Arbeitsplatzevaluierung - Arbeitsplatzbeleuchtung

Arbeitsplätze sind entsprechend der Arbeit bzw. der "Sehaufgabe" zu beleuchten.

Ablauf in der Praxis

Beispiel: Feinmechanikerarbeitsplätze in Reparaturwerkstatt, alle mit Arbeitsplatzleuchten ausgestattet

Mehrere ArbeitnehmerIinnen und Arbeitnehmer im Alter zwischen 25 und 55 Jahren

Mögliche Ausgangspunkte oder „was habe ich schon?“

  • ÖNORM EN 12464 Teil 1: Präzisions- und Mikromechanik – 1000 lx, Umgebung 500 lx, Hintergrund 300 lx
  • Für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollte die Beleuchtungsstärke erhöht werden können (vorzugsweise individuell regelbar)
  • Information des Errichters der Beleuchtungsanlage – Kenndaten der Beleuchtungskörper, Verteilung im Raum → resultierende (errechnete) Beleuchtungsstärke im Raum und an den Arbeitsplätzen.

Evaluierung

Wenn Unterlagen über die Beleuchtung vorhanden sind, reduziert sich die Evaluierung auf einen einfachen Soll-Ist-Vergleich zwischen Anforderungen am Arbeitsplatz (1000 bzw. 1300 lx) und Angaben der Hersteller. Wenn dieser Vergleich anhand der Zahlenwerte ein positives Ergebnis bringt, ist die Evaluierung abgeschlossen. Dokumentation (Gefahr – Maßnahme) gemäß DOK-VO ist keine erforderlich, da durch die geeignete Lampe die Gefahren und Belastungen beseitigt sind.

Wenn keine Unterlagen über die Beleuchtung vorhanden sind, ist durch eine Messung oder Berechnung (anhand von Standardwerten der Leuchtmittel und Lampen-Bauformen) die Situation am Arbeitsplatz festzustellen und dann der Soll-Ist-Vergleich zwischen Anforderungen am Arbeitsplatz (1000 bzw. 1300 lx) und Messwert durchzuführen. Wenn dieser Vergleich anhand der Zahlenwerte ein positives Ergebnis bringt, ist die Evaluierung abgeschlossen. Dokumentation (Gefahr – Maßnahme) gemäß DOK-VO ist keine erforderlich, da durch die geeignete Lampe die Gefahren und Belastungen beseitigt sind.

Bei negativem Ergebnis (Ist-Werte zu niedrig) kann in den meisten Fällen durch Tausch der Leuchtmittel eine positives Ergebnis erzielt werden, ansonsten wird ein Tausch der Lampen erforderlich sein. 

Hintergrundinformationen

Grundlagen

Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Maßnahmenfestlegung findet insbesondere dort statt, wo in den Rechtsvorschriften ein entsprechender Spielraum für unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten vorhanden ist.

Dieser Spielraum ist vorhanden:

  • wenn für die Beseitigung der Gefahr eine Auswahl an angebotenen Maßnahmen, die nicht den gleichen Schutz bieten, getroffen werden muss, insbesondere weil technologische Gründe einen umfassenden Schutz nicht zulassen oder - wenn eine Anforderung nur allgemein durch ein Schutzziel angegeben ist (z.B. ausreichende Beleuchtung für Sehaufgabe) oder
  • wenn für die betrachtete Arbeitsaufgabe bzw. den betrachteten Arbeitsplatz in der Ausgangssituation viele Einflussfaktoren zu beachten sind die Ermittlung und Beurteilung eine bestimmte Komplexität aufweist. Zu dieser Gruppe von Bestimmungen gehören beispielsweise all jene, in denen die Erstellung von besonderen Betriebsanweisungen gefordert ist.

Rechtsgrundlagen

  • § 29 Abs. 1 AStV:   „Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muss im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht. (Allgemeinbeleuchtung).“
  • § 29 Abs. 2 AStV:   „Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten, wobei auf den Stand der Technik, die jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz Bedacht zu nehmen ist.“

Schutzziele und Einflussfaktoren

  • Ausreichende Beleuchtung für ermüdungsfreies Sehen, sichere Wahrnehmung von Gefahrenbereichen
  • Alter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, vorhandene Sehbeeinträchtigungen (z.B.: Myopie), Oberflächen Werkbänke und Werkstücke, Raum-Allgemeinbeleuchtung

Ermittlung

  • Leuchtdichte, Kontrast (physikalische Größen, messbar)
  • Sehaufgabe und Anforderung an Beleuchtung bestimmen: allgemein über ÖNORM EN 12464 Teil 1
  • Grundlagen für Bewertung
  • Regel der Technik: ÖNORM EN 12464 Teil 1
  • Medizinische Erkenntnisse über Nachlassen der Sehkraft (verschlechterte Akkommodation und Adaption)

Bewertung

  • Bestehende Arbeitsplätze/- räume: Information der Lampenhersteller bzw. des Montagebetriebs oder Messung
  • Alter der AN am Arbeitsplatz berücksichtigen (> 45 Jahre Beginn des Nachlassens der Sehkraft)
  • Kontrast (Leuchtdichteunterschiede) zwischen Arbeitsplatz und Arbeitsraum sowie am Arbeitsplatz selbst (Leuchtdichteverhältnis etwa 3:1)

Mögliche Maßnahmen

  • Arbeitsraumbeleuchtungsstärke ev. erhöhen
  • Zusätzliche Arbeitsplatzbeleuchtung:
    • Größe der Lampe entsprechend Arbeitsplatzgröße (Bereich der Sehaufgabe)
    • eventuell höhere Beleuchtungsstärke für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    • Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über Einstellmöglichkeiten der Lampe (Leuchtstärke und Position)

Letzte Änderung am: 30.04.2020