Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Sichere elektrische Anlagen und Geräte schützen nicht nur Leben und Gesundheit von Menschen, sondern auch wertvolle betriebliche Ressourcen.

Bestimmungen dazu enthält die Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012).
Bestimmungen zu elektrischen Betriebsmitteln, die in explosionsfähigen Atmosphären Verwendung finden, enthält die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT).

Einführungserlass zur ESV 2012 (PDF, 0,2 MB)

Elektroschutzverordnung 2012

Elektrotechnische Normen sind beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) oder bei Austrian Standards erhältlich.

Sicherer Zustand und Verwendung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich stets in sicherem Zustand befinden, Mängel müssen unverzüglich behoben werden.

Wenn die Betriebsverhältnisse eine unverzügliche Mängelbehebung nicht zulassen, sind bis zur Mängelbehebung Maßnahmen zu treffen, die den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährleisten, und die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind über die Gefahren und die getroffenen Schutzmaßnahmen zu informieren.

Falls von Anlagen oder Betriebsmitteln eine elektrische Gefahr ausgeht, dürfen diese nicht verwendet werden.

Es dürfen nur solche elektrischen Anlagen und Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und auftretenden Beanspruchungen (z.B. Hitze, Kälte, Feuchtigkeit und elektrische, mechanische oder chemische Beanspruchung) sicher widerstehen können.

§ 2 ESV 2012

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor Benutzung der Arbeitsmittel prüfen, ob diese offenkundige Mängel aufweisen.

§ 35 Abs. 3 Z 1 ASchG

Elektrische Anlagen müssen nach dem aktuellen Stand der Technik errichtet werden, den für Niederspannungsanlagen die in der Elektrotechnikverordnung 2020 - ETV 2020 kundgemachte Norm OVE E 8101 darstellt. Entsprechend ist ein dreistufiges Sicherheitskonzept, bestehend aus Basisschutz, Fehlerschutz und, falls erforderlich, Zusatzschutz zu realisieren. Altanlagen müssen zumindest dem technischen Sicherheitsstandard zum Zeitpunkt ihrer Errichtung entsprechen, sind jedoch nach wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen an die aktuellen Sicherheitsvorschriften anzupassen.

Falls in einer Arbeitsstätte die Steckdosen einer elektrische Altanlage noch nicht mittels Zusatzschutz in Form einer in die Anlage fest eingebauten Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Nennfehlerstrom von max. 0,03 A geschützt sind, müssen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel der Schutzklasse I, die in der Arbeitsstätte verwendet werden, einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden.

§ 9 Abs. 1 Z 2 ESV 2012

Auf Baustellen (und ab 1. 3. 2013 auch auf auswärtigen Arbeitsstellen) dürfen vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte, elektrisch betriebene Arbeitsmittel an Steckdosen einer bestehenden Hausinstallation nur verwendet werden, wenn gesichert ist, dass die Arbeitsmittel durch einen Fehlerstrom-Schutzschalter (FI) mit einem Nennfehlerstrom von max. 0,03 A geschützt sind. Das kann z.B. durch Verwendung eines Adapters oder Verteilers mit integriertem FI erreicht werden.

§ 5 Z 3 ESV 2012

Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen

Dieser Abschnitt enthält Bestimmungen für ein sicheres Arbeiten an elektrischen Anlagen oder in der Nähe von spannungsführenden Teilen.

Der Inhalt basiert auf dem Stand der Technik, insbesondere auf der ÖVE/ÖNORM EN 50110-1.

Darüber, was ein elektrotechnischer Laie über den sicheren Umgang mit Elektrizität wissen sollte, gibt die Broschüre 'M 420 - Sicherer Umgang mit Elektrizität' der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) Auskunft.

Arbeiten an elektrischen Anlagen im spannungsfreien Zustand

Solche Arbeiten dürfen nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder zumindest unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Es darf nur gearbeitet werden, wenn die 5 Sicherheitsregeln eingehalten sind:

  1. Freischalten,
  2. gegen Wiedereinschalten sichern,
  3. Spannungsfreiheit feststellen,
  4. Erden und Kurzschließen jedenfalls in Hochspannungsanlagen und auch in anderen Anlagen, wenn in diesen die Gefahr besteht, dass die Anlage unter Spannung gesetzt wird,
  5. benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.

§ 12 ESV 2012

Arbeiten unter Spannung

Solche Arbeiten dürfen nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen durchgeführt werden, die eine entsprechende Spezialausbildung erhalten haben. Weiters sind schriftliche Arbeitsanweisungen zu erstellen. Auf die Spezialausbildung bzw. die schriftlichen Arbeitsanweisungen kann verzichtet werden, wenn die Gefahrenbeurteilung ergibt, dass trotzdem sicher gearbeitet werden kann.

Bei Brand- oder Explosionsgefahr darf nicht unter Spannung gearbeitet werden. Abhängig von der Witterung sind die Arbeiten einzuschränken oder einzustellen.

Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.

§ 13 ESV 2012

Arbeiten in der Nähe spannungsführender Teile

Eine gefährlich Annäherung an unter Spannung stehende Teile, in deren Nähe gearbeitet wird, ist durch Schutzvorrichtungen (Abdeckung, Kapselung, isolierende Umhüllung) oder, wenn dies nicht möglich ist, durch das Einhalten eines Sicherheitsabstands zu vermeiden.

Der Sicherheitsabstand ist abhängig von

  • Art und Umstände der Arbeiten (Platzbedarf),
  • Ausbildung und Kenntnisse der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
  • Höhe der Spannung,
  • den verwendeten Arbeitsmitteln, Materialien und Ausrüstungen, wobei auch deren mögliche Bewegungen zu berücksichtigen sind.

Für elektrotechnische Laien ist grundsätzlich nur ein Abstand als sicher anzusehen, der größer ist als die Annäherungszone. In die Gefahrenzone darf keinesfalls eingedrungen werden.

Um festgelegte Sicherheitsabstände sicher einhalten zu können, dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, die entsprechende Abmessungen nicht überschreiten. Weiters sind technische Maßnahmen zu treffen, wie Prallseile, Abschrankungen und Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen von Maschinen, oder organisatorische Maßnahmen, wie z.B. Warneinrichtungen.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind über die notwendigen Sicherheitsabstände eingehend zu informieren.

Bodenarbeiten in elektrischen Freiluftanlagen (PDF, 0,2 MB)

§ 14 ESV 2012

Prüfpflichten

Zur Gewährleistung des sicheren Zustands sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel Prüfungen zu unterziehen.

Elektrische Anlagen sind nach ihrer Errichtung, Instandsetzung und nach wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen zu prüfen, ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach Änderung oder Instandsetzung.

§ 8 ESV 2012

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind regelmäßig zu überprüfen. Prüfintervalle sind festgelegt für alle elektrische Anlagen und weiters für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (Elektrogeräte) der Schutzklasse I, sofern diese Betriebsmittel in Arbeitsstätten verwendet werden, die mit Steckdosen ausgerüstet sind, die über keinen Zusatzschutz (Fehlerstrom-Schutzschalter mit einem Nennfehlerstrom von max. 0,03 A) abgesichert sind. Dieser Fehlerschutzschalter muss ein fester Bestandteil der Anlage sein, FI-Adapter, die an die Steckdose angeschlossen werden, sind in Arbeitsstätten kein zulässiger Ersatz für den Zusatzschutz!

Für die wiederkehrende Prüfung von Blitzschutzanlagen sind eigene Intervalle festgelegt.

Die Gefahrenbeurteilung kann ergeben, dass für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel wiederkehrende Prüfungen erforderlich sind, obwohl die ESV 2012 für diese Betriebsmittel keine Prüfintervalle vorgibt, z. B. aufgrund von Herstellerangaben (in Betriebsanleitungen), oder durch erschwerte Betriebsbedingungen (raue Umgebung, Dauerbetrieb, mechanische Beanspruchung, Witterungseinflüsse). In diesem Fall haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber entsprechende Prüfintervalle festzulegen. Zur Bestimmung der Länge der Prüfintervalle können die Festlegungen in Tabelle 1B der Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen werden. Wenn diese beachtet werden, kann davon ausgegangen werden, dass der sichere Zustand der Betriebsmittel gewährleistet bleibt.

Die Zeitabstände von wiederkehrenden Prüfungen betragen grundsätzlich fünf Jahre. Davon abweichend betragen die Mindestprüfintervalle

  1. zehn Jahre in Bereichen, in denen die Anlagen und die Betriebsmittel nur sehr geringen Belastungen ausgesetzt sind, wie z.B. in Büros oder in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, in denen keine außergewöhnliche Beanspruchung gegeben ist,
  2. drei Jahre in Bereichen mit Explosionsgefahr,
  3. ein Jahr auf Baustellen, in Bereichen mit Explosionsgefahr und zusätzlich zumindest einer außergewöhnlichen Beanspruchung, und in Bereichen der obertägigen Förderung von mineralischen Rohstoffen,
  4. sechs Monate bei Untertagebauarbeiten und im Untertagebergbau.

Beim Vorliegen einer oder mehrerer außergewöhnlicher Beanspruchungen schreibt die zuständige Behörde (z.B. Gewerbebehörde) kürzere Prüffristen (meistens ein bis drei Jahre) vor; sollte dies der Fall sein, findet sich der entsprechende Auflagenpunkt im Genehmigungsbescheid.

Außergewöhnliche Beanspruchungen für elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind

  • Feuchtigkeit und Nässe,
  • Temperaturen unter -20°C oder über +40°C,
  • korrosive Stoffe,
  • zusätzliche Witterungseinflüsse,
  • Staub durch Arbeitsvorgänge.

§ 9 ESV 2012

Prüfungen dürfen nur von Elektrofachkräften durchgeführt werden, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen und Betriebsmittel haben.

§ 7 Abs. 1 Z 2 ESV 2012

Die Prüfungen sind nach den Regeln der Technik durchzuführen.

Die ESV legt Mindestangaben fest, die im Prüfbefund enthalten sein müssen.

§ 10 ESV 2012

Beträgt das Prüfintervall mehr als drei Jahre, ist der Befund über die letzte Prüfung, in allen anderen Fällen sind die Befunde über die letzten beiden Prüfungen von Anlagen in der Arbeitsstätte bzw. von Elektrogeräten an deren Einsatzort aufzubewahren. Alternativ zu letzterer Bestimmung können Elektrogeräte mit Plaketten versehen werden, die das Datum der nächsten fälligen Prüfung tragen.

§ 11 Abs. 1 ESV 2012

Die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen hinsichtlich Explosionsschutz regelt die Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT.

Blitzschutzanlagen

Arbeitsstätten müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn eine Gefährdung durch Blitzschlag oder dessen Folgen besteht. Das gilt auch für Baustellen, falls die Ausführung einer Blitzschutzanlage technisch möglich ist. Näheres dazu, insbesondere zur Bestimmung, ob und welcher Blitzschutz notwendig ist, enthält die ÖVE/ÖNORM EN 62305-3.

Blitzschlaggefährdete Arbeitsmittel sind mit Vorrichtungen auszustatten, die eine sichere Ableitung von elektrischen Ladungen in den Erdboden gewährleisten.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen in regelmäßigen Zeitabständen von Elektrofachkräften mit entsprechenden Kenntnissen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden. Die Zeitabstände der Überprüfungen betragen allgemein längstens drei Jahre, davon abweichend bei der Verwendung von explosionsgefährlichen, hochentzündlichen oder größeren Mengen von leichtentzündlichen Arbeitsstoffen längstens ein Jahr.

Die Befunde über die letzten beiden Überprüfungen der Blitzschutzanlage sind in der Arbeitsstätte aufzubewahren.

§ 15 ESV 2012

Kontrollen

Kontrollen sind von entsprechend unterwiesenen Personen durchzuführen.

Fehlerstrom-Schutzschalter

Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen für den Fehler- oder Zusatzschutz sind in den von den Herstellern oder Herstellerinnen angegebenen Intervallen mittels Prüftaste zu testen. Wenn keine solchen Intervalle angegeben sind, ist ein Test zumindest halbjährlich durchzuführen.

Baustellen

Auf Baustellen müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel wöchentlich auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden.

Bauarbeiten unter Tage

Bei Untertagebauarbeiten sind zu kontrollieren:

  • wöchentlich die Funktion von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen durch Betätigen der Prüftaste, der Einrichtungen zur Erfassung von Erdschlüssen, der Einrichtungen zur Überwachung des Schutzleiters und des Isolationswiderstandes, der Notbeleuchtungen sowie der Einrichtungen zur Notabschaltung,
  • monatlich die Funktion von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit geeigneten Messgeräten.

Über obige Kontrollen unter Tage sind Vormerke zu führen, die zumindest das Datum, Namen und Unterschrift der kontrollierenden Person enthalten.

§ 7 Abs. 3 u. 4 ESV 2012

Letzte Änderung am: 20.10.2023