Kinderarbeit, Auftrittsgenehmigung von Kindern

Kinder sind Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.

Verbot der Kinderarbeit

Kinderarbeit ist grundsätzlich streng verboten und strafbar.

§ 5 KJBG

Lehrer:innen, Ärztinnen und Ärzte sowie Organe der Jugendfürsorge müssen Wahrnehmungen von verbotener Kinderarbeit der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mitteilen.

§ 9 KJBG

Zulässige Beschäftigung von Kindern

Nur in bestimmten Einzelfällen ist die Beschäftigung von Kindern erlaubt.

In allen Fällen ist die Beschäftigung aber nur zulässig, wenn sie die Kinder nicht gefährdet und den Schulunterricht und die Erfüllung religiöser Pflichten nicht beeinträchtigt. Keinesfalls zulässig sind Arbeiten, die sogar für Jugendliche oder Erwachsene verboten sind.

Nicht als Kinderarbeit gelten die Beschäftigung von Kindern ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten Leistungen von geringer Dauer im Haushalt.

§ 4 KJBG

Zulässig sind vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen von kurzer Dauer, die ihrer Art nach nicht einer Dienstleistung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, Lehrlingen oder Heimarbeiterinnen oder Heimarbeitern entsprechen, die Kinder keinen Unfallgefahren aussetzen und sie weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährden.

§ 1 Abs. 2 KJBG

Kinder, die mindestens 13 Jahre alt sind, dürfen mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter:innen außerdem in folgenden Fällen vereinzelte leichte Arbeiten verrichten:

  • Arbeiten in Familienbetrieben der eigenen Familie (in denen ausschließlich Familienmitglieder mitarbeiten);
  • Arbeiten in Privathaushalten;
  • Botengänge, Handreichungen auf Sport- und Spielplätzen, Sammeln von Blumen, Kräutern, Pilzen und Früchten sowie gleichwertige Tätigkeiten. (Diese Arbeiten sind nicht in einem Betrieb gewerblicher Art zulässig, und es darf kein Dienstverhältnis bestehen.)

Die Tagesarbeitszeit darf 2 Stunden nicht übersteigen, die Unterrichtszeit und die Arbeitszeit zusammen nicht 7 Stunden. Nach Unterrichtsschluss muss (außer bei Botengängen) eine Stunde frei sein, wobei der Schulweg in diese freie Stunde nicht eingerechnet werden darf. An Sonntagen und Feiertagen und in der Zeit zwischen 20 und 8 Uhr ist die Beschäftigung verboten.

§ 5a KJBG

Nach Vollendung der Schulpflicht dürfen 14-jährige mit einer Lehre beginnen oder in bestimmten anderen Fällen arbeiten (nähere Informationen). Gewöhnliche Ferialjobs sind für Kinder jedoch keinesfalls erlaubt.

§ 2 Abs. 1a KJBG

Auftrittsgenehmigung

Die Beschäftigung von Kindern bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen sowie bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen ist nur mit Bewilligung (Bescheid) der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmanns erlaubt.

(Aufführungen einer Schule oder Schulbehörde brauchen keine Bewilligung, nur die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter:innen der Kinder.)

Die Bewilligung ist nur möglich, wenn

  • ein besonderes Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des Unterrichts vorliegt oder es sich um Werbeaufnahmen handelt und
  • die Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Beschäftigung es rechtfertigen.

Eine Genehmigung der Beschäftigung von Kindern in Varietes, Kabaretts, Bars, Sexshops, Tanzlokalen, Diskotheken und ähnlichen Betrieben ist nicht möglich.

Voraussetzungen für die Bewilligung sind:

  • die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter:innen der Kinder;
  • ein guter Leumund der Veranstalterin oder des Veranstalters;
  • eine Unbedenklichkeitserklärung der Gemeinde, in der die Aufführung oder Aufnahme stattfindet.

Folgende weitere Voraussetzungen sind im Genehmigungsverfahren zu beachten, falls es sich um erwerbsmäßige Aufführungen handelt („erwerbsmäßig“ sind Aufführungen, die Einnahmen erzielen sollen):

  • Eine Feststellung der körperlichen Eignung des Kindes durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt oder durch eine Allgemeinmedizinerin oder einen Allgemeinmediziner oder durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde; bei Film- und Fernsehaufnahmen oder vergleichbaren Aufnahmen außerdem ein Gutachten einer Fachärztin oder eines Facharztes für Augenheilkunde, dass gegen eine solche Beschäftigung keine Bedenken bestehen.
  • Der Bewilligungsbescheid muss Bedingungen zu Dauer und Lage der Arbeitszeit und der Ruhepausen und zu etwaiger Sonn- und Feiertagsarbeit enthalten.

§ 6 und § 7 KJBG

Zuständige Stellen

Der Antrag ist an das Amt der Landesregierung jenes Bundeslandes, in dem die Aufführungen oder Aufnahmen stattfinden sollen, zu richten.

Ein zeitgerechter Antrag ist wichtig, um das Bewilligungsverfahren rechtzeitig abschließen zu können. Idealerweise sollten dem Antrag die erforderlichen Unterlagen (insbesondere die Zustimmungserklärungen der gesetzlichen Vertreter:innen sowie bei erwerbsmäßigen Aufführungen die erforderlichen ärztlichen Atteste) bereits beigelegt werden. Auskünfte, welche weiteren Unterlagen erforderlich sind, erteilt die Bewilligungsbehörde.

Beschränkungen für Aufführungen und Aufnahmen

Kinder dürfen nur in der Zeit zwischen 8 und 23 Uhr und nicht vor dem Vormittagsunterricht arbeiten; in diesen Grenzen muss auch die für den Weg zur und von der Arbeitsstätte aufzuwendende Zeit liegen.

Nach dem Vormittagsunterricht ist eine mindestens zweistündige, nach dem Nachmittagsunterricht eine mindestens einstündige ununterbrochene arbeitsfreie Zeit zu gewähren; in diese Freizeiten sind die Zeiten, die zur Zurücklegung des Weges zur und von der Schule erforderlich sind, nicht einzurechnen.

Die Beschäftigung von Kindern in den Schulferien ist nur zulässig, wenn durch die Bewilligung sichergestellt ist, dass die Kinder höchstens während eines Drittels der Schulferien und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß arbeiten, und die Aufführungen oder Aufnahmen einen besonderen kulturellen oder volksbildnerischen Wert haben und nicht außerhalb der Schulferien möglich sind. Bei Auslandstourneen ist es in begründeten Fällen möglich, von der Beschränkung auf ein Drittel der Schulferien abzusehen.

§ 7 KJBG

Kindeswohlkonzept für die österreichische Filmbranche (KiwoK)

Zusätzlich zu den gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben im Bewilligungsbescheid gibt es ein „Kindeswohlkonzept“ der österreichischen Filmwirtschaft für den Umgang mit Kindern bei Dreharbeiten: Kindeswohlkonzept

Letzte Änderung am: 31.03.2026