Menschen mit Behinderungen

Die gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen gelten für Menschen mit oder ohne Behinderung gleichermaßen.

Die Republik Österreich bekennt sich in der Bundesverfassung dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

Art. 7 Bundes-Verfassungsgesetz

Die gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen gelten für Menschen mit oder ohne Behinderung gleichermaßen. Kriterien für die Beschäftigung von Menschen am Arbeitsplatz sind zum Beispiel:

  • Konstitution und Körperkräfte
  • Alter und Qualifikation
  • körperliche Schwächen oder Gebrechen
  • Schwangerschaften

Bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer:innen ist auf deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit Rücksicht zu nehmen.

§ 6 ASchG 

Menschen mit Behinderung werden durch die Arbeitsschutzvorschriften nicht benachteiligt, das Schutzziel eines „sicheren und gesunden Arbeitsplatzes" gilt für alle Arbeitnehmer:innen. Behinderte sollen entsprechend ihren individuellen Fähigkeiten im Arbeitsprozess eingegliedert werden, denn über die notwendige Existenzsicherung hinaus, wird so außerdem die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglicht.

Grundlage für die Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Belastungen im Betrieb (Evaluierung). In dieser ist beispielweise zu berücksichtigen:

§ 4  ASchG

Aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren kann sich ergeben, dass Menschen mit bestimmten Behinderungen auf manchen Arbeitsplätzen nicht eingesetzt werden können. Aber auch Arbeitnehmer:innen ohne Behinderung, zum Beispiel mit Höhenangst, können nicht zu Arbeiten in großer Höhe herangezogen werden.

Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, dass für bestimmte Arbeiten nicht jede Arbeitnehmer:in herangezogen werden kann, so ist dies in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festzuhalten.

Arbeitgeber:innen müssen gemeinsam mit ihren Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmediziner:innen arbeitsphysiologische, arbeitspsychologische und sonstige ergonomische sowie arbeitshygienische Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes für alle Arbeitnehmer:innen berücksichtigen.

§ 81 ASchG

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

Arbeitsstätten in Gebäuden sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt insbesondere für Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore und sanitäre Vorkehrungen, die von Arbeitnehmer:innen mit Behinderung benutzt werden.

§ 15 AStV

Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte Arbeitnehmer:innen beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.

§ 16 AStV

Lernmodule zur baulichen und gestalterischen Barrierefreiheit

Barrierefreiheit, alternsgerechte Arbeitswelt, Design for All und die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen bieten zukunftsorientierte Antworten und Lösungen für die Herausforderungen der demografischen Entwicklung und der Tatsache, dass alle länger arbeiten werden (müssen).

Auch sind sie ein wichtiger Beitrag zur Optimierung der Arbeitssicherheit im Allgemeinen.

Das Wissen über diese Themen ist im Verhältnis zur Wichtigkeit sowohl im betrieblichen Bereich (vor allem KMU) als auch im (berufs)schulischen Bereich noch nicht ausreichend verbreitet. Meist fehlen auch die adäquaten Schulungs- und Lernunterlagen. Diesem Mangel will die Arbeitsinspektion mit den Lernmodulen zur baulichen und gestalterischen Barrierefreiheit begegnen.

Weiterführende Informationen und Zugang zu den Lernmodulen.

Letzte Änderung am: 15.04.2026