FAQ zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

„Kinder“ im Sinne der Vorschriften zur Kinderarbeit im KJBG sind Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Vollendung ihrer Schulpflicht.

§ 2 Abs. 1 KJBG

„Jugendliche“ im Sinne der Vorschriften zur Beschäftigung von Jugendlichen im KJBG sind Personen, die das 15. Lebensjahr und die Schulpflicht vollendet haben (also keine „Kinder“ mehr sind), aber jünger als 18 sind.

§ 3 KJBG

Im Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO).

Daneben gelten auch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und die dazu erlassenen Verordnungen sowie für schwangere und stillende Jugendliche das Mutterschutzgesetz (MSchG). Das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG) gelten für Kinder und Jugendliche hingegen nicht.  

Das KJBG gilt für die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art sowie für die Beschäftigung von Jugendlichen, die in einem Dienst-, Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen. Das KJBG gilt auch für Volontärinnen und Volontäre, Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten sowie Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten. Weiters gilt das KJBG auch für Jugendliche im öffentlichen Dienst.

Das KJBG gilt jedoch nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen in privaten Haushalten sowie für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, für die das Landarbeitsgesetz gilt. Für Jugendliche, für die das Bäckereiarbeiter/innengesetz gilt, gelten nur Teile des KJBG.

§ 1 KJBG

Ja, aber großteils nur für Lehrlinge, die jünger als 18 sind. Für volljährige Lehrlinge gelten im Bereich des ArbeitnehmerInnenschutzes die Vorschriften für sonstige erwachsene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie z.B. das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz. Nur einige wenige Vorschriften des KJBG gelten auch für volljährige Lehrlinge, insbesondere die Bestimmungen zur Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit, zum Verbot der Akkordarbeit und zu den Jugendlichenuntersuchungen.

§ 1 Abs. 1a KJBG

Die KJBG-VO gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Sie gilt auch für die Beschäftigung von Minderjährigen, die jünger als 15 sind, aber ihre Schulpflicht vollendet haben und bereits eine bestimmte Ausbildung oder Praktikum machen.

§ 1 Abs. 1 KJBG-VO

Kinderarbeit ist die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art. (Es muss also kein formelles Lehr- oder Dienstverhältnis vorliegen. Kinderarbeit ist z.B. auch die Mitarbeit im Familienbetrieb.)

Nicht als Kinderarbeit gilt die Beschäftigung von Kindern ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung sowie die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten Leistungen von geringer Dauer im Haushalt.

§ 4 KJBG 

Grundsätzlich ja.

Das Verbot der Kinderarbeit gilt allerdings nicht für bestimmte vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen von kurzer Dauer sowie für die Beschäftigung von Kindern, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, mit bestimmten leichten Arbeiten.

Außerdem kann auf Antrag durch Bescheid des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau die Beschäftigung von Kindern bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Dreharbeiten für Film und Fernsehen etc. bewilligt werden.

Kinder dürfen durch ihre Beschäftigung nicht in ihrer Gesundheit, in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung oder in der Sittlichkeit gefährdet werden. Sie dürfen im Besuch der Schule und in der Möglichkeit, dem Schulunterricht mit Nutzen zu folgen, nicht behindert werden und in der Erfüllung ihrer religiösen Pflichten nicht beeinträchtigt werden.

§§ 155a67 KJBG

Zulässig sind vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen von kurzer Dauer, die ihrer Art nach nicht einer Dienstleistung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, Lehrlingen oder Heimarbeiterinnen oder Heimarbeitern entsprechen, die Kinder keinen Unfallgefahren aussetzen und sie weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährden.

Zulässig ist außerdem die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung erfolgt, und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten Leistungen von geringer Dauer im Haushalt.

§ 1 Abs. 2 KJBG§ 4 KJBG

Kinder, die mindestens 13 Jahre alt sind, dürfen mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters außerdem vereinzelte leichte Arbeiten in reinen Familienbetrieben (der eigenen Familie) und in Privathaushalten leisten. Sie dürfen auch mit Botengängen, mit Handreichungen auf Sport- und Spielplätzen, mit dem Sammeln von Blumen, Kräutern, Pilzen und Früchten sowie mit diesen Arbeiten gleichwertigen Tätigkeiten beschäftigt werden, sofern es sich um leichte und vereinzelte Arbeiten handelt und sie weder in einem Betrieb gewerblicher Art geleistet werden noch ein Dienstverhältnis vorliegt.

Diese Arbeiten sind nur zulässig, wenn die Kinder nicht gefährdet werden und der Schulunterricht und die Erfüllung religiöser Pflichten nicht beeinträchtigt werden. Die Tagesarbeitszeit darf zwei Stunden nicht übersteigen, die Unterrichtszeit und die Arbeitszeit zusammen nicht sieben Stunden. Nach Unterrichtsschluss muss (außer bei Botengängen) eine Stunde frei sein, wobei der Schulweg in diese Stunde nicht eingerechnet werden darf. An Sonntagen und Feiertagen und in der Zeit zwischen 20 und 8 Uhr ist die Beschäftigung verboten.

§ 5a KJBG 

Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann kann mit der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes die Verwendung von Kindern bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen sowie bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen bewilligen. (Die Verwendung von Kindern in Varietes, Kabaretts, Bars, Sexshops, Tanzlokalen, Diskotheken und ähnlichen Betrieben darf aber nicht bewilligt werden.) Der Antrag ist an das Amt der Landesregierung des Bundeslandes, in dem die Beschäftigung stattfinden soll, zu richten.

Die Verwendung von Kindern bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen, die von der Schule oder einer Schulbehörde veranstaltet werden, braucht keine Genehmigung, allerdings ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes erforderlich.

Die Kinder dürfen (einschließlich Wegzeit) nur in der Zeit zwischen acht und 23 Uhr und nicht vor dem Vormittagsunterricht beschäftigt werden. Nach dem Vormittagsunterricht müssen mindestens zwei und nach dem Nachmittagsunterricht mindestens eine Stunde frei sein, wobei der Schulweg in diese Freizeit nicht eingerechnet werden darf. In den Schulferien dürfen Kinder höchstens in einem Drittel der Ferienzeit beschäftigt werden.

§§ 6 und 7 KJBG

Unter dem Begriff der “Schnupperlehre” wird Verschiedenes verstanden:

  • Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen (§§ 13, 13a Schulunterrichtsgesetz - SchUG)
  • individuelle Berufsorientierung für Schülerinnen und Schüler ab der 8. Schulstufe allgemeinbildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen
    • während der Unterrichtszeiten, bis zu 5 Tage im Schuljahr (§ 13b SchUG)
    • außerhalb der Unterrichtszeiten, bis zu 15 Tage pro Betrieb/Kalenderjahr (§ 175 ASVG)

Mit der „Schnupperlehre“ soll jungen Menschen die Möglichkeit gegeben werden, Einblicke in die Betriebsvorgänge zu erhalten und Informationen zu sammeln. Sie kann auch Betrieben helfen, Lehrlinge zu finden. 

Sofern die Schülerinnen und Schüler noch Kinder sind, darf keine Eingliederung in den Arbeitsprozess stattfinden. Sie dürfen keinesfalls wie Arbeitskräfte behandelt werden oder Beschäftigte ersetzen. Andernfalls würde es sich um verbotene Kinderarbeit handeln.

Sollte es sich um Jugendliche handeln, müsste bei einer Eingliederung in den Arbeitsprozess davon ausgegangen werden, dass zumindest faktisch ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis vorliegt, und das KJBG und die KJBG-VO wären zu beachten. 

Ja, falls sie ihre Schulpflicht bereits beendet haben.

Zulässig sind allerdings nur:

  • eine Lehre;
  • ein Ferialpraktikum (gemäß § 20 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes);
  • ein Pflichtpraktikum nach dem Schulorganisationsgesetz;
  • ein Ausbildungsverhältnis gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes.

Normale Dienstverhältnisse (auch Ferialjobs, bei denen es sich nicht um ein Ferialpraktikum handelt) sind nicht zulässig.

Für die genannten Beschäftigungen gelten im Wesentlichen die für Jugendliche geltenden Bestimmungen des KJBG. Zu beachten sind jedoch folgende Abweichungen:

Personen unter 15 Jahren ist nach der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren.

In die Gefahrenunterweisung (§ 24 KJBG) sind auch die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter einzubinden.

Für Personen unter 15 Jahren, die im Rahmen eines Ferialpraktikums oder eines Pflichtpraktikums beschäftigt werden, gelten Sonderbestimmungen zur Arbeitszeit:

  • In unterrichtsfreien Wochen darf die Tagesarbeitszeit sieben Stunden und die Wochenarbeitszeit 35 Stunden nicht überschreiten.
  • Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens sieben Stunden oder in einer Schulwoche mindestens 35 Stunden, ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht zulässig.
  • Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag weniger als sieben Stunden, ist die Beschäftigung im Betrieb zwar zulässig, allerdings nur max. zwei Stunden, außerdem dürfen die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Schule und Betrieb und die Zeit im Betrieb zusammen sieben Stunden nicht überschreiten.

    § 2 Abs. 1a§ 13§ 16 Abs. 1 Z 1§ 24 KJBG 

Grundsätzlich darf die Tagesarbeitszeit acht Stunden und die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.

Es gibt jedoch mehrere Abweichungsmöglichkeiten:

  • In einzelnen Tagen darf bis zu neun Stunden gearbeitet werden, wenn dadurch eine längere Wochenfreizeit ermöglicht wird. Die Wochenarbeitszeit darf aber 40 Stunden nicht überschreiten. (Beispiel: Von Montag bis Donnerstag wird jeweils neun Stunden gearbeitet und am Freitag nur noch vier, sodass das Wochenende früher beginnt.)
  • Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass an einzelnen Tagen auch dann neun Stunden gearbeitet wird, wenn sich dadurch keine längere Wochenfreizeit ergibt. Die Wochenarbeitszeit darf aber 40 Stunden nicht überschreiten.
  • Wenn in Verbindung mit Feiertagen (also insbesondere an Fenstertagen/Zwickeltagen) die Arbeit ausfällt, kann die ausgefallene Arbeit innerhalb von sieben Wochen eingearbeitet werden. In diesem Fall darf zur Einarbeitung die Arbeitszeit an einzelnen Tagen des Einarbeitungszeitraums auf bis zu neun Stunden und in einzelnen Wochen auf bis zu 45 Stunden erhöht werden. Mit Betriebsvereinbarung kann der Einarbeitungszeitraum auf bis zu 13 Wochen ausgedehnt werden.
  • Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass die Arbeitszeit der Jugendlichen über mehrere Wochen hinweg durchgerechnet wird, sofern die Wochenarbeitszeit im Schnitt 40 Stunden nicht übersteigt. In diesem Fall darf an einzelnen Tagen bis zu neun Stunden und in einzelnen Wochen bis zu 45 Stunden gearbeitet werden. Diese Durchrechnung ist aber nur zulässig, wenn auch für vergleichbare erwachsene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb eine solche Arbeitszeiteinteilung besteht und der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber keine abweichende Arbeitszeiteinteilung für die Jugendlichen zugemutet werden kann.

    § 11 KJBG

Für Jugendliche in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis, die mindestens 16 Jahre alt sind, ist eine Tagesarbeitszeit von bis zu 10 Stunden zulässig, wenn sie vorübergehend ihren Dienstort verlassen, um an anderen Orten ihre Arbeitsleistung zu erbringen. (Die Reisezeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.) Das gilt jedoch nur mit folgenden Einschränkungen:

  • Die Jugendlichen dürfen während der Reisebewegung keine aktive Arbeitsleistung erbringen.
  • Die sonst zulässige Grenze der Tagesarbeitszeit darf nur durch die Reisezeit überschritten werden, für die eigentliche Arbeit ist also die sonst zulässige Grenze einzuhalten.
  • Die Tagesarbeitszeit darf 10 Stunden keinesfalls überschreiten. Darüber hinausgehende Überstundenarbeit ist nicht zulässig.
  • An der zulässigen Wochenarbeitszeit ändert sich nichts. Wenn also an manchen Tagen zehn Stunden gearbeitet wird, muss die Arbeitszeit an anderen Tagen zum Ausgleich reduziert werden.
  • Diese Regelung ist nur für Jugendliche anwendbar, die nur manchmal auswärts arbeiten. Für Jugendliche, die regelmäßig auswärts unterwegs sind (Außendienstmitarbeiterinnen und Außendienstmitarbeiter), gilt sie nicht. Sie gilt außerdem nicht für Jugendliche, die jünger als 16 sind, und nicht für Jugendliche, die in keinem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen wie jugendliche Hilfsarbeiterinnen und Hilfsarbeiter.

    § 11 Abs. 3a KJBG

Die Unterrichtszeit in der Berufsschule ist auf die Dauer der Wochenarbeitszeit anzurechnen.

In diese Unterrichtszeit (und somit Arbeitszeit) sind auch die Pausen (ausgenommen die Mittagspause) in der Berufsschule einzurechnen, weiters auch bestimmte Freigegenstände, Förderkurse etc.

An ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen sind einzelne an einem Schultag entfallene Unterrichtsstunden in die Unterrichtszeit einzurechnen, wenn es wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, dass Jugendliche während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsuchen. Dasselbe gilt für den an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfallenen Unterricht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen. 

Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens acht Stunden, ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als acht Stunden, ist eine Beschäftigung im Betrieb zwar grundsätzlich zulässig, allerdings dürfen die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die Zeit im Betrieb zusammen die gesetzlich zulässige Arbeitszeit nicht überschreiten.

Besuchen Jugendliche eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule, dürfen sie während der Zeit des tatsächlichen Besuchs nicht im Betrieb arbeiten.

§ 11 KJBG

Ja.

Nähere Regelungen enthalten das Berufsausbildungsgesetz (BAG) sowie allenfalls Kollektivverträge.

§ 11 Abs. 4 KJBGBAG

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen keine Überstunden machen.

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen max. eine halbe Überstunde pro Arbeitstag machen.

Überstunden sind allerdings nur zur Durchführung folgender Vor- und Abschlussarbeiten zulässig und nur unter der Voraussetzung, dass zwingende betriebliche Gründe die Überstundenarbeit der Jugendlichen erfordern:

  1. Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen;
  2. Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt;
  3. Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten.

    § 12 KJBG

Da für Jugendliche unter 16 keine Überstunden zulässig sind, darf ihre Tagesarbeitszeit grundsätzlich acht Stunden und ihre Wochenarbeitszeit grundsätzlich 40 Stunden nicht überschreiten.

In bestimmten Fällen (§ 11 Abs. 2 bis 3 KJBG) können an einzelnen Tagen bis zu neun Stunden und in einzelnen Wochen bis zu 45 Stunden zulässig sein. (Vgl. die Frage „Welche Arbeitszeiten sind für Jugendliche zulässig?“) Diese Arbeitszeiten sind aber keinesfalls an jedem Tag und in jeder Woche zulässig! Im Schnitt darf die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht übersteigen. 

Einschließlich zulässiger Überstunden darf bei Jugendlichen ab 16 die Tagesarbeitszeit neuneinhalb Stunden (wenn die Jugendlichen in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen: bei Reisezeit zehn Stunden) nicht überschreiten.

Die Wochenarbeitszeit einschließlich Überstunden darf bei Jugendlichen ab 16 bei einer 5-Tage-Woche 47,5 Stunden nicht überschreiten.

Diese Arbeitszeiten sind aber keinesfalls an jedem Tag und in jeder Woche zulässig! Eine Tagesarbeitszeit von neuneinhalb Stunden setzt voraus, dass die Tagesnormalarbeitszeit auf neun Stunden ausgedehnt werden darf und eine halbe Überstunde zulässig ist. Eine Wochenarbeitszeit von 47,5 Stunden setzt voraus, dass die Wochenarbeitszeit in einzelnen Wochen auf 45 Stunden ausgedehnt werden darf und Überstunden zulässig sind.

§ 12 Abs. 3 KJBG 

Für Lehrlinge besteht die Möglichkeit, zusätzlich die Matura zu absolvieren. In der Praxis gibt es verschiedene Modelle:

  • Beim „Freizeitmodell“ können Lehrlinge unabhängig vom Lehrverhältnis in ihrer Freizeit die Maturavorbereitungskurse besuchen. Die Zeiten des Kursbesuches müssen nicht zur Arbeitszeit gerechnet werden.
  • § 13a des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sieht die Möglichkeit der Verlängerung des Lehrverhältnisses bei Absolvierung der „Lehre mit Matura“ vor.
  • Eine weitere Möglichkeit bieten manche Lehrbetriebe den Lehrlingen, indem sie die Vorbereitungskurse auf die Arbeitszeit anrechnen („Arbeitszeitmodell“).

Beim „Arbeitszeitmodell“ bekommt die oder der Lehrberechtigte in der Regel eine Förderung dafür, dass sie oder er den Lehrling Maturavorbereitungskurse besuchen lässt. Im Gegenzug muss sie oder er sich verpflichten, den Lehrling die Kurse entweder während der üblichen Arbeitszeit besuchen zu lassen oder, wenn der Lehrling sie in der Freizeit besucht, sie auf die Arbeitszeit anzurechnen und zu bezahlen. Das bedeutet, dass die Kursbesuchszeiten auch für die Grenzen der täglich und wöchentlich zulässigen Arbeitszeiten berücksichtigt werden müssen. Es ist allerdings zulässig, die Kurse auch nach 20 Uhr und während der täglichen Ruhezeit zu besuchen.

Wenn die Tagesarbeitszeit mehr als viereinhalb Stunden dauert, ist eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. Sie muss die Arbeitszeit unterbrechen, darf also weder ganz zu Beginn noch ganz am Ende der Tagesarbeitszeit konsumiert werden. Die Ruhepause muss nach spätestens sechs Stunden konsumiert werden.

Sie muss nicht in die Arbeitszeit eingerechnet werden.

Bei der Ruhepause muss es sich um Freizeit handeln. Die Jugendlichen dürfen während der Ruhepause nichts arbeiten, und sie dürfen auch nicht verpflichtet werden, sich an einem vorgegebenen Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten.

Für den Aufenthalt während der Ruhepausen sind nach Möglichkeit besondere Aufenthaltsräume oder freie Plätze bereitzustellen. Der Aufenthalt in den Arbeitsräumen darf nur gestattet werden, wenn dadurch die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.

§ 15 KJBG

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren (tägliche Ruhezeit).

Diese tägliche Ruhezeit muss (ausgenommen im Gastgewerbe) binnen 24 Stunden ab Arbeitsbeginn konsumiert werden. (Beispiel: Die oder der Jugendliche beginnt um 7 Uhr zu arbeiten. Bis spätestens 7 Uhr am nächsten Tag muss die 12-stündige Ruhezeit konsumiert sein, sie muss also spätestens um 19 Uhr beginnen.) Darauf ist vor allem zu achten, wenn die Arbeitszeit durch mehrstündige Pausen unterbrochen wird.

§ 16 KJBG

Grundsätzlich dürfen Jugendliche nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr beschäftigt werden. Die Nachtarbeit in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist somit verboten.

Von diesem Grundsatz gibt es allerdings mehrere Ausnahmen:

  • Jugendliche im Gastgewerbe, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen bis 23 Uhr arbeiten.
  • Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen dürfen Jugendliche bis 23 Uhr beschäftigt werden.
  • Jugendliche, die Schichtarbeit leisten und mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen in jeder zweiten Woche bis 22 Uhr arbeiten (also in jeder zweiten Woche zur Spätschicht eingeteilt werden).
  • Jugendliche, die mindestens 15 Jahre alt sind, dürfen in Schichtbetrieben ab 5 Uhr arbeiten, wenn bei einem späteren Arbeitsbeginn keine zumutbare Möglichkeit zur Erreichung des Betriebes besteht. (Das ist z.B. der Fall, wenn die oder der Jugendliche darauf angewiesen ist, vom Werksverkehr mitgenommen zu werden.)
  • Bäcker-Lehrlinge, die mindestens 15 Jahre alt sind, dürfen in Backwaren-Erzeugungsbetrieben ab 4 Uhr arbeiten, wenn die Arbeiten der Berufsausbildung dienen.

Alle Jugendlichen, die regelmäßig zwischen 22 und 6 Uhr arbeiten, müssen vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen einer Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder einer dieser Untersuchung vergleichbaren ärztlichen Untersuchung, vorzugsweise durch Ärztinnen oder Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, unterzogen werden.

Ausnahmegenehmigungen vom Nachtarbeitsverbot sind nicht möglich.

§ 17 KJBG

Ja, sofern trotzdem eine ausreichende Wochenfreizeit eingehalten wird (also im Normalfall Sonntag und Montag frei sind).

Allerdings darf am Samstag grundsätzlich nur bis 13 Uhr gearbeitet werden. Unbedingt notwendige Abschlussarbeiten sind bis 15 Uhr zulässig. Nach 13 (bzw. 15) Uhr darf am Samstagnachmittag nur gearbeitet werden, falls die Sonntagsarbeit zulässig ist. 

Sonderbestimmungen gibt es für Jugendliche in Verkaufsstellen: Sie dürfen am Samstagnachmittag grundsätzlich so lange arbeiten wie die Verkaufsstelle offenhalten darf (im Normalfall also bis 18 Uhr). Wenn allerdings Jugendliche am Samstag nach 13 Uhr arbeiten, muss der nächste Samstag im Normalfall komplett frei sein („Schwarz-weiß-Regelung“). (An den vier Samstagen vor Weihnachten darf an jedem Samstagnachmittag gearbeitet werden. Auch wenn Jugendliche nach 13 Uhr bis max. 15 Uhr lediglich mit einer abschließenden Kundenbedienung oder bestimmten Abschlussarbeiten beschäftigt sind, dürfen sie am nächsten Samstag dennoch arbeiten.)

Mit Betriebsvereinbarung (oder, wenn es keinen Betriebsrat gibt, schriftlichen Einzelvereinbarungen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten) kann zugelassen werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen an zwei beliebigen Samstagnachmittagen gearbeitet werden darf, wenn die anderen beiden Samstage frei sind.

Der Handelsangestellten-Kollektivvertrag und der Handelsarbeiterinnen- und Handelsarbeiter-Kollektivvertrag enthalten Sonderbestimmungen zur Samstagnachmittagsarbeit, die großteils auch für Jugendliche gelten. Ausgenommen ist die Regelung zu den sog. „Superwochenenden“ (Blockfreizeit), die für Lehrlinge nicht gilt.

§ 19 Abs. 1 und § 19a KJBG

Grundsätzlich nein.
Erlaubt ist die Sonn- und Feiertagsarbeit lediglich im Gastgewerbe, in Krankenpflegeanstalten und Pflegeheimen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und bei Arbeiten auf Sport- und Spielplätzen. Aber auch in diesen Fällen muss mindestens jeder zweite Sonntag arbeitsfrei sein.  
Eine abweichende Regelung gibt es fürs Gastgewerbe: Jugendliche im Gastgewerbe dürfen

  • entweder an jedem zweiten Sonntag beschäftigt werden
  • oder pro Kalenderjahr in einem Block von max. 23 aufeinanderfolgenden Sonntagen oder in zwei Blöcken von max. 12 und max. 11 aufeinanderfolgenden Sonntagen. (Bei Anwendung dieses Block-Modells darf im restlichen Kalenderjahr an Sonntagen nicht gearbeitet werden.) Dieses Block-Modell darf jedoch nur angewendet werden, wenn es mindestens zwei Wochen im Voraus dem Arbeitsinspektorat gemeldet wird. Außerdem ist beim Block-Modell in die Zahl der Sonntage, an denen gearbeitet werden darf, die Hälfte der Sonntage einzurechnen, die in die Zeit des Besuchs einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule fallen.

Wenn in einem Gastgewerbebetrieb mehrere Jugendliche beschäftigt werden, ist es auch zulässig, einige von ihnen an jedem zweiten Sonntag und einige nach dem Block-Modell zu beschäftigen.

 Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot sind nicht möglich.

§ 18 und § 27a KJBG

Grundsätzlich nur wenn die Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig ist.

Der Kollektivvertrag kann aber die Beschäftigung in Verkaufsstellen zulassen, wenn der 8.12. auf einen Werktag fällt. (Der Handelsangestellten-Kollektivvertrag und der Handelsarbeiterinnen- und Handelsarbeiter-Kollektivvertrag lassen die Beschäftigung zu.)

Aber auch wenn die Beschäftigung am 8.12. zugelassen ist, dürfen Jugendliche sie ohne Begründung ablehnen und deswegen nicht benachteiligt werden.

§ 18a KJBG

Bei Jugendlichen wird die wöchentliche Ruhezeit als „Wochenfreizeit“ bezeichnet. Sie muss im Normalfall in jeder Woche eine ununterbrochene Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen umfassen, d. h. in der Regel (nämlich wenn Sonntagsarbeit verboten ist) müssen Samstag und Sonntag oder Sonntag und Montag frei sein. (Wenn Sonntag und Montag frei sind, darf diese wochenübergreifende Wochenfreizeit natürlich trotzdem nur für eine Woche als Wochenfreizeit gewertet werden.)

Sofern Sonntagsarbeit verboten ist, muss die Wochenfreizeit spätestens am Samstag um 13 Uhr (bei unbedingt notwendigen Abschlussarbeiten um 15 Uhr, bei Jugendlichen in Verkaufsstellen mit Ende der zulässigen Offenhaltezeit) beginnen und jedenfalls den gesamten Sonntag umfassen. Wenn am Samstag gearbeitet wird, muss der folgende Montag frei sein. Ist am Montag Berufsschule, muss stattdessen ein anderer Arbeitstag (Dienstag bis Freitag) der auf den Samstag folgenden Kalenderwoche frei sein. (Ist in der ganzen Woche Berufsschule, muss ein anderer Arbeitstag in der Kalenderwoche vor oder nach dem Ende des Berufsschulbesuchs frei sein.)

Der Grundsatz, dass die beiden Kalendertage der Wochenfreizeit unmittelbar aufeinanderfolgen müssen, gilt nicht, wenn eine Trennung aus organisatorischen Gründen notwendig oder im Interesse der Jugendlichen gelegen ist. In diesem Fall muss aber der auf das Wochenende entfallende Teil der Wochenfreizeit mindestens ununterbrochene 43 Stunden dauern und den gesamten Sonntag umfassen, außerdem muss natürlich ein weiterer Tag frei sein.

Diese Regelungen gelten nicht im Gastgewerbe.

 Der Kollektivvertrag kann abweichende Regelungen enthalten.

§ 19 Abs. 1 bis 2 und 7 KJBG

Wenn Jugendliche am Samstag und am Sonntag arbeiten (sofern das überhaupt zulässig ist), müssen sie in der folgenden Woche zwei zusammenhängende Kalendertage frei haben. Eine Teilung dieser Wochenfreizeit ist nicht zulässig.

Jugendliche, die am Samstag frei haben und am Sonntag arbeiten, haben in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 43 Stunden.

Diese Regelungen gelten nicht im Gastgewerbe.

§ 19 Abs. 3 KJBG

Jugendlichen im Gastgewerbe ist eine ununterbrochene Wochenfreizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen zu gewähren. Eine Teilung ist nur zulässig, wenn es betriebliche Sperrtage (Ruhetage) gibt: In diesem Fall muss es am Wochenende eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 43 Stunden, in die der ganze Sonntag fällt, geben, außerdem muss in der folgenden Arbeitswoche der betriebliche Sperrtag arbeitsfrei sein. (Wenn ein Lehrling am Sperrtag die Berufsschule besucht, ist die Teilung der Wochenfreizeit nicht möglich.)

§ 19 Abs. 4 KJBG

Sofern sie überwiegend mit der Be- oder Verarbeitung von frischen Lebensmitteln beschäftigt werden, ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 43 Stunden zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat. Die Wochenfreizeit muss am Samstag spätestens um 13 Uhr beginnen, allerdings darf am Samstag grundsätzlich max. 5 Stunden gearbeitet werden. Nähere Regelungen enthält der „Kollektivvertrag für die Beschäftigung von Jugendlichen im Bäcker-, Konditor-, Fleischer-, Molker- und Käsergewerbe“.

In diesem Fall ist somit eine 6-Tage-Woche möglich. Im Betrieb sind aber Ausgleichsmaßnahmen festzulegen, z.B. längere tägliche Ruhezeiten.

§ 19 Abs. 5 KJBG

Der Handelsangestellten-Kollektivvertrag und der Handelsarbeiterinnen- und Handelsarbeiter-Kollektivvertrag enthalten folgende Bestimmungen: 

Für Jugendliche in Verkaufsstellen müssen der Sonntag sowie ein weiterer ganzer Kalendertag (möglichst Samstag oder Montag) arbeitsfrei sein. Sonntagsarbeit ist ausnahmslos verboten. Der Zeitraum von Samstag 18:00 Uhr bis Montag 7:00 Uhr muss jedenfalls arbeitsfrei sein.

Eine Abweichung gilt für Jugendliche in einer Verkaufsstelle mit einer wöchentlichen Gesamtöffnungszeit von max. 55 Stunden: Für sie müssen nicht in jeder Woche zwei volle Tage arbeitsfrei sein, sondern es kann die (gesamte) Wochenfreizeit in einzelnen Wochen auf 43 zusammenhängende Stunden, in die der Sonntag fallen muss, verkürzt werden. In diesem Fall muss jedoch innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 8 Wochen die durchschnittliche Wochenfreizeit mindestens 48 Stunden betragen. Der erforderliche Zeitausgleich ist in Form von ganzen oder halben Tagen zu vereinbaren. 

Grundsätzlich ja. Lediglich wenn Arbeiten bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen und keine erwachsenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, dürfen bei Jugendlichen ab 16 ausnahmsweise die Bestimmungen zur Arbeitszeit, den Ruhepausen, der täglichen Ruhezeit und der Nachtruhe überschritten werden.

Die Vornahme dieser Arbeiten muss unverzüglich dem Arbeitsinspektorat gemeldet werden. Bei Überschreitungen der Arbeitszeit und Verkürzungen der Ruhepausen und täglichen Ruhezeiten muss binnen drei Wochen ein entsprechender Ausgleich erfolgen.

Diese Ausnahmebestimmung ist sehr streng anzuwenden.

Die Bestimmungen zur Sonntagsarbeit und zur Wochenfreizeit müssen auch bei Notstand eingehalten werden.

§ 20 KJBG

Grundsätzlich gelten für Jugendliche dieselben Bestimmungen zum Urlaub wie für erwachsene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Allerdings haben sie das Recht, mindestens zwei Wochen ihres Urlaubs in der Zeit zwischen dem 15. Juni und dem 15. September zu konsumieren, wenn sie das verlangen.

§ 32 KJBG 

Grundsätzlich ja. Allerdings dürfen die Arbeitszeiten der einzelnen Beschäftigungen zusammengerechnet nicht die zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschreiten.

Jugendliche müssen allen ihren Dienstgeberinnen und Dienstgebern weitere Beschäftigungen und das jeweilige Arbeitszeitausmaß bekanntgeben.

§ 10 KJBG

Ja. Sie müssen Beginn und Ende der Tagesarbeitszeit sowie der Ruhepausen und die Entlohnung enthalten.
Die Arbeitszeitaufzeichnungen sind Teil des „Verzeichnisses der Jugendlichen“.

§ 26 KJBG

In jedem Betrieb, in dem mindestens eine Jugendliche oder ein Jugendlicher beschäftigt wird, muss ein aktuelles Verzeichnis der Jugendlichen geführt werden. Es muss enthalten:

  1. Familiennamen und Vornamen sowie Wohnort der Jugendlichen,
  2. Geburtsdatum,
  3. Tag des Eintrittes in den Betrieb,
  4. Art der Beschäftigung,
  5. die Arbeitszeitaufzeichnungen,
  6. die Zeit, in der die Jugendlichen Urlaub hatten,
  7. Namen und Wohnort der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter der Jugendlichen.

Das Verzeichnis ist bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
Den Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.

§ 26 KJBG

Sofern die Arbeitszeit nicht in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist, muss im Betrieb an einer für die Beschäftigten leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden. Die Arbeitszeiteinteilung kann den Jugendlichen stattdessen aber auch elektronisch bzw. mit geeigneten Telekommunikationsmitteln zugänglich gemacht werden.

§ 27 KJB

Auch für die Beschäftigung Jugendlicher gelten die allgemeinen Evaluierungsverpflichtungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG).  

§ 23 KJBG enthält ergänzende Vorgaben. Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen unter Einbindung der Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner die für die Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren ermitteln und die für den Schutz der Jugendlichen erforderlichen Maßnahmen treffen. Bei dieser Evaluierung müssen insbesondere berücksichtigt werden:

  • die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;
  • die Gestaltung, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln;
  • die Verwendung von Arbeitsstoffen;
  • die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
  • Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen.

    § 4 ASchG§ 23 KJBG

Die Bestimmungen zur Unterweisung in § 14 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) gelten auch für die Beschäftigung von Jugendlichen. 

§ 24 KJBG enthält ergänzende Bestimmungen: Jugendliche müssen vor der Arbeitsaufnahme über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung unterwiesen werden. Vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen müssen sie über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung unterwiesen werden.

Diese Unterweisungen müssen in nach den Verhältnissen des Betriebes entsprechend angemessenen Zeiträumen, mindestens jedoch in jährlichen Abständen wiederholt werden. Falls ein Betriebsrat oder Jugendvertrauensrat besteht, muss den Unterweisungen ein Mitglied dieses Rats beigezogen werden.

§ 14 ASchG§ 24 KJBG

Die Träger der Krankenversicherung müssen die bei ihnen pflichtversicherten Jugendlichen zur Überwachung ihres Gesundheitszustandes jährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.

Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen die Jugendlichen über die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen rechtzeitig informieren, sie über den Sinn dieser Untersuchungen belehren und sie zur Teilnahme anhalten. Den Jugendlichen muss die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden.

Wenn Jugendliche erstmals beschäftigt werden, sind die Jugendlichenuntersuchungen möglichst binnen zwei Monaten durchzuführen.

§ 25 KJBG§ 132a ASV

Jugendliche, die jünger als 16 sind oder eine Lehre oder ein sonstiges mindestens einjähriges Ausbildungsverhältnis machen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten und vergleichbaren Arbeiten, bei denen das Entgelt von Leistung und Schnelligkeit abhängt, herangezogen werden, auch nicht zu Fließarbeiten mit vorgegebenem Arbeitstempo.

§ 21 KJBG

Die Lenkzeit darf vier Stunden täglich und 20 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. (Fahrten in einer Fahrschule im Rahmen dieser Berufsausbildung werden in diese Lenkzeit eingerechnet.)

Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens zwei Stunden muss eine Lenkpause von einer halben Stunde eingehalten werden. (Wenn die Lenkpause ohnehin mit der Mittagspause zusammenfällt, muss sie nicht zusätzlich gewährt werden.) Diese Lenkpause ist auf die Arbeitszeit anzurechnen.

Wenn die Jugendlichen ausschließlich oder teilweise auf einem Fahrzeug mit eingebautem analogem oder digitalem Kontrollgerät eingesetzt werden, müssen die Lenkzeiten und Lenkpausen mittels Ausdrucks des digitalen Kontrollgeräts oder Schaublättern aufgezeichnet werden. Wenn sie über eine Fahrerkarte verfügen, müssen sie sie verwenden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Jugendlichen während der Arbeitszeit ausreichend und nachweislich in der Handhabung der Kontrollgeräte unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicherstellen.

Wenn die Jugendlichen ausschließlich auf Fahrzeugen ohne eingebautes Kontrollgerät eingesetzt werden, ist für jede Jugendliche und jeden Jugendlichen ein Wochenberichtsblatt zu führen. Werden die Jugendlichen teilweise auf solchen Fahrzeugen eingesetzt, sind in das Wochenberichtsblatt nur jene Lenkzeiten und Lenkpausen einzutragen, die nicht durch Ausdrucke, Schaublätter oder durch die Daten von der Fahrerkarte dokumentiert werden können.

Während der Fahrten müssen die Ausdrucke, Schaublätter oder Wochenberichtsblätter der vorangegangen 28 Tage sowie, falls vorhanden, die Fahrerkarte mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss diese Aufzeichnungen 24 Monate lang aufbewahren.

§ 11 Abs. 9 KJBG§ 15 Abs. 5 und 6 KJBG§ 26a KJBGWochenberichtsblatt-Verordnung

Grundsätzlich ja. Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche allerdings nicht höhere Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung befördern.

§ 21a KJBG

Generell verboten ist die Beschäftigung von Jugendlichen

  1. in Sexshops, Sexkinos, Striptease-Lokalen, Table-Dance-Lokalen, Go-Go-Lokalen, Peep-Shows und Lokalen mit Peep-Shows;
  2. bei der Herstellung, beim Vertrieb und bei der Vorführung pornographischer Produkte, unabhängig vom verwendeten Medium (Datenträger);
  3. in Wettbüros und bei allen Tätigkeiten betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten;
  4. an der Kasse in Glücksspielhallen mit Automaten mit Geld- oder Sachwertgewinnen.

In anderen Betrieben dürfen Jugendliche grundsätzlich beschäftigt werden. Es gibt jedoch verschiedene Verbote und Beschränkungen bei bestimmten Arbeitstätigkeiten, Arbeitsstoffen und Arbeitsmitteln, die bei der (grundsätzlich zulässigen) Beschäftigung in sonstigen Betrieben zu beachten sind.

§ 2 KJBG-VO

Die KJBG-VO enthält eine Liste mit Betrieben, in denen Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen. Außerdem enthält sie verschiedene Verbote und Beschränkungen für Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen, unter physikalischen Einwirkungen, unter psychischen oder physischen Belastungen, mit gefährlichen Arbeitsmitteln sowie mit sonstigen gefährlichen sowie belastenden Arbeiten und Arbeitsvorgängen. 

Manche Arbeiten sind nur für Lehrlinge nach einer bestimmten Ausbildungszeit und unter Aufsicht erlaubt, sofern diese Arbeiten für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind. Diese Mindestausbildungszeit ist oft kürzer, wenn der Lehrling im Rahmen des Berufsschulunterrichts eine spezielle Gefahrenunterweisung absolviert hat (z.B.: erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten, unter Aufsicht). Für andere Jugendliche (z.B. jugendliche Praktikantinnen und Praktikanten oder Hilfsarbeiterinnen und Hilfsarbeiter), die kein gesetzlich oder kollektivvertraglich geregeltes Ausbildungsverhältnis absolvieren, sind diese Arbeiten verboten.

Für Details sollte unbedingt in der KJBG-VO nachgeschlagen werden.

KJBG-VO

 Zu beachten ist auch, dass die Dienstgeberin oder der Dienstgeber die für die Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und die zum Schutz erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Auch durch diese Evaluierung können sich Einschränkungen der Beschäftigungsmöglichkeiten ergeben.

§ 23 KJBG 

Manche Arbeiten sind für Jugendliche nur unter Aufsicht erlaubt.

Aufsicht bedeutet, dass die Jugendlichen bei ihrer Arbeit durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit zum unverzüglichen Eingreifen bereitstehen muss, überwacht werden. 

Geeignet ist jede Person, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung nicht nur die notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen im Lehrberuf, sondern auch in den Unfallverhütungs­vorschriften, die bei der Berufsausbildung anzuwenden sind, besitzt (z.B. Ausbilderinnen und Ausbilder, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit entsprechender Berufspraxis).

 „Jederzeit zum unverzüglichen Eingreifen bereitstehen“ bedeutet nicht, dass neben jeder oder jedem Jugendlichen eine Auf­sichtsperson stehen muss. Die Aufsichtsperson muss aber in der Lage sein jederzeit unverzüglich die Stelle des erforderlichen Ein­greifens zu erreichen, um die zum Schutz der Jugendlichen erforderlichen Maßnah­men zu setzen. 

Keine „Aufsicht“ liegt vor, wenn die Aufsichtsperson, sei es auch nur kurz, den Raum, in dem Jugendliche beschäftigt werden, verlässt. In solchen Fällen wäre die Beschäftigung bis zu ihrer Rückkehr zu unterbrechen.

§ 1 Abs. 4 KJBG-VO

Die Gefahrenunterweisung ist eine spezielle theoretische und praktische, nach Richtlinien der AUVA durchgeführte Unterweisung im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten im Rahmen des Berufsschulunterrichts.

Wenn sie nachweislich absolviert wurde, dürfen Lehrlinge mit manchen Arbeiten, die für Jugendliche verboten oder eingeschränkt sind, früher beschäftigt werden.

§ 1 Abs. 5 KJBG-V

Das Arbeitsinspektorat kann mit Bescheid Ausnahmen von den in der KJBG-VO geregelten Beschäftigungsverboten bewilligen, wenn das für die Ausbildung (d.h. für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften) unbedingt erforderlich  und im konkreten Fall mit dem Schutz der Jugendlichen vereinbar ist.
Wenn eine Dienstgeberin oder ein Dienstgeber eine Ausnahme benötigt, kann sie oder er einen begründeten Ausnahmeantrag beim Arbeitsinspektorat stellen.

Der Ausnahmebescheid ist im Betrieb an leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

Für Jugendliche, die keine Ausbildung im Sinne der KJBG-VO (also im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses) absolvieren, sind keine Ausnahmen möglich.

Ausnahmen von im KJBG selbst enthaltenen Bestimmungen (z.B. Verbot der Nachtarbeit oder Sonntagsarbeit) sind nicht möglich.

§ 8 und § 9 KJBG-VO

Ja! Wenn das Arbeitsinspektorat Übertretungen feststellt, berät es über die Einhaltung und fordert die Dienstgeberin oder den Dienstgeber zunächst mit einem Schreiben auf, die übertretene Bestimmung künftig einzuhalten. Nur bei schwerwiegenden oder erneuten Übertretungen muss Strafanzeige erstattet werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) kann eine Geldstrafe von 72 Euro bis 1 090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2 180 Euro (pro Jugendlicher bzw. Jugendlichem und pro Übertretung) verhängen.

Strafbar machen sich nur Dienstgeberinnen und Dienstgeber oder von ihnen bestellte verantwortliche Beauftragte (§ 9 VStG und § 23 ArbIG). Sie haben darauf zu achten, dass die Jugendlichen im Rahmen der Vorschriften beschäftigt werden. Die Jugendlichen selbst sind nie zu bestrafen.

§ 30 KJBG

Ja, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) bei wiederholter Bestrafung wegen Übertretungen des KJBG oder der KJBG-VO, bei groben Pflichtverletzungen gegen die beschäftigten Jugendlichen oder wenn Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung Jugendlicher ungeeignet erscheinen lassen.

§ 31 KJBG

Ja, das Arbeitsinspektorat kann mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.
Der Bescheid ist im Betrieb an leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

§ 8 und § 9 KJBG-VO

Letzte Änderung am: 28.03.2023