Grundsätzliches zur Arbeitszeit

Das Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt die Höchstdauer der Heranziehung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung während des täglichen (Tagesarbeitszeit) und des wöchentlichen (Wochenarbeitszeit) Arbeitsablaufes; weiters die Mindestdauer der erforderlichen Pausen innerhalb der Tagesarbeitszeit (Ruhepausen) und nach der Tagesarbeitszeit (Ruhezeit). Die Wochenend- und Feiertagsruhe wird im Arbeitsruhegesetz (ARG) geregelt.

Für bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen Sonderregelungen einerseits im Arbeitszeitgesetz selbst (z.B. Lenkerinnen und Lenker, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des öffentlichen Verkehrs), andererseits in anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, Mutterschutzgesetz, BäckereiarbeiterInnengesetz, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz).

Alle Arbeitszeitbestimmungen sehen die Führung von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden vor.

Das AZG ermächtigt in vielen Fällen die Sozialpartner, in Kollektivverträgen (unter bestimmten Voraussetzungen auch in Betriebsvereinbarungen) innerhalb vorgegebener Grenzen spezielle Regelungen zu vereinbaren. Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag ermächtigt ist, können im Normalfall auch durch Betriebsvereinbarung getroffen werden, wenn dies der Kollektivvertrag vorsieht oder keine kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Arbeitgeberinnen- und Arbeitgeberseite besteht.

Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz

Vom AZG (und ebenso vom ARG) sind bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgenommen. Neben Lehr- und Erziehungskräften an Unterrichts- und Erziehungsanstalten sind das insbesondere:

  • leitende Angestellte und sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit maßgeblicher selbstständiger Entscheidungsbefugnis,
  • nahe Angehörige der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers,

beide Gruppen jedoch nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass ihre gesamte Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit

  • nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
  • von diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.

„Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit maßgeblicher selbstständiger Entscheidungsbefugnis“ sind nur dann ausgenommen, wenn sie bei ihrer Arbeitszeit nicht an zeitliche Vorgaben (z. B. bestimmte Anwesenheitszeiten) gebunden sind und maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnisse haben.

„Nahe Angehörige“ im Sinne dieser Ausnahme sind ausschließlich:

  • Eltern,
  • Kinder,
  • Ehegattinnen und Ehegatten, die in einem gemeinsamen Haushalt mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber leben,
  • eingetragene Partnerinnen und Partner, die in einem gemeinsamen Haushalt mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber leben,
  • Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, die seit mindestens drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber leben.

§ 1 AZG

Arbeitszeitgrenzen

Übersicht über die Arbeitszeitgrenzen (Allgemein) (PDF, 0,2 MB)  
Arbeitszeitgrenzen im Handel (PDF, 0,1 MB)  
Arbeitszeitgrenzen im Bauwesen (PDF, 0,1 MB)  

Arbeitsmedizinische Unbedenklichkeitsfeststellung

In einigen AZG-Bestimmungen (12-Stunden-Normalarbeitszeit-Schichten im Schichtbetrieb - § 4a Abs. 4 Z 2 AZG; verlängerte Normalarbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten - § 5a Abs. 1 AZG) ist eine Unbedenklichkeitsfeststellung von Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern hinsichtlich jener Tätigkeiten, für die die Arbeitszeit verlängert werden soll, vorgesehen.

Als Unterstützung für die Erstellung dieser Unbedenklichkeitsfeststellung stehen die von der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsmedizin erstellten Grundlagen zur arbeitsmedizinischen Beurteilung von Arbeitszeitregelungen (PDF, 1,1 MB) zur Verfügung.

Letzte Änderung am: 20.03.2020