Verwendung des Kontrollgerätes


Worauf ist bei der Verwendung des analogen oder digitalen Kontrollgerätes zu achten?

Seit 1. Mai 2006 müssen alle Fahrzeuge, die erstmalig zum Verkehr zugelassen werden und unter die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen, mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sein.

Weiters müssen seit 15.06.2019 alle Fahrzeuge, die erstmalig zum Verkehr zugelassen werden, entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mit einem digitalen Kontrollgerät der zweiten Generation, sogenannte „intelligente Fahrtenschreiber“ (auch als „Smart Tacho 1“ bezeichnet), ausgerüstet sein. Mit dem Mobilitätspaket (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 249 vom 31.7.2020; in Kraft getreten am 20.8.2020) wurde die Fahrtenschreiberverordnung (Verordnung (EU) Nr. 165/2014) geändert. Darin wird u.a. die Einführung der neuesten Tachografengeneration sowie die Nachrüstverpflichtungen für Altfahrzeuge geregelt. Nähere Informationen: Einführung der neuesten Tachografengeneration und Nachrüstverpflichtung.

Ergänzend wird auf die Verpflichtungen in diesem Zusammenhang in den §§ 17a und 17b AZG verwiesen.

Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

  • Nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 müssen Fahrzeuge der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sein (ausgenommen die in Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge sowie auf Grundlage des Art. 13 VO (EG) Nr. 561/2006 die Fahrzeuge, die in den §§ 2 und 3 L-AVO angeführt sind – siehe hierzu „Prüfschema A – Prüfungsschema VO-Fahrzeuge/sonstiges Fahrzeug“ im Bereich „Dokumente zu diesem Thema“).
    Alle diese Kontrollgeräte zeichnen jedenfalls die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, die Lenkzeiten, die sonstigen Arbeits- und Bereitschaftszeiten, die Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten sowie den Standort des Fahrzeugs auf. Der intelligente Fahrtenschreiber der 1. Generation zeichnet zusätzlich automatisch die Standorte zu Beginn und am Ende der täglichen Arbeitszeit sowie nach jeweils drei Stunden kumulierte Lenkzeit auf. Der Fahrtenschreiber der 2. Generation zeichnet darüber hinaus automatisch die Fahrzeugstandorte bei Grenzübertritten sowie bei jeder Be- und Entladung auf.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes sowie der Fahrerkarte.
  • Im Falle einer Betriebs- oder Funktionsstörung des Kontrollgerätes muss, sobald es die Umstände gestatten, die Reparatur durchgeführt werden lassen. Ist eine Rückkehr zum Standort erst nach mehr als einer Woche möglich, so ist die Reparatur unterwegs vorzunehmen.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben Lenkerinnen und Lenkern eine ausreichende Anzahl Schaublätter bei einem analogen Fahrtenschreiber und, sofern es sich um einen digitalen Fahrtenschreiber handelt, eine ausreichende Anzahl Papierrollen auszuhändigen.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Schaublätter aus den analogen Kontrollgeräten und - sofern Ausdrucke gemäß Art. 35 Abs. 2 VO (EU) Nr. 165/2014 erstellt wurden - diese in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und eine Kopie den betreffenden Lenkerinnen und Lenker auf Verlangen auszuhändigen.
  • Hinweis: In Österreich ist eine Aufbewahrungsfrist von 24 Monaten nach § 17b AZG einzuhalten. Diese beginnt mit dem Ende eines etwaigen Durchrechnungszeitraumes.

  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei digitalen Kontrollgeräten alle relevanten Daten aus den Kontrollgeräten und von den Fahrerkarten lückenlos elektronisch herunterzuladen. Diese Daten sind auf einen externen Datenträger zu übertragen. Davon ist unverzüglich eine Sicherungskopie auf einem gesonderten Datenträger anzufertigen.
    Das Herunterlagen der Daten aus dem Kontrollgerät hat zu erfolgen:
    • spätestens drei Monate nach dem letzten Herunterladen,
    • im Falle eines Wechsels des Zulassungsbesitzers unmittelbar vor der Abmeldung des Fahrzeuges gemäß § 43 KFG,
    • im Falle einer Aufhebung der Zulassung des Fahrzeugs gemäß § 44 KFG unmittelbar nachdem davon Kenntnis erlangt wird,
    • unmittelbar vor oder nach einer Überlassung des Fahrzeugs, wenn diese aufgrund der Vermietung des Fahrzeugs oder einem vergleichbaren Rechtsgeschäft erfolgt,
    • unmittelbar vor einem Austausch des Kontrollgeräts,
    • im Falle eines Defekts einer Fahrerkarte, sobald davon Kenntnis erlangt wird; 

    Das Herunterlagen der Daten der Fahrerkarte des Lenkers hat zu erfolgen:

    • spätestens alle 28 Tage,
    • unmittelbar vor Beginn und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses,
    • unmittelbar vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte 

    Die Aufbewahrungsfrist durch die Arbeitgeberin und den Arbeitgeber beträgt 24 Monate. Diese beginnt mit dem Ende eines etwaigen Durchrechnungszeitraumes.

    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben den betreffenden Lenkerinnen und Lenkern auf Verlangen eine Kopie der von den Fahrerkarten heruntergeladenen Daten sowie Ausdrucke davon auszuhändigen.

  • Die Schaublätter, die Ausdrucke und die heruntergeladenen Daten sind jeder befugten Kontrollbeamtin und jedem befugten Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sorgen dafür, dass im Falle einer Kontrolle der Ausdruck aus dem digitalen Kontrollgerät auf Anforderung ordnungsgemäß erfolgen kann.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen regelmäßig prüfen, ob die VO (EG) Nr. 561/2006 und die VO (EU) Nr. 165/2014 eingehalten werden, und bei Zuwiderhandlungen Maßnahmen ergreifen.

Art. 33, 37 Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Pflichten der Lenkerinnen und Lenker

  • Lenkerinnen und Lenker müssen für jeden Tag, an dem sie das Fahrzeug lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, ein Schaublatt oder die Fahrerkarte benutzen.
    Diese dürfen erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen werden, es sei denn, eine Entnahme ist aus anderen Gründen (z.B. Lenkerinnen- bzw. Lenker- oder Fahrzeugwechsel) zulässig oder sie ist erforderlich, um nach einer Grenzüberschreitung das Symbol des Landes einzutragen. Kein Schaublatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Die Schaublätter sind personenbezogen zu verwenden und müssen bei einem Wechsel des Fahrzeugs von den Lenkerinnen und Lenkern mitgenommen werden.
  • Lenkerinnen und Lenker haben auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:
    • bei Beginn der Benutzung des Blattes den Namen und Vornamen,
    • bei Beginn und bei Ende der Benutzung des Blattes den Zeitpunkt und den Ort,
    • vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges,
    • vor der ersten und am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt den Stand des Kilometerzählers,
    • im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags den Stand des Kilometerzählers des vorherigen Fahrzeugs und des neuen Fahrzeugs,
    • gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels;
    • das Symbol des Landes, in dem die tägliche Arbeitszeit beginnt bzw. endet. Lenkerinnen und Lenker tragen auch das Symbol des Landes ein, in das sie nach Überqueren einer Grenze eines Mitgliedstaats einreisen, und zwar zu Beginn ihres ersten Halts in diesem Mitgliedstaat. Der erste Halt erfolgt auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze. Wird die die Grenze eines Mitgliedstaats mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so geben sie das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof ein.
  • Lenkerinnen und Lenker geben in das digitale Kontrollgerät das Symbol des Landes, in dem sie ihren Arbeitstag beginnen, und das Symbol des Landes, in dem sie den Arbeitstag beenden, ein. Ab dem 2. Februar 2022 geben Lenkerinnen und Lenker auch das Symbol des Landes ein, in das sie nach Überqueren einer Grenze eines Mitgliedstaats einreisen, und zwar zu Beginn ihres ersten Halts in diesem Mitgliedstaat. Der erste Halt erfolgt auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze. Wird die Grenze eines Mitgliedstaats mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so geben sie das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof ein.
  • Die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes muss von den Lenkerinnen und Lenkern so betätigt werden, dass

    getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden, dass

    • unter dem Zeichen : die Lenkzeiten
    • unter dem Zeichen : andere Arbeiten,
    • unter dem Zeichen : die Bereitschaftszeit im Sinne von Art. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG und
    • unter dem Zeichen : Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaub oder krankheitsbedingte Fehlzeiten,
    • unter dem Zeichen für „Fähre/Zug“: Zusätzlich zum Zeichen : die Ruhezeiten an Bord eines Fährschiffes oder Zuges gemäß Art. 9 der VO (EG) 561/2006.

getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden.

Auch alle Zeiten, die außerhalb des Kraftfahrzeuges verrichtet werden (z.B. Vor- und Nachbereitungszeiten, Ruhezeiten, Bereitschaftszeiten, Fahrten mit einem Fahrzeug außerhalb des Anwendungsbereichs der VO (EG) 561/2006 sind aufzuzeichnen.

  • Lenkerinnen und Lenker müssen im Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät die Schaublätter des laufenden Tages und die in den vorausgehenden 28 Tagen verwendeten Schaublätter sowie die Fahrerkarte und alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke jederzeit vorlegen können.
  • Lenkerinnen und Lenker müssen im Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät die Fahrerkarte, deren Inhaberin bzw. Inhaber sie sind, und alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke sowie die Schaublätter des laufenden Tages und die in den vorausgehenden 28 Tagen verwendeten Schaublätter mitführen und den Kontrollbeamtinnen und Kontrollbeamten auf Verlangen vorlegen.
  • Die Fahrerkarte ist persönlich; einer bestimmten Lenkerin oder einem bestimmten Lenker namentlich zugeordnet und mit Lichtbild und Unterschrift der Lenkerin oder des Lenkers versehen.
  • Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte, hat die Lenkerin oder der Lenker
    • zu Beginn ihrer bzw. seiner Fahrt die Angaben über das von ihr bzw. ihm gelenkte Fahrzeug auszudrucken und in den Ausdruck
      • die Angaben, mit denen die Lenkerin oder der Lenker identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), einzutragen und ihre bzw. seine Unterschrift anzubringen;
      •  Angaben über andere Arbeiten, Bereitschaftszeit, Arbeitszeitunterbrechungen und Tagesruhezeiten einzutragen, die nachzutragen sind;
    •  am Ende ihrer bzw. seiner Fahrt
      • die Angaben über die vom Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten auszudrucken, die vom Fahrtenschreiber nicht erfassten Zeiten, in denen sie oder er seit dem Erstellen des Ausdrucks bei Fahrtantritt andere Arbeiten ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine Ruhepause eingelegt hat, zu vermerken und
      • auf diesem Dokument die Angaben einzutragen, mit denen die Lenkerin oder der Lenker identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), sowie ihre bzw. seine Unterschrift anzubringen.
  • Im Falle einer Betriebs- oder Funktionsstörung des Kontrollgerätes hat die Lenkerin oder der Lenker,
    • die vom Kontrollgerät nicht mehr ordnungsgemäß aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben über die Zeitgruppen (z.B. Lenkzeiten, Ruhezeiten, sonstigen Arbeitszeiten und Bereitschaftszeiten),
    • die Angaben, mit denen die Lenkerin oder der Lenker identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder seines Führerscheins) sowie
    • ihre bzw. seine Unterschrift anzubringen.

Die Aufzeichnungen haben

  • auf dem Schaublatt bzw. den Schaublättern (Rückseite) oder
  • auf einem besonderen Blatt, das dem Schaublatt oder der Fahrerkarte beizufügen ist,

zu erfolgen.

Art. 32 bis 37 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und §§ 17a und 17b AZG

Hinweis zur Neuerung bei den Mitführungsverpflichtungen der Fahrer – Artikel 36 Abs. 1 und 2 EU-VO 165/2014
Die Mitführungsverpflichtung der Lenkerinnen und Lenker für die Schaublätter des analogen Kontrollgerätes sowie für alle handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät werden auf den laufenden Tag und auf die vorausgehenden 56 Tage erweitert (bisher laufender Tag und vorausgehende 28 Tage).
Diese Bestimmung tritt mit 31.12.2024 in Kraft

Letzte Änderung am: 07.07.2021