Augen- und Gesichtsschutz

Augen- und Gesichtsschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Augen und des Gesichts vor Verletzungen und vor anderen Schädigungen (§ 10 PSA-V).

Neben den allgemeinen Bestimmungen des 1. Abschnitts PSA-V, wie die

  • allgemeinen Pflichten der ArbeitgeberInnen
  • Arbeitsplatzevaluierung, Bewertung und Auswahl von PSA und
  • Information und Unterweisung

sind PSA-spezifische Zusatzregelungen einzuhalten:

Gefahrenevaluierung

ArbeitgeberInnen müssen ArbeitnehmerInnen Augen- oder Gesichtsschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4 PSA-V) bestehen:

  • Mechanische Gefahren durch Fremdkörper und Festkörper, wie Stäube, Späne, Splitter oder Körner
  • Gefahren durch optische Strahlung, Lichtblendung
  • Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen
  • thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten
  • Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen
  • elektrische Gefahren wie Lichtbögen, Verblitzen
  • Gefahren durch ionisierende Strahlung

Die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen mit Tätigkeiten, bei denen eine der angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.

Auswahl

  • ArbeitgeberInnen müssen bei der Auswahl eines bestimmten Augen- oder Gesichtsschutzes die Beachtung vorhandener Fehlsichtigkeiten und sonstiger Seheinschränkungen der ArbeitnehmerInnen (soweit diese dem/der ArbeitgeberIn bekannt sind, idR auf Grund ärztlichen Attests) sowie erforderlichenfalls das Erkennen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen und sonstigen Seherfordernissen bei der Arbeit gewährleisten.
  • Wenn ein/e ArbeitnehmerIn auf Grund einer Fehlsichtigkeit oder sonstigen Seheinschränkung einen Sehbehelf verwendet, muss der Augenschutz so ausgewählt werden, dass der Sehbehelf ohne Beeinträchtigung getragen werden kann (z. B. Überbrille). Bei besonderen Seherfordernissen bei überwiegend durchzuführenden Arbeitsvorgängen ist erforderlichenfalls ein optisch korrigierter Augenschutz zur Verfügung zu stellen.
  • Auf Verlangen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin haben ArbeitnehmerInnen die gesundheitlichen Erfordernisse in geeigneter Form nachzuweisen (§ 3 Abs. 9 PSA-V).
  • Handelsübliche Korrektionsbrillen haben keine nachgewiesene Schutzwirkung. Deshalb ist auch fehlsichtigen ArbeitnehmerInnen geeigneter Augenschutz zur Verfügung zu stellen. In der Regel wird dies eine entsprechend angepasste Überbrille sein, z.B. für Arbeitsvorgänge, bei denen der Augenschutz nur kurzfristig zu verwenden ist (etwa am Bau).
  • Optisch korrigierte Schutzbrillen müssen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn dies auf Grund der Seherfordernisse – bei überwiegend durchzuführenden Tätigkeiten – erforderlich ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Schutz ständig bzw. sehr lange getragen werden muss und wenn es sich um einen Arbeitsvorgang handelt, der im Besonderen feinmechanische Tätigkeiten beinhaltet (z.B. in Labors).
  • Für Arbeitsvorgänge, bei denen der Augenschutz nur kurzfristig zu verwenden ist (z.B. am Bau), wird in der Regel kein optisch korrigierter Augenschutz erforderlich sein. Entscheidend ist jedenfalls, dass für die Frage, welcher Augenschutz zur Verfügung zu stellen ist, unter Abwägung der Risiken eine Abstimmung, wie die Schutzfunktion bestmöglich erfüllt werden kann, erfolgt.

Hygiene

ArbeitgeberInnen haben bei der Benutzung von Augen- oder Gesichtsschutz durch ArbeitnehmerInnen dafür zu sorgen, dass für jede/n gefährdete/n ArbeitnehmerIn ein Augen- oder Gesichtsschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.

Alleinige Benutzung ist auch dann gegeben, wenn die PSA nach der Benutzung durch eine/n ArbeitnehmerIn durch Reinigung und Desinfizierung in einen hygienischen Zustand versetzt wird, der dem der neuen, unbenutzten PSA entspricht.

Letzte Änderung am: 14.04.2020