Teilkontinuierliche Schichtarbeit, Arbeitszeitgrenzen
Für teilkontinuierliche Schichtarbeit gibt es besondere Regelungen zur zulässigen Arbeitszeit. Für Ruhepausen und Ruhezeiten siehe: Teilkontinuierlicher Schichtbetrieb, Ruhezeit und Ruhepause
Tägliche Normalarbeitszeit
| Dauer der Schichten | Voraussetzungen, Anwendungsfall Besondere Regelungsinstrumente |
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz |
|---|---|---|
| 9 Stunden | Grundsatz | § 4a Abs. 2 |
| 10 Stunden | Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit durch Kollektivvertrag | § 4a Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 |
| 10 Stunden | Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen - Einarbeitungszeitraum bis 13 Wochen | § 4a Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 Z 1 |
| 10 Stunden | 4 - Tage - Woche Zulassung durch Betriebsvereinbarung oder (in Betrieben ohne Betriebsrat) schriftliche Einzelvereinbarung erforderlich |
§ 4a Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 8 |
| 12 Stunden | Zulassung durch Kollektivvertrag mit arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeitsfeststellung | § 4a Abs. 4 Z 2 |
| 12 Stunden | Schichten am Wochenende (Zulassung durch Betriebsvereinbarung erforderlich) | § 4a Abs. 3 Z 1 |
| 12 Stunden | Schichten in Verbindung mit einem Schichtwechsel | § 4a Abs. 3 Z 2 |
Zulässige Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen
| Dauer | Voraussetzungen, Anwendungsfall Besondere Regelungsinstrumente |
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz |
|---|---|---|
| 60 Stunden | Innerhalb des Schichtturnusses oder des Durchrechnungszeitraumes darf die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreiten. | § 4a Abs. 1 § 9 Abs. 1 |
Anmerkungen, Hinweise
- Teilkontinuierlich = werktags durchlaufende mehrschichtige Arbeitsweise (zumindest Sonntag tagsüber ist arbeitsfrei)
Für Erläuterungen siehe Grundlagen zur Schichtarbeit.
Letzte Änderung am: 02.04.2026