Sicherheitsvertrauenspersonen

Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) sind zu bestellen, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Sicherheitsvertrauenspersonen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine, in der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO) geregelte, mindestens 24 stündige Arbeitsschutz-Ausbildung, erhalten müssen. Deshalb und weil sie mitten im betrieblichen Geschehen stehen, sind sie dafür prädestiniert, Arbeitsschutzprobleme ihrer Wirkungsbereiche zu erkennen und an deren Lösung mitarbeiten zu können.

Dementsprechend legen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die SVP-VO eine Reihe von wechselseitigen Informations-, Beratungs- und Unterstützungsverpflichtungen zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (AG), Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AN), SVP, Belegschaftsvertretung (Betriebsrat) und Präventivfachkräften fest.

Wichtig ist, dass die Bestellung von SVP die AG nicht von ihrer Verantwortung für die Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutz-Vorschriften befreit.

Kommentare und Erläuterungen zur Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen

Die AG haben eine Mindestanzahl von SVP zu bestellen, die von der Anzahl der im Betrieb (für den ein Betriebsrat gewählt ist) oder sonst in der Arbeitsstätte beschäftigten AN wie folgt abhängig ist:

 

Anzahl der AN

von                     bis 

 Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
 11  50
51  100  2
 101  300  3
 301  500 4
 501  700  5
 701 900  6
901  1400  7
1401   2200  8
 2201 3000  9
3001 3800 10

Für je weitere 800 AN ist jeweils eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Bruchteile von 800 werden für voll gerechnet.

Die Bestellung der SVP bedarf der Zustimmung der zuständigen Belegschaftsvertretung (Betriebsrat). Ist keine Belegschaftsvertretung eingerichtet, sind alle AN über die beabsichtigte Bestellung schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der AN innerhalb von 4 Wochen gegen die beabsichtigte Bestellung Einwände erhebt, ist eine andere Person zu nominieren.

Die Funktionsperiode der SVP beträgt 4 Jahre.

Die AG müssen die Bestellung der SVP dem zuständigen Arbeitsinspektorat melden. Diese Meldung muss enthalten:

  • Namen der SVP
  • Wirkungsbereich und Dienstort der SVP
  • Beginn und Ende der Funktionsperiode
  • Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden
  • Unterschrift der/des AG oder der/s für den Arbeitsschutz Verantwortlichen
  • Unterschrift eines Vertreters/einer Vertreterin des zuständigen Betriebsrates
  • AN – Anzahl des Betriebs/ der Arbeitsstätte

Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräfte - Unvereinbarkeiten (PDF, 0,2 MB)  

Für die Meldung der SVP können folgende Formulare verwendet werden:


Aufgaben der SVP:

  • Information, Beratung und Unterstützung der AN und der Belegschaftsorgane in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes,
  • Vertretung der Interessen der AN gegenüber AG, zuständigen Behörden und sonstigen Stellen in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (in Abstimmung mit dem Betriebsrat),
  • Information, Beratung und Unterstützung des Betriebsrates,
  • Zusammenarbeit mit Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern,
  • Achten auf Anwendung der Schutzmaßnahmen, auf Vorhandensein und Anwendung der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen,
  • Beratung der AG bei Durchführung des Arbeitsschutzes,
  • Information der AG über bestehende Mängel.

Rechte der SVP:

  • Übertragung bestimmter Mitwirkungsrechte durch Betriebsrat an SVP (besteht kein Betriebsrat, haben SVP zusätzliche Mitwirkungsrechte),
  • Verlangen der notwendigen Maßnahmen und Beseitigung von Mängeln in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes,
  • Erstellung von Vorschlägen an die AG zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen,
  • erforderliche Zeit, notwendige Weiterbildung, erforderliche Behelfe und Mittel,
  • Weisungsfreiheit in ihrer Funktion,
  • besonderer Kündigungs- und Diskriminierungsschutz. 


Information der SVP:

  • Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten,
  • Zugang zu bzw. zur Verfügung stellen von Aufzeichnungen (z.B. über Arbeitsunfälle, über Arbeitsstoffe, Lärm, Grenzwertüberschreitungen, usw.),
  • Information über viele weitere Belange des Arbeitsschutzes, insbesondere dann, wenn keine Belegschaftsorgane gewählt sind. 


Anhörung und Beteiligung der SVP

  • In allen Fragen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere dann, wenn keine Belegschaftsorgane gewählt sind (z.B. bei Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung, Einführung neuer Technologien, usw.),
  • vor der Bestellung oder Abberufung von Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern, Sicherheitsfachkräften, Ersthelferinnen oder Ersthelfern und Brandschutzbeauftragten,
  • bei Inanspruchnahme eines Präventionszentrums.


Persönliche und fachliche Voraussetzungen der SVP:

  • Ausbildung von mindestens 24 Unterrichtseinheiten auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes (vor Bestellung oder innerhalb des ersten Tätigkeitsjahres),
  • Eine erfolgreich, absolvierte Fachausbildung als Sicherheitsfachkraft bzw. Arbeitsmedizinerin oder Arbeitsmediziner ersetzt eine gesonderte Ausbildung als SVP,
  • angemessene Vertretung der betrieblichen und regionalen Bereiche,
  • Betreuung aller Schichten bei Schichtarbeit,
  • bei der Auswahl der SVP ist auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten,
  • SVP müssen Betriebsangehörige sein,
  • Ersthelferinnen oder Ersthelfer und Brandschutzbeauftragte können auch zu SVP bestellt werden,
  • Betriebsratmitglieder dürfen als SVP bestellt werden,
  • SVP dürfen nicht als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG bestellt werden,

 AG und verantwortlich Beauftragte sind von der Bestellung ausgeschlossen.


Letzte Änderung am: 26.07.2022