Flüssiggas

Ab dem 1. Juli. 2026 ist die Flüssiggasverordnung 2025 (FGV 2025) in Kraft.

 Sie regelt, wie bereits die Flüssiggasverordnung 2002 Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas in Arbeitsstätten. Für Flüssiggas auf Baustellen und in auswärtigen Arbeitsstellen sind die einschlägigen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) heranzuziehen.

Dabei ist nicht die gesamte Verordnung eine Arbeitsschutzbestimmung, sondern nur jene Teile welche in § 1 Abs. 2 so festgelegt sind. Ähnlich wie auch in der Verordnung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023) sind vor allem jene Bestimmungen die Anforderungen die bestimmte Baustoffe fordern keine Arbeitsschutzbestimmungen.

Wesentliche Fragen wie Warnhinweise, Unzulässige Lagerung (Lagerverbote), Lagerarten und Lagermengen, Prüfvorschriften, sowie Verwendungsvorschriften sind Vorschriften des Arbeitsschutzes.

Viele Bestimmungen gelten erst ab Lagermengen von mehr als 15 kg Flüssiggas. Für geringe Mengen gelten aber immer Lagerverbote (§ 18 FGV 2025); dass in Verkaufsräumen nur Einzelgefäße mit maximal 1 kg gelagert werden dürfen (§ 57 FGV 2025) sowie Bestimmungen zur Verwendung von Flüssiggas in Arbeits-, Sanitär und Sozialräumen (§ 61 FGV 2025).

Unzulässige Lagerung - Lagerverbote

Auf Verkehrs- und Fluchtwegen sowie im 2 Meter Abstand zu Notausgängen ist die Lagerung von Flüssiggas nicht zulässig. Auch Orte an denen eine Gefahrdrohende Erwärmung droht wie zB Schaufenster oder sich andere Zündquellen befinden wie zB KfZ ist die Lagerung von Flüssiggas verboten. In Räumen die dezidiert anderen Zwecken dienen, wie Toiletten, Wasch- und Aufenthaltsräume ist die Lagerung von Flüssiggas ebenso nicht zulässig. Da Flüssiggas schwerer als Luft ist, ist auch die Lagerung unter dem angrenzenden Niveau, bzw. wo ein Abströmen in tieferliegende Bereiche möglich wäre nicht zulässig.  Die detaillierten Bestimmungen dazu finden sich im § 18 FGV 2025.

Prüfungen

Flüssiggasanlagen müssen sowohl erstmaligen als auch wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden.

Was bei der erstmaligen Prüfung zu Prüfen ist, findet sich im § 38 FGV 2025

Die Bestimmungen zu wiederkehrenden Prüfungen finden sich im § 39 FGV 2025. Dort ist festgehalten welche Einrichtungen in welchen Abständen zu prüfen sind. Die Dauer der Intervalle zwischen den wiederkehrenden Überprüfungen ist stark von den Gegebenheiten abhängig. Sie variiert dabei beispielsweise von der Dichtheit des Anschlusses von Druckgefäßen an Rohrleitungen bei jedem Behältertausch, bis zur Überprüfung der Dichtheit von Rohrleitungen die dem Druckgerätegesetz unterliegen alle sechs Jahre.

Prüfungen dürfen von dafür Personen bzw. Einrichtungen durchgeführt werden, wiederkehrende Prüfungen zusätzlich durch geeignete und fachkundige Betriebsangehörige. Die Personen bzw. Einrichtungen finden sich im Detail im § 41 FGV 2025.

Lagerung

Befüllte Druckgefäße (Flüssiggasflaschen bzw. -behälter) dürfen nur stehend gelagert werden. Die Lagerung von Flüssiggasflaschen aufeinander ist prinzipiell nur zulässig, wenn sie dafür geeignet sind.

In Regalen dürfen Flüssiggasbehälter nur gelagert werden, wenn deren jeweiliges Gewicht 15 kg nicht übersteigt und die Regale aus nicht brennbaren Werkstoffen sind – wobei glatte Bretter als Regalboden ebenso zulässig sind.

Eine Zusammenlagerung mit anderen gefährlichen Arbeitsstoffen kann das Gefahrenpotential wegen gefährlicher Reaktionen oder Brandgefahr erheblich erhöhen. Eine Zusammenlagerung muss daher nach Evaluierung bzw. rechtlichen Vorgaben erfolgen.

In jedem Fall ist die höchstzulässige Lagermenge aller gefährlichen Arbeitsstoffe, inkl. Flüssiggas bei der Zusammenlagerung mit Flüssiggas mit 400 kg festgelegt. Eine Zusammenlagerung mit Aerosolpackungen ist bis 200 kg möglich. Die Zusammenlagerung mit brennbaren Flüssigkeiten ist in der VbF 2023  geregelt; in diesem Fall dürfen höchstens 15 kg Flüssiggas gesamt und 1kg pro Einzelbehälter mit brennbaren Flüssigkeiten gemeinsam gelagert werden.

Umgang mit Flüssiggasbehältern

Flüssiggasbehälter dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden; besonders beim Auf oder Entladen müssen sie vor Stößen, und dem Aufprall auf den Boden, geschützt werden.

Wenn Ventilschutzkappen vorhanden sind, müssen diese bei Lagerung (wenn die Behälter nicht angeschlossen sind) und beim Transport verwendet werden.

Letzte Änderung am: 29.06.2026