Aushang und Aufzeichnung der Arbeitszeit

Das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG) enthalten Aushang- und Aufzeichnungspflichten.

Der Aushang der „Arbeitszeitplanung"

An geeigneter, für die Beschäftigten leicht zugänglicher Stelle in der Betriebsstätte ist ein Aushang über die Arbeitszeiten gut sichtbar anzubringen. Er muss den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit, die Zahl und die Dauer der Ruhepausen (oder die Lage der generell festgelegten Ruhepausen) sowie Beginn und Ende der wöchentlichen Ruhezeit enthalten. Bei Gleitzeit muss der Aushang den Gleitzeitrahmen, allfällige Übertragungsmöglichkeiten und die Dauer und Lage der wöchentlichen Ruhezeit enthalten.

Statt eines Aushangs in der Betriebsstätte ist auch der Einsatz elektronischer Systeme oder Telekommunikationsmittel möglich, um die Arbeitszeiteinteilung bekannt zu geben. 
§ 25 AZG

§ 24 ARG

Die Aufzeichnungen der tatsächlichen Arbeitszeit

In der Betriebsstätte sind Aufzeichnungen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten zu führen. Sie müssen grundsätzlich Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Ruhepausen enthalten. 

Bei Beschäftigung während der Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder Feiertagsruhe sind auch Aufzeichnungen über Ort, Dauer und Art der Beschäftigung sowie der gewährten Ersatzruhe zu führen.

Für das Führen der Aufzeichnungen sind die Arbeitgeber:innen verantwortlich. Möglich ist eine Vereinbarung, dass die Beschäftigten ihre Arbeitszeiten selbst aufzeichnen. (Nur bei Inanspruchnahme der Möglichkeit, die tägliche Ruhezeit in Saisonbetrieben des Hotel- und Gastgewerbes zu verkürzen, ist das nicht zulässig.) Trotzdem bleiben die Arbeitgeber:innen für das korrekte Führen verantwortlich.

Die Arbeitszeitaufzeichnungen sind in der Betriebsstätte, in der die Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden, zu führen. Falls es Filialen gibt, müssen für die dort Beschäftigten vor Ort Arbeitszeitaufzeichnungen einsehbar sein. Es reicht nicht, wenn sie in der Zentrale einsehbar sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.

Das Arbeitsinspektorat hat das Recht, die Arbeitszeitaufzeichnungen vor Ort einzusehen oder sie anzufordern.

§ 26 Abs. 1, 2 und 6 AZG

§ 25 ARG

§ 8 ArbIG

Entfall der Ruhepausenaufzeichnung

Die Aufzeichnung der Ruhepausen kann entfallen, wenn eine Betriebsvereinbarung (in Betrieben ohne Betriebsrat schriftliche Einzelvereinbarungen) Beginn und Ende der Ruhepausen festlegt oder es den Beschäftigten überlässt, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen selbst zu nehmen, und von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird. (Abweichungen sind aufzuzeichnen.)

§ 26 Abs. 5 AZG

Für Jugendliche ist der Entfall der Ruhepausenaufzeichnung nicht zulässig.

Saldenaufzeichnung

Für Beschäftigte, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben (Home Office), ist nur die Dauer der Tagesarbeitszeit aufzuzeichnen.

§ 26 Abs. 3 AZG

Fixe Arbeitszeiteinteilung

Da Arbeitszeitaufzeichnungen die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten enthalten müssen, ist ein Dienstplan grundsätzlich kein Ersatz für das Führen von Arbeitszeitaufzeichnungen.

Bei Beschäftigten mit einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung (z.B. in einem für einen bestimmten Zeitraum erstellten Dienstplan) kann das Führen von zusätzlichen Arbeitszeitaufzeichnungen aber entfallen, da die schriftliche Arbeitszeiteinteilung als Arbeitszeitaufzeichnung gilt. Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeber:innen die Einhaltung der Arbeitszeiteinteilung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode sowie auf Verlangen des Arbeitsinspektorates bestätigen und laufend Abweichungen (z.B. Änderungen der Lage der Arbeitszeit; Störungen der Wochenendruhe, Wochenruhe, Feiertagsruhe und Ersatzruhe) eintragen. Außerdem muss die schriftlich festgehaltene fixe Arbeitszeiteinteilung alles enthalten, was die Arbeitszeitaufzeichnungen enthalten müssen, also normalerweise Beginn und Ende der Arbeitszeiten sowie der Ruhepausen.

§ 26 Abs. 5a AZG

Rechte der Beschäftigten

Beschäftigte können einmal monatlich die kostenlose Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen verlangen.

§ 26 Abs. 8 AZG

Musterformulare

Formular Arbeitszeitaufzeichnungen mit mehreren Pausen (PDF, 0,1 MB)  

Formular Arbeitszeitaufzeichnungen mit einer Pause (PDF, 0,1 MB)  

Formular Arbeitszeitaushang und -aufzeichnung (PDF, 0,1 MB)  

Letzte Änderung am: 31.03.2026