Beschäftigungsverbote und -beschränkungen vor der Entbindung

Das Mutterschutzgesetz sieht zum Schutz der Gesundheit der werdenden Mutter und des Kindes Beschäftigungsverbote und -beschränkungen vor, die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eingehalten werden müssen.

Diese Verbote und Beschränkungen beziehen sich sowohl auf die Art der Arbeit als auch auf zeitliche Eingrenzungen. Änderungen auf Grund der Einhaltung dieser Bestimmungen haben keine Auswirkung auf das Entgelt der werdenden Mutter (Entgeltfortzahlung: § 14 Mutterschutzgesetz).

Tätigkeitsbezogene Beschränkungen und Verbote:

  • Maximale Lastgrenzen beim Heben:
    regelmäßig: 5 kg, fallweise: 10 kg
    Maximale Lastgrenzen beim Schieben/Ziehen:
    regelmäßig: 8 kg, fallweise: 15 kg
  • Arbeiten im Stehen:
    Ausnahme: Wenn Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen zur Verfügung stehen. Ab der 21. Schwangerschaftswoche sind diese Arbeiten max. 4 Stunden pro Tag erlaubt (auch bei Vorhandensein von Sitzgelegenheiten)
  • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
  • Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (z.B. Stäube, Gase, Dämpfe, Strahlung, elektromagnetische Felder, biologische Arbeitsstoffe)
  • Arbeiten an Maschinen mit hoher Fußbeanspruchung (z.B. Fußpendelpresse)
  • Beschäftigung auf Beförderungsmitteln (z.B. Taxi, Stapler)
  • Schälen von Holz mit Handmessern
  • Akkordarbeiten:
    Verbot ab der 21. Schwangerschaftswoche
  • Arbeiten mit besonderen Unfallsgefahren (z.B. auf Leitern)
  • Ständiges Sitzen
    wenn keine Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen gegeben ist
  • Arbeiten unter der Einwirkung schädlicher Hitze, Kälte oder Nässe
  • Arbeiten, bei denen der Körper starken Erschütterungen ausgesetzt ist
  • Frauen, die selbst nicht rauchen, dürfen am Arbeitsplatz nicht der Einwirkung von Tabakrauch durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgesetzt sein
  • Bergbau unter Tage

Folgende Verbote und Beschränkungen werden durch das Arbeitsinspektorat ausgesprochen, wenn ein positives Gutachten einer Amts- oder Arbeitsinspektionsärztin oder eines Amts- oder Arbeitsinspektionsarztes vorliegt:

  • häufiges übermäßiges Strecken oder Beugen
  • besondere psychische Belastungen
  • besonders belästigende Gerüche

Händedesinfektion und Beschäftigungsverbot § 4 Abs. 2 Z 4 MSchG (PDF, 0,1 MB)

§ 4 Mutterschutzgesetz

Zeitliche Beschränkungen und Verbote:

Verbot der Nachtarbeit:
Keine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
Ausnahmen bis 22 Uhr:

  • Schichtbetriebe
  • Verkehrswesen
  • Krankenanstalten
  • Musikaufführungen, Theatervorstellungen u.ä. (auf Antrag der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis 23 Uhr)
  • Gastgewerbe (auf Antrag der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Einzelfall)

Ausnahme bis 24 Uhr:

  • Dienstnehmerinnen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Theaterarbeitsgesetzes (TAG)

§ 6 Mutterschutzgesetz

Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit:
Ausnahmen:

  • durchgehende Schichtbetriebe
  • Gastgewerbe
  • Musikaufführungen, Theatervorstellungen
  • Kleinstbetriebe (bis 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)
  • Betriebe mit Sperrtag an einem Werktag
  • Dienstnehmerinnen, die vor der Schwangerschaftsmeldung ausschließlich an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden

§ 7 Mutterschutzgesetz

Verbot von Überstunden:
Maximale Arbeitszeitgrenzen:

  • Tagesarbeitszeit: 9 Stunden
  • Wochenarbeitszeit: 40 Stunden

§ 8 Mutterschutzgesetz

Entgeltfortzahlung:
Ändert sich auf Grund eines Beschäftigungsverbotes die Art der Arbeit, verkürzt sich dadurch die Arbeitszeit oder besteht überhaupt keine Möglichkeit einer Beschäftigung im Betrieb, hat die Arbeitnehmerin Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber auf das Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen entspricht, bevor diese Änderung eingetreten ist.

§ 14 Mutterschutzgesetz

8 Wochen vor der Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot für die werdende Mutter.

§ 3 Mutterschutzgesetz

Letzte Änderung am: 04.11.2022