Optische Strahlung

Was ist optische Strahlung?

Die optische Strahlung umfasst die Infrarotstrahlung (IR), das für den Menschen sichtbare Licht (VIS) und die ultraviolette Strahlung (UV). Sie ist Teil des elektromagnetischen Spektrums im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm, das insbesondere für Augen und Haut eine Gefahr darstellen kann. Optische Strahlung wird als nicht-ionisierend bezeichnet, da die Energie nicht ausreicht, um Atome im Gewebe zu ionisieren. Auf Grund unterschiedlicher biologischer Wirkung, werden die einzelnen Wellenlängenbereiche nochmals wie folgt unterteilt.

  • UV-C: Wellenlängenbereich λ = 100 nm – 280 nm 
  • UV-B: Wellenlängenbereich λ = 280 nm – 315 nm 
  • UV-A: Wellenlängenbereich λ = 315 nm – 400 nm 
  • VIS: Sichtbares Licht - Wellenlängenbereich λ = 400 nm – 780 nm 
  • IR-A: Wellenlängenbereich λ = 780 nm – 1400 nm 
  • IR-B: Wellenlängenbereich λ = 1400 nm – 3000 nm 
  • IR-C: Wellenlängenbereich λ = 3000 nm – 1 mm

Weiters unterscheidet man inkohärente optische Strahlung, die künstlich von Lampen und Lampensystemen sowie natürlich von der Sonne emittiert wird von kohärenter optischer Strahlung, die von Lasersystemen emittiert wird. 
Laser ist die Abkürzung für „Light Amplification by Stimulated Emission of Radiation" (Lichtverstärkung durch stimulierte Emission von Strahlung).

Gefahren durch optische Strahlung

Biologische Gefahren (direkte Wirkung)

Optische Strahlung hat Eindringtiefen in Haut und Auge, die von der Wellenlänge abhängig sind. In Verbindung mit der Absorption im jeweiligen Gewebe kann dies zu Gefahren führen. D.h. in Abhängigkeit des jeweiligen Wellenlängenbereichs kann die direkte Einwirkung von optischer Strahlung (direkter oder reflektierter Strahl) zu folgenden Schädigungen beim Menschen führen:

  • UV-C, UV-B: Schwächung des Immunsystems, kann DNA schädigen
    Haut: frühzeitige Alterung, Hautkrebs, UV-Erythem (UV-C: z.B. beim Schweißen, UV-B: z.B. Sonnenbrand)
    Auge: Horn- und Bindehautentzündung, UV-B zusätzlich: grauer Star
  • UV-A: Schwächung des Immunsystems, kann freie Radikale erzeugen
    Haut: frühzeitige Alterung, Hautkrebs, UV-Erythem (z.B. Sonnenbrand)
    Auge: Grauer Star, Netzhautschädigung (nicht ganz auszuschließen)
  • sichtbares Licht: Haut: Verbrennungen; Auge: Blendung, Blaulichtgefahr, Netzhautschädigung
  • IR-A: Haut: Verbrennungen; Auge: Netzhautschäden
  • IR-B: Haut: Verbrennungen; Auge: Grauer Star
  • IR-C: Haut: Verbrennungen; Auge: Grauer Star

Indirekte Gefahren

Von indirekten Gefahren spricht man, wenn durch die Wechselwirkung von optischer Strahlung mit der Umgebung Gefahren für den Menschen auftreten. Dies kann beispielsweise Brand- oder Explosionsgefahr sein, indem direkte Strahlung auf ein brennbares Material oder auf eine explosionsfähige Atmosphäre einwirkt.

  • Ozon: Entsteht bei Einwirkung von UV-C-Strahlung auf Luft in hohen atmosphärischen Schichten. Bei Einwirkung von solarem UV-A und UV-B auf "verschmutzte" Luft kann bodennahes Ozon entstehen.
  • Phosgen: Entsteht bei Einwirkung von UV-C-Strahlung auf chlorierte Lösungs- oder Reinigungsmittel.
  • Dämpfe: Entstehen bei Trocknungsprozessen mittels UV-A-Strahlung (z.B. Aushärtung).

Indirekte Gefahren bei Lasern

  • Rauche und Stäube: Können lungengängige Schwebstoffe beinhalten. Ob sie krebserregend, lungenbelastend oder toxisch wirken, hängt vom bearbeiteten Material ab (auf Unterschreitung der MAK achten).
  • Begleitstrahlung:
    • Röntgenstrahlung: Entsteht durch Wechselwirkung mit extremer Pulsleistung mit Schwermetallen.
    • UV-Strahlung: Entsteht in laserinduziertem Plasma (bei Laserschweißen im Schweißplasma) und kann stark genug sein, um das Auge zu schädigen.
  • Brand- und Explosionsgefahr: Bei leistungsstarken Lasern (Klasse 3B und 4) besteht Brandgefahr durch entflammbares Material im Strahlführungssystem, an der Bearbeitungsstelle und in der Umgebung, erhöht in sauerstoffangereicherter Umgebung. Bei explosionsfähiger Atmosphäre ist Vorsicht geboten, da schon bei relativ geringer Leistung von 35 mW (bei entsprechender Leistungsdichte) eine Zündung erfolgen kann. Die Strahlung von Hochleistungslasern kann in Lösungsmitteldämpfen, Rauch und entflammbaren Gasen als Zündquelle dienen, die eine Explosion auslösen kann.

Praxis der Gefahrenermittlung und -beurteilung von künstlicher optischer Strahlung

Kann auf Grund nachfolgender Beurteilungen die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nicht ausgeschlossen werden, werden Verpflichtungen nach § 3 Abs. 2 VOPST ausgelöst.

Lampen oder Lampensysteme (inkohärente Strahlung)

Die biologischen Gefahren von Lampen oder Lampensystemen können im Allgemeinen über deren Risikogruppen (RG) nach Stand der Technik oder anderen geeigneten Angaben über mögliche Gefahren, die von Herstellerinnen und Hersteller oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer anzugeben sind (erforderlichenfalls Klärung mit Herstellerinnen/Hersteller oder Inverkehrbringerinnen)/Inverkehrbringer, ermittelt und beurteilt werden.

Allgemeingebrauchslampen

sind Lampen, die dafür gedacht sind, Orte zu beleuchten, an denen sich Leute aufhalten oder die von Leuten betrachtet werden, z.B. Lampen zur Beleuchtung von Büros, Schulen, Fabriken, Straßen. Sie stellen im Allgemeinen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahr dar hinsichtlich ihres sichtbaren und Infrarot-Strahlungsanteils. Weisen sie einen UV-Strahlungsanteil auf, kann eine Gefahr nicht generell ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist eine Klärung erforderlich, z.B. mit Herstellerinnen und Hersteller.

Arbeiten unter Verwendung von Lampen der RG 3 oder vergleichbarer Intensität ist für Jugendliche verboten. Davon ausgenommen sind Jugendliche in Ausbildung unter Aufsicht nach 18 Monaten.

Laser (kohärente Strahlung)

Die biologischen Gefahren von Lasern können über deren Klassifizierung nach dem Stand der Technik ermittelt und beurteilt werden.

Die Verwendung von Laser der Klassen 3R, 3B und 4 ist für Jugendliche verboten. Davon ausgenommen sind Jugendliche in Ausbildung unter Aufsicht nach 18 Monaten.

Übersicht zur Gefahrenermittlung und -beurteilung, Leitfäden

Unterstützende Materialien der AUVA für spezielle Evaluierungen

Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung bei künstlicher optischer Strahlung

In Bereichen, in denen die Expositionsgrenzwerte für optische Strahlung überschritten werden können, sind je nach Gefahr für Augen oder Haut Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung (Schutzbrillen, Schweißerschirm) den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen und von diesen zu benutzen.

Praxis der Gefahrenermittlung und -beurteilung von natürlicher optischer Strahlung

Der Bereich natürlicher optischer Strahlung (JPG) reicht von Infrarot- oder Wärmestrahlung, sichtbarem Licht bis zur Ultraviolettstrahlung. Natürliche optische Strahlung, die von der Sonne emittiert wird, bezeichnet man auch als solare Strahlung.

Gefahren durch solare Strahlung

Solare IR-Strahlung, die zur Hitzebelastung beiträgt, siehe Unterseite: Arbeiten unter direkter Sonneneinstrahlung.

Sichtbares Licht der Sonne trägt zur Hitzebelastung bei und kann insbesondere bei Vorliegen von Reflexionen eine Belastung oder eine Gefahr durch Blendung darstellen (siehe Abschnitt "Persönliche Schutzausrüstung").

Die größte Gefahr, die von solarer Strahlung ausgeht, betrifft die UV-Strahlung. Da das solare UV-C in sonnennahen Schichten der Atmosphäre fast vollständig absorbiert wird (Ozonschicht), setzt sich natürliche UV-Strahlung vor allem aus Anteilen von UV-A und UV-B zusammen.

Indirekte Gefahren auf Grund solarer UV-Einwirkung entstehen durch die vorzeitige Alterung von Kunststoffen und Bildung von bodennahem Ozon.

Beurteilung von solarer UV-Strahlung

Möglichkeiten der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren:

  • Mittels UV-Index (http://www.uv-index.at/). Je nach Hauttyp ist eine Bereitstellung von PSA ab UV-Index 3 bis 4 von der WHO (World Health Organisation, UV-Index) empfohlen und jedenfalls ab einem UV-Index von 5 ab einer Aufenthaltsdauer von insgesamt mehr als 20 bis 30 min notwendig.
  • Alternativ kann auch die sogenannte Schattenregel angewendet werden. Sie besagt, dass zu Tageszeiten, an denen der Körperschatten kleiner als die Körpergröße ist, PSA bereit zu stellen ist. Für Höhenlagen gilt, dass je zusätzliche 1000 m Seehöhe die UV-Belastung um ca. 20 % steigt, was entsprechend zu berücksichtigen ist.
  • Eine relativ einfache, aber grobe Methode besteht darin für bestimmte Jahres- und Tageszeiten, bei denen bekannterweise ein UV-Index von 4 bis 5 überschritten werden kann, PSA zur Verfügung zu stellen. Dies ist von April bis September mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) in der Zeit von ca. 11.00 bis 15.00 Uhr in Bereichen bis maximal 1000 m Seehöhe der Fall.

Verstärkungen der UV-Belastung müssen, Abschwächungen können berücksichtigt werden.

Eine detaillierte Übersicht zur Gefahrenermittlung und -beurteilung solarer UV-Strahlung bietet der Leitfaden natürliche optische Strahlung - UV-Strahlung im Freien (PDF, 0,4 MB) .

Zu diesem Leitfaden ist der Folder Gefährdung durch Sonneneinstrahlung (PDF, 1,4 MB)   verfügbar.

Persönliche Schutzausrüstung

Für den UV-Schutz von nicht durch Kleidung bedeckte Teile der Haut sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern UV-Sonnenschutzmittel mit geeignetem Lichtschutzfaktor zur Verfügung zu stellen. Der erforderliche Lichtschutzfaktor richtet sich im Wesentlichen nach dem Hauttyp und der Verweildauer in der Sonne.

Zum Schutz der Augen sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geeignete Schutzbrillen mit UV-Filterwirkung und Tönung gegen Blendung durch sichtbares Licht zur Verfügung zu stellen.

Evaluierungshilfen

Zur Abschätzung, ob die Expositionsgrenzwerte für optische Strahlung an Arbeitsplätzen in der Umgebung von Schweißarbeitsplätzen oder thermischen Strahlern, wie beispielsweise Schmelzöfen oder heißen Metallteilen, eingehalten werden, können Evaluierungshilfen der AUVA verwendet werden. Für die Gefahrenbeurteilung überall dort, wo starke Scheinwerfer eingesetzt werden (auf Bühnen, in Studios, auf Messeständen etc.) stellt die AUVA ein Flussdiagramm zur Verfügung.

Die Werkzeuge und Anleitungen zu ihrem Gebrauch finden Sie unter

https://www.eval.at/spezielle-evaluierung-nach-vopst

Weitere Informationen

AUVA-Merkblatt M 080: Grundlagen der Lasersicherheit
AUVA-Merkblatt M.plus 082: Lasersicherheit in der Telekommunikation
AUVA-Merkblatt M 140: Medizinische Anwendung von Lasern
AUVA-Merkblatt M 014: UV-Strahlungsbelastung am Arbeitsplatz
Messbericht UV-Durchlässigkeit von Textilen (PDF, 0,5 MB)
AUVA, WKÖ, GBH: Poster - Sonnenschutz am Bau
AUVA-Merkblatt M 013: UV-Strahlung und Arbeiten im Freien

Die Verordnung optische Strahlung - VOPST

Die VOPST gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen. Die VOPST regelt im Detail künstliche optische Strahlung. Für optische Strahlung natürlichen Ursprungs verweist die VOPST auf Paragraphen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetztes, die anzuwenden sind.

Die VOPST ändert

Die folgenden Ergänzungen der VGÜ betreffen künstliche optische Strahlung:

  • Inhalt der medizinischen Untersuchung und die empfohlenen Untersuchungsintervalle
  • Möglichkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Gefahrenbereichen künstlicher optischer Strahlung tätig sind, sich "freiwillig" (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können, müssen aber nicht) einer Gesundheitsüberwachung zu unterziehen.

Die Änderungen der KJBG-VO betreffen die Einschränkung von Arbeiten für Jugendliche mit bestimmten Lasern und Lampen.

Verordnung optische Strahlung im Detail

Aktuelle Fassung der Verordnung optische Strahlung – VOPST (mit Anhängen)

Künstliche optische Strahlung

Expositionsgrenzwerte

Die in Anhang A für inkohärente künstliche optische Strahlung und in Anhang B für kohärente künstliche optische Strahlung (LASER) angeführten Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden.

§ 3 Abs. 1 VOPST

Kann die Überschreitung eines Expositionsgrenzwertes nicht ausgeschlossen werden, z.B. mittels Bewertung nach Stand der Technik, werden folgende Verpflichtungen ausgelöst:

  • Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitsinspektoren
  • Maßnahmen und Maßnahmenprogramm sowie der Inhalt des Maßnahmenprogramms mit dem Ziel Expositionsgrenzwerte nach Möglichkeit zu unterschreiten
  • Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung und Kennzeichnung.

§ 3 Abs. 2 VOPST

Bewertungen und Messungen

Künstliche optische Strahlen an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung zu unterziehen. Zu einer Bewertung nach Stand der Technik können internationale oder europäische Normen und Empfehlungen oder, falls dies nicht möglich ist, nationale oder internationale wissenschaftlich untermauerte Leitlinien herangezogen werden, z.B. " Leitfaden - Evaluierung der biologischen Gefahren von Lampen und Lasern (PDF, 1,4 MB) ".

§ 4 Abs. 1 VOPST

Für die Bewertung können Angaben der HerstellerInnen und InverkehrbringerInnen herangezogen werden, wenn die Strahlungsquellen in den Wirkungsbereich von Gemeinschaftsrichtlinien fallen, z.B. die im " Leitfaden - Evaluierung der biologischen Gefahren von Lampen und Lasern (PDF, 1,4 MB) " angeführten Bewertungen.

§ 4 Abs. 2 VOPST

Falls eine Bewertung nach obiger Vorgangsweise nicht zielführend ist, muss eine Bewertung mittels Messungen oder Berechnungen durch fachkundige Personen oder Dienste erfolgen.

§ 4 Abs. 3 u. 5 VOPST

Gefahrenermittlung und –beurteilung

ArbeitgeberInnen müssen Gefahren durch künstliche optische Strahlung auf Grundlage der Bewertungsergebnisse ermitteln und beurteilen, wobei insbesondere Art, Dauer und Intensität der Strahlung zu berücksichtigen ist. Einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse, Angaben der Herstellerinnen/Hersteller und Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer und Inhalte von Bedienungsanleitungen sind zu beachten. 

§ 5 Abs. 1 VOPST

Bei den Angaben der HerstellerInnen und InverkehrbringerInnen wären insbesondere die Einteilungen der Lampen in Risikogruppen und der Laser in Risikoklassen zu erwähnen, die als Unterstützung bei der Gefahrenbeurteilung herangezogen werden können. Die entsprechenden Tabellen A.4 und B.5 sind im Anhang der VOPST enthalten und im " Leitfaden - Evaluierung der biologischen Gefahren von Lampen und Lasern (PDF, 1,4 MB) " näher ausgeführt.

§ 5 Abs. 2 VOPST

Weiters ist auf das Vorhandensein von fotosensibilisierenden Stoffen und auf indirekte Auswirkungen durch Blendung, Brand- und Explosionsgefahr und die Entstehung von gesundheitsgefährlichen Arbeitsstoffen zu achten.

§ 5 Abs. 3 VOPST

Die Gefahrenermittlung und –beurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Aktualisierung ist jedenfalls erforderlich bei relevanten Veränderungen der Arbeitsbedingungen oder auf Grund von Ergebnissen einer Bewertung oder der Gesundheitsüberwachung, die auf die Notwendigkeit einer Neubeurteilung hinweisen.

§ 5 Abs. 5 VOPST

Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder soweit verringert werden, wie dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.

§ 7 Abs. 1 VOPST

Falls die Bewertung eine Überschreitung eines Expositionsgrenzwertes ergibt, sind gemäß § 7 Abs. 3 VOPST Gegenmaßnahmen nach dem Maßnahmenprogramm in § 8 Abs. 1 VOPST festzulegen und durchzuführen, um die Grenzwerte zu unterschreiten. Das Maßnahmenprogramm beinhaltet

  • bauliche Maßnahmen
  • Maßnahmen an der Quelle
  • Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge
  • weitere technische und organisatorische Maßnahmen.

Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist geeignete persönliche Schutzausrüstung für Augen und Haut und geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut zur Verfügung zu stellen und von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch zu benutzen. Falls PSA im Sinne des Inverkehrbringerrechts nicht erhältlich ist, muss geeignete Arbeitskleidung (Schutzkleidung) zur Verfügung gestellt und benutzt werden.

§ 9 Abs. 1 VOPST

Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, sind zu kennzeichnen und erforderlichenfalls, wenn möglich, abzugrenzen und der Zugang einzuschränken.

§ 9 Abs. 2 VOPST

Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten kann hierbei ortsbezogen oder personenbezogen erfolgen. Für eine personenbezogene Beurteilung muss die Aufenthaltsdauer der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gefahrenbereich dokumentiert werden.

§ 9 Abs. 3 VOPST

Information und Unterweisung, Anhörung und Beteiligung

Bei Überschreitung eines Expositionsgrenzwertes sind die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausführlich über die möglichen Gefahren, das Erkennen und Melden resultierender gesundheitlicher Auswirkungen, den Anspruch auf Gesundheitsüberwachung, Vorgangsweisen zur Minimierung der Exposition und gegebenenfalls die richtige Verwendung von PSA zu informieren bzw. zu unterweisen.

§ 6 Abs. 1 VOPST

Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat sich insbesondere auf die Ergebnisse der Gefahrenbeurteilung, die getroffenen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition und die Auswahl von PSA, Schutzmittel und Arbeitskleidung zu beziehen.

§ 6 Abs. 2 VOPST

Natürliche optische Strahlung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung, insbesondere solarer Strahlung, wie IR-Strahlung, sichtbares Licht und UV-Strahlung, zu schützen, und eine entsprechende Gefahrenbeurteilung nach § 4 ASchG ist durchzuführen.

In der VOPST ist weiters durch Verweis auf Paragraphen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) festgelegt, welche Maßnahmen anzuwenden sind, um die ArbeitnehmerInnen insbesondere vor schädigender oder belastender solarer Strahlung (Infrarot- bzw. Wärmestrahlung, Ultraviolettstrahlung und sichtbares Licht) zu schützen.

§ 10 VOPST

In der VOPST sind keine konkreten Angaben gemacht, ab wann technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen gemäß § 66 ASchG bzw. § 69 und § 70 ASchG zu setzen sind. Im Folgenden eine konkrete Zuordnung, die hinsichtlich UV-Strahlung aus dem Stand der Technik (World Health Organisation - WHO, "UV-Index") abgeleitet ist:

  • technische Maßnahmen, z.B. für Arbeiten bei Belastung mit UV-I ab 8 Schatten schaffen, wenn keiner vorhanden ist - Schutz vor schädigender UV-Strahlung und hoher Hitzebelastung (IR-Strahlung),
    oder
  • organisatorische Maßnahmen, z.B. wenn Arbeiten während Belastung mit UV-I ab 8 im Schatten möglich sind, diese dort durchführen - Schutz vor schädigender UV-Strahlung und hoher Hitzebelastung (IR-Strahlung),
    jedenfalls
  • zur Verfügung stellen und verwenden von geeigneten UV-Schutzbrillen mit UV-Filterwirkung und Tönung gegen Blendung durch sichtbares Licht, sowie UV-Sonnencreme für unbedeckte Haut nach Stand der Technik, wenn die UV-Einwirkung 30 min bei einem UV-I ab 5 auftreten kann. 

Eine detaillierte Übersicht zur Gefahrenermittlung und -beurteilung solarer UV-Strahlung bietet der Leitfaden natürliche optische Strahlung - UV-Strahlung im Freien (PDF, 0,4 MB) .

Solare IR-Strahlung, die zur Hitzebelastung beiträgt siehe Unterseite: Arbeiten unter direkter Sonneneinstrahlung.

Letzte Änderung am: 30.06.2022