Arbeitsstätten, Arbeitsplätze, auswärtige Arbeitsstellen

Arbeitsstätten

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) (BGBl. Nr. 450/1994) gibt klare Schutzziele für den Arbeitsschutz in einer Arbeitsstätte vor. Der 2. Abschnitt des ASchG bildet den Rahmen der Bestimmungen, welche von der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert werden.

Kommentierte Arbeitsstättenverordnung

Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung - mit Ausnahme des 6. Abschnittes - gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 19 ASchG (Geltungsbereich ASchG), und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.

Für Dienststellen des Bundes (Bundes-Bedienstetenschutzgesetz - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999) wurde die Bundes-Arbeitsstättenverordnung (B-AStV) erlassen, in der - bis auf wenige Abweichungen - die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung für Bundesdienststellen übernommen wurden.

Arbeitsstätten in Gebäuden sind alle baulichen Anlagen und Teile von baulichen Anlagen, zu denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben: z.B. Arbeitsräume, Gänge, Stiegenhäuser, Lager, Maschinenräume, Sanitärräume und Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen.

Als bauliche Anlagen gelten auch Wohnwagen, Container, Bauhütten, Tragluftbauten und sonstige ähnliche Einrichtungen. Mehrere Gebäude einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers auf einem Betriebsgelände zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Arbeitsstätten im Freien sind alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Dazu gehören auch alle Verkehrswege, die Arbeitsplätze innerhalb des Betriebsgeländes erschließen.

§ 1 AStV
§ 19 ASchG

Arbeitsplätze

Arbeitsplatz ist der räumliche Bereich, in welchem sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.

§ 2 ASchG

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können an Arbeitsplätzen verschiedenen physischen und psychischen Belastungen sowie Gefahren ausgesetzt sein. Z.B. Belastung des Stütz- und Bewegungsapparates, Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden oder biologischen Arbeitsstoffen, Gefahren durch brand- oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe, physikalische oder sonstige Einwirkungen, Stress oder Monotonie beim Arbeitsvorgang.

Durch entsprechende ergonomische Gestaltung sowie Gefahrenvermeidung sind diese Einflüsse im Zuge der Evaluierung (siehe "Arbeitsschutz - Evaluierung") zu vermeiden. Die Gestaltung dieser Arbeitsplätze muss arbeitsphysiologischen und –psychologischen Grundsätzen entsprechen.

Nähere Informationen siehe Bereich Arbeitsplätze

Auswärtige Arbeitsstellen

Einige Bestimmungen der BauV sind auch dann anzuwenden, wenn die betreffenden Arbeitsvorgänge nicht auf Baustellen, sondern auf auswärtigen Arbeitsstellen stattfinden.

Im Folgenden Darstellung solcher Bestimmungen in Kurzform:

  1. Vorkehrungen gegen vereiste Flächen und gegen herabfallende Gegenstände (§ 6 Abs. 2 und 3 BauV)
  2. Verwendung geeigneter Einrichtungen zur Erreichung schwer zugänglicher Arbeitsplätze; Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen (§ 6 Abs. 7 und 8 BauV)
  3. Arbeiten unter Absturzgefahr und auf Dächern (§§ 7 - 10, §§ 87 - 90 BauV)
  4. Erdarbeiten (§§ 48 - 54 und 157 BauV)
  5. Rauchfangkehrerarbeiten und Arbeiten an oder in Feuerungsanlagen (§§ 91 - 93 BauV)
  6. Arbeiten an/über/in Gewässern (§ 106 BauV)
  7. Erhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen und auf Straßen mit Fahrzeugverkehr (§§ 108, 109 BauV).

Weitere Informationen dazu enthält der Erlass  Arbeitsvorgänge, die nicht im Zusammenhang mit Hoch- und Tiefbauarbeiten stattfinden (PDF, 0,3 MB)  .

Wartung und Instandhaltung Photovoltaikanlagen auf Dächern

Bei der Nutzung, Wartung und Instandhaltung von Photovoltaikanlagen, die an oder auf baulichen Anlagen errichtet wurden (z.B. Montage auf einem Dach), ist zu beachten, dass diese Tätigkeiten für die ausführenden Unternehmen, wie Elektrotechnikunternehmen, im Regelfall Arbeiten auf auswärtigen Arbeitsstellen sind. Für die bei der Nutzung, Wartung und Instandhaltung tätigen Unternehmen sind, insbesondere für das Arbeiten auf Dächern, die Vorgaben der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) umzusetzen. Einen Überblick über die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Arbeiten auf Dächern gibt das Merkblatt der Arbeitsinspektion . 


Letzte Änderung am: 19.02.2026