Biologische Arbeitsstoffe

Biologische Arbeitsstoffe können einzellige oder mehrzellige Organismen sein.

Wann gilt die Verordnung biologischer Arbeitsstoffe?

Die Verordnung über biologische Arbeitsstoffe (VbA) ist nur anwendbar, wenn Arbeitnehmer:innen durch ihre Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können. Ob dadurch eine Verwendung biologischer Arbeitsstoffe vorliegt, wird in der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 41 ASchG festgestellt.

Weiterführende Informationen betreffend die Verwendung biologischer Arbeitsstoffe finden Sie unter dem Punkt Verwendungsarten biologischer Arbeitsstoffe.

Arten biologischer Arbeitsstoffe 

Mikroorganismen

 

Mikroorganismen sind unterschiedliche Organismen, die durch ihre geringe Größe charakterisiert sind. Aufgrund ihrer großen Anpassungsfähigkeit sind sie in der Lage, sich in allen Bereichen der Umwelt erfolgreich anzusiedeln. Sie produzieren etwa 75 Prozent der gesamten Biomasse der Erde und sind von großer Bedeutung für die biologischen Stoff- und Energiekreisläufe.
Trotzdem stellen Mikroorganismen als Krankheitserreger für Menschen, Tiere und Pflanzen ein nicht zu unterschätzendes Problem dar.
Viren, Bakterien, Pilze und Humanendoparasiten können schwere, auch chronische Erkrankungen hervorrufen, die zum Tod führen können.

Bakterien

 

Bakterien sind einzellige Lebewesen mit unterschiedlicher Gestalt, ohne Zellkern, Kernmembran oder Mitochondrien. Die Zellwand bestimmt die Größe und die äußere Form des Bakteriums. Im Gegensatz zu Pilzen sind Bakterien beweglich.
Das Wachstumsoptimum medizinisch bedeutsamer Bakterien liegt zwischen 18° - 45° Celsius. Minimal- bzw. Maximalbereiche reichen von 2° bzw. 50° Celsius.
Die meisten Arten bevorzugen einen pH - Wert im Neutralbereich um pH 7, Lactobazillen haben ein Optimum bei pH 5, Cholera Vibrionen bei pH 9.
Die meisten medizinisch bedeutsamen Bakterien können sowohl bei Anwesenheit als auch bei Fehlen von Luftsauerstoff wachsen (Energiegewinnung durch Atmung oder Gärung).
Bakterien spielen im Arbeitsschutz v.a. als Infektionserreger und Toxinproduzenten (Endo- und Exotoxine) eine wichtige Rolle.
Die Vermehrung der Bakterien erfolgt durch Teilung. Die Generationszeit (Zeit der Verdoppelung) reicht von einigen Minuten (Clostridiumarten) bis zu etlichen Stunden (Mycobacterium tuberculosis).
Beispiele für Bakterien: Staphylokokken, Streptokokken, Haemophilus influenzae, Mycobacterium tuberculosis (Erreger Tuberkulose). 

Viren

 

Viren sind kleine infektiöse Partikel, die aus Nukleinsäuren (RNA, DNA), Proteinen (Eiweiße) und gegebenenfalls auch Lipiden (Fetten) bestehen.
Das Capsid (Proteinhülle) bestimmt die Form des Virus. Viren besitzen keinen eigenen Stoffwechsel und werden durch die infizierte Wirtszelle vermehrt. Sie sind demnach intrazelluläre Schmarotzer. Viren können außerhalb der Wirtszelle nur kurz überleben und sich nicht selbstständig vermehren. Die Infektionsgefährlichkeit außerhalb einer anderen lebenden Zelle oder eines Organismus ist daher von relativ kurzer Dauer.
Beispiele für Viren: Hepatitisviren, Herpesviren, Zytomegalievirus, Masernvirus.

Parasiten

 

Parasiten sind Organismen (Pflanzen oder Tiere), die temporär oder dauerhaft auf Kosten anderer Lebewesen – so genannter Wirte – zur Befriedigung von Bedürfnissen (Nahrung, Fortpflanzung usw.) leben.
Sie halten sich dauernd am (Ektoparasiten) oder im (Endoparasiten) Körper des Wirtes auf und leben von dessen Körpersubstanz oder von der aufgenommenen Nahrung, ohne ihren Wirt zu töten. Der Wirtsorganismus hat keinen Nutzen von ihnen, sondern wird mehr oder weniger stark geschädigt.
Parasiten, wie z.B. Würmer oder Insekten, sind die größten Krankheitserreger gegen die das Immunsystem vorgehen muss. Würmer können mikroskopisch klein, aber auch mehrere Meter lang sein.
Sie werden meistens von Tieren auf den Menschen übertragen. Infektionsquellen sind Nahrungsmittel, die mit Wurmeiern oder tierischem Kot, der Wurmeier enthält, verunreinigt sind, z.B. mit Klärschlamm gedüngtes Gemüse.
Ein anderer Übertragungsweg ist der Verzehr von infiziertem Fleisch, z.B. Schweinefleisch, das Trichinen enthält.
Endo- oder Innenparasiten leben im Inneren ihres Wirtes. Sie besiedeln Hohlräume, das Blut oder auch das Gewebe verschiedener Organe. Extrazelluläre Endoparasiten leben außerhalb von Zellen (z.B. Band- und Spulwürmer).
Intrazelluläre Endoparasiten leben vorwiegend innerhalb von Wirtszellen, sind daher aber den Mikroorganismen zuzurechnen.
Viele Endoparasiten halten sich während ihres Lebenszyklus sowohl extra- als auch intrazellulär auf.
Beispiele für Parasiten: Band- und Spulwürmer, Toxoplasma gondii (Erreger Toxoplasmose), Plasmodium falciparum (Erreger Malaria).
Die Organsimenliste der VbA enthält ausschließlich Humanendoparasiten.

Pilze

 

Pilze zählen zu den am weitesten verbreiteten Organismen der Erde.
Sie besiedeln die verschiedensten organischen oder anorganischen Substrate und sind wegen ihrer stoffwechselphysiologischen Möglichkeiten maßgeblich an der Stoffumsetzung beteiligt. Sie bilden mit 96 % den zahlenmäßig größten Anteil der biologischen Partikel in der Luft. Die medizinisch bedeutsamen Pilze (abgesehen von den Giftpilzen) sind unter den Mikromyzeten (Fruchtkörper nur mittels Lupe oder Mikroskop erkennbar).
Die Vermehrung und Ausbreitung erfolgen durch Sporen oder vegetativ durch Ausbreitung über Myzelien bzw. Mykorrhizen.
Manchen Stoffwechselprodukten (Penicillium, Saccharomyces cerevisiae, Candida kefyr und weiteren) wird heilende (Penicillin) oder zumindest gesundheitsfördernde Wirkung (in Kefir, Bier, Wein) zugesprochen. Andere Pilze gelten als Erreger von Infektionskrankheiten (Cryptococcus, Aspergillus) oder als Verursacher von Allergien (Penicillium, Aspergillus, Cladosporium).
Cladosporium scheint in Nordeuropa der häufigste Auslöser für Schimmelpilzallergien zu sein. Eine Sensibilisierung mit Cladosporium führt zu einem höheren Risiko für akute Asthmaanfälle und korreliert mit dem Schweregrad des Asthmas.
Einige Pilze sind durch die Bildung von Giftstoffen (Toxinen, den sog. Mykotoxinen) wie beispielsweise Aflatoxin und Ochratoxin (durch Aspergillus und andere Gattungen) charakterisiert.
Die Einteilung der Pilze ist unterschiedlich. Für den medizinischen Bedarf wurde das DHS-System (Dermatophyten-Hefen-Schimmelpilze) aufgestellt.

Zellkulturen

 

Zellkulturen sind isolierte Zellen, die in Laboratorien unter bestimmten Bedingungen gezüchtet und vermehrt werden.
Sie stammen aus Pflanzen, Tieren oder Menschen und werden in der Pharmaindustrie, der Lebensmittelindustrie, als Ersatz für Tierversuche, zur Impfstoffproduktion u. ä. eingesetzt.
Zellkulturen können mit Krankheitserregern oder Toxinen des Spenderorganismus verunreinigt sein oder auch Allergien hervorrufen.

Unkonventionelle Agenzien

 

Unkonventionelle Agenzien, z.B. Prionen (kleine Eiweiße), sind jene Krankheitserreger die transmissible spongiforme Enzephalopathien, wie die Rinderseuche BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie) und ähnliche Krankheiten bei Menschen (Creutzfeldt-Jakob-Krankheit) bzw. Tieren (Scrapie bei Schafen und Ziegen) auslösen.
Bei all diesen Erkrankungen wird das Gehirn schwammartig zersetzt.
Prionen sind sehr widerstandsfähig. So widerstehen sie fast allen Desinfektionsmitteln, großer Hitze und haben sogar nach Austrocknung noch eine geringe Restinfektiosität.

 Keine biologischen Arbeitsstoffe sind Tiere (ausgenommen Endoparasiten) und Pflanzen, organische Stäube (Holzstäube, Futtermittelstäube), Ektoparasiten, wie Milben und Zecken, freie Nukleinsäuren und Plasmide (Bestandteile von Zellen), Stoffwechselprodukte sowie sonstige Produkte pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (Tierhaare, Federn, Lebensmittel und deren Bestandteile).

Warum sind biologische Arbeitsstoffe gefährlich?

Mikroorganismen (auch genetisch veränderte), Zellkulturen, Viren, Sporen und unkonventionellen Agenzien (Prionen) können Infektionskrankheiten, Allergien oder toxische (giftige) Wirkungen beim Menschen hervorrufen.

Je nach Infektionsrisiko werden 4 Risikogruppen unterschieden:

  • Stoffe der Risikogruppe 1: rufen im Allgemeinen beim Menschen keine Krankheiten hervor
    Beispiele: Methanbakterien, Bifidobakterien in der Molkerei, Essigsäurebakterien.
  • Stoffe der Risikogruppe 2: können beim Menschen Krankheiten hervorrufen und eine Gefahr für Arbeitnehmer:innen darstellen.
    Beispiele: Legionellen, Tetanuserreger, Polioviren
  • Stoffe der Risikogruppe 3: können beim Menschen schwere Krankheiten hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer:innen darstellen.
    Beispiele: Milzbranderreger, Tuberkuloseerreger, SARS-CoV-2
  • Stoffe der Risikogruppe 4: können beim Menschen schwere Krankheiten hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer:innen darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist dabei groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
    Beispiele: Ebola-Viren, Lassa-Viren

Arbeitgeber:innen haben im Rahmen der Evaluierung die im Betrieb verwendeten biologischen Arbeitsstoffe dem Infektionsrisiko entsprechend diesen Risikogruppen zuzuordnen (§ 40 Abs. 4 ASchG). Stoffe der Risikogruppe 2 bis 4 gelten als gefährlich, Stoffe der Risikogruppe 1 gelten grundsätzlich als nicht gefährlich. Da bei der Einstufung das allergene und/oder toxische Potential der Stoffe unberücksichtigt bleibt, ist bei der Verwendung von Stoffen der Risikogruppe 1 dennoch zu prüfen, ob sie gesundheitsgefährdend sein können.

Die Aufnahme biologischer Aufnahme in den Körper kann auf unterschiedliche Weise erfolgen:

  • über die Atemwege
  • über die Haut und Schleimhäute (inkl. Augen)
  • über den Verdauungstrakt

Die Übertragung der Erreger kann über die Luft (Tröpfcheninfektion), über Kontakt mit kontaminierten Flächen oder Gegenständen (Schmierinfektion) bzw. die Aufnahme verunreinigter Nahrungsmittel erfolgen.

Verwendungsarten biologischer Arbeitsstoffe

Unterschieden wird zwischen beabsichtigter und unbeabsichtigter Verwendung.

Im Zuge der Evaluierung ist zu ermitteln, ob eine beabsichtigte oder unbeabsichtigte Verwendung vorliegt.

Beabsichtigte Verwendung

Bei der beabsichtigten Verwendung ist das Arbeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff der eigentliche Zweck der Tätigkeit (§ 1 Abs. 3 VbA, § 40 Abs. 4 ASchG).

Es ist bekannt, dass

  • biologische Arbeitsstoffe vorhanden sind,
  • wo sie im Arbeitsprozess vorkommen und
  • um welche Arbeitsstoffe es sich handelt.

Bereiche mit beabsichtigter Verwendung:

  • Wissenschaftliche Forschung im Bereich der Mikrobiologie, Biochemie, Medizin
  • Laboratorien, wie z.B. mikrobiologische Analyse, bakteriologisch-serologische Diagnose, Forschung
  • Lebensmittelindustrie, wie Herstellung von Joghurt oder Käse, mikrobielle Produktion von Zusatzstoffen aller Art
  • Pharmaindustrie, wie Impfstoffherstellung, Erzeugung diverser Medikamente

In die Ermittlung und Beurteilung sind folgende Kriterien aufzunehmen:

  1. Die Risikogruppe der biologischen Arbeitsstoffe
  2. Mögliche Infektionswege
  3. Die aufgrund der entstehenden Stoffwechselprodukte oder des Vorhandenseins des Organismus selbst möglichen Allergenen oder toxischen Wirkungen.
  4. Art und Häufigkeit der Tätigkeit
  5. Bereits aufgetretene Erkrankungen oder möglicherweise auf die Verwendung des biologischen Arbeitsstoffes zurückzuführende Erkrankungen.

Unbeabsichtigte Verwendung

Bei der unbeabsichtigten Verwendung liegt der Zweck der Tätigkeit nicht in der Nutzung eines biologischen Arbeitsstoffes (§ 1 Abs. 4 VbA, § 41 ASchG). Es kann aber aufgrund der verwendeten Materialien, der Arbeitsumgebung oder Verunreinigung zu einer Exposition kommen.

Bei unbeabsichtigter Verwendung fehlt meist die (genaue) Kenntnis über die Identität der verwendeten biologischen Arbeitsstoffe. Sofern dennoch die Zuordnung zu einer Risikogruppe möglich ist, besteht die Verpflichtung diese Zuordnung vorzunehmen.

Für die Beurteilung der Gefährdungen und Risiken für Arbeitnehmer:innen bei der unbeabsichtigten Verwendung ist weiters auf Erfahrungen mit vergleichbaren Tätigkeiten, den Stand von Wissenschaft und Technik sowie auf bereits bekannt gewordene Erkrankungen von Arbeitnehmerinnen  und Arbeitnehmern zurückzugreifen (z.B. Hepatitis- oder TBC-Infektionen bei Pflegepersonal, Hunde- und Fuchsbandwürmer bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Landwirtschaft) und es sind entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen.

Bereiche mit unbeabsichtigter Verwendung:

  • Abfallwirtschaft, wie Hausmülldeponien, Kanalarbeiten, Kläranlagen, Müllsortierung, Krankenhausabfälle
  • Gesundheitswesen, wie Arztpraxen, Infektionsstationen, Krankenhauswäscherei
  • Holzindustrie, Sägewerke (verschimmeltes Holz)
  • Landwirtschaft (Arbeiten mit Getreide oder Heu)
  • Lederverarbeitung
  • Restaurationsarbeiten, wie von Bildern, Büchern, Möbel
  • Umgang mit Tieren bzw. mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs wie Tierkörperverwertungsanlagen, Schlachthaus
  • Verwendung von Kühlschmiermitteln
  • Wartung/Reinigung von Klimaanlagen, Luftbefeuchter und ähnliches
  • Biofilter (Wechseln des Materials)

Maßnahmen zur Gefahrenverhütung

Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (=Evaluierung) müssen zur Gefahrenverhütung Maßnahmen bei beabsichtigter und unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe festgelegt werden.

Bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren sind besonders schutzbedürftige Personengruppen wie z.B.: Jugendliche oder werdende bzw. stillende Mütter zu berücksichtigen.

Schutzmaßnahmen, die bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffen sind, finden sich allgemein im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) bzw. in ausführlicherer Form in der VbA, Anhang I. Bei der beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 sind die in Anhang I VbA genannten Schutzmaßnahmen zwingend umzusetzen. Bei der unbeabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 ist in der Evaluierung festzustellen, welche der in Anhang I VbA genannten Schutzmaßnahmen erforderlich und daher umzusetzen sind.

Maßnahmen bei beabsichtigter Verwendung:

  • Verpflichtung zum Ersatz bzw. Verwendung im geschlossenen System
  • Besondere Hygienevorschriften
  • Besondere Desinfektions- und Reinigungsvorschriften
  • Schutz-/Arbeitskleidung
  • Anbieten von Schutzimpfungen
  • Zusätzliche Schutzmaßnahmen (baulicher oder technischer Natur)
  • Bereichskennzeichnung
  • Meldepflicht an das Arbeitsinspektorat
  • Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Schriftliche Anweisungen
  • Anbieten von ärztlichen Untersuchungen

Maßnahmen bei unbeabsichtigter Verwendung:

  • Besondere Hygienevorschriften
  • Besondere Desinfektions- und Reinigungsvorschriften
  • Schutz-/Arbeitskleidung
  • Anbieten von Schutzimpfungen
  • Besondere Unterweisungspflicht
  • Schriftliche Anweisungen bei Bedarf
  • Anbieten von ärztlichen Untersuchungen

Weitergehende Informationen finden Sie in der  Broschüre Biologische Arbeitsstoffe - Einstufung, Schutzmaßnahmen, Branchenbeispiele (PDF, 1,0 MB) .

Verzeichnis der Arbeitnehmer:innen

Stehen biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, müssen die Arbeitgeber:innen gem. § 47 ASchG ein Verzeichnis der Arbeitnehmer:innen  führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind. Bei Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 ist das Verzeichnis nur dann zu führen, wenn der Arbeitsstoff in der Organismenliste des Anhang 2 VbA mit „D“ gekennzeichnet ist. Bei Arbeitsstoffen mit der Markierung „D*“ in der Organismenliste ist das Verzeichnis zu führen, wenn ein direkter Kontakt der Arbeitnehmer:innen mit dem Arbeitsstoff besteht.

Meldepflicht biologischer Arbeitsstoffe

Gemäß § 42 Abs. 6 ASchG und § 11 VbA sind Arbeitgeber:innen verpflichtet die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dem Arbeitsinspektorat mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist, solange sie über keine anderen Erkenntnisse verfügen. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen. 

Meldeformular betreffend die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe

VbA-Novelle 2021 – Aktualisierung der Risikoeinstufungen von Mikroorganismen

Die VbA wurde im Jahr 2021 überarbeitet. Mit dieser Novelle erfolgte eine Konkretisierung, Erweiterung und Anpassung an den aktuellen Stand des Wissens und der Taxonomie durch Umsetzung der Richtlinie biologische Arbeitsstoffe RL (EU) 2019/1833. Nähere Informationen finden Sie im  Erlass Novelle zur VbA (PDF, 0,1 MB) der Arbeitsinspektion sowie der im Zuge dieser Novelle überarbeiteten  Organismenlisten (PDF, 0,7 MB) . 

Die AUVA bietet dazu einen ausführlichen Artikel "Die novellierte Verordnung biologische Arbeitsstoffe: Risikoeinstufungen von Mikroorganismen aktualisiert" sowie eine übersichtliche Auflistung aller Änderungen in den Organismenlisten an. Da viele Einstufungen in Risikogruppen unverändert blieben, sind bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren zusätzlich auch die kompletten Organismenlisten zu berücksichtigen.

Nadelstichverletzungen

Nadelstichverletzungen sind gefährlich, häufig, teuer und vermeidbar!

Stich- und Schnittverletzungen stellen eine der größten Gefahren für Beschäftigte im Gesundheitswesen dar.

Im März 2010 hat der Rat der Europäischen Union daher die Richtlinie 2010/32/EU zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe oder spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor beschlossen, die mit Juni 2010 in Kraft getreten ist.

Die Umsetzung in österreichisches Recht erfolgte mit der Nadelstichverordnung (NastV), die am 11. Mai 2013 in Kraft getreten ist.

Die EU-Richtlinie gilt für alle Arbeitgeber:innen im Krankenhaus- und Gesundheitsbereich und regelt u. a. folgende Pflichten:

  • Festlegung und Umsetzung sicherer Verfahren für den Umgang mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten und kontaminierten Abfällen und für deren Entsorgung und Einführung sachgerechter Entsorgungsverfahren sowie deutlich gekennzeichneter und technisch sicherer Behälter für die Entsorgung scharfer oder spitzer medizinischer Instrumente und Injektionsgeräte.
  • Vermeidung unnötiger Verwendungen scharfer oder spitzer Instrumente durch Änderung der Verfahren auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung sowie Bereitstellung medizinischer Instrumente mit integrierten Sicherheits- und Schutzmechanismen.
  • Verbot des Wiederaufsetzens der Schutzkappe auf die gebrauchte Nadel (Verbot des RECAPPING).

Ziel ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für Beschäftige im Gesundheitswesen durch eine integrierte Herangehensweise zur Bewertung und Vermeidung von Risiken zu verbessern und die Zahl an Stich- und Schnittverletzungen (insbesondere die Zahl der Nadelstichverletzungen) durch den Einsatz sicherer Instrumente zu reduzieren.

Nadelstichverletzungen bzw. Verletzungen durch spitze oder scharfe Instrumente bringen für die Betroffenen das Risiko einer Übertragung von Infektionskrankheiten wie Hepatitis B, Hepatitis C, HIV mit sich.

Häufigkeit von Nadelstichverletzungen

Nadelstichverletzungen müssen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) gemeldet werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Tage beträgt. Es wird angenommen, dass 80 bis 90 % nicht gemeldet werden. Damit bleibt unklar, wie viele Nadelstichverletzungen es in Österreich gibt.

Letzte Änderung am: 15.04.2026