Baustelleneinrichtung

Die Baustelleneinrichtung soll bereits während der Vorbereitung des Bauprojekts im Rahmen der Planungskoordination organisiert werden. Dabei ist insbesonders auf Verkehrswege und deren Beleuchtung, sowie den Lagerflächen und die ausreichende Anzahl von Aufenthalts- und Sanitärräume für die auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu achten.

Arbeitsplätze und Verkehrswege

Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen sowie sonstige Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind ordnungsgemäß anzulegen und in einem solchen Zustand zu erhalten. Arbeitsplätze und Verkehrswege sind von Hindernissen und Abfällen freizuhalten. Sie müssen gegen herabfallende Gegenstände geschützt sein. Lagerungen sind nur so weit zulässig, als dadurch der für die Ausführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ergonomie erforderliche Raum und die für den Verkehr erforderliche Breite der Verkehrswege nicht beeinträchtigt werden.

§ 6 BauV

Erste-Hilfe-Leistung

Auf jeder Baustelle muss bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort einer ärztlichen Behandlung zuzuführen.

§ 31 BauV

Trinkwasser

Auf jeder Baustelle muss den ArbeitnehmerInnen ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes sowie hinreichend kühles Trinkwasser oder ein anderes diesen Erfordernissen entsprechendes, gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung stehen. Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen.

§ 33 BauV

Waschgelegenheit

Auf jeder Baustelle muss Vorsorge getroffen werden, dass einwandfreies Waschwasser zur Verfügung steht. Für je fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muss ein Waschplatz oder ein Waschgefäß zur Verfügung stehen. Abweichend hievon sind bei kurzfristigen Arbeiten, bei denen kein Waschwasser zur Verfügung steht, wie Installationsreparaturarbeiten, andere geeignete Mittel zum Händereinigen ausreichend.

§ 34 BauV

Aborte

Auf jeder Baustelle oder in deren Nähe müssen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechend ausgestattete Abortanlagen zur Verfügung stehen, die den diesbezüglichen sanitären Anforderungen entsprechen und mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Ausstattung versehen sind.

§ 35 BauV

Aufenthaltsräume

Werden auf einer Baustelle von einer Arbeitgeberin/einen Arbeitgeber mehr als fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt und beträgt die voraussichtliche Arbeitsdauer mehr als eine Woche, muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Umkleiden sowie zum Aufenthalt in den Arbeitspausen und bei ungünstiger Witterung ein Aufenthaltsraum zur Verfügung stehen.

Nichteraucherinnen- und Nichtraucherschutz in Aufenthaltsräumenn auf Baustellen (Erlass) (PDF, 0,1 MB)

§ 36 BauV

Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen

Unbeschadet der Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung, gelten für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des § 1 Abs. 4 AStV eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, folgende Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung.

    1. für die Bodenfläche: § 24 Abs. 2;
    2. für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: § 25 Abs. 1 und 5, soweit dies technisch möglich ist;
    3. für die natürliche Lüftung: § 26 Abs. 1 und 5;
    4. für die mechanische Be- und Entlüftung: § 27 Abs. 1, 6 und 7;
    5. für die Raumtemperatur: § 28 Abs. 1 und 3 und § 30 Abs. 3 Z 7;
    6. für die künstliche Beleuchtung: § 29.

Für die Unterbringung von Arbeits- und Aufenthaltsräumen werden bei Großbaustellen mehrgeschossige aus Containern errichtete Bauwerke verwendet. Für die Erschließung dieser Räume werden oftmals Holzkonstruktionen für Stiegen und Verkehrswege eingesetzt. Für die Sicherstellung der Flucht im Brandfall sind bestimmte Sicherheitsanforderungen erforderlich. Informationen dazu enthält der Erlass:   Holztreppen bei Baustellencontainern (PDF, 0,2 MB)

§ 46 AStV

Letzte Änderung am: 10.03.2020