Bearbeitungsmaschinen

Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Prüfung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind auch noch besondere Bestimmungen für bestimmte Gruppen von Arbeitsmitteln zu beachten.

Bericht:  Arbeitsunfall an Blechbiegmaschine zufolge unzureichender Schutzmaßnahmen (PDF, 0,5 MB)

Aufgrund der besonderen Gefahren durch einzelne Bearbeitungsmaschinen sind Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche zu beachten.

Bericht: Arbeitsunfall einer jugendlichen Arbeitnehmerin an einer Gesenkbiegepresse (PDF, 0,1 MB)

§ 25 AM-VO
§ 6 KJBG-VO

Abrichthobelmaschinen

Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Abrichthobelmaschinen auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.

  • Tischhälften müssen so weit wie möglich zusammen geschoben werden.
  • Der nicht benützte Teil der Messerwelle vor und hinter dem Anschlag ist zu verdecken.

Jugendliche dürfen mit Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes oder der Maschine, Dickenhobelmaschinen nicht beschäftigt werden (siehe § 6 Abs. 1 KJBG-VO). Ausgenommen hiervon sind handgeführte Hobelmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1200 Watt. Die Beschäftigung ist nach 18 Monaten Ausbildung (bzw. nach zwölf Monaten Ausbildung und einer Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts) unter Aufsicht erlaubt.

Fräsmaschinen für Holz und vergleichbare Werkstoffe

Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Fräsmaschinen auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.

  • Werkzeuge müssen so weit wie möglich durch Schutzeinrichtungen verdeckt sein (für verschiedene Werkzeuge können verschiedene Schutzeinrichtungen erforderlich sein!)
  • für die Werkstücke sind Anschlaglineale oder andere geeignete Führungen zu verwenden

Jugendliche dürfen mit Fräsmaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes und handgeführten Fräsmaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1200 Watt nicht beschäftigt werden (siehe § 6 Abs. 1 KJBG-VO). Die Beschäftigung ist nach 18 Monaten Ausbildung (bzw. nach zwölf Monaten Ausbildung und einer Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts) unter Aufsicht erlaubt.

Kreissägen für Holz und vergleichbare Werkstoffe

Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Kreissägen auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.

  • Die Rückschlagsicherungen müssen verwendet werden und korrekt eingestellt sein (z.B. Abstand Spaltkeil vom Sägeblatt höchstens 8 mm).
  • Wenn im Gleichlauf geschnitten werden soll, muss eine unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern des Werkstückes verhindert sein.

Jugendliche dürfen mit Sägemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Sägegutes bzw. Handvorschub bei Maschinen mit beweglichem Sägetisch, Kettensägen, handgeführten Sägemaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1200 Watt nicht beschäftigt werden (siehe § 6 Abs. 1 KJBG-VO). Ausgenommen hiervon sind Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen und Furniersägen. Die Beschäftigung ist nach 18 Monaten Ausbildung (bzw. nach zwölf Monaten Ausbildung und einer Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts) unter Aufsicht erlaubt. Für Kettensägen ist die Beschäftigung nur dann erlaubt, wenn diese mit Antivibrationsgriffen ausgestattet sind und Antivibrationshandschuhe verwendet werden.

Metallbearbeitungsmaschinen

Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Metallbearbeitungsmaschinen auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.

  • Werkstücke und Werkzeuge müssen sicher einspannt sein
  • Späne dürfen nicht mit der Hand entfernt werden

Pressen, Stanzen und kraftbetriebene Tafelscheren

Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Prüfung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Pressen, Stanzen und kraftbetriebene Tafelscheren auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.

Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen

  • Nachschlagsicherung
  • Die Umstellung von Einzelhub auf Dauerhub und von Hand- auf Fußeinrückung darf nur mittels eines besonderen Gerätes (z.B. Schlüssel) möglich sein.
  • Bei Pressen und Stanzen dürfen Einstellarbeiten und Änderungen nur durch geeignete, fachkundige Personen durchgeführt werden.
  • Exzenterpressen mit formschlüssiger Kupplung dürfen nur verwendet werden, wenn: Werkzeuge verwendet werden, bei denen keine Quetschgefahr gegeben ist ("geschlossene Werkzeuge"), oder Verkleidungen oder Verdeckungen vorhanden sind.

Pressen und Stanzen dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen wiederkehrende Prüfungen (jährlich, max. alle 15 Monate) durchgeführt wurden.

Jugendliche dürfen mit Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können nicht beschäftigt werden (siehe § 6 Abs. 1 KJBG-VO. Die Beschäftigung ist nach 18 Monaten Ausbildung (bzw. nach zwölf Monaten Ausbildung und einer Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts) unter Aufsicht erlaubt.

Programmgesteuerte Arbeitsmittel

Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Programmgesteuerte Arbeitsmittel auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.

Der Gefahrenbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln darf nur betreten werden, wenn es für das Programmieren oder Einstellen dieser Arbeitsmittel sowie für Einschulungen aus technischen Gründen erforderlich ist.

Schutzmaßnahmen

  • Im Gefahrenbereich des Arbeitsmittels darf sich nur die unbedingt erforderliche Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufhalten
  • Die Bewegungsgeschwindigkeit ist auf ein ungefährliches Maß zu reduzieren
  • Schrittschaltung oder Tippbetrieb mittels Tasten ohne Selbsthaltung

Wenn die Bewegungsgeschwindigkeit aus technischen Gründen nicht reduziert werden kann, sind besondere Maßnahmen zu ergreifen, z.B.: Ortsbindung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers oder Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person außerhalb des Arbeitsbereiches, die das Arbeitsmittel sofort stillsetzen kann z.B. durch eine Notausschalteinrichtung.

§24 AM-VO

Schleifmaschinen

Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Schleifmaschinen und Schleifscheiben auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.

Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen

  • Schleifwerkzeuge müssen durch Verdeckungen gesichert sein (nur der für die Arbeit benötigte Teil des Schleifwerkzeuges darf frei sein).
  • Schutzverdeckungen müssen einem eventuellen Bruch des Schleifwerkzeuges standhalten und Bruchstücke sicher auffangen können.
  • Bei über 100 m/s (bei Trennschleifmaschinen über 125 m/s) müssen die Schleifwerkzeuge und das Werkstück zur Gänze verdeckt sein.
  • Ständerschleifmaschinen müssen eine nachstellbare Werkstückauflage besitzen.
  • Bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten der Spannvorrichtung eingeschaltet werden können (Signallampe).

56 AM-VO

Jugendliche dürfen mit handgeführten Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1200 Watt nicht beschäftigt werden (siehe § 6 Abs. 1 KJBG-VO). Die Beschäftigung ist nach 18 Monaten Ausbildung (bzw. nach zwölf Monaten Ausbildung und einer Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts) unter Aufsicht erlaubt.

Schleifscheiben

  • Vor Stoß und Schlag schützen,
  • trocken und frostsicher bei möglichst gleich bleibender Temperatur lagern,
  • vor jedem Aufspannen auf offenkundige Mängel untersuchen,
  • Klangprobe (keramisch gebundene Schleifwerkzeuge) durchführen,
  • Probelauf für Schleifscheiben über 100 mm Durchmesser (Höchstdrehzahl) durchführen,
  • Schleifwerkzeuge mit Unwucht (Vibrationen!) nicht verwenden.

Ständerschleifmaschinen

  • Werkstückauflagen verwenden und
  • Werkstückauflagen nachstellen (Abstand maximal 3 mm).

Autogene Metallbearbeitung

Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Arbeitsmittel zur autogenen Metallbearbeitung auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.

§ 26 AM-VO
§ 59 AM-VO

Allgemeine Schutzmaßnahmen

  • Armaturen von Gasflaschen (Regler, Manometer) für Sauerstoff müssen fettfrei gehalten werden. Nicht mit fetten Händen oder Putzlappen anfassen!
  • Neue Schläuche sind durch Ausblasen zu reinigen.
  • Schläuche dürfen nur mit geeigneten Schlauchklemmen auf den Tüllen befestigen werden.
  • Abgeschlossene Gasflaschen sind mit einer Schutzkappe zu versehen.
  • Wird in engen Räumen (z.B. Kessel) autogen geschweißt oder geschnitten, so sind bei längerer Arbeitsunterbrechung die Geräte zu entfernen.
  • Geräte dürfen nicht mit offener Flamme abgeleuchtet werden.
  • Druckgasflaschen müssen gegen Umfallen und Hitze gesichert sein.
  • Es sind geeignete Schutzbrillen zu verwenden.

Folgende Sicherheitseinrichtungen müssen vorhanden und die folgenden Schutzmaßnahmen getroffen sein:

  • Sicherheitseinrichtungen gegen Flammenrückschlag, Gasrücktritt und Nachströmen an den Entnahmestellen oder dem Abgang des Druckminderers
  • Bei Flaschenbatterie: Absperreinrichtung der Sammelleitung vor Eingang in den Druckminderer
  • Schutz der Rohrleitungen gegen Korrosion
  • Erdung der Rohrleitungen
  • Rohrleitungen aus Stahl für Acetylen
  • Schutzmaßnahmen gegen Brandgefahr
  • Schutzmaßnahmen gegen Explosionsgefahr

Zusätzliche Vorschriften für Acetylen-Geräte

  • Während der Verwendung müssen bei handradlosen Flaschenventilen die Ventilschlüssel aufgesteckt bleiben.
  • Es ist ein Hitzeschutzhandschuh, bei mehr als drei parallel geschalteten Flaschen (Flaschenbatterien) überdies eine Löschdecke, bereitzuhalten.
  • Wenn der Hersteller (Abfüller) der Acetylen-Flasche es nicht ausdrücklich zulässt, dürfen diese nur stehend transportiert, gelagert und verwendet werden.
  • Bei Acetylen-Zersetzung dürfen die Acetylen-Flaschen nicht weiter verwendet werden (kennzeichnen, wenn gefahrlos möglich!).
  • Der Höchstdruck für autogene Schweiß- und Schneideanlagen mit Acetylen darf maximal 1,5 bar betragen.

Verhalten bei Flammenrückschlägen - es brennt die Flamme im Inneren des Brenners (Zischen):

  • Brenngasventil schließen
  • Sauerstoffventil schließen
  • Brennereinsatz kühlen

Verhalten bei Flaschenbränden - es brennt ein Schlauch oder brennt Brenngas aus der Schlauchtülle des Druckreglers oder aus dem Flaschenventil:

  • Flaschenventil sofort schließen,
  • wenn dies nicht möglich ist, Flamme mit Handfeuerlöscher von der Seite oder von schräg hinten löschen.

Kann der Flaschenbrand nicht innerhalb der ersten Minuten gelöscht werden, ist sofort die Feuerwehr zu verständigen und der Gefahrenbereich zu verlassen und erforderlichenfalls zu sichern.

Mindestinhalt der Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  • Anschließen der Druckregler
  • Einstellen und Betrieb der Anlage
  • Verhalten bei Störungen wie Flammenrückschlägen oder Flaschenbränden
  • Flaschenwechsel und Transport von Flaschen
  • Durchführung von Sichtkontrollen

Die Unterweisung muss jährlich erfolgen.

Jugendliche dürfen Schweißarbeiten erst ab dem vollendeten 17. Lebensjahr durchführen (siehe § 6 Abs. 1 KJBG-VO. Für Jugendliche in Ausbildung sind Schweißarbeiten ab Beginn dieser Ausbildung unter Aufsicht erlaubt. Voraussetzung ist, dass keine erschwerten Arbeitsbedingungen gegeben sind. Weiters dürfen sie Plasma-, Autogen- und Laserschneideanlagen nicht bedienen. Die Beschäftigung ist nach 18 Monaten Ausbildung (bzw. nach zwölf Monaten Ausbildung und einer Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts), soweit nicht erschwerte Arbeitsbedingungen gegeben sind, unter Aufsicht erlaubt.

§ 6 KJBG-VO
§ 7 KJBG-VO
Merkblatt der AUVA M 663 Autogenschweißen

Letzte Änderung am: 01.02.2022