Arbeitszeit, Arbeitsruhe, Urlaub

Für Jugendliche gelten Sonderbestimmungen zu Arbeitszeit, Arbeitsruhe und Urlaub.

Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Regelfall 8 Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden.

§ 11 Abs. 1 KJBG

Um eine längere Wochenfreizeit zu ermöglichen (z.B. Freitagfrühschluss für ein längeres Wochenende) oder wenn der Kollektivvertrag es zulässt, ist eine ungleichmäßige Verteilung der 40-stündigen Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf aber an einzelnen Tagen 9 Stunden nicht überschreiten.

Beispiel: Von Montag bis Donnerstag arbeiten Jugendliche jeweils 9 Stunden, am Freitag nur noch vormittags 4 Stunden, sodass das Wochenende früher beginnt und länger dauert.

§ 11 Abs. 2 und 3 KJBG

Der Kollektivvertrag kann eine Durchrechnung der Wochenarbeitszeit über mehrere Wochen hinweg zulassen. In diesen Fällen darf die Tagesarbeitszeit 9 Stunden und die Wochenarbeitszeit in einzelnen Wochen 45 Stunden nicht überschreiten. Im Schnitt ist eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden einzuhalten.

§ 11 Abs. 2a und 3 KJBG

Wenn Fenstertage arbeitsfrei sind, darf die ausgefallene Arbeitszeit in einem Zeitraum von 7 Wochen eingearbeitet werden. (Eine Betriebsvereinbarung kann den Einarbeitungszeitraum auf 13 Wochen verlängern.) Für die Einarbeitung ist eine Ausdehnung der Wochenarbeitszeit auf bis zu 45 Stunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.

§ 11 Abs. 2b und 3 KJBG

Wenn Jugendliche ihren Dienstort vorübergehend verlassen, um an anderen Orten ihre Arbeitsleistung zu erbringen, während der Reise selbst aber keine Arbeitsleistung erbringen (passive Reisezeit), darf die Tagesarbeitszeit von mindestens 16-jährigen Jugendlichen in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis durch die Reisezeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. (An der zulässigen Wochenarbeitszeit ändert sich nichts. Wenn Jugendliche also an manchen Tagen 10 Stunden arbeiten, ist die Arbeitszeit an anderen Tagen entsprechend zu reduzieren.) Diese Ausdehnung ist nicht zulässig, wenn Jugendliche regelmäßig Außendienst leisten.

§ 11 Abs. 3a KJBG

Bei der Beschäftigung von Jugendlichen bei mehreren Dienstgeberinnen und Dienstgebern gilt, dass

  • die Gesamtdauer der einzelnen Beschäftigungen die angeführten Höchstgrenzen der Arbeitszeit nicht überschreiten darf,
  • die Jugendlichen verpflichtet sind, allen ihren Dienstgeberinnen und Dienstgebern mitzuteilen, in welchem Ausmaß sie jeweils in den einzelnen Betrieben arbeiten.

§ 10 Abs. 2 und 3 KJBG

Überstunden (höchstens eine halbe Stunde pro Tag und insgesamt höchstens 3 Stunden pro Woche) sind nur für Jugendliche ab 16, nur aus zwingenden betrieblichen Gründen und nur für folgende Vor- und Abschlussarbeiten zulässig:

  1. Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen,
  2. Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt,
  3. Arbeiten zur abschließenden Kund:innenbedienung einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumarbeiten.

§ 12 KJBG

Besondere Bestimmungen zur Arbeitszeit gibt es für Jugendliche im Lehrberuf Berufskraftfahrer:in.

§ 11 Abs. 9 und § 26a KJBG

Berufsschule

Die folgenden Regelungen zur Berufsschule gelten für alle Lehrlinge (auch solche, die bereits volljährig sind).

  • Berufsschulzeit gilt als Arbeitszeit. Dazu zählen auch die Pausen in der Berufsschule (mit Ausnahme der Mittagspause) und an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen einzelne an einem Schultag entfallene Unterrichtsstunden oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen der an bis zu 2 aufeinanderfolgenden Werktagen entfallene Unterricht, wenn es wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, dass die Lehrlinge während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsuchen.
  • Die für die Berufsschule erforderliche Zeit ist freizugeben und die Lehrlingsentschädigung (Lehrlingseinkommen) weiterzuzahlen.
  • Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens 8 Stunden, ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Ist die Unterrichtszeit kürzer als 8 Stunden, ist eine Beschäftigung nur dann zulässig, wenn die Summe aus der Unterrichtszeit, der notwendigen Wegzeit von der Schule zum Betrieb und der Zeit im Betrieb nicht die gesetzliche Arbeitszeitgrenze überschreitet.
  • Wenn Jugendliche eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule besuchen, dürfen sie während der Zeit des tatsächlichen Besuchs des Lehrganges bzw. der saisonmäßigen Berufsschule nicht im Betrieb arbeiten.

§ 11 Abs. 4 bis 8 KJBG

Ruhepause

Dauert die Tagesarbeitszeit länger als viereinhalb Stunden, haben Jugendliche Anspruch auf eine halbe Stunde Pause. Diese Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden zu konsumieren. Sie darf nicht geteilt oder verkürzt werden.

§ 15 Abs. 1 und 2 KJBG

Während der Ruhepause ist weder Arbeit noch Arbeitsbereitschaft zulässig. Für den Aufenthalt während der Ruhepausen sind nach Möglichkeit besondere Aufenthaltsräume oder freie Plätze bereitzustellen. Der Aufenthalt in den Arbeitsräumen ist nur erlaubt, wenn das die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt.

§ 15 Abs. 4 KJBG

Tägliche Ruhezeit

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. Sie darf nicht unterbrochen oder verkürzt werden.

Diese Ruhezeit ist (außer im Gastgewerbe) zur Gänze innerhalb von 24 Stunden ab Arbeitsbeginn zu konsumieren.

Beispiel: Jugendliche beginnen um 7 Uhr mit der Arbeit. Die zwölfstündige tägliche Ruhezeit muss bis spätestens 7 Uhr des Folgetages konsumiert sein, sie können also (inkl. Pausen) nur bis max. 19 Uhr arbeiten.

§ 16 KJBG

Nachtarbeit

Jugendliche dürfen in der Nacht (zwischen 20 und 6 Uhr) nicht arbeiten.

§ 17 Abs. 1 KJBG

Ausnahmen gibt es für bestimmte Bereiche:

  • Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche ab 16 Jahren bis 23 Uhr arbeiten.
  • Bei Schichtarbeit dürfen Jugendliche ab 16 Jahren (höchstens) jede zweite Woche bis 22 Uhr arbeiten.
  • Bei Schichtarbeit dürfen Jugendliche ab 15 Jahren ab 5 Uhr arbeiten, wenn es bei einem späteren Arbeitsbeginn keine zumutbare Möglichkeit, den Betrieb zu erreichen, gibt (z.B. weil die Jugendlichen auf den Werksverkehr angewiesen sind).
  • Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen dürfen Jugendliche bis 23 Uhr arbeiten.
  • Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker", die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab 4 Uhr Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, verrichten.

§ 17 Abs. 2 bis 5 KJBG, § 8 BäckAG

Auch falls die Beschäftigung nach 22 Uhr oder vor 6 Uhr grundsätzlich erlaubt ist, dürfen Jugendliche in dieser Zeit regelmäßig nur arbeiten, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine vergleichbare ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde.

§ 17 Abs. 7 KJBG; § 8 BäckAG

Sonn- und Feiertagsruhe

Grundsätzlich ist Sonn- und Feiertagsarbeit für Jugendliche verboten.

[Feiertage sind: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).]

In Krankenpflegeanstalten und Pflegeheimen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen, auf Sport- und Spielplätzen und im Gastgewerbe ist die Beschäftigung an Feiertagen und an jedem zweiten Sonntag erlaubt.

Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche alternativ unter bestimmten Voraussetzungen an bis zu 3 aufeinanderfolgenden Sonntagen arbeiten (siehe Arbeitszeit im Gastgewerbe).

Sofern der 8. Dezember auf einen Werktag fällt, dürfen Jugendliche, für die der Handelsangestellten-Kollektivvertrag oder der Handelsarbeiter:innen-Kollektivvertrag gilt, in Verkaufsstellen zwischen 10 bis 18 Uhr arbeiten. (Unbedingt erforderliche Vor- und Abschlussarbeiten sind über diesen Zeitraum hinaus zulässig.)

§§ 18, 18a und 27a KJBG 

Wochenfreizeit

Jugendliche müssen normalerweise jede Woche 2 Kalendertage frei haben.

Einer dieser Tage muss der Sonntag sein (sofern nicht die Sonntagsarbeit zulässig ist).

Die wöchentliche Ruhezeit muss (sofern nicht die Sonntagsarbeit zulässig ist) spätestens am Samstag um 13 Uhr, bei notwendigen Abschlussarbeiten spätestens um 15 Uhr, beginnen.

Die beiden freien Tage müssen grundsätzlich unmittelbar aufeinanderfolgen. (Normalerweise müssen somit Samstag und Sonntag oder Sonntag und Montag frei sein). Eine Trennung der beiden freien Tage ist zulässig, wenn es aus organisatorischen Gründen notwendig ist oder im Interesse der Jugendlichen liegt. Wenn die beiden freien Tage nicht unmittelbar aufeinanderfolgen, muss jener Teil der Wochenfreizeit, in den der Sonntag fällt, mindestens 43 Stunden dauern. (Der Kollektivvertrag kann diese Mindestdauer verkürzen.)

Abweichungen und Ausnahmeregelungen gibt es für:

§ 19 KJBG und § 19a KJBG

Urlaub

Jugendliche können verlangen, dass sie mindestens 2 Wochen ihres Urlaubs zwischen dem 15. Juni und dem 15. September nehmen dürfen.

§ 32 KJBG

Letzte Änderung am: 25.03.2026