Eignungs- und Folgeuntersuchungen

In folgenden Fällen dürfen Arbeitnehmer:innen nur nach Durchführung von Eignungsuntersuchungen (vor Aufnahme der Tätigkeit) und Folgeuntersuchungen (regelmäßig bei Fortdauer der Tätigkeit) beschäftigt werden (§ 49 ASchG, § 2 und § 3 VGÜ):

  • bei Gefahr einer Berufskrankheit und wenn einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische Tätigkeit oder Einwirkung (z.B. Blei, Benzol, Toluol) vorbeugende Bedeutung zukommt
  • bei häufiger und länger andauernder Verwendung von Atemschutzgeräten (Filter- oder Behältergeräte)
  • im Rahmen von Gasrettungsdiensten
  • bei Einwirkung den Organismus besonders belastender Hitze
  • bei Tätigkeiten in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung herabgesetzt ist

Als Eignungsuntersuchungen im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte“ (§ 6 Abs. 1 VGÜ).

Sollten mehrjährige Pausen zu einer nicht kontinuierlichen Untersuchungsabfolge führen, so stellt die erste Untersuchung nach dieser Unterbrechung eine Folgeuntersuchung dar.

Informationen zu den Intervallen der ärztlichen Untersuchungen befinden sich in Anlage 1.
Die Richtlinien zur Durchführung der ärztlichen Untersuchungen sind in Anlage 2 zusammengefasst.

Zu den Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind spezifische Aufzeichnungen zu führen. (§ 58 ASchG)

 

Letzte Änderung am: 26.05.2026