Allgemeine Pflichten

Prinzipiell ist die PSA erst dann einzusetzen, wenn alle kollektiven technischen Schutzmaßnahmen und arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren ausgeschöpft sind und noch immer Restgefahren bestehen (Grundsätze der Gefahrenverhütung). Ist jedoch eine PSA erforderlich, so ist diese von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Ort der Gefahr persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, die den §§ 69 und 70 ASchG sowie der PSA-V entspricht, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

§ 69 ASchG
§ 70 ASchG

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) - Bauarbeiten (PDF, 0,4 MB)

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) - Allgemein (PDF, 0,4 MB)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellte PSA zu benutzen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (AG) dürfen ein dem widersprechendes Verhalten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht dulden. Bei der Benutzung der PSA sind die Angaben des Herstellers oder des Inverkehrbringers einzuhalten.

  • Wird von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern persönliche Schutzausrüstung erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet ist, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass diese persönliche Schutzausrüstung den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
  • Bei Erwerb von PSA, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber grundsätzlich davon ausgehen, dass diese PSA hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits-und Gesundheitsanforderungen entsprechen – außer sie verfügen über andere Erkenntnisse.
    • Die Kennzeichnung für PSA ist vor allem das CE-Zeichen nach der PSASV, aber auch Eigenschafts-Kennzeichnungen direkt auf den Gegenständen der PSA, bei Hautschutz ist eine Kennzeichnung in der Kosmetikverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (Art. 19) vorgesehen.
  • Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Tätigkeiten, bei denen eine der im 2. Abschnitt PSA-V angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.
  • Eine Benutzung persönlicher Schutzausrüstung durch verschiedene Personen ist nur zulässig, wenn dies entweder im 2. Abschnitt vorgesehen ist, bei Gefahr in Verzug oder wenn unvorhersehbare, unaufschiebbare oder kurzfristig zu erledigende Arbeiten dies erfordern und dies gesundheitlich und hygienisch unbedenklich ist.
    • Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, sind nach § 69 Abs. 5 ASchG entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen BenutzerInnen keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben erforderlichenfalls geeignete Behältnisse für die Aufbewahrung beizustellen (z. B. für Schutzbrillen, Atemschutzmasken, Gehörschutz) und Lagerplätze fest zu legen.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben durch geeignete Lagerung und ausreichende Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstung und einwandfreie hygienische Bedingungen zu gewährleisten.
  • Reparaturen, Ersatz- und Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur in dem Umfang durchgeführt werden, der von den Herstellerinnen und Hersteller oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer für die betreffende Ausrüstung zugelassen ist.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung, bei der die Schutzwirkung nicht mehr gegeben ist (etwa auf Grund von Beschädigungen oder Überschreitung von Ablaufdaten), nicht mehr verwendet wird.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung außer in besonderen Ausnahmefällen nur zu den vorgesehenen Zwecken und gemäß den Anweisungen und Bedienungsanleitungen benutzen und nach Benutzung entsprechend ihrer Unterweisung an dem dafür vorgesehenen Platz lagern.
  • Räumlich abgegrenzte Bereiche, in denen persönliche Schutzausrüstung zu verwenden ist, sind entsprechend zu kennzeichnen.
    • Dies gilt nicht, wenn die Gefahr nur kurzzeitig besteht und gefährdete Personen in sonst geeigneter Weise auf die Gefahr hingewiesen werden.
  • Auf Verlangen der Arbeitgeberinnen/des Arbeitgebers haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die gesundheitlichen Erfordernisse (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3 PSA-V) in geeigneter Form nachzuweisen.
    • Dies kann z.B. eine ärztliche Bestätigung sein, eine Kopie bzw. ein Auszug des ärztlichen Verordnungsscheins oder eine Bestätigung durch OptikerInnen (betreffend Fehlsichtigkeit). Falls die Nachweise Kosten verursachen, ist die allgemeine Regelung in § 3 ASchG heranzuziehen.

Letzte Änderung am: 07.11.2023