Arbeitsmittel auf Baustellen

Für die Benutzung von Arbeitsmittel auf Baustellen gelten die gleichen Bestimmungen, wie in einer Arbeitsstätte oder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle, also die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung und des 3. Abschnitts des ASchG.

Arbeitsmittel mit besonderen Bestimmungen in der BauV

Bauaufzüge

Bauaufzüge mit/ohne Personenbeförderung sind Hebezeuge mit einer Hubhöhe von mehr als 2,00 m, die ausschließlich der Beförderung von Lasten oder von Personen und Lasten auf Baustellen dienen, nach Beendigung der Bauarbeiten wieder abgebaut werden und bei denen die Lastaufnahmemittel während des Betriebes die Führungskonstruktionen nicht verlassen.

§ 139 BauV u. § 141 BauV

Gerüste

Gerüste müssen in dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer notwendigen Umfang nach fachmännischen Grundsätzen errichtet werden. Gerüste müssen entsprechend den auftretenden Beanspruchungen unter Zugrundelegung ausreichender Sicherheit gemäß den anerkannten Regeln der Technik bemessen sein.

§§ 55 – 73 BauV

Sonstige Maschinen und Geräte

Besondere Bestimmungen gibt es zu Straßenfräsen, Explosionsstampfer, Walzen mit Deichsel, Mischmaschinen für Beton oder Mörtel, Betonspritzmaschinen, Glättmaschinen und Eisenbiegemaschinen.

§ 149 BauV

Heiz- und Schmelzgeräte

Heizgeräte müssen so aufgestellt sein und betrieben werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Abgase und Strahlungswärme nicht gefährdet werden und keine Brände entstehen können.

§148 BauV

Betonpumpen, Verteilermasten

Verteilermaste müssen standsicher aufgestellt sein. Der Standsicherheit dienende Abstützeinrichtungen müssen während des Betriebes von der Bedienungsperson des Gerätes überprüft und erforderlichenfalls nachgerichtet werden. Soweit dies erforderlich ist, sind ausreichend bemessene lastverteilende Unterlagen zu verwenden. Von Baugruben, Gräben und anderen Vertiefungen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.

§ 147 BauV

Rammen

Rammen dürfen nur unter Anleitung einer fachkundigen Person auf-, um- oder abgebaut sowie betrieben werden.

§ 146 BauV

Erdbaumaschinen

Erdbaumaschinen müssen von Baugruben, Schächten, Gräben, Bruch-, Gruben-, Halden- und Böschungsrändern so weit entfernt bleiben, dass keine Absturzgefahr besteht. Die Aufsichtsperson hat entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes den erforderlichen Abstand von der Absturzkante festzulegen. An ortsfesten Kippstellen dürfen Erdbaumaschinen nur betrieben werden, wenn fest eingebaute Einrichtungen an der Kippstelle das Abrollen oder Abstürzen der Maschine verhindern.

§ 144 BauV

Bagger zum Heben von Einzellasten

Vor der Verwendung des Baggers zu Hebearbeiten hat die Baggerfahrerin/der Baggerfahrer die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere die Funktion der Bremsen, der Notendhalteinrichtungen und der Warneinrichtungen, zu prüfen.

§ 145 BauV

Schalungen und Lehrgerüste

Schalungen und Lehrgerüste müssen standfest und so hergestellt sein, dass die auftretenden Belastungen und Beanspruchungen in allen Bauphasen sicher aufgenommen und direkt auf tragfähigen Boden oder auf sichere oder gesicherte Bauteile übertragen werden können.

Spezialthema

Lehrgerüste, die auch als Arbeits- oder Schutzgerüste verwendet werden (PDF, 0,2 MB)

 

§ 82 BauV, § 83 BauV u. § 84 BauV

Dieselmotore bei Untertagebauarbeiten

Ausnahmeanträgen von der Partikelreduktionspflicht für Dieselmotoren bei Untertagebauarbeiten (§ 98 Abs. 1 BauV) ist für folgende Arbeitsmittel und Einsatzbedingungen möglich:

  1. Maschinen, deren Arbeitsgeräte ausschließlich elektrisch betrieben werden, d.h. der Dieselmotor wird nur kurzfristig zur Fortbewegung eingesetzt, 
  2. Geräte mit weniger als 37 kW Nennleistung und einer Einsatzdauer von weniger als zwei Stunden pro Schicht,
  3. Geräte für nicht regelmäßige Transportarbeiten und einer Einsatzdauer von weniger als einer Stunde pro Schicht.

Diese Ausnahmen bedürfen eines Ausnahmeverfahrens nach ASchG, es sind dabei bestimmte Voraussetzungen nachzuweisen. Nähere Informationen dazu enthält der Erlass   Arbeitsgeräte mit Dieselmotoren, Ausnahmen § 98 Abs. 1 BauV (PDF, 0,2 MB) .

§ 98 BauV

Prüfungen

Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie vorgesehenen Prüfungen durchgeführt wurden und auch keine Mängel festgestellt wurden, die eine Weiterverwendung verbieten.

Für Druckgeräte sind die Prüfungen im Kesselgesetz und für Aufzüge in der Aufzugssicherheitsverordnung und den landesrechtlichen Aufzugsvorschriften geregelt.

Die erforderliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer ergibt sich aus der Komplexität des Arbeitsmittels, der Prüfung und der Gefährlichkeit des Arbeitsmittels. Für alle Arten von Prüfungen sind die Mindestanforderungen für den Inhalt festgelegt. Prüfungen sind bis auf wenige Ausnahmen zu dokumentieren (Prüfbefunde).

 

Dokumente zur Prüfung von Arbeitsmitteln

Prüfpflichtige Arbeitsmittel (PDF, 0,1 MB)

Prüfpflichtige Arbeitsmittel auf Baustellen (PDF, 0,2 MB)

 

Letzte Änderung am: 14.12.2021