Arbeitszeit, Arbeitsruhe, Urlaub

Für Jugendliche gelten Sonderbestimmungen zu Arbeitszeit, Arbeitsruhe und Urlaub.

Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Regelfall acht Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden.

§ 11 Abs. 1 KJBG

Innerhalb einer Woche kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu neun Stunden ausgedehnt werden, wenn dadurch eine längere Wochenfreizeit, z.B. ein längeres Wochenende, erreicht wird.

§ 11 Abs. 2 und 3 KJBG

Durch passive Reisezeiten darf die Tagesarbeitszeit von mindestens 16-jährigen Jugendlichen in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden.

§ 11 Abs. 3a KJBG

Manche Kollektivverträge lassen eine Wochenarbeitszeit bis zu 45 Stunden zu. In diesen Fällen darf jedoch die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.

§ 11 Abs. 2a und 3 KJBG

Bei der Beschäftigung von Jugendlichen bei mehreren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gilt, dass

  • die Gesamtdauer der einzelnen Beschäftigungen die angeführten Höchstgrenzen der Arbeitszeit nicht überschreiten darf,
  • die Jugendlichen verpflichtet sind, allen ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mitzuteilen, in welchem Ausmaß sie jeweils in den einzelnen Betrieben beschäftigt werden.

§ 10 Abs. 2 und 3 KJBG

Überstunden sind nur für Jugendliche über 16 Jahren und nur für folgende Vor- und Abschlussarbeiten, höchstens eine halbe Stunde pro Tag und insgesamt höchstens 3 Stunden pro Woche zulässig:

  1. Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen,
  2. Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt,
  3. Arbeiten zur abschließenden Kundinnen- und Kundenbedienung einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumarbeiten.

§ 12 KJBG

Besondere Bestimmungen bezüglich Arbeitszeit gibt es für Jugendliche im Lehrberuf Berufskraftfahrerin und Berufskraftfahrer.

§ 11 Abs. 9 und § 26a KJBG

Berufsschulzeit gilt als Arbeitszeit.

  • Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens acht Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Ist die Unterrichtszeit kürzer, so ist eine Beschäftigung nur dann zulässig, wenn die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit von der Schule zum Betrieb und die im Betrieb zu verbringende Zeit gemeinsam nicht die gesetzliche Arbeitszeit überschreiten.
  • Besucht eine Jugendliche oder ein Jugendlicher eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule, darf sie oder er während des tatsächlichen Besuchs des Lehrganges bzw. der saisonmäßigen Berufsschule nicht im Betrieb beschäftigt werden.

§ 11 Abs. 4 bis 8 KJBG

Ruhepause

Ist die Tagesarbeitszeit länger als viereinhalb Stunden, haben Jugendliche Anspruch auf eine halbe Stunde Pause. Diese Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden zu konsumieren.

§ 15 Abs. 1 und 2 KJBG

Während der Ruhepause darf den Jugendlichen keinerlei Arbeit gestattet werden, sie dürfen auch nicht zur Arbeitsbereitschaft verpflichtet werden. Für den Aufenthalt während der Ruhepausen sind nach Möglichkeit besondere Aufenthaltsräume oder freie Plätze bereitzustellen. Der Aufenthalt in den Arbeitsräumen darf nur gestattet werden, wenn dadurch die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.

§ 15 Abs. 4 KJBG

Arbeitszeitaufzeichnung und -aushang (PDF, 0,1 MB)

Tägliche Ruhezeit

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.
Bei Personen unter 15 Jahren muss diese ununterbrochene Ruhezeit hingegen mindestens 14 Stunden betragen.

Diese Ruhezeit muss innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn gehalten werden (gilt nicht bei der Beschäftigung im Gastgewerbe).

§ 16 KJBG

Nachtarbeit

Jugendliche dürfen in der Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) nicht beschäftigt werden.

§ 17 Abs. 1 KJBG

Ausnahmen gibt es für bestimmte Bereiche: im Gastgewerbe, bei Musik- und Theateraufführungen, bei Filmaufnahmen, in Backwaren-Erzeugungsbetrieben, im Krankenpflegebereich, in mehrschichtigen Betrieben.
Beispiele:

  • Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahren bis 23 Uhr beschäftigt werden.
  • In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr beschäftigt werden. Auch ist in solchen Betrieben in bestimmten Fällen eine Beschäftigung ab 5 Uhr zulässig.
  • Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker", die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden.

§ 17 Abs. 2 bis 6 KJBG, § 8 BäckAG

Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr dürfen Jugendliche regelmäßig nur dann beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine vergleichbare ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde.

§ 17 KJBG; § 8 BäckAG

Wochenfreizeit

Die wöchentliche Freizeit muss für Jugendliche zwei zusammenhängende Kalendertage betragen. Einer dieser Tage muss der Sonntag sein.


Die wöchentliche Ruhezeit hat spätestens am Samstag 13 Uhr, bei notwendigen Abschlussarbeiten um 15 Uhr, zu beginnen.

Abweichungen und Ausnahmeregelungen gibt es für:

  • das Gastgewerbe,
  • den Einzelhandel (siehe Samstagsarbeit von Jugendlichen im Handel),
  • für sonstige Betriebe, wenn es im Interesse der Jugendlichen liegt oder aus organisatorischen Gründen notwendig ist,
  • über Kollektivverträge für bestimmte Tätigkeiten.

§ 19 KJBG

Sonn- und Feiertagsruhe

Grundsätzlich ist Sonn- und Feiertagsarbeit verboten.

In Krankenpflegeanstalten, in Pflegeheimen, bei Musikaufführungen, bei Theatervorstellungen, auf Sport- und Spielplätzen und im Gastgewerbe sind Arbeiten an jedem zweiten Sonntag erlaubt.

Im Gastgewerbe können Jugendliche unter bestimmten Voraussetzungen an aufeinander folgenden Sonntagen nach einer Meldung an das Arbeitsinspektorat beschäftigt werden.

Onlineformular für die Meldung an das Arbeitsinspektorat.

§§ 18 und 27a KJBG

Urlaub

Jugendliche können verlangen, dass mindestens zwei Wochen ihres Urlaubs zwischen dem 15. Juni und dem 15. September liegen.

§ 32 KJBG

Letzte Änderung am: 05.02.2020