Grenzwerte
Die Konzentration von gefährlichen Stoffen in der Luft am Arbeitsplatz wird mit Hilfe von Grenzwerten beurteilt. Diese sind in Österreich in der Grenzwerteverordnung (GKV) in Form von MAK- (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) und TRK-Werten (technische Richtkonzentration) verbindlich festgelegt.
Die GKV 2025, BGBl. II Nr. 339/2025, ist mit 31.12.2025 in Kraft getreten. Es erfolgte eine Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2023/2668 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, (EU) 2024/869 hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate und der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit.
Nähere Informationen zu dieser Novelle finden Sie im Einführungserlass GKV-Novelle 2025 (PDF, 0,5 MB) .
MAK- und TRK-Werte
MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) oder TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) gelten für gefährliche Arbeitsstoffe als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz. An ihnen orientieren sich zu treffende Schutzmaßnahmen und messtechnische Überwachung.
MAK-Werte sind Schwellenwerte, bei deren Einhaltung gesundheitliche Beeinträchtigungen im Allgemeinen nicht befürchtet werden müssen. Es handelt sich daher um gesundheitsbasierte Grenzwerte. Ist für einen gefährlichen Arbeitsstoff kein solcher Schwellenwert ableitbar, muss ein TRK-Wert festgesetzt werden. Dieser richtet sich rein nach der technischen Machbarkeit und erlaubt keinerlei Aussage darüber, ob bzw. wie wahrscheinlich eine gesundheitliche Schädigung eintritt. Es handelt sich daher um risikobasierte Grenzwerte, die auch bei Einhaltung eine Gesundheitsgefahr darstellen und daher stets weitestgehend unterschritten werden müssen. Festgesetzt werden TRK-Werte nur für gefährliche Arbeitsstoffe, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können, wie z.B. für den Großteil der eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffe.
Veranschaulicht ist das mit dem jeweiligen Grenzwert assoziierte statistische Risiko (bei 8-stündiger arbeitstägiger Exposition während 40 Arbeitsjahren), eine durch diese Exposition verursachte Krebserkrankung zu erleiden. Auf der senkrechten Achse ist dieses Lebensarbeitszeit-Risiko in logarithmischer Skalierung angegeben.
Die Darstellung erfolgt anhand des deutschen Ampelmodells der TRGS 910 (Technische Regel für gefährliche Stoffe: Risikobasiertes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen); dieses orientiert sich an einer sogenannten Toleranz- und einer Akzeptanzkonzentration. Die Toleranzkonzentration ist jene Konzentration eines krebserzeugenden Arbeitsstoffs, die mit einem Lebensarbeitszeit-Krebsrisiko von 1 : 250 (= hohes Risiko) korreliert. Das bedeutet, dass im statistischen Durchschnitt von 250 Personen, die gegenüber diesem Arbeitsstoff über den oben genannten Zeitraum exponiert sind, eine aufgrund dieser Exposition an Krebs erkrankt. Die Akzeptanzkonzentration korreliert mit einem Risiko von 1 : 25.000, eine durch die Exposition verursachte Krebserkrankung zu erleiden (= niedriges Risiko). Ein Überschreiten der Toleranzkonzentration wird als nicht tolerabel bewertet, Sofortmaßnahmen sind erforderlich. ArbeitgeberInnen in Deutschland haben bei Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe, die zu einer Exposition von ArbeitnehmerInnen oberhalb der Akzeptanzkonzentration führt, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und ein Maßnahmenkonzept auszuarbeiten. Dieses umfasst geeignete Maßnahmen, die eine (gegebenenfalls schrittweise) Absenkung der Arbeitsstoffkonzentration unter oder auf die Akzeptanzkonzentration bewirken. Die TRGS 910 bietet hierfür entsprechende Hilfestellungen. Bis zum Abschluss der gegenwärtig laufenden Überarbeitung der TRGS 910 gilt ein Übergangswert von 1 : 2.500, auf den die Arbeitsplatzkonzentrationen krebserzeugender Arbeitsstoffe mithilfe von Maßnahmenkonzepten abgesenkt werden müssen.
Tabelle - Restrisiken TRK (PDF, 0,3 MB)
Allerdings gibt es auch unter diesen Arbeitsstoffen Vertreter, für deren krebserzeugende Wirkung ein entsprechender Schwellenwert abgeleitet werden kann, da diese keinen direkt genotoxischen Wirkmechanismus aufweisen. Voraussetzung ist eine hinreichende Klärung des zugrundeliegenden Wirkmechanismus sowie umfangreiche Daten z.B. aus epidemiologischen Studien und Tierversuchen. Die auf diese Weise abgeleiteten Schwellenwerte beschreiben jene Konzentrationsgrenze, bei der eine krebserzeugende Wirkung auf den menschlichen Organismus bei gesunden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht zu erwarten ist, sofern diese nicht mehr als im Durchschnitt 8 Stunden am Tag in einem Arbeitsleben von 40 Jahren exponiert werden. Als Folgen dieser besonderen Einstufung als krebserzeugender Arbeitsstoff mit Schwellenwert ergeben sich Ausnahmen vom Verbot der Luftrückführung (§ 15 Abs 4 GKV) sowie Erleichterungen bei den Eignungs- und Folgeuntersuchungen gem. VGÜ (§2 Abs 3 Z2 VGÜ), da bereits bei Einhaltung des halben MAK-Wertes keine Untersuchungen erforderlich sind. Ein bekanntes Beispiel für diese Gruppe der Arbeitsstoffe ist Formaldehyd.
Als eindeutig krebserzeugend gelten Arbeitsstoffe, die in Anhang I GKV entsprechend gekennzeichnet bzw. in Anhang III und Anhang V GKV angeführt sind (§ 45 ASchG), krebserzeugende Stoffgruppen und Gemische sind in Anhang IIIC genannt.
Nach der europäischen Chemikalienverordnung (REACH-VO) müssen Herstellerinnen und Hersteller für die Registrierung von gesundheitsgefährdenden Stoffen Beurteilungsmaßstäbe angeben, an denen sich die Schutzmaßnahmen orientieren. Abgeleitete Expositionshöhen, unterhalb derer ein Stoff die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt, bezeichnet man als „Derived No-Effect Levels" (DNEL). Das Gefahrstoffinformationssystem GESTIS der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) stellt eine DNEL-Datenbank zu derzeit ca. 6.000 Stoffen zur Verfügung.
Im Rahmen der Arbeitsstoffevaluierung sollten diese zusätzlichen Beurteilungsmaßstäbe berücksichtigt werden. Verbindlich gelten in Österreich jedoch nur MAK und TRK-Werte des Anhang I GKV.
Tagesmittelwerte und Kurzzeitwerte
MAK- und TRK-Werte beziehen sich auf einen bestimmten Beurteilungszeitraum (in der Regel 8 Stunden pro Tag/40 Stunden pro Woche). Innerhalb des Beurteilungszeitraumes wird ein Konzentrationsmittelwert betrachtet. Konzentrationsspitzen innerhalb des Beurteilungszeitraumes dürfen daher kurzzeitig auch über dem MAK-Wert liegen, solange dieser im Durchschnitt eingehalten wird.
Aus Gesundheitsschutzgründen ist es jedoch nötig, auch die Konzentrationsspitzen nach oben zu begrenzen.
Dafür gibt es Kurzzeitwerte, die als Mittelwerte (Miw) oder Momentanwerte (Mow) festgelegt werden. Im Unterschied zu den Mittelwerten sind Momentanwerte Spitzenwerte, die zu keinem Zeitpunkt überschritten werden dürfen. Momentanwerte werden für unmittelbar wirksame, z.B. lokal stark reizende Stoffe, festgelegt.
Messungen
Zu unterscheiden sind
- Grenzwert-Vergleichsmessungen,
- Kontrollmessungen,
- kontinuierliche Messungen,
- mobile Messungen sowie
- messtechnische Überwachungen, wie Überwachung der Absaugleistung einer Absauganlage.
Grenzwert-Vergleichsmessungen
sind Messungen an Arbeitsplätzen, an welchen die Exposition gegenüber einem Arbeitsstoff für den ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
Diese Messungen sind repräsentative Messungen, die an repräsentativen Stellen unter repräsentativen Bedingungen durchgeführt werden sollen und bei denen Messpunkte und Referenz-Messergebnisse für etwaige erforderliche Kontrollmessungen festgelegt werden sollten.
Kontrollmessungen
sind Messungen, die auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der ermittelten Gefahren in angemessenen Zeitabständen festgelegt und im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument dokumentiert werden.
Kontrollmessungen können auch mit einfacheren Messverfahren durchgeführt werden, können aber auch neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessungen sein.
Weitergehende Bestimmungen zur Unterscheidung der Grenzwert-Vergleichsmessung von der Kontrollmessung, zu den aus den Messungen sich ergebenden Maßnahmen plus Zeitabstände der Messungen sowie zu den Voraussetzungen wann kontinuierliche oder mobile Messungen erforderlich und zur Prüfung von Absaug- und Belüftungsanlagen finden sich ebenfalls im Abschnitt 5 der GKV.
Bestimmungen betreffend Grenzwerte
| Bestimmung | Maßnahmen |
| Minimierungsgebot § 45 (3) und (4) ASchG § 45 (7) ASchG | MAK-Wert-Unterschreitung ist anzustreben. Für TRK-Wert-Unterschreitung ist im Einzelfall zu sorgen. Konzentrationen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen ohne MAK- oder TRK-Wert sind stets so gering wie möglich zu halten. |
| Vorkehrungen für vorhersehbare Grenzwertüberschreitungen infolge von bestimmten Tätigkeiten (z.B. Wartungs- oder Reinigungsarbeiten) § 43 (3) ASchG | Alle Möglichkeiten technischer Maßnahmen zur Begrenzung der Einwirkung sind auszuschöpfen, die Einwirkungszeit ist so gering wie möglich zu halten, geeignete Schutzausrüstung ist zur Verfügung zu stellen und nur die unbedingt notwendige Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist für diese Tätigkeit einzusetzen. |
| Vorkehrungen für Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen § 45 (5) und (6) ASchG | Bereits im Vorhinein sind dafür Maßnahmen festzulegen und im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festzuhalten. Für die Dauer einer solchen Überschreitung sind alle organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen auszuschöpfen. |
| Information § 8 GKV | Arbeitnehmer:innen, die einen Arbeitsstoff verwenden, für den ein Grenzwert, ein Hinweis auf Hautgängigkeit („H“) oder auf überdurchschnittlich große sensibilisierende Wirksamkeit („S“) besteht, sind über diese Tatsache zu informieren. Die Hinweise „H“ und „S“ sind in Anhang I der GKV zu finden. |
| Messungen 5. Abschnitt GKV (§§ 28-32) | Grenzwert-Vergleichsmessungen (repräsentative Messungen zur Überprüfung der Exposition im Vergleich zum Grenzwert) sowie spätere Kontrollmessungen zur neuerlichen Überprüfung der Exposition sind durchzuführen. In bestimmten Fällen sind die kontinuierliche Messung und die Überwachung der Konzentrationen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe vorzusehen. Schließlich sind auch Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen, die zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dienen, zu prüfen. |
Letzte Änderung am: 15.04.2026