Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
Die Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten.
Die Dokumentation hat in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise, wenn nötig arbeitsplatzbezogen, im SGD gemäß der DOK-VO zu erfolgen.
Grundlage für die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Dokumentes (SGD) sind die Bestimmungen der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO).
Die „Form" des SGD (Papier, EDV, Graphik, Verweise auf gesonderte Dokumente) bleibt der Erstellerin und dem Ersteller überlassen. Jedenfalls muss das Dokument übersichtlich und allen Berechtigten zugänglich sein. Für Arbeitsstätten ohne Gefahren und nicht mehr als 10 Arbeitnehmer:innen bietet die DOK-VO ein einfaches SGD an.
Das SGD hat Angaben zu enthalten über
- Personen, die die Evaluierung durchgeführt haben, ihren Aufgabenbereich und eventuell Angaben über beigezogene fachkundige Personen (z.B. bei Messungen)
- Angaben über den Tag oder Zeitraum der Evaluierung sowie über die Bereiche, die evaluiert wurden und die Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer:innen
- über festgestellte Gefahren
Ins SGD müssen nur jene Gefahren aufgenommen werden, die folgende 4 Kriterien erfüllen:
Die Gefahr muss vorhersehbar auftreten und nicht nur denkmöglich sein → keine fiktiven Gefahren.
Beispiel: Fluchtwege, bei denen kein konkreter Anlass für die Annahme besteht, dass sie verstellt werden. → keine Dokumentation.
Die Gefahr muss vorhanden sein → keine bereits beseitigte Gefahr.
Beispiel: Eine Absturzstelle, die durch ein Geländer ordentlich gesichert ist, stellt keine Gefahr mehr dar → keine Dokumentation.
Die Gefahr muss auf Arbeitnehmer:innen wirken können (= Gefährdung) → keine Gefahr, die nicht auf Arbeitnehmer:innen wirken kann.
Beispiel: Ist eine Absturzstelle nicht gesichert, aber für die Arbeitnehmer:innen nicht zugänglich, so kann die Gefahr nicht zur Wirkung kommen → keine Dokumentation. Ist die Absturzstelle jedoch nur gekennzeichnet, so liegt nach wie vor eine Gefährdung vor → Dokumentation.
Für die Gefahr sind weder in Arbeitsschutzvorschriften noch in einem Bescheid konkrete Schutzmaßnahmen vorgesehen → keine Gefahr, für die Schutzmaßnahmen bereits konkret in Rechtsvorschriften oder in einem Bescheid festgelegt sind.
Beispiel: Ist für eine Brandgefahr bereits in einer Verordnung oder in einem Bescheid als Auflage eine Brandschutztüre vorgeschrieben, so ist bereits gesetzlich bzw. bescheidmäßig eine konkrete Schutzmaßnahme vorgesehen → keine Dokumentation.
- Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
Für alle ermittelten Gefahren müssen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Festgelegte Maßnahmen müssen geeignet sein, um die ermittelten Gefahren zu verhüten, d.h. zur Vermeidung von Unfällen oder Krankheiten der Arbeitnehmer:innen ausreichen. Bei der Auswahl sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung anzuwenden (z.B. Gefahrenbekämpfung an der Quelle; vgl. § 7 ASchG). Für jene Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können, sind zusätzlich die personellen Zuständigkeiten für die Umsetzung und die Umsetzungsfristen anzugeben. - Personen, die innerbetrieblich für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind (z.B. Sicherheitsfachkräfte, Brandschutzbeauftragte, Ersthelfer:innen, Sicherheitsvertrauenspersonen, usw.) oder innerbetriebliche Stellen, die nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilen.
- Falls dies für bestimmte Bereiche relevant ist, muss das SGD auch enthalten:
- Bereiche, für die besondere ärztliche Untersuchungen (Eignungs- und Folgeuntersuchungen, Untersuchungen auf Lärmeinwirkung, usw) vorgesehen sind
- Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist
- notwendige persönliche Schutzausrüstung
- Bereiche, die zu kennzeichnen oder mit Zutritts-Beschränkungen auszustatten sind
- Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren (z.B. Vorkehrungen für ein sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes)
- gefährliche Arbeitsstoffe und deren Grenzwerte
- die bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zugrundegelegten Regeln der Technik (z.B. ÖNORM, TRVB, ÖVE-Vorschriften, usw.)
- Verzeichnisse und Pläne: Dazu zählen das Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe, das Verzeichnis der prüfpflichtigen Arbeitsmittel samt allfälliger Prüf- und Wartungspläne, Brandschutzordnungen, Evakuierungspläne sowie Explosionsschutzdokumente. Es ist möglich, diese Aufzeichnungen gesondert zu führen und im SGD nur darauf zu verweisen.
Aufbau des SGD
Das SGD ist übersichtlich und einheitlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze, Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die Dokumentation ist in graphischer Form möglich (z.B. Symbole, Plänen, Layouts, Skizzen). Ebenso ist eine EDV-Dokumentation möglich, dabei ist auf formale (Sind alle Punkte der DOK-VO erfüllt?) und inhaltliche Vollständigkeit (Wurden alle Gefahren ermittelt?) zu achten.
Überprüfung und Anpassung
Bei einer Überprüfung und Anpassung der Evaluierung muss auch eine Anpassung des SGD erfolgen. Aus dem SGD muss sich weiters ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Evaluierung vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.
Zugang zum SGD
Folgenden Personen ist Zugang zum SGD zu gewähren:
- Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmediziner:innen
- Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen (z.B. Betriebsrat)
- Arbeitgeber:innen betriebsfremder Arbeitnehmer:innen, die in der evaluierten Arbeitsstätte oder Baustelle beschäftigt werden
- Überlasserinnen und Überlasser von Leiharbeiter:innen
- gegebenenfalls allen Arbeitnehmer:innen (wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Belegschaftsorgane bestellt sind)
Aus Datenschutzgründen sollten daher in das SGD möglichst keine persönlichen Daten von Arbeitnehmer:innen aufgenommen werden.
Gesetzliche Grundlagen
- Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO)
- §§ 5, 7, 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 11 Abs. 7, 12 Abs.7, 76 Abs. 2, 81 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
- § 92a Abs. 2 Arbeitsverfassungsgesetz 1974 (ArbVG)
Online-Tool der AUVA
Durch die Arbeitsplatzevaluierung sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz von Arbeitnehmer:innen stetig verbessert werden. Um die Arbeitgeber:innen bei dieser Aufgabe zu unterstützen, hat die AUVA den grundsätzlichen Ablauf der Evaluierung in fünf Schritten zusammengefasst.
Online-Tool "Musterevaluierung"
Letzte Änderung am: 08.04.2026