Koordination bei Bauarbeiten

Die Koordination von Bauarbeiten wird im BauKG (Bauarbeitenkoordinationsgesetz BGBl. I 37/1999) sowie im § 8 ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl. Nr 450/1994) geregelt.

Das BauKG soll durch Koordinierung bei Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen erhöhen. Erreicht soll dies dadurch werden, dass zum Beispiel gemeinsame Sicherheitseinrichtungen wie Gerüste oder Geländer so ausgebildet werden, dass sie zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von verschiedenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern geeignet und im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (neben anderen Maßnahmen) festgelegt werden.

Verantwortlich für die Umsetzung sind die Bauherrinnen/Bauherrn bzw. Projektleiterinnen/Projektleiter und (beschränkt auf die jeweiligen Bauphasen) für ihren Aufgabenbereich die Koordinatorinnen/Koordinatoren.

Koordination und Absturzsicherung (PDF, 0,6 MB)

Bauarbeitenkoordination Leitlinie für Bauherrinnen und Bauherrn

EU Leitfaden zur Durchführung der Baustellen-Richtlinie

Kommentare und Erläuterungen zum BauKG

Koordination von Bauarbeiten auf Umbaubaustellen (PDF, 0,1 MB)

Bericht SPA BauKG 2013 (PDF, 0,3 MB)

Bauherrin/Bauherr

Bauherrin und Bauherr ist jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.

Das BauKG richtet sich primär an die Bauherrin/den Bauherrn, die/der für die Umsetzung der nach BauKG erforderlichen Maßnahmen verantwortlich ist.

Die Bauherrin/der Bauherr kann Ihre/Seine Verpflichtungen an eine Projektleitein/einen Projektleiter mit deren/dessen Zustimmung bertragen. Auch ohne Pflichtenübertragung kann eine Projektleiterin/ein Projektleiter beauftragt werden (ist dann aber nicht nach BauKG anstelle der Bauherrin/des Bauherr verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich).

Die Bauherrin/der Bauherr bzw. Projektleiterin/Projektleiter sorgen dafür, dass bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts sowie bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten die Grundsätze der Gefahrenverhütung entsprechend § 7 ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berücksichtigt werden.

Weitere Aufgaben des/der Bauherrn/Bauherrin (gegebenenfalls: Projektleiterin/Projektleiter) sind :

Projektleiterinnen/Projektleiter

Projektleiterinnen und Projektleiter können sowohl eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit sein.

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen die Aufgaben der Bauherrinnen/Bauherrn nach BauKG übernehmen. Eine Beauftragung von ProjektleiterInnen ist nicht verpflichtend.

Die Projektleiterinnen und Projektleiter sind Personen, die vom Bauern/von der Bauherrin mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt sind. Sie können aber auch andere Baufachkundige (z.B. Bauträger) sein, die sonstige Tätigkeiten für das Bauvorhaben durchführen.

Sie übernehmen die Aufgaben, die die Bauherrin/der Bauherr durch das BauKG übertragen bekommen hat. Stimmt die Projektleiterin/der Projektleiter zu, kann die Bauherrin/der Bauherr ihre/seine BauKG-Pflichten zusätzlich gemäß § 9 Abs 1 BauKG übertragen. Anstelle der Bauherrin/ded Bauherr ist dann die Projektleiterin/der Projektleiter für die Erfüllung der Bauherrinnenpflichten/Bauherrnpflichten nach BauKG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Koordinatorinnen/Koordinatoren

Wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von zumindest zwei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern beschäftigt werden, muss die Bauherrin/der Bauherr Koordinatorinnen/Koordinatoren (Planungs- und Baustellenkoordination) bestellen.

§ 3 Abs 1 BauKG

Für die Bestellung ist Schriftform und Nachweis der Zustimmung erforderlich.

Für die Vorbereitungsphase ist von der Bauherrin/vom Bauherrn (Projektleiterin/Projektleiter) eine Planungskoordinatorin/ein Planungskoordinator zu bestellen.

Für die Ausführungsphase ist von der Bauherrin/vom Bauherrn (Projektleiterin/Projektleiter) eine Baustellenkoordinatorin/ein Baustellenkoordinator zu bestellen.

Als Koordinatorinnen und Koordinatoren können sowohl natürliche als auch juristische Personen oder sonstige Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Bei der Bestellung einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit ist eine geeignete natürliche Person, welche mit den Koordinationsaufgaben betraut wurde, namhaft zu machen. Diese Benennung darf nicht mit der Bestellung zum KoordinatorIn verwechselt werden (KoordinatorIn ist die juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit) .

Die Bestellung der KoordinatorInnen muss durch die Bauherrin/den Bauherrn (Projektleiterin/Projektleiter) erfolgen - keine Sub-KoordinatorInnen! Es kann ein und dieselbe Person zur Planungs- und Baustellenkoordinatorin/zum Planungs- und Baustellenkoordinator bestellt werden, wenn sie ausreichend qualifiziert ist (auch die Bauherrin/der Bauherr selbst kann die Koordinationsaufgaben wahrnehmen).

Wer als Koordinatorin/Koordinator bestellt oder namhaft gemacht wird muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • einschlägige Ausbildung abhängig vom Bauvorhaben
  • mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung

Zu den einschlägigen Ausbildungen zählen insbesonders:

  • erfolgreicher Abschluss aus dem Fachbereich Hoch- oder Tiefbau im Rahmen einer
    • Höheren technischen Lehranstalt ,
    • Fachhochschule oder
    • Universität
  • Baumeister
  • sonstige baugewerbliche Ausbildung

Baustellenrelevante Kenntnisse des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes sind erforderlich.

Werden mehrere Koordinatorinnen und Koordinatoren nebeneinander bestellt (z.B. für bestimmte Baulose) müssen deren Verantwortlichkeiten räumlich klar abgegrenzt sein.

Letzte Änderung am: 29.01.2021