Teilkontinuierliche Schichtarbeit, Arbeitszeitgrenzen

Für teilkontinuierliche Schichtarbeit gibt es besondere Regelungen zur zulässigen Arbeitszeit. Für Ruhepausen und Ruhezeiten siehe: Teilkontinuierlicher Schichtbetrieb, Ruhezeit und Ruhepause

Tägliche Normalarbeitszeit

Dauer der Schichten  Voraussetzungen, Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente 
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
9 Stunden Grundsatz  § 4a Abs. 2 
10 Stunden Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit durch Kollektivvertrag § 4a Abs. 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 1 
10 Stunden Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen - Einarbeitungszeitraum bis 13 Wochen  § 4a Abs. 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 3 Z 1 
10 Stunden 4 - Tage - Woche
Zulassung durch Betriebsvereinbarung oder (in Betrieben ohne Betriebsrat) schriftliche Einzelvereinbarung erforderlich
§ 4a Abs. 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 8 
12 Stunden Zulassung durch Kollektivvertrag mit arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeitsfeststellung  § 4a Abs. 4 Z 2
12 Stunden Schichten am Wochenende (Zulassung durch Betriebsvereinbarung erforderlich)  § 4a Abs. 3 Z 1
12 Stunden Schichten in Verbindung mit einem Schichtwechsel § 4a Abs. 3 Z 2

Zulässige Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen

Dauer  Voraussetzungen, Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente  
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
60 Stunden Innerhalb des Schichtturnusses oder des Durchrechnungszeitraumes darf die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreiten. § 4a Abs. 1
§ 9 Abs. 1 

Anmerkungen, Hinweise

  • Teilkontinuierlich = werktags durchlaufende mehrschichtige Arbeitsweise (zumindest Sonntag tagsüber ist arbeitsfrei)
  • Für Erläuterungen siehe Grundlagen zur Schichtarbeit.

Letzte Änderung am: 02.04.2026