Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz - KA-AZG
Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) enthält Bestimmungen zur Arbeitszeit in Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen.
Geltungsbereich
Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz gilt für Beschäftigte in Allgemeinen Krankenanstalten, Sonderkrankenanstalten, Pflegeanstalten für chronisch Kranke, Sanatorien, selbstständigen Ambulatorien, forensisch-therapeutischen Zentren, Anstalten für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrechende, Krankenabteilungen in Justizanstalten, Kuranstalten und Organisationseinheiten zur stationären Pflege in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen. Es gilt für öffentliche und private Krankenanstalten sowie Ordensspitäler.
Das KA-AZG gilt auch für einer Krankenanstalt zur Dienstleistung zugewiesene öffentlich Bedienstete.
Es gilt aber nur für Beschäftigte, die bestimmte Gesundheitsberufe ausüben (z.B. Ärztinnen und Ärzte, Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, MTD, MTF, Hebammen), und sonstige Beschäftigte, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen (also auch nachts und am Wochenende) erforderlich ist.
Das KA-AZG gilt nicht für leitende Dienstnehmer:innen, die mit maßgeblichen Führungsaufgaben selbstverantwortlich betraut sind, und nicht für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren. (Für sie gilt das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.)
Die Betriebsvereinbarung (oder in Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, das Einvernehmen mit der Personalvertretung) können verschiedene Abweichungen von Bestimmungen des KA-AZG zulassen.
Arbeitszeit
Welche Arbeitszeiten zulässig sind, hängt davon ab, ob „verlängerte Dienste“ zugelassen sind. („Verlängerte Dienste“ sind Dienste, die länger als 13 Stunden dauern.)
Wenn keine verlängerten Dienste zugelassen sind, gelten folgende Höchstgrenzen der Arbeitszeit:
- Tagesarbeitszeit: 13 Stunden
- Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen muss eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von höchstens 48 Stunden eingehalten werden.
- In einzelnen Wochen ist eine Wochenarbeitszeit von höchstens 60 Stunden zulässig.
Verlängerte Dienste
Für Beschäftigte, die während ihrer Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen werden (also während der Arbeitszeit Bereitschaftszeiten haben), kann eine Betriebsvereinbarung (oder das Einvernehmen mit der Personalvertretung) „verlängerte Dienste“ zulassen.
Wenn verlängerte Dienste zugelassen sind, gelten folgende Höchstgrenzen der Arbeitszeit und sonstige Sonderbestimmungen:
- Ein verlängerter Dienst darf bis zu 25 Stunden dauern.
- Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen muss eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von höchstens 48 Stunden eingehalten werden.
- Eine Betriebsvereinbarung (oder das Einvernehmen mit der Personalvertretung) kann bis zum 30. Juni 2028 eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 52 Stunden zulassen. Zulässig ist die höhere durchschnittliche Wochenarbeitszeit jedoch nur für Beschäftigte, die ihrer Anwendung im Vorhinein schriftlich zustimmen (sogenanntes „Opt-Out“). (Ein aktuelles Verzeichnis muss alle Beschäftigten nennen, die eine Opt-Out-Erklärung abgaben, und Kopien ihrer schriftlichen Zustimmungserklärungen enthalten.)
- In einzelnen Wochen ist eine Wochenarbeitszeit von höchstens 72 Stunden zulässig.
Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes sind durchschnittlich höchstens 6 verlängerte Dienste pro Monat zulässig. (Eine Betriebsvereinbarung oder das Einvernehmen mit der Personalvertretung kann bis zu durchschnittlich 8 verlängerte Dienste pro Monat zulassen.)
Eine Betriebsvereinbarung (oder das Einvernehmen mit der Personalvertretung) kann den Durchrechnungszeitraum auf bis zu 26 Wochen ausdehnen. Für Ärztinnen und Ärzte und Anstaltsapotheker:innen kann sie den Durchrechnungszeitraum auf bis zu 52 Wochen ausdehnen, wenn es aus objektiven Gründen technischer oder arbeitsorganisatorischer Art notwendig ist und entweder keine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden zugelassen wird (es also keine Opt-Out-Vereinbarung gibt) oder eine Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 3 KA-AZG besteht.
Weiters kann eine Betriebsvereinbarung (oder das Einvernehmen mit der Personalvertretung) festgelegen, dass als Wochenarbeitszeit nicht die Arbeitszeit in einer Kalenderwoche (Montag bis Sonntag), sondern die Arbeitszeit innerhalb eines anderen Zeitraums von 168 aufeinander folgenden Stunden gilt. (Eine solche Regelung muss einheitlich für sämtliche Beschäftigte einer Organisationseinheit, die verlängerte Dienste leisten, erfolgen.)
Ruhepausen
Bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als 6 Stunden muss eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten die Arbeitszeit unterbrechen.
Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen nicht möglich, dürfen sie entfallen. In den nächsten 10 Kalendertagen ist eine (tägliche oder wöchentliche) Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
Tägliche Ruhezeit
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit oder nach Beendigung eines verlängerten Dienstes muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden.
Bei einer Dauer der Tagesarbeitszeit zwischen 8 und 13 Stunden muss jeweils in den nächsten 10 Kalendertagen eine (tägliche oder wöchentliche) Ruhezeit um 4 Stunden verlängert werden.
Nach verlängerten Diensten muss die unmittelbar folgende (tägliche oder wöchentliche) Ruhezeit um jenes Ausmaß, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch um 11 Stunden verlängert werden. (Beispiel: Nach einem verlängerten Dienst von 25 Stunden muss die folgende tägliche Ruhezeit mindestens 23 Stunden dauern.)
Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe
Für die wöchentliche Ruhezeit und die Feiertagsruhe gelten meist die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes (ARG).
Es sind jedoch verschiedene Abweichungen möglich. Z.B. kann der Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder das Einvernehmen mit der Personalvertretung zulassen, dass die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreitet oder ganz entfällt, wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36 Stunden eingehalten wird.
Außergewöhnliche Fälle
In außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen müssen die Bestimmungen zu den Arbeitszeitgrenzen, zu den Ruhepausen und zu den täglichen Ruhezeiten nicht eingehalten werden.
(Es muss sich um Fälle handeln, in denen entweder die Betreuung von Patient:innen nicht unterbrochen werden kann oder eine sofortige Betreuung von Patient:innen unbedingt erforderlich wird und es außerdem nicht möglich ist, durch andere organisatorische Maßnahmen Abhilfe zu schaffen.)
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden (oder die durch das Opt-Out zugelassene höhere durchschnittliche Wochenarbeitszeit) darf jedoch auch in außergewöhnlichen Fällen nur überschritten werden, wenn die betroffenen Beschäftigten schriftlich zustimmen.
Außergewöhnliche Fälle sind binnen 4 Tagen schriftlich dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden (siehe Meldeformular).
Vorübergehende Ausnahmen
Eine Betriebsvereinbarung oder das Einvernehmen mit der Personalvertretung kann in bestimmten Fällen vorübergehende Ausnahmen von den Regelungen für verlängerte Dienste (für die Dauer des verlängerten Dienstes, die Wochenarbeitszeit in einzelnen Wochen und die Anzahl der verlängerten Dienste pro Monat, nicht aber für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit) zulassen.
Das ist binnen 4 Tagen schriftlich dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden (siehe Meldeformular).
Arbeitszeitaufzeichnungen
Im Betrieb oder in der Dienststelle sind Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, die Beginn und Ende der Dienste sowie grundsätzlich auch die Ruhepausen enthalten müssen.
Die Ruhepausen müssen nicht aufgezeichnet werden, wenn
- eine Betriebsvereinbarung (oder das Einvernehmen mit der Personalvertretung) Beginn und Ende der Ruhepausen festlegt oder es den Beschäftigten überlässt, selbst innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen,
- und keine längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß vorsieht
- und von dieser Vereinbarung oder vom getroffenen Einvernehmen nicht abgewichen wird.
Letzte Änderung am: 23.03.2026