Kommentierte Mutterschutzverordnung

Verordnung über die vorzeitige Freistellung werdender Mütter (Mutterschutzverordnung – MSchV)

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2017, wird verordnet: 

§ 1 Allgemeines

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch Fachärzte/Fachärztinnen gemäß § 3 Abs. 3 MSchG. Sie ist nicht auf Freistellungen auf Grund eines Zeugnisses eines/einer Arbeitsinspektionsarztes/Arbeitsinspektionsärztin oder eines/einer Amtsarztes/Amtsärztin anwendbar.

(2) Fachärztliche Zeugnisse (Freistellungszeugnisse) gemäß § 3 Abs. 3 MSchG dürfen nur auf Grund von in dieser Verordnung geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden. 

Erläuterungen zur MSchV allgemein:
Besteht bei einer werdenden Mutter unabhängig von der Art der Beschäftigung aus Gründen, die nicht in der Art der Beschäftigung, sondern im Gesundheitszustand der Mutter selbst liegen, eine Gefähr­dung für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind und wird diese Gefährdung durch ein fachärztliches Zeugnis bestätigt, darf die werdende Mutter nicht mehr beschäftigt werden (§ 3 Abs. 3 MSchG).

Für die Freistellung kommt es also ausschließlich darauf an, ob die Schwangerschaft mit einem gegenüber einem normalen Schwangerschaftsverlauf erhöhten Risiko verbunden ist und daher Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung – unabhängig von der Art der Beschäftigung – gefährdet wäre. Die Freistellung soll die werdende Mutter von zusätzlichen Belastungen so weit wie möglich fernhalten, um ihr einen möglichst komplikationsfreien Verlauf der Schwangerschaft zu ermöglichen.

Es kommt nur auf den Gesundheitszustand der Mutter unabhängig von ihrer bisher geleisteten Tätigkeit an. Liegen sich aus der Beschäftigung ergebende Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden Müttern vor, ist keine Freistellung gemäß § 3 Abs. 3 MSchG zulässig, sondern gemäß § 2b MSchG vorzugehen. (Im Gegensatz zum Freistellungszeugnis ist für ein Beschäftigungsverbot gemäß § 4 MSchG die Beschäftigung der Dienstnehmerin ausschlaggebend. § 4 MSchG enthält Verbote, durch die für alle werdenden Mütter die Ausführung bestimmter Arbeiten untersagt ist.)

Das Kriterium für eine Freistellung gemäß § 3 Abs. 3 MSchG und der MSchV ist die Gefährdung der Mutter oder des Kindes. Wenn eine Gefährdung für die werdende Mutter oder das Kind aufgrund gynäkologischer oder internistischer Problematik besteht, muss die untersuchende Fachärztin oder der untersuchende Facharzt entscheiden, ob ein Grund für eine Freistellung vorliegt oder nicht.

Fachärztinnen und Fachärzte (nämlich Gynäkologinnen und Gynäkologen sowie Internistinnen und Internisten) dürfen Freistellungen aber nur bei Vorliegen eines der in der MSchV genannten Freistellungsgründe vornehmen. (In diesen Fällen ist keine Befassung einer Arbeitsinspektionsärztin oder eines Arbeitsinspektionsarztes oder einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes vorgesehen.)

Freistellungen aufgrund von nicht in der MSchV genannten medizinischen Indikationen sind zwar möglich, erfordern aber ein Freistellungszeugnis einer Arbeitsinspektionsärztin oder eines Arbeitsinspektionsarztes oder einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes (auf Grundlage eines fachärztlichen Attests). (Für diese Freistellungen ist die MSchV ohne Belang.)

Für Freistellungszeugnisse sind die in der Verordnung enthaltenen Formulare zu verwenden. Das Freistellungszeugnis ist kein Bescheid. 

§ 2 Medizinische Indikationen

§ 2. (1) Medizinische Indikationen gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 MSchG sind:

  1. Anämie mit Hämoglobin im Blut < 8,5 g/dl mit zusätzlicher kardiopulmonaler Symptomatik;
  2. Auffälligkeiten im pränatalen Ultraschall mit drohendem Risiko einer Frühgeburt unter laufender Therapie (z.B. Polyhydramnion);
  3. belastete Anamnese mit Status post spontanem Spätabort oder Frühgeburt eines Einlings (16. bis 36. Schwangerschaftswoche);
  4. insulinpflichtiger Diabetes Mellitus (IDDM) mit rezidivierenden Hyper- oder Hypoglykämien;
  5. kongenitale Fehlbildungen;
  6. Mehrlingsschwangerschaften;
  7. eine oder mehrere Organtransplantationen, denen die werdende Mutter unterzogen wurde;
  8. Plazenta praevia totalis bzw. partialis ab der 20. Schwangerschaftswoche;
  9. Präeklampsie, E-P-H-Gestose;
  10. sonographisch bewiesene subamniale oder subplazentare Einblutungszonen (Hämatome) mit klinischer Symptomatik;
  11. Status post Konisation;
  12. thromboembolische Geschehen in der laufenden Schwangerschaft;
  13. Fehlbildungen des Uterus;
  14. Verdacht auf Plazenta increta/percreta inklusive Narbeninvasion ab der 20. Schwangerschaftswoche;
  15. vorzeitige Wehen bei Zustand nach Tokolyse im Krankenhaus;
  16. Wachstumsretardierung mit nachgewiesener Mangelversorgung des Feten;
  17. Zervixinsuffizienz: Zervixlänge unter 25 mm Länge und/oder Cerclage in laufender Schwangerschaft.

(2) Auch bei Vorliegen von in Abs. 1 genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen. Dies ist von dem/der das Freistellungszeugnis ausstellenden Facharzt/Fachärztin im Freistellungszeugnis zu begründen. 

Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 MSchV:
Die MSchV enthält in § 2 Abs. 1 die taxative Liste der medizinischen Indikationen, bei deren Vorliegen die Freistellung direkt durch die Fachärztin oder den Facharzt erfolgt.

Nicht in der taxativen Liste des Abs. 1 angeführte Pathologien sind im Einzelfall gemäß der Generalklausel des § 3 Abs. 3 MSchG zu entscheiden. Eine Schwangerschaft an sich stellt keine Gefährdung und somit auch keinen Freistellungsgrund dar. Die hormonelle Umstellung führt in der Regel am Beginn der Schwangerschaft zu den bekannten Belastungen wie Unwohlsein, Erbrechen, etc., welche nicht gefährlich für Mutter oder Kind sind. Das Alter der Schwangeren ergibt nicht automatisch einen Freistellungsgrund. Hyperemesis, Lumbalgie, Blutungen in der Frühgravidität und Hypotonie mit Kollapsneigung sind grundsätzlich keine Freistellungsgründe, sondern begründen allenfalls einen Krankenstand. Lumbalgie ist eine sehr allgemeine Diagnose, die in der Regel eine Gefährdung von Mutter oder Kind nicht begründet.

Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 Z 1 MSchV:
Unter Anämie versteht man einen Mangel an roten Blutkörperchen (Erythrozyten). Die Symptome können sein: Schwindel, Kopfschmerzen, Atemnot und Herzklopfen bei geringer Belastung. Dadurch kann die Gefahr einer Sauerstoffunterversorgung der oder des Feten bestehen.
 
Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 Z 2 MSchV:
Als Polyhydramnion wird in der Pränatalmedizin eine überdurchschnittlich große Menge Fruchtwasser bezeichnet. Ein Polyhydramnion tritt bei etwa 1 % aller Schwangerschaften auf. Ein Polyhydramnion gilt ultraschallmäßig als Hinweis auf Fehl- bzw. Missbildungen.
 
Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 Z 4 MSchV:
Ein schwer einstellbarer Diabetes zeichnet sich üblicherweise durch Hypo- oder Hyperglykämien aus. Ein gut eingestellter Diabetes Mellitus ist kein Freistellungsgrund.
 
Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 Z 6 MSchV:
Bei Mehrlingsschwangerschaften besteht auch bei gutem Schwangerschaftsverlauf das Risiko einer Frühgeburt.
 
Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 Z 7 MSchV:
Nach Organtransplantationen (z.B. Herz, Niere) besteht eine hohe Rate an Frühgeburtlichkeit, Wachstumsretardierung und mütterlicher Morbidität.
 
Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 Z 8 MSchV:
Als Placenta praevia wird eine Fehllage der Plazenta (Mutterkuchen) bezeichnet. Die Plazenta ist hierbei in der Nähe des Gebärmutterhalses eingenistet und überdeckt den Geburtskanal ganz (Placenta praevia totalis) oder teilweise (Placenta praevia partialis). Von "Placenta praevia" wird erst nach der 20. Schwangerschaftswoche gesprochen, da zuvor noch ein "nach oben Wachsen" des Mutterkuchens möglich ist.

Placenta praevia totalis bedeutet, dass die Plazenta zentral über dem inneren Muttermund liegt. Eine vaginale Entbindung ist nicht möglich. Es kann schon bei geringer Wehentätigkeit zu lebensbedrohlichen Blutungen kommen.

Placenta praevia partialis bedeutet, dass der Muttermund teilweise vom Mutterkuchen überlagert ist. Eine vaginale Geburt ist nicht mehr anzustreben, da sie sehr riskant ist.
 
Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 Z 9 MSchV:
Die Präeklampsie (alte Namen: EPH-Gestose, Spätgestose oder Schwangerschaftsintoxikation bzw. -vergiftung) bezeichnet eine hypertensive Erkrankung in der Schwangerschaft. Charakterisiert wird sie durch die prognostisch richtungsweisenden Leitsymptome Hypertonie (erhöhter Blutdruck), Proteinurie (Eiweiß im Urin) und Ödeme (Wassereinlagerungen). Ödeme (Wassereinlagerungen) allein beeinflussen die Prognose von Mutter und Kind nicht.

Der Verlauf einer Präeklampsie ist progressiv und schwer vorhersehbar. Ein stationärer Aufenthalt mit engmaschiger medizinischer Überwachung ist unabdingbar.
 
Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 Z 10 MSchV:
Eine Einblutung in die Fruchtblase (Amnion) oder die Plazenta ist nur dann ein Freistellungsgrund, wenn sie per Ultraschall nachgewiesen werden kann, auch klinische Symptome diagnostiziert werden können und durch die Blutung eine Gefährdung besteht.

Einnistungsblutungen stellen keine Gefährdung für die Schwangerschaft dar. Auch kann es in seltenen Fällen während der gesamten Schwangerschaft zu Regelblutungen kommen, welche ungefährlich sind.
 
Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 Z 11 MSchV:
Eine Konisation ist ein operativer Eingriff, bei dem Gewebe im Bereich des äußeren Muttermundes entnommen wird. Dadurch kann es zu einer Muttermundverkürzung mit erhöhter Gefahr von Infektionen und Frühgeburt kommen, was einen Freistellungsgrund darstellt. Die Vernarbungen nach der Konisation hingegen können ein Problem bei der Geburt sein, nicht aber während der Schwangerschaft.
 
Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 Z 14 MSchV:
Von einer Plazenta increta spricht man, wenn der Mutterkuchen in die Gebärmutter eingewachsen ist. Die Entfernung der Gebärmutter ist in der Folge erforderlich.

Die Plazenta percreta liegt vor, wenn die Gebärmutterwand vom Mutterkuchen durchwachsen wird. Dabei kann der Mutterkuchen mit anderen Organen, z.B. der Harnblase, verwachsen. Die Entfernung des plazentahältigen Gewebes ist erforderlich.
 
Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 Z 17 MSchV:
Eine Cerclage ist eine Umschlingung des Gebärmutterhalses, womit der Muttermund verschlossen wird.
 
Erläuterungen zu § 2 Abs. 2 MSchV:
Freistellungen können bei entsprechender Gefährdung von Mutter oder Kind selbstverständlich auch vor der 15. Schwangerschaftswoche erfolgen. Welche besonderen Umstände vorliegen können, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen, kann nicht allgemein geregelt werden, sondern ist im Einzelfall von der Fachärztin oder dem Facharzt im Freistellungszeugnis nachvollziehbar zu begründen. Wesentlich ist das Vorliegen der Gefährdung der Mutter oder des Kindes. Eine Schwangerschaft an sich stellt keine Gefährdung dar. Die 15. Schwangerschaftswoche an sich stellt keinen Freistellungsgrund dar. 

§ 3 Berechtigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse

§ 3. Nur Fachärzte/Fachärztinnen für Frauenheilkunde und Fachärzte/Fachärztinnen für Innere Medizin dürfen fachärztliche Freistellungszeugnisse ausstellen. 

Erläuterungen zu § 3 MSchV:
Zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse sind nur Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin berechtigt, weil die in § 2 Abs. 1 genannten medizinischen Indikationen vornehmlich in ihre Fachbereiche fallen und daher auch vornehmlich von ihnen festgestellt werden. 

§ 4 Ausstellung, Form und Inhalt des Freistellungszeugnisses

§ 4. (1) Der/Die das Freistellungszeugnis ausstellende Facharzt/Fachärztin hat die werdende Mutter, für die das Zeugnis ausgestellt werden soll, persönlich ärztlich zu untersuchen.

(2) Für das Freistellungszeugnis sind die in der Anlage enthaltenen Formulare 1 (zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger) und 2 (zur Vorlage bei dem/der Dienstgeber/in) zu verwenden.

(3) Aus der zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger bestimmten Fassung des Freistellungszeugnisses (Formular 1) hat sich eindeutig und nachvollziehbar das Vorliegen einer oder mehrerer der in dieser Verordnung genannten medizinischen Indikationen zu ergeben, im Fall einer Ausstellung vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche auch die Begründung der besonderen Umstände gemäß § 2 Abs. 2. 

Erläuterungen zu § 4 Abs. 1 MSchV:

  • Bei der Ausstellung von Freistellungszeugnissen sind die persönliche ärztliche Untersuchung und das persönliche ärztliche Ge­spräch wichtig und ausschlaggebend.
  • Für die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses stellt ein Krankenstand keinen Hinderungsgrund dar. Auch wenn sich die werdende Mutter im Krankenstand oder Karenzurlaub befindet, kann von der Fachärztin oder dem Facharzt bereits vor Wiederaufnahme der Beschäftigung geprüft werden, ob bei Wiederaufnahme der Beschäftigung eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gegeben ist.

Erläuterungen zu § 4 Abs. 2 und 3 MSchV:

  • Das Freistellungszeugnis ist in zwei Fassungen auszustellen, eine für die Vorlage beim Sozialversicherungsträger und eine für die Vorlage bei der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber. Es sind die in der Anlage der MSchV enthaltenen Formulare zu verwenden.
  • Die MSchV enthält daher zwei Zeugnisformulare: Formular 1 mit Nennung des Freistellungsgrundes oder der Freistellungsgründe zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger (in Hinblick auf § 41a Abs. 1, § 120 Z 3 und § 162 ASVG) und Formular 2 zur Vorlage bei der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber. Die Übermittlung an weitere Stellen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig.
  • In das Formular für die Vorlage beim Sozialversicherungsträger (Formular 1) ist von der Fachärztin oder dem Facharzt einzutragen, welche medizinische Indikation (Freistellungsgrund) festgestellt wurde. Falls die Freistellung vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche erfolgt, ist die Notwendigkeit dafür genau zu begründen. In Formular 1 müssen zwecks eindeutiger Zuordenbarkeit, einfacherer Handhabbarkeit durch den Krankenversicherungsträger sowie zur eindeutigen Feststellbarkeit, ob eine Freistellung vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche erfolgte, auch die Sozialversicherungsnummer der Dienstnehmerin und der voraussichtliche Geburtstermin eingetragen werden, da das Zeugnis die Basis für die Prüfung und allfällige Leistungserbringung durch die Krankenversicherungsträger ist.
  • Im Formular für die Vorlage bei der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber (Formular 2) ist aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Angabe des Freistellungsgrundes vorgesehen. Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber wird mit dieser Fassung des Freistellungszeugnisses nur darüber informiert, dass eine Freistellung erfolgt und die werdende Mutter ab Vorlage nicht mehr beschäftigt werden darf.
  • Gemäß § 3 Abs. 3 MSchG darf die werdende Mutter dann nicht von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten fachärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Die Freistellung und das damit verbundene Beschäftigungsverbot werden somit erst mit der Vorlage des Freistellungszeugnisses bei der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber wirksam und nicht etwa schon am Ausstellungstag. Darauf wird im Formular 2 zur Vorlage bei der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber hingewiesen. Eine Rückdatierung erlangt daher keine Wirksamkeit, und sie ist außerdem nicht zulässig. Es steht der schwangeren Dienstnehmerin frei, das Freistellungszeugnis der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber vorzulegen oder nicht.
  • Für den Tag der Untersuchung durch die Fachärztin oder den Facharzt besteht für die Dienstnehmerin ein Dienstverhinderungsgrund (mit Entgeltfortzahlungsanspruch), soweit die Vorsprache außerhalb ihrer Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist und soweit sie sich nicht ohnehin im Krankenstand befindet.
  • Eine elektronische Übermittlung von Freistellungszeugnissen (per E-Mail) ist prinzipiell möglich und zulässig. Primär sollten Freistellungszeugnisse gleich vor Ort (sofern organisatorisch möglich) ausgestellt und den Schwangeren mitgegeben werden. Von der ausstellenden Fachärztin oder dem ausstellenden Facharzt dürfen die Freistellungszeugnisse ohne Einverständnis der Dienstnehmerin nicht direkt der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber zugeschickt werden.

§ 5 Übergangsbestimmung

§ 5. Diese Verordnung berührt nicht die Gültigkeit von vor dem 1. Jänner 2018 auf Grund des § 3 Abs. 3 MSchG in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017 geltenden Fassung ausgestellten Zeugnissen. 

§ 6 Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft. 

Anlage

Formular 1

Zeugnisformular zur Mutterschutzverordnung - zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger (PDF, 0,9 MB)

Formular 2

Zeugnisformular zur Mutterschutzverordnung - zur Vorlage bei Dienstgeberin oder Dienstgeber (PDF, 0,9 MB)

Letzte Änderung am: 13.05.2020