Übergangsbestimmungen § 47 AStV

Bereits bestehende Arbeitsstätten dürfen ohne Notwendigkeit einer Nachrüstung oder Anpassung, weiterhin genutzt werden können, sofern sie bei Inkrafttreten der Arbeitsstättenverordnung zulässigerweise genutzt wurden.

Die Arbeitsstättenverordnung (AStV) geht davon aus, dass alle bereits bestehenden Arbeitsstätten ohne Notwendigkeit einer Nachrüstung oder Anpassung, weiterhin genutzt werden können, sofern sie bei Inkrafttreten der Arbeitsstättenverordnung zulässigerweise genutzt wurden, also den vorher für sie geltenden Vorschriften bzw. einem Bescheid im Sinne der §§ 92 bis 94 oder 126 ASchG entsprechen. Wenn jedoch eine bestehende Arbeitsstätte dem vorher geltenden Recht nicht entsprach und auch hinter den Anforderungen der AStV zurückbleibt, ist dieser Zustand auch künftig rechtswidrig und könnte, wie bisher, allenfalls im Wege einer bescheidmäßigen Ausnahmegenehmigung (§ 95 Abs. 3 ASchG) saniert werden.

  • Es kommt nicht darauf an, wann das Gebäude errichtet wurde, sondern auf den Zeitpunkt, seit dem eine betriebliche Nutzung des Gebäudes bzw. Gebäudeteiles erfolgte.
  • Die betriebliche Nutzung muss seit dem Stichtag ohne Unterbrechung gegeben sein.
  • Die betreffende, von den Anforderungen der AStV abweichende Ausführung (z.B. zu schmaler Verkehrsweg), muss seit dem Stichtag unverändert vorliegen.
  • Die Abweichungen von den einzelnen Anforderungen sind auch dann zulässig, wenn zwischen dem jeweiligen Stichtag und dem Inkrafttreten der AStV ein "neues Unternehmen" in eine "alte Arbeitsstätte" eingezogen ist: weder ein Wechsel in der Person des Arbeitgebers noch eine Änderung der Nutzungsart der Arbeitsstätte sind diesfalls relevant.
  • Ebenso sind die Abweichungen weiterhin zulässig, wenn nach Inkrafttreten der AStV ein "neues Unternehmen" in eine "alte Arbeitsstätte" einzieht, außer es kommt dadurch zu einer Bewilligungspflicht nach §§ 92 oder 93 ASchG. Wenn z.B. in Räumlichkeiten, die bisher als Büros genutzt wurden, ein Produktionsbetrieb eingerichtet wird, erscheint es nicht vertretbar, sich auf einen bestehenden Zustand zu berufen, sondern sind die Anforderungen der AStV zu beachten. Hier könnten allenfalls in dem betreffenden Bewilligungsverfahren, die im konkreten Einzelfall vertretbaren Ausnahmen genehmigt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 3 ASchG vorliegen.
    Die Abweichungen sind solange zulässig, bis die betreffende Einrichtung (z.B. eine alte Tür) erneuert oder umgebaut wird.

§ 47 AStV

§ 95 ASchG

Letzte Änderung am: 09.03.2020