Wöchentliche Ruhezeit

Unter wöchentlicher Ruhezeit wird sowohl die Wochenendruhe als auch die Wochenruhe verstanden.

Wochenendruhe

Unter Wochenendruhe ist eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden inklusive Sonntag zu verstehen. Die Wochenendruhe muss spätestens am Samstag um 13:00 Uhr beginnen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit unbedingt erforderlichen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, können diese bis spätestens 15:00 Uhr abschließen. Beim Einarbeiten von Fenstertagen muss die Wochenendruhe spätestens am Samstag um 18:00 Uhr beginnen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen dürfen an Samstagen beschäftigt werden, solange die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten dieser Verkaufsstellen zulassen, d. h. im Normalfall bis 18:00 Uhr. Mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ausgenommen Jugendliche) in Verkaufsstellen höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden. Die Kollektivverträge für Handelsangestellte und Handelsarbeiterinnen und -arbeiter enthalten jedoch Einschränkungen der Samstagnachmittagsarbeit (insbesondere die „Schwarz-Weiß-Regelung“).

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in mit Verkaufsstellen vergleichbaren Dienstleistungsbetrieben (z. B. Friseurinnen und Friseure, Kosmetiksalons, Reisebüros, Fotografinnen und Fotografen, Schuhservice, Copy-Shops, Banken, Wechselstuben und Büros für Mehrwertsteuer-Rückvergütung) dürfen an Samstagen bis 18:00 Uhr arbeiten. Mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten dürfen sie bis 19:00 Uhr beschäftigt werden. Weitergehende Ausnahmen und Abweichungen können sich aus der ARG-VO oder aus Kollektivverträgen ergeben. (Jugendliche in solchen Dienstleistungsbetrieben dürfen nur bis max. 13:00 Uhr oder – bei unbedingt notwendigen Abschlussarbeiten – bis max. 15:00 Uhr beschäftigt werden.)

Wochenruhe

Eine Beschäftigung während der Wochenendruhe ist nur zulässig, wenn die Tätigkeiten unter eine der Ausnahmebestimmungen der §§ 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz (ARG) fallen. Die am Wochenende beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben dann an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe) während der Kalenderwoche, wobei ein ganzer Wochentag eingeschlossen sein muss.

Schichtarbeit

Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann die wöchentliche Ruhezeit bis auf 24 Stunden gekürzt werden, dabei muss aber innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen die durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit 36 Stunden betragen. Zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ruhezeit dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

Weiters hat die Wochenendruhe - bei werktags durchlaufendem Schichtbetrieb - spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Sonntag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum Montag enden.

Bei nicht durchlaufendem Schichtbetrieb (Zwei-Schicht-Betrieb) hat die Wochenendruhe spätestens am Samstag um 24:00 Uhr zu beginnen.

§ 2, § 3, § 4, § 5 und § 22f ARG

Letzte Änderung am: 10.02.2020