Grundsätzliches zur Arbeitszeit
Das Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt die zulässige Dauer der Arbeit am Tag (Tagesarbeitszeit) und in der Woche (Wochenarbeitszeit), weiters die Pausen während des Arbeitstags (Ruhepausen) und die Ruhezeit nach der Tagesarbeitszeit (tägliche Ruhezeit). (Das Arbeitsruhegesetz regelt die Wochenend- und Feiertagsruhe.)
Arbeitszeit
Arbeitszeit ist jede Zeit, in der Beschäftigte arbeiten oder ihren Arbeitgeber:innen zumindest zur Leistung zur Verfügung stehen. Jede Zeit, über deren Verwendung die Arbeitgeber:innen maßgeblich bestimmen, gilt als Arbeitszeit. (Ob Zeit bezahlt wird, ist nicht ausschlaggebend.)
Auch Arbeitsbereitschaft und Reisezeit sind Arbeitszeit, bei Rufbereitschaft hingegen nur die Arbeitseinsätze.
Umkleidezeit ist Arbeitszeit, wenn Beschäftigte eine bestimmte Arbeitskleidung tragen und sich an einem vorgegebenen Ort umziehen müssen; aber auch wenn es ihnen objektiv unzumutbar ist, mit der Arbeitskleidung in die Arbeit zu fahren, und sie sich deshalb im Betrieb umziehen. Mittlerweile enthalten viele Kollektivverträge Regelungen zur Umkleidezeit.
Arbeitszeitgrenzen
Das AZG enthält Regelungen zur Normalarbeitszeit (ohne Überstundenarbeit) und zur Höchstarbeitszeit (Normalarbeitszeit plus Überstunden).
Grundsätzlich sind am Tag höchstens 12 Stunden und in der Woche höchstens 60 Stunden zulässig. In einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen darf die Wochenarbeitszeit im Schnitt aber nicht 48 Stunden übersteigen. (Somit sind nicht in jeder Woche 60 Stunden möglich. Von diesen grundsätzlichen Regelungen gibt es Ausnahmen.)
Eine Übersicht über die Arbeitszeitgrenzen enthalten folgende Tabellen:
Übersicht über die Arbeitszeitgrenzen (Allgemein) (PDF, 0,2 MB)
Arbeitszeitgrenzen im Handel (PDF, 0,1 MB)
Arbeitszeitgrenzen im Bauwesen (PDF, 0,1 MB)
Arbeitsmedizinische Unbedenklichkeitsfeststellung
Zwei Bestimmungen des AZG (12-Stunden-Normalarbeitszeit-Schichten im Schichtbetrieb - § 4a Abs. 4 Z 2 AZG; verlängerte Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft mit besonderen Erholungsmöglichkeiten - § 5a Abs. 1 AZG) sehen als Voraussetzung für die Arbeitszeitverlängerung eine arbeitsmedizinische Unbedenklichkeitsfeststellung vor.
Als Unterstützung für die Erstellung dieser Unbedenklichkeitsfeststellung stehen die von der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsmedizin erstellten Leitfäden zur Verfügung.
Letzte Änderung am: 02.04.2026