Grundsätze der Gefahrenverhütung

Die ArbeitgeberInnen haben sich bei ihren Arbeitsschutz-Maßnahmen an den folgenden Grundsätzen zu orientieren:

  • Vermeidung von Risiken
  • Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken
  • Gefahrenbekämpfung an der Quelle
  • Berücksichtigung des Faktors „Mensch" bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen - Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung) muss also auf einer ganzheitlichen Sicht der Dinge beruhen.
  • Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation
  • Berücksichtigung des Standes der Technik - Es sollen also die Arbeitsweisen realisiert werden, die mit einem, unter Berücksichtigung aller Umstände noch vertretbaren bzw. dem geringeren Risiko für die ArbeitnehmerInnen verbunden sind. Der Fortschritt der Technik ermöglicht ein immer höheres Sicherheitsniveau; bei den Risiko – Analysen ist das zu berücksichtigen.
  • Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten
  • Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz
  • Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz - Ein Beispiel wäre dafür das Freiwerden eines gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffes: Es gilt, dieses Freiwerden zu verhindern bzw. zu minimieren und nicht, den ArbeitnehmerInnen Atemschutzmasken zu verpassen!
  • Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer - Der überwiegende Teil der Unfälle ist heutzutage nicht auf technische Mängel der Betriebs-Einrichtungen zurückzuführen, sondern eine Folge schlecht geplanter und risikoreich durchgeführter Arbeiten. Ausreichende Information und zielgerichtete Unterweisung der ArbeitnehmerInnen ist daher ein wesentlicher Faktor zur Senkung der Zahl der Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Krankheiten.

§ 7 ASchG

Letzte Änderung am: 19.01.2020