Kommentierte Arbeitsmittelverordnung

Ein Service der Arbeitsinspektion.

Letzte Aktualisierungen:

3.7.2023: Klappbare Zwischenpodeste bei festverlegten Leitern (§ 35 Abs. 1 Z 5)
25.6.2021: Die kommentierte AM-VO wurde redaktionell mit dem Ziel der besseren Lesbarkeit  überarbeitet. Der Inhalt der bestehenden Auslegungen blieb dabei unverändert. Judiaktur zur AStV findet sich nunmehr auf einer eigene Seite, zu der Links von den Bestimmungen gesetzt wurden.
16.9.2020: Wiederkehrende Prüfung Schreitbagger (§ 8 Abs. 1 Z 14)
3.2.2020: VwGH-Judikatur zu öffenbaren Schutzeinrichtungen (§ 43 Abs. 4)
8.4.2019: mobile gebrauchsfertige Einsäulen-Hebegeräte für Fahrzeuge, keine Abnahmeprüfung (§ 7 Abs. 1 Z 4)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fallen.

Erläuterung: Freiwillige Feuerwehr
Die Arbeitsmittelverordnung gilt nicht für freiwillige Feuerwehren. Die Arbeitsmittelverordnung ist eine Durchführungsverordnung zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das gemäß § 1 Abs. 1 ASchG nur für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gilt. Dieser Geltungsbereich ist auch für die AM-VO maßgeblich.

(2) Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.


§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.

(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.

(3) Fachkundig im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.

(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch eine geeignete Person, die im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen setzen kann.

(5) Gefahrenbereich im Sinne dieser Verordnung ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gefährdet ist oder gefährdet sein könnte.

Erläuterung: Gefahrenbereich, Schutzeinrichtungen, -maßnahmen
Die Definitionen des Gefahrenbereiches (Abs. 5) und von Schutzeinrichtungen (Abs. 6) dienen zur Abgrenzung von technischen Maßnahmen (Schutzeinrichtungen wie z.B. Verkleidungen, Verdeckungen, Lichtschranken, Zweihandschaltungen ...) zu organisatorischen Maßnahmen (Schutzmaßnahmen wie z.B. organisatorische Festlegungen, Unterweisung ...).

(6) Schutzeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind technische Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese zu verhindern, oder die eine andere geeignete Schutzfunktion bewirken.

(7) Krane im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die die gehobene Last unabhängig von der Hubbewegung in mindestens einer Richtung motorisch angetrieben bewegen können. Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger und Radlader gelten nicht als Krane.

Erläuterung: Seilkrananlagen zur Holzbringung
Seilkrananlagen werden vor Ort aus geprüften Einzelteilen (Schlittenwinden, Kippmastgeräten, Laufwägen, Trag-, Zug- und Abspannseilen) zusammengebaut und sehr oft nur kurzfristig und an exponierten Stellen im Gelände betrieben. Diese Anordnung von Seilen, Winden, Kippmastseilgeräten ist nicht als Kran sondern als Arbeitsmittel zum Heben von Lasten anzusehen (Abnahmeprüfung § 7 Abs. 1 Z 2, wiederkehrende Prüfung § 8 Abs. 1 Z 2, Prüfung nach Aufstellung § 10 Abs. 1 Z 2). Zu beachten bei der Kombination von Arbeitsmitteln ist aber jedenfalls § 35 Abs. 4 ASchG - Kombination von Arbeitsmitteln- (Gefahrenanalyse, Maßnahmen).

Erläuterung: Harvester
Holzvollerntemaschinen (Harvester) sind Arbeitsmittel zum Ernten von Baumstämmen. Dabei werden durch das Arbeitsmittel die Baustämme gefällt, entastet und abgelängt, wobei das Endprodukt vom „Harvester“ nicht abtransportiert wird. Diese fallen nicht unter die Begriffbestimmung "Krane" im Sinne der AM-VO.

Erläuterung: Bagger im Einsatz auf Schrottverladeplätzen mit Greifer oder Elektromagnet
Bagger mit Greifer oder Elektromagnet als Lastaufnahmeeinrichtung sind keine Krane im Sinne des § 2 Abs. 7 AM-VO.

(8) Selbstfahrende Arbeitsmittel sind motorisch angetriebene schienengebundene oder nicht-schienengebundene Fahrzeuge, die entsprechend dem vom Hersteller angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind.


Erläuterung: Kran-Stapler-Kombinationsgeräte
Kran-Stapler-Kombinationsgeräte sind motorisch betriebene selbstfahrende Arbeitsmittel mit wechselbarer Zusatzausrüstung zur Verwendung als Kran und/oder Stapler.
Eine Verwendung als Kran (§ 2 Abs. 7 AM-VO) liegt dann vor, wenn mit einem Kran-Stapler-Kombinationsgerät Lasten gehoben und in mindestens einer Richtung - unabhängig von der Hubbewegung - motorisch angetrieben verfahren werden können; z.B. wenn das Kran-Stapler-Kombinationsgerät mit Teleskopausleger (meist als Teleskoplader, Teleskopstapler oder als Teleskopmaschine bezeichnet) Krantätigkeiten durchführt. Das mögliche Einsatzprofil entspricht also dem von Fahrzeug- bzw. Mobilkranen.
Eine Verwendung als Hubstapler (§ 2 Abs. 9 AM-VO) liegt dann vor, wenn Kran-Stapler-Kombinationsgeräte - auch bei beengten räumlichen Gegebenheiten - Lasten anheben, diese verfahren und stapeln können. Häufige Bauform ist der Teleskopstapler (Stapler mit veränderlicher Reichweite). Hinweis: Ein Hubmast im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 9 AM-VO ist bei Flurförderzeugen allgemein dann nicht gegeben, wenn die Last nur wenige Zentimeter (wie bspw. bei Handhubwagen) gehoben werden kann.
Verfahrbare Hubarbeitsbühnen
Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln muss der Fahrbetrieb über Versetz- oder Positionierfahrten hinausgehen, damit es sich um ein „Fahrzeug“ im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 AM-VO handelt.
Für das Verfahren von Hubarbeitsbühnen von einem Aufstellungsort zum nächsten ist somit bspw. keine innerbetriebliche Fahrbewilligung.

(9) Hubstapler sind mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird. 

Erläuterung: Abgrenzung des Begriffs Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz von Flurförderzeugen zum händischen Kommissionieren (relevant für wiederkehrende Prüfungen § 8 Abs. 1 Z 17 bzw. Z 14)
Flurförderzeuge, die zum händischen Kommissionieren (= händisches Ein- und Auslagern) vorgesehen sind (Hubhöhe des Bedienplatzes bis max. 1,2 m) fallen nicht unter die Kategorie der Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz da diese nicht zum Einlagern von Lasten in Regale mit dem Lastaufnahmemittel vorgesehen sind, sondern den erhöhten Arbeitsplatz nur zum leichteren Kommissioniern aufweisen.


(10) Mechanische Leitern sind fahrbare freistehend verwendbare Schiebeleitern oder Schiebedrehleitern, die hand- oder kraftbetrieben aufgerichtet, gedreht oder ausgeschoben werden.

(11) "Kraftbetrieben" im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel nur bei Antriebsformen, die den Kraftantrieb mittels technisch freigemachter Energie bewirken, wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.


Erläuterung: 
Der Kraftantrieb ist ausschlaggebend, ob eine Prüfpflicht nach der AM-VO (§ 8 Abs. 1) besteht. Wenn ein Mensch ein Pedal bedient, das in einem hydraulischen oder pneumatischen System Druck aufbaut und speichert, ist das ein mittelbarere Antrieb durch menschliche Muskelkraft im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 11.

§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

§ 3. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die in den Anhängen A und B angeführten Vorschriften sowie der 4. Abschnitt.

(2) Wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein Arbeitsmittel erwerben, das nach einer im Anhang A angeführten Vorschrift gekennzeichnet ist, können sie davon ausgehen, dass dieses Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen dieser Vorschrift über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über andere Erkenntnisse verfügen, insbesondere wenn sie auf Grund eines Unfalls oder eines Beinaheunfalles oder auf Grund von Informationen von Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Prüfern, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstiger Stellen annehmen können, dass ein Arbeitsmittel den im Anhang A angeführten Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht entspricht.

(4) In Fällen nach Abs. 3 ist unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefahren zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist das Arbeitsmittel stillzulegen und von der weiteren Benutzung auszuschließen.

(5) Die gemäß Abs. 4 durchzuführenden Maßnahmen sind in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten im Sinne des § 5 ASchG zu dokumentieren. In dieser Dokumentation sind die festgestellten Gefahren und die dagegen ergriffenen Schutzmaßnahmen darzustellen.

Erläuterung: Nachrüsten von Maschinen mit Schutzeinrichtungen

Nachrüstung von "alten" Maschinen.

Leitlinie zur Nachrüstung von Maschinen

§ 4 Information

§ 4. (1) Wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des § 12 ASchG erhalten. Diese Informationen müssen zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit enthalten:

  1. Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels,
  2. absehbare Störungen,
  3. Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen.

(2) Die Information nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.

Erläuterung:
Solche Kenntnisse können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer z.B. im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit erworben haben.

(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 12 ASchG informiert werden über:

  1. die sie betreffenden Gefährdungen durch die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel,
  2. entsprechende Veränderungen, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht unmittelbar benutzen.

(4) Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die ArbeitnehmerInnen über diese Daten zu informieren. Erforderlichenfalls sind diese Informationen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Unterweisung

§ 5. (1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 14 ASchG erhalten.

(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASchG muss zumindest beinhalten:

  1. Inbetriebnahme, Verwendung,
  2. gegebenenfalls Auf- und Abbau,
  3. Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,
  4. erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,
  5. für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
  6. notwendige Schutzmaßnahmen.

(3) Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.

(4) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 14 Abs. 2 ASchG muss zumindest beinhalten:

  1. für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
  2. notwendige Schutzmaßnahmen.

(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.

(6) Bei den Unterweisungen sind Bedienungsanleitungen der Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerzur Verfügung zu stellen.

§ 6 Prüfpflichten

§ 6. (1) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für

  1. Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung im Sinne dieser Verordnung,
  2. Erstprüfungen bzw. Prüfungen für das rechtmäßige Inverkehrbringen und die erste Betriebsprüfung bei Druckgeräten,
  3. Periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen bei Druckgeräten (Dampfkesseln, Druckbehältern, Versandbehältern und Rohrleitungen),
  4. Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei überwachungspflichtigen Hebeanlagen, die unter die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, fallen.

Erläuterung: Prüfung von in Österreich verwendeten Arbeitsmitteln aus dem Ausland
Gelangt in Österreich ein prüfpflichtiges Arbeitsmittel (§§ 7, 8 , 9 und 10 AM-VO) zum Einsatz, so gilt die Prüfpflicht nach diesen Bestimmungen unabhängig davon, woher das Arbeitsmittel stammt, woher die mit dem Arbeitsmittel arbeitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stammen bzw. in welchem Land diese sozialversichert sind, relevant ist allein die Tatsache, dass das Arbeitsmittel in Österreich eingesetzt wird.
Im Arbeitnehmerschutzrecht gilt das Territorialitätsprinzip, d.h. dass auf arbeitnehmerschutzrelevante Sachverhalte in Österreich die österreichischen Arbeitnehmerschutzvorschriften anzuwenden sind.

Erläuterung: Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009)
Die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2008) ist eine Verordnung zur GewO 1994 und enthält keine Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Sie gilt für (§ 1 Abs. 3 HBV 2009): Aufzüge (für Personen und/oder Güter), Hebeeinrichtungen für Personen (wie ein Aufzug aber mit maximal 0,15 m/s), Treppenschrägaufzüge, Hubtische (starr geführt, nicht Hubtische nur für Lasten), Fahrtreppen, Fahrsteige in gewerblichen Betriebsanlagen.
Die HBV 2009 gilt NICHT für: Baustellenaufzüge, Seilbahnen, Hubarbeitsbühnen, Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Güter, Schachtförderanlagen,
Hubpodien auf Theaterbühnen, Hebeanlagen als Teil von Maschinen, Zahnradbahnen.
Die Prüfungen nach der HBV 2009 umfassen die Vorprüfung, die Abnahmeprüfung, regelmäßige Überprüfungen und außerordentliche Überprüfungen sowie Betriebskontrollen. Die AM-VO betreffen nur die Abnahmeprüfung und die regelmäßigen Überprüfungen.

Prüfbefugt sind "Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen" (§ 15 HBV 2009) – das sind: Aufzugsprüferinnen und Aufzugsprüfer (physische Personen) oder Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen).
Weiters zu beachten: Aufzugsprüferinnen und Aufzugsprüfer und Inspektionsstellen werden vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau bestellt und müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Hubtische - Abgrenzung zu Aufzügen
Hubtische dienen dazu, Lasten in entsprechende, frei wählbare Höhen zu heben oder senken, um Arbeiten zu erleichtern oder zu ermöglichen. Werden hingegen Lasten und Personen von einer Ebene in andere festgelegte Gebäudeebenen transportiert, ist dies ein Heben/Senken im Sinne der Aufzugstechnik (Prüfpflicht entsprechend der HBV 2009).

(2) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.

(3) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 2 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn

  1. die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, dass das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
  2. die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.

§ 7 Abnahmeprüfung

§ 7. (1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:

  1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen
    1. schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
    2. Turmdrehkrane,
  2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,
  3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
  4. Fahrzeughebebühnen,
  5. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
  6. kraftbetriebene Anpassrampen,
  7. fest montierte Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,
  8. Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern, wenn die Verwendung vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,
  9. Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen, zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder von Lasten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (z.B. Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Einrichtungen zur Beförderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Schornsteinbau),
  10. entfällt
  11. kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen
  12. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
  13. Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, aufgrund § 3 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
  14. Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, die von Herstellerinnen und Herstellern oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
  15. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
  16. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z.B. Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).
  17. entfällt

Download: Liste der prüfpflichtigenArbeitsmittel (mit Bezeichnungen aus der Praxis)


Erläuterungen: Systematik
Die Systematik der Prüfungen in der AM-VO geht im Wesentlichen von Maschinen aus, bei denen die typischen Gefahrenmomente vorhanden sind. Bei Hebezeugen wären dies z.B. die Gefahrenmomente „Absturz von Lasten“ und „Gefahren durch bewegte Lasten“. Erst wenn diese auf den Menschen im Normalbetrieb wirken können, ergibt sich die formale Erfordernis und aus technischer Sicht auch Notwendigkeit der Prüfung.

Erläuterung: "kraftbetrieben
Es wird einheitlich der Begriff "kraftbetrieben" verwendet (siehe § 7 Abs. 1 Z 2 und Z 11, in § 8 Abs. 1 Z 2 und Z 9 sowie in § 10 Abs. 1 Z 2). Nach § 2 Abs. 11: "Kraftbetrieben" im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel nur bei Antriebsformen, die den Kraftantrieb mittels technisch freigemachter Energie bewirken, wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.

Erläuterung: Prüfpflicht von Hebezeugen (§ 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2) und Hubtischen (§ 7 Abs. 1 Z 7) als Bestandteil von maschinellen Anlagen 
Wenn Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder Krane integrativer Bestandteil einer Maschine oder Anlage sind, nur im Zusammenhang mit dieser funktionieren und weiters auch in das Schutzsystem der Maschine oder Anlage eingebunden sind, ist keine Abnahmeprüfung oder wiederkehrende Prüfung gemäß AM-VO erforderlich.
Die Systematik der Prüfungen in der AM-VO geht im Wesentlichen von Einzelmaschinen aus, die für sich alleine funktionieren und bei denen auch die für diese Arbeitsmittel typischen Gefahrenmomente vorhanden sind. Bei Hebezeugen sind dies die Gefahrenmomente „Absturz von Lasten“ und „Gefahren durch bewegte Lasten“. Erst wenn diese auf den Menschen im Normalbetrieb auch wirken können - was bei integrierten Anlagen in der Regel nicht möglich ist - ergibt sich auch das Erfordernis der Prüfung.
Diese Auslegung kann sinngemäß auch auf andere sonst prüfpflichtige Arbeitsmittel, die Bestandteil von verketteten Anlagen und in das Schutzsystem integriert sind, angewendet werden (z.B. Förderbänder, Pressen, Türen).

Erläuterung: Turmdrehkrane, und sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen Arbeitnehmer/innen transportiert oder von denen Arbeiten aus durchgeführt werden
Für Turmdrehkrane (§ 7 Abs. 1 Z 1 AM-VO) und für sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer transportiert oder von denen Arbeiten aus durchgeführt werden, ist keine Abnahmeprüfung erforderlich. Diese Geräte und Anlagen werden als abgestimmtes Gesamtsystem in Verkehr gebracht. Prüfung nach Aufstellung (§ 10). Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (§ 7 Abs. 1 Z 16 AM-VO) sind einer Abnahmeprüfung zu unterziehen.

Erläuterung: Mobilkrane, Fahrzeugkrane, Schnellbaukrane (§ 7 Abs. 1 Z 1)
Mobilkrane sind keiner Abnahmeprüfung zu unterziehen, da sie eine sogenannte "gebrauchsfertige Maschine" sind, für deren einwandfreien sicheheitstechnischen Zustand der Hersteller durch Anbringung des CE-Zeichens garantiert. Am Einsatzort sind die Aufstellbedingungen zu beachten (Prüfung nach Aufstellung).
Schnellbaukrane sind in der AM-VO nicht definiert. Herstellerangaben zufolge werden sie in die Gruppe der untendrehenden Turmdrehkrane eingeordnet. Wenn diese Krane beim Aufstellen nicht aus Einzelteilen zusammengesetzt werden müssen - also kein eigentlicher Montagevorgang vorliegt, entsprechen sie  Mobilkranen und benötigen keine Abnahmeprüfung. Das Auflegen von Gegengewichten fällt nicht unter den Begriff des Zusammensetzens aus Einzelteilen. Es ist davon auszugehen, dass die Ausnahme analog der für Mobilkrane, lediglich für kleinere untendrehende Turmdrehkrane, die auf Fahrzeugen bzw. Anhängern aufgebaut sind, angewendet werden kann. Vor der Inbetriebnahme sind sie durch eine fachkundige Person einer Prüfung nach Aufstellung gem. § 10 AM-VO zu unterziehen.

Erläuterung: Leicht-Portalkräne (§ 7 Abs. 1 Z 1)
Bei diesen Geräten ist das gesamte Portal rollbar, die Krankatze motorisch verfahrbar. Sie sind als Mobilkran im Sinne der AM-VO anzusehen. Hintergrund der Überlegung ist, das diese Geräte „gebrauchsfertig“ in Verkehr gebracht werden und keine „Schnittstellen“ z.B. zu einem Gebäude oder Fahrzeug haben, die bei einer Abnahme zu betrachten wären
.

Erläuterung: Ladekrane (§ 7 Abs. 1 Z 1)
§ 7 Abs. 1 Z 1 AM-VO umfasst Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen. Der Ladekran an sich ist eine betriebsfertige Maschine, wird aber ohne den Aufbau auf einem Fahrzeug nicht zu verwenden sein. Der Aufbau auf dem LKW ist ein Vorgang, der vom Hersteller zwar determiniert wird (Montagenanleitung, Betriebsanleitung), aber im Endeffekt nicht vollständig beeinflusst werden kann. Hier setzt die Abnahmeprüfung an, die sich vorrangig um die Schnittstelle zwischen LKW und Ladekran, um die ordnungsgemäße Montage, um die Anbindung an die Energieversorgung usf. kümmern muss. Das CE-Zeichen auf dem Ladekran endet gewissermaßen mit der Montageplatte und den Hydraulikkupplungen. Ein weiterer Aspekt, der bei der Abnahme zu überprüfen sein wird, ist auch die Eignung des LKW's insbesondere die Gewährleistung der erforderlichen Standsicherheit (geeignete Abstützungen am Fahrzeug).
Eine tiefer gehende Überprüfung des Kranes an sich wird nicht erforderlich sein.

Erläuterung: Umlaufregale als Arbeitsmittel zum Heben von Lasten (§ 7 Abs. 1 Z 2)
Funktionalität: Allseits, mit Ausnahme der Be- und Entladestelle vollwandig umwehrt, Regale mittels Kettenführungen umlaufend bewegt, Lagerware im Stillstand händisch in die Regale eingelegt, Ansteuerung der Umlaufbewegung erfolgt wahlweise mittels Taster ohne oder auch mit Selbsthaltung bis hin zu programmierter Ansteuerung.
Umlaufregale mit dieser Funktionalität sind nicht in die Gruppe der „sonstigen motorkraftbetriebenen Arbeitsmittel zum Heben von Lasten“ im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Z 2 bzw. 8 Abs. 1 Z 2 AM-VO einzuordnen. Es besteht somit keine Verpflichtung zur Durchführung von Abnahmeprüfungen (§ 7 AM-VO) bzw. wiederkehrende Prüfungen (§ 8 AM-VO).
Die Systematik der Prüfungen in der AM-VO geht im Wesentlichen von Maschinen aus, bei denen die typischen Gefahrenmomente vorhanden sind. Bei Hebezeugen sind dies die Gefahrenmomente „Absturz von Lasten“ und „Gefahren durch bewegte Lasten“. Erst wenn diese auf den Menschen im Normalbetrieb wirken können, ergibt sich die formale Erfordernis und aus technischer Sicht auch Notwendigkeit der Prüfung.

Erläuterung: Elektrozug auf Firstpfette (§ 7 Abs. 1 Z 2) 
Wenn ein kleiner Elektrozug (elektrischer Flaschenzug) auf einer Firstpfette, ähnlich einem Klobenrad, aufgehängt wird, liegt keine Montage im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 vor.

Erläuterung: Aufbauten auf Müllsammelfahrzeugen (§ 7 Abs. 1 Z 2)
Aufbauten auf Müllsammelfahrzeugen zum Heben und darauffolgenden Entleeren von Müllcontainern, Gitterboxen, oder ähnlichen Müllbehältern sind als Arbeitsmittel zum Heben von Lasten aufzufassen. Die Prüfpflicht ergibt sich demnach zufolge § 7 Abs. 1 Z 2 (Abnahme) und § 8 Abs. 1 Z 2 (wiederkehrende Prüfung) AM-VO.

Erläuterung: Vakuumheber
Nach Auskunft von Herstellern werden bei diesen Arbeitsmitteln nur die Hubbewegungen durch Motorkraft betrieben, das Verfahren der Last in horizontaler Richtung erfolgt von Hand. Entsprechend der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 7 AM-VO sind diese Arbeitsmittel somit keine Krane im Sinne der AM-VO, sondern Arbeitsmittel zum Heben von Lasten.
Betreffend der Verpflichtung zur Durchführung von Prüfungen ist festzuhalten, dass diese Arbeitsmittel einer Abnahmeprüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AM-VO zu unterziehen sind, wenn sie vor Verwendung montiert oder eingebaut werden müssen. (Anmerkung: Wenn diese Arbeitsmittel am Haken eines anderen Hebezeuges lediglich angehängt werden, vergleichbar mit Lastaufnahmeeinrichtungen, liegt kein Einbau oder Montage im Sinne dieser Bestimmung vor.) Die Verpflichtung zur Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen ergibt sich zufolge § 8 Abs. 1 Z 2 AM-VO.

Erläuterung: Kommissioniergeräte (§ 7 Abs. 1 Z 3)
Kommissioniergeräte (induktionsgesteuerte Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz) sind durch Leitsysteme geführte Regalbediengeräte im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AM-VO. Der Hersteller kann für die ordnungsgemäße Installierung des Fernsteuersystems (Induktionsschleifen) mit dem CE-Zeichen nicht garantieren (sehr wohl aber in der Betriebsanleitung die notwendigen Vorgaben beschreiben). Bei der Abnahme ist dann unter anderem die einwandfreie Funktion des Steuersystems (§ 7 Abs. 2 Z 2) zu prüfen.

Erläuterung: Mobile gebrauchsfertige Einsäulen-Hebegeräte für Fahrzeuge (§ 7 Abs. 1 Z 4)
Fahrzeughebebühnen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 4 AM-VO sind fest mit dem Untergrund verbundene Geräte, mit denen Fahrzeuge gehoben werden können, um unter diesen Arbeiten durchzuführen. Mobile gebrauchsfertige Einsäulen-Hebegerät für Fahrzeuge (von den Inverkehrbringern oft auch als "Einsäulen-Hebebühne" bezeichnet)  fallen, weil das Kriterium "mit dem Untergrund fest verbunden" nicht zutrifft, nicht unter den Begriff "Fahrzeughebebühnen" dieser Bestimmung.
Hinweis 1: Hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfung kommt § 8 Abs. 1 Z 2 AM-VO zur Anwendung.
Hinweis 2: Es sind Prüfungen nach Aufstellung erforderlich (§ 10 Abs. 1 Z 2 AM-VO), durchgeführt von fachkundigen Personen, jedoch keine Prüfbefunde (§ 11 Abs. 1 AM-VO).

Erläuterung: Begriffsbestimmung Ladebordwand
Ladebordwände sind plattenförmige Hubeinrichtungen, die am Fahrzeug montiert sind. Sie erleichtern das Be- und Entladen von Stückgütern auf Lastkraftwagen und Anhängern. In vielen Fällen ist die Ladebordwand zugleich Hubbühne und Verschlusselement.“

Erläuterung: „Laderampen“ ohne Hubfunktion
Die Arbeitsmittelverordnung enthält keine Prüfpflichten für diese Arbeitsmittel.

Erläuterung: Arbeitskörbe auf Frontladern (§ 7 Abs. 1 Z 9 und § 22 Abs. 1)
Wenn die Einheit Frontlader plus Arbeitskorb als Gesamtmaschine rechtmäßig in Verkehr gebracht wird, dann stellt dieses Arbeitsmittel ein geeignetes Gerät im Sinne des § 21 Abs. 1 AM-VO dar.
Für alle anderen Fälle sind Ausnhamenverfahren erforderlich. Jedenfalls muss gewährleistet sein, dass,
der Arbeitskorb zwangsläufig nur so bewegt werden kann, dass die Arbeitsplattform parallel zur Aufstandsfläche bewegt wird und Kippbewegungen des des Arbeitskorbes unterbunden sind.
Bei Einhaltung der ÖNORM L 5218 (Ausgabe: 2004-12-01) ist davon auszugehen, dass die Anforderungen an die Einheit Frontlader plus Arbeitskorb gewährleistet werden.

Erläuterung: Prüfung Schrankenanlagen
Schrankenanlagen fallen nicht unter die Prüfbestimmungen für kraftbetriebene Türen und Tore gem. der §§ 7 und 8 AM-VO.
 

(2) Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

  1. Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,
  2. Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,
  3. erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,
  4. Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,
  5. Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,
  6. Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,
  7. bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

Erläuterung: Prüfinhalte, Prüfmethoden
Die AM-VO legt keine Methoden für die Durchführung von Prüfungen fest. Es obliegt den Prüferinnen und Prüfern eine Methode zu wählen, mit der sie die Anforderungen der Arbeitsmittelverordnung erfüllen können.


(3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:

  1. ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
  2. zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, (GewO), im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder
  3. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, (AkkG), im Rahmen ihrer Befugnisse oder
  4. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure) einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse.

Erläuterung: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker
Für bestimmte Prüfungen von Arbeitsmitteln sind u.a. Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete heranzuziehen (Personen nach § 7 Abs. 3 Z 1 AM-VO). Es ist geübte Praxis, dass Teile dieser Prüfungen, insbesondere die Befundaufnahme vor Ort, durch Mitarbeiter von Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker durchgeführt werden. Die Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker tragen mit der Unterfertigung des Prüfbefundes als Prüfer die Verantwortung für die korrekte Durchführung der Prüfung.

(4)Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 dürfen auch Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gemäß § 15 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt. 

§ 8 Wiederkehrende Prüfung

§ 8. (1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

  1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
  2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
  3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
  4. Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern,
  5. Fahrzeughebebühnen,
  6. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
  7. kraftbetriebene Anpassrampen,
  8. entfällt
  9. kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
  10. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
  11. Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, aufgrund § 3 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
  12. Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,
  13. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,
  14. selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht,
  15. Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen,
  16. Arbeitskörbe,
  17. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
  18. Befahr- und Rettungseinrichtungen,
  19. mechanische Leitern,
  20. Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,
  21. Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung,
  22. kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
  23. Bolzensetzgeräte,
  24. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
  25. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z.B. Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),
  26. mechanische Vortriebsgeräte für Untertagbauarbeiten (z.B. Fräsen, Aufbruchgeräte),
  27. sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen Arbeiten aus durchgeführt werden,
  28. Verteilermaste

Download: Liste der prüfpflichtigenArbeitsmittel (mit Bezeichnungen aus der Praxis)

Erläuterungen: Systematik
Die Systematik der Prüfungen in der AM-VO geht im Wesentlichen von Maschinen aus, bei denen die typischen Gefahrenmomente vorhanden sind. Bei Hebezeugen wären dies z.B. die Gefahrenmomente „Absturz von Lasten“ und „Gefahren durch bewegte Lasten“. Erst wenn diese auf den Menschen im Normalbetrieb wirken können, ergibt sich die formale Erfordernis und aus technischer Sicht auch Notwendigkeit der Prüfung.

Erläuterung: Prüfpflicht von Hebezeugen (§ 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2) und Hubtischen (§ 8 Abs. 1 Z 4) als Bestandteil von maschinellen Anlagen
Wenn Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder Krane integrativer Bestandteil einer Maschine oder Anlage sind, nur im Zusammenhang mit dieser funktionieren und weiters auch in das Schutzsystem der Maschine oder Anlage eingebunden sind, ist keine Abnahmeprüfung oder wiederkehrende Prüfung gemäß AM-VO erforderlich.
Diese Auslegung kann sinngemäß auch auf andere sonst prüfpflichtige Arbeitsmittel, die Bestandteil von verketteten Anlagen und in das Schutzsystem integriert sind, angewendet werden (z.B. Förderbänder, Pressen, Türen).

Erläuterung: Lastaufnahmeeinrichtungen - Begriff
Lastaufnahmeeinrichtungen (Lastaufnahmemittel) sind Einrichtungen zur Aufnahme von Lasten mit einem Hebezeug (insbesondere Kran) durch eine kraftschlüssige Verbindung wie z.B. Greifer, Klemmen, Lasthebemagnete, Steingreifer, Rohrgreifer, Schachtringklemmengehänge, Vakuumheber, Zangengreifer oder durch formschlüssige Verbindung wie z.B. Ausgleicher, C-Haken , Container-Geschirre, Gehänge, Krangabeln, Traversen.
Die Verbindung von Lastaufnahmemittel mit den Tragmitteln (z.B. Kranhaken) erfolgt mit Anschlagmitteln (z.B. Bänder, Gurte, Ketten). 
Container, Paletten, Gitterboxen, Big Bags, Mulden, Netze, Aufnahmeeinrichtungen für Flachglas und  bauartähnliche Produkte sind keine Lastaufnahmeeinrichtungen im Sinne dieser Bestimmung.

Erläuterung: Umlaufregale als Arbeitsmittel zum Heben von Lasten (§ 8 Abs. 1 Z 2)
Funktionalität: Allseits, mit Ausnahme der Be- und Entladestelle vollwandig umwehrt, Regale mittels Kettenführungen umlaufend bewegt, Lagerware im Stillstand händisch in die Regale eingelegt, Ansteuerung der Umlaufbewegung erfolgt wahlweise mittels Taster ohne oder auch mit Selbsthaltung bis hin zu programmierter Ansteuerung.
Umlaufregale mit dieser Funktionalität sind nicht in die Gruppe der „sonstigen motorkraftbetriebenen Arbeitsmittel zum Heben von Lasten“ im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Z 2 bzw. 8 Abs. 1 Z 2 AM-VO einzuordnen. Es besteht somit keine Verpflichtung zur Durchführung von Abnahmeprüfungen (§ 7 AM-VO) bzw. wiederkehrende Prüfungen (§ 8 AM-VO).

Erläuterung: Krane, Prüflast
Die Prüfinhalte des § 8 Abs. 2 AM-VO beinhalten in Z 2 die Prüfung der Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen. Diese Prüfung wird im Regelfall nur unter Verwendung einer Prüflast möglich sein.

Erläuterung: Grubenheber
Grubenheber mit pneumatischen Antrieb müssen geprüft werden, da sie ein motorisch angetriebenes Arbeitsmittel zum Heben von Lasten sind.

Erläuterung: Hebevorrichtung für Patientinnen und Patienten
Hebehilfen für Patientinnen und Patienten sind nicht als Arbeitsmittel zum Heben von Lasten anzusehen. Hauptgrund dafür ist sicherlich der Umstand, dass ein Aufenthalt unter der Last bei bestimmungsgemäßer Anwendung nicht vorkommt und weiters auch ein Absturz der Last (hier: der Patientin/des Patienten) zu keiner Gefährdung von Arbeitnehmern führen wird, die eine besondere Prüfpflicht begründen würde.

Erläuterung: Aufbauten auf Müllsammelfahrzeugen
Aufbauten auf Müllsammelfahrzeugen zum Heben und darauffolgenden Entleeren von Müllcontainern, Gitterboxen, oder ähnlichen Müllbehältern sind als Arbeitsmittel zum Heben von Lasten aufzufassen. Die Prüfpflicht ergibt sich demnach zufolge § 7 Abs. 1 Z 2 (Abnahme) und § 8 Abs. 1 Z 2 (wiederkehrende Prüfung) AM-VO.

Erläuterung: Schrapper
Stationäre Schrappanlagen (wie sie vor allem bei Betonmischwerken im Einsatz stehen) – sind wiederkehrend zu prüfen (§ 8 Abs. 1 Z 2 AM-VO)
Schrappanlagen mit Schreitvorrichtung zum selbstständigen Bewegen oder Kufen zum Ziehen durch Erdbaumaschinen oder Winden (wie sie vor allem bei der Gewinnung im grundwasserführenden Lockergestein verwendet werden) – ebenso wiederkehrende Prüfung nach § 8 Abs. 1 Z 2 AM-VO
Schrappanlagen mit Raupenfahrwerk (existieren im Bergbau) - wiederkehrende Prüfung nach § 8 Abs. 1 Z 14 AM-VO.

Erläuterung: Motorrad-Hebebühnen
Eine hydraulisch mit einer Fußpumpe höhenverstellbare (Hubhöhe ca. 1 m) Motorrad-Hebebühne ist nicht als Fahrzeughebebühne i.S.d. § 8 Abs. 1 Z 5 aufzufassen, sondern als Hubtisch gemäß § 8 Abs. 1 Z 4.

Erläuterung: Prüfung Schrankenanlagen
Schrankenanlagen fallen nicht unter die Prüfbestimmungen für kraftbetriebene Türen und Tore gem. der §§ 7 und 8 AM-VO

Erläuterung: Hubstapler, Teleskopstapler, deichselgeführte selbstfahrende Arbeitsmittel
Hubstapler sind in die Gruppe der selbstfahrenden Arbeitsmittel (siehe dazu die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 8 und 9 AM-VO) einzuordnen. Abgesehen von den Hubstaplern mit hubbewegtem Fahrerplatz, für die eine eigene Prüfverpflichtung besteht (§ 8 Abs. 1 Z 17 AM-VO), ergibt sich die Verpflichtung zur wiederkehrenden Prüfung von Hubstaplern zufolge § 8 Abs. 1 Z 14 AM-VO. Teleskopstapler sind ebenfalls in die Gruppe der selbstfahrenden Arbeitsmittel einzuordnen.
Deichselgeführte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen wiederkehrend geprüft werden, da unter die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 14 auch die Arbeitsmittel fallen, die mit einer Deichsel von einem neben her gehenden Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer geführt werden (sog. "Mitgängerbetrieb").

Erläuterung: Abgrenzung des Begriffs Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz von Flurförderzeugen zum händischen Kommissionieren (relevant für wiederkehrende Prüfungen § 8 Abs. 1 Z 17 bzw. Z 14)
Flurförderzeuge, die zum händischen Kommissionieren (= händisches Ein- und Auslagern) vorgesehen sind (Hubhöhe des Bedienplatzes bis max. 1,2 m) fallen nicht unter die Kategorie der Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz da diese nicht zum Einlagern von Lasten in Regale mit dem Lastaufnahmemittel vorgesehen sind, sondern den erhöhten Arbeitsplatz nur zum leichteren Kommissioniern aufweisen. Diese Arbeitsmittel fallen in die Kategorie der "selbstfahrenden Arbeitsmittel (Z 14).

Schreitbagger (§ 8 Abs. 1 Z 14)
Schreitbagger werden den Standbaggern zugeordnet, da Arbeitsvorgänge überwiegend im Stand ausführt werden. Statt mit einem herkömmlichen Rad- oder Raupenfahrwerk sind Schreitbagger mit vier Schreitbeinen ausgestattet. Wenn an den Schreitbeinen Räder montiert werden können und ein Fahrbetrieb möglich ist, sind diese Geräte selbstfahrende Arbeitsmittel.

Prüfpflicht von vollständig eingehausten Stetigförderern (§ 8 Abs. 1 Z 20)
Bei vollständig eingehausten Stetigförderern (z.B Förderschnecke komplett in Gehäuse mit gesicherten Inspektionsöffnungen) wirken im Normalbetrieb keine Gefahren auf den Menschen. Aufgrund des allgemeinen Grundsatzes (siehe oben) ist daher keine Prüfpflicht gegeben.

Erläuterung: Pressen und Spritzgießmaschinen - Handbeschickung, Handentnahme
Handbeschickung bzw. Handentnahme begründet dann eine Prüfpflicht, wenn bei diesen Tätigkeiten für den eigentlichen Produktionsprozess in den Gefahrenbereich der Presse gelangt werden kann bzw. gelangt werden muss (Einlegen eines Werkstücks, der Entnahme desselbigen nach dem Bearbeitungsvorgang und vergleichbare Tätigkeiten mit Rohstoffen bzw. Halbfabrikaten).

Erläuterung: Abkantmaschinen, Gesenkbiegepressen
Da der Pressvorgang unmittelbar einen Bearbeitungsvorgang bewirkt und auch üblicherweise mit Handbeschickung und Handentnahme gearbeitet wird, fallen diese Arbeitsmittel unter die Prüfpflicht gemäß § 8 Abs. 1 Z 22 AM-VO.

Erläuterung: kraftbetriebene Tafelscheren
Kraftbetriebene Tafelscheren fallen nicht unter die Prüfpflicht nach § 8 Abs. 1 Z 22 AM-VO. Der Pressenteil bewirkt lediglich eine Festhalte- bzw. Spannfunktion für das zu bearbeitende Werkstück und keinen unmittelbaren Bearbeitungsvorgang.

Erläuterung: Spannvorrichtungen, Schwenkbiegemaschinen, Klebepressen
Wenn ein Maschinen-(Pressen-)teil lediglich eine Festhalte- bzw. Spannfunktion für ein zu bearbeitendes Werkstück bewirkt (z.B. für eine spanabhebende Bearbeitung oder bei einer Schwenkbiegemaschine) und keinen unmittelbaren Bearbeitungsvorgang ausführt, liegt keine Presse im Sinne der Arbeitsmittelverordnung vor.
Eine Einrichtung zur Fixierung eines Werkstückes für einen Klebevorgang ist dann als Presse (i.S.d. AM-VO) einzustufen, wenn der Klebevorgang erst durch den Druck der Presse ordentlich erfolgen kann, wie beispielsweise bei einer Furnierpresse.

Erläuterung: Bolzensetzgeräte - Treibladung bzw. Treibgas
Zwei Bauformen werden hinsichtlich der der Art des Treibmittels unterschieden- Treibladung und Druckgas, die sich aber nur in der Höhe der Eintreibenergie voneinander unterscheiden. Die Sicherheitseinrichtung sind im Wesentlichen gleich. Die Verpflichtung zur wiederkehrenden Prüfung besteht unabhängig von der Art des Treibmittels.

 (2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

  1. Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,
  2. Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,
  3. Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,
  4. bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

Erläuterung: Prüfinhalte, Prüfmethoden
Die AM-VO legt keine Methoden für die Durchführung von Prüfungen fest. Es obliegt den Prüferinnen und Prüfern eine Methode zu wählen, mit der sie die Anforderungen der Arbeitsmittelverordnung erfüllen können.


(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 26 und 27 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen, die vom Hersteller eingeschult wurden, herangezogen werden.

Erläuterung: Fachkundige Person für wiederkehrende Prüfung
Eine Präzisierung der Anforderungen an eine fachkundige Person für die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen lässt sich in allgemein gültiger Form nicht machen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang jedenfalls auf die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 AM-VO. Die Anforderungen an die Prüferin/den Prüfer hängen in erster Linie vom zu prüfenden Arbeitsmittel ab. So werden an die Fachkunde für die Prüfung eines Tores andere Anforderungen zu stellen sein als für die Prüfung eines Kranes. Unabhängig davon kann übergreifend allerdings festgestellt werden: Der Prüfer muss im Stande sein, die Prüfinhalte des § 8 Abs. 2 AM-VO erfüllen zu können, das heißt insbesondere die dort angeführten Bauteile der zu prüfenden Arbeitsmittel kennen und ihren Zustand beurteilen können (Augenschein, messen, ...).
Eine einschlägige technische Ausbildung und Erfahrung wird daher vorauszusetzen sein, wobei der erforderliche Grad der Ausbildung (z.B. Facharbeiterin/Facharbeiter, Meisterin/Meister, Ingenieurin/Ingenieur, DI) wiederum von der Prüfaufgabe (Arbeitsmittel, Prüfinhalt) abhängt.
Kenntnisse einschlägiger Regeln der Technik (Prüfnormen) müssen gegebenenfalls vorhanden sein.
Erfahrungen im Umgang mit dem zu prüfenden Arbeitsmittel sind erforderlich (insbes. Kenntnis der Betriebs- und Wartungsvorschriften).
Für die Auswahl von Betriebsangehörigen als fachkundige Personen für die Durchführung von Prüfungen trägt der Arbeitgeber die Verantwortung, ob diese tatsächlich die Anforderungen erfüllen. Wenn externe Prüfer herangezogen werden (z.B. Servicefirmen, Technische Büros, Prüfstellen, ...) kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass diese die erforderliche Fachkunde besitzen.

(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr

  1. eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen,
  2. dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die Prüferinnen und Prüfer über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (z.B. durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert werden.

Erläuterung: Nicht-Anwendung der Vier-Jahres-Frist bei Prüfung durch Service- und Wartungsunternehmen
Die Regelung des Abs. 4 ist nur anzuwenden, wenn wiederkehrende Prüfungen durch Betriebsangehörige  durchgeführt werden. Nicht anzuwenden ist Abs. 4, wenn die Prüfungen durch Service- und Wartungsunternehmen durchgeführt werden.

Erläuterung: wiederkehrende Prüfung durch fachkundigen Arbeitgeber
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind Betriebsangehörige im Sinne des § 8 Abs. 4 AM-VO. Die Ausführungen zur Fachkunde (Erläuterung zu Abs. 3) treffen auch hier zu.

(5) Abs. 4 ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Abs. 1 Z 9 dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt.

(6) Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.

(7) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.

§ 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

§ 9. (1) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs. 1) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere

  1. Absturz von Lasten,
  2. Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,
  3. Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung,
  4. Überlastung des Arbeitsmittels,
  5. Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden,
  6. wesentliche vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen,
  7. größere Instandsetzungen

Erläuterung: Austausch von Komponenten - wesentliche Änderung?
Der Austausch von Komponenten gegen gleichartige (Leistung, Anschluss) stellt keine „wesentliche Änderung“ dar, aber eventuell eine größere Instandsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 7 AM-VO, nämlich immer dann, wenn wesentliche allenfalls auch einzustellende Schutzeinrichtungen, wie beispielsweise Kraftbegrenzungen oder Sicherheitsschalter, mit dem Antrieb „mitgetauscht“ werden, weil sie eine bauliche Einheit darstellen.

(2) Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen. Handelt es sich um ein in § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19 bis 23 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach § 7 Abs. 4 für diese Prüfung herangezogen werden.

§ 10 Prüfung nach Aufstellung

§ 10. (1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:

  1. Krane,
  2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
  3. Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen,
  4. Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,
  5. Befahr- und Rettungseinrichtungen,
  6. mechanische Leitern,
  7. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
  8. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z.B. Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),
  9. mechanische Vortriebsgeräte für Untertagbauarbeiten (z.B. Fräsen, Aufbruchgeräte),
  10. sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer transportiert oder von denen Arbeiten aus durchgeführt werden.

(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

  1. nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle,
  2. nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung,
  3. bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.

(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.

(4) Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel, sofern sie auf Baustellen verwendet werden, Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen:

  1. Krane mit Arbeitskörben, ausgenommen Ladekrane auf Fahrzeugen sowie schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit Arbeitskörben,
  2. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
  3. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z.B. Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).

(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.

§ 11 Prüfbefund, Prüfplan

§ 11. (1) Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:

  1. Abnahmeprüfungen,
  2. wiederkehrende Prüfungen,
  3. Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,
  4. Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie z.B. Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem Gittermast,
  5. Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben auf Baustellen, ausgenommen schiengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben.
  6. Prüfung nach Aufstellung von Arbeitsmitteln zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Baustellen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen (z.B. Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Dachdeckerfahrstühle, Bauaufzüge mit Personenbeförderung),
  7. Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten auf Baustellen die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen,
  8. Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten,
  9. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z.B. Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).

(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:

  1. Prüfdatum,
  2. Namen und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,
  3. Unterschrift des Prüfers,
  4. Ergebnis der Prüfung,
  5. Angaben über die Prüfinhalte.

Erläuterung: Prüfinhalt
Die Prüferinnen und Prüfer sind verpflichtet, die der Prüfung zugrunde gelegten Prüfinhalte im Prüfbefund anzuführen, außer sie prüfen anhand einer einschlägigen Norm, dann reicht die Angabe der Norm.
Wenn der Inhalt der Prüfung auf Grund von Angaben des Herstellers zu erweitern ist (Teil der Betriebsanleitung - einzuhalten in jedem Fall zufolge § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG), sind diese Teile in den Prüfbefund aufzunehmen bzw. ein Hinweis auf den entsprechenden Punkt der Betriebsanleitung.

Erläuterung: Zuordnung Arbeitskörbe zu Hebe-Arbeitsmitteln
Aus dem Prüfbefund gemäß § 11 AM-VO muss die Zuordnung des Arbeitskorbes zum Arbeitsmittel, mit dem der Arbeitskorb gehoben werden darf, eindeutig hervorgehen. Diese Zuordnung kann auch zu Typen von Arbeitsmitteln erfolgen (z.B. durch Angabe einer Type eines Turmdrehkranes für das Heben des Arbeitskorbes), sofern die Eingrenzung der Typen bezüglich der Eignung des Arbeitsmittels hinreichend genau ist (v.a. bezüglich der Standsicherheit, Tragfähigkeit). Ist für die Eignung des Arbeitsmittels ein bestimmter Rüstzustand erforderlich (Gegengewicht, Ballastierung), so ist dieser bei der Feststellung der Eignung als Bedingung im Prüfbefund festzuhalten.

Erläuterung: Lastaufnahmeeinrichtungen, Anschlagmittel
Für die Prüfbefunde zufolge § 11 Abs. 2 Arbeitsmittelverordnung ist von einer eindeutigen Zuordnung des Prüfbefundes zum überprüften Arbeitsmittel auszugehen. Eine nähere Anforderung, wie dies zu erfolgen hat, ist nicht geregelt. Bei größeren Arbeitsmitteln (z.B. bei Kranen oder Hubstaplern) wird dies beispielsweise durch Angabe der Seriennummer oder einer betriebsinternen Bezeichnung des Arbeitsmittels erfolgen können.
Bei Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmitteln wird dies bei größeren Einheiten (Traversen, Ladegabeln) z.B. durch eine eindeutige Beschreibung (z.B. Kettengehänge zweisträngig 5 m) oder eine betriebsinterne Kennzeichnung (z.B. Identifikationsnummer) erfolgen können. Bei kleineren Einheiten oder Einzelteilen hingegen wird, aus praktischen Erwägungen heraus, eine derartige Kennzeichnung nicht in Frage kommen. Hier kann aber den Anforderungen der Arbeitsmittelverordnung an den Inhalt der Prüfbefunde entsprochen werden, in dem die organisatorische Zugehörigkeit zu einem Arbeitsmittel (z.B. Satz Anschlagmittel zu Kran Nr. XXX, bestehend aus: ....) oder zu einem Bereich (Satz Anschlagmittel in Halle 7, bestehend aus: ....) festgehalten wird.

(3) Die Prüfbefunde sind von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.

(3a) Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die

  1. das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,
  2. eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des Arbeitsmittels aufweist,
  3. unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,
  4. an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht ist.

(4) Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan gemäß § 37 Abs. 5 ASchG zu erstellen:

  1. Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder von Lasten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie insbesondere Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Hängegerüste,
  2. Krane und mechanische Leitern mit Arbeitskörben auf Baustellen.

§ 12 Aufstellung

§ 12. (1) Arbeitsmittel sind so aufzustellen, dass ArbeitnehmerInnen für die Benutzung des Arbeitsmittels sicheren Zugang zu allen hiefür erforderlichen Stellen haben. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein

(2) Bei Arbeitsmitteln sind festverlegte Bedienungsstiegen anzubringen, wenn dies für einen sicheren Zugang der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den für die Durchführung der Produktions- und Einstellungsarbeiten am Arbeitsmittel notwendigen Stellen erforderlich ist. Sofern die Errichtung von Bedienungsstiegen aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind festverlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen oder Podeste führen, anzubringen.

§ 13 Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen

§ 13. (1) Bei ortsfesten Arbeitsmitteln sind nach dem Aufstellen Schutzeinrichtungen wie Lichtschranken, Lichtvorhänge, Schaltleisten, Trittschaltmatten, Zweihandschaltungen, öffenbare Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen sowie Notausschaltvorrichtungen einer Kontrolle hinsichtlich ihrer einwandfreien sicherheitstechnischen Funktion zu unterziehen.

(2) Nach Reparaturen, die Auswirkungen auf die Schutzeinrichtungen haben könnten, sind ebenfalls Funktionskontrollen im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.

§ 14 Erprobung

§ 14. (1) Soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, sind für die notwendige Erprobung eines Arbeitsmittels Abweichungen von den für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen zulässig.

(2) Für eine Erprobung nach Abs. 1 gilt:

  1. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, festzulegen, im Sinne des § 5 ASchG zu dokumentieren und durchzuführen.
  2. Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
  3. Für die Erprobung dürfen nur geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.
  4. Die für die Erprobung herangezogenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vor Beginn der Arbeiten über das Verhalten bei Unregelmäßigkeiten oder Störungen, die während der Erprobung auftreten können, zu unterweisen.
  5. Mit der Erprobung darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherheits-, Warn- und Messeinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig sind.
  6. Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche entsprechend der Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, gekennzeichnet sein.
  7. Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern.
  8. Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Erprobung unbedingt erforderlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufhalten.

(3) Wenn mit einer ernsten und unmittelbaren Gefahr zu rechnen ist, sind besondere Fluchtwege vorzusehen. Diese Fluchtwege sind entsprechend der KennV zu kennzeichnen.

(4) Falls es auf Grund der Art oder des Umfanges der Erprobung oder wegen sonstiger besonderer Verhältnisse zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, ist eine fachkundige Person mit der Planung der Erprobung zu beauftragen und muss während der Erprobung eine Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person erfolgen.

(5) Soweit eine Erprobung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in mineralgewinnenden Betrieben notwendig ist, ist für die systematische Erprobung ein Plan zu erstellen. Über die Erprobungen sind Aufzeichnungen zu führen.

§ 15 Verwendung

§ 15. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist für das sichere Zuführen und Abführen von Werkstücken und Werkstoffen zu sorgen. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:

  1. Werkstücke, die auf Grund der beim Bearbeitungsvorgang entstehenden Kräfte nicht mit der Hand gehalten oder geführt werden können, sind in geeignete Spann- oder Halteeinrichtungen der Arbeitsmittel einzuspannen, oder es sind andere geeignete Einrichtungen gegen ein Wegschleudern der Werkstücke zu verwenden.
  2. Einzuspannende Werkzeuge und Werkstücke sind so zu befestigen, dass sie sich beim Arbeitsvorgang nicht lösen können.
  3. Beim Bearbeiten kleiner oder schmaler Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand zugeführt werden, sind geeignete Halte-, Spann- oder Zuführungsvorrichtungen zu verwenden.
  4. Beim Bearbeiten langer Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand zugeführt werden, sind nach Erfordernis geeignete Auflageeinrichtungen zu verwenden.
  5. Wenn ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen, Abstoßen oder Entfernen der zu bearbeitenden Werkstücke oder der zu verarbeitenden Werkstoffe von Hand aus erforderlich ist, sind geeignete Hilfsmittel, wie Schiebeladen, Stößel oder Zangen, zu verwenden.

(2) Arbeitsmittel sind auszuschalten, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:

  1. Arbeitsmittel, die eine dauernde Beobachtung des Arbeitsvorganges aus Sicherheitsgründen erfordern, sind bei Verlassen des Arbeitsplatzes auszuschalten.
  2. Arbeitsmittel, deren Wiederanlaufen nach einem Energieausfall zu einer Gefahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen kann, sind bei Energieausfall auszuschalten.
  3. Handgeführte motorisch angetriebene Arbeitsmittel dürfen nur bei stillstehendem Werkzeug abgelegt werden.
  4. Fahrbare Maschinen sowie Maschinen, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden, dürfen nur in ausgeschaltetem Zustand transportiert werden.

(3) Späne, Splitter oder Abfälle aller Art dürfen aus der Nähe bewegter Teile, Werkzeuge oder Werkstücke nicht mit der Hand entfernt werden. Es sind geeignete Hilfsmittel zu verwenden. Zum Entfernen dürfen nur solche Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, an deren Griffen ein Hängenbleiben nicht möglich ist.

(4) Für den Fall, dass aus fertigungstechnischen Gründen einzelne bestimmte Arbeitsvorgänge auf Arbeitsmitteln nur durchgeführt werden können, wenn vorübergehend Schutzeinrichtungen ganz oder teilweise abgenommen oder außer Wirksamkeit gesetzt sind, gilt abweichend von § 35 Abs. 1 Z 4 und 5 ASchG Folgendes:

  1. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
  2. Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
  3. Es dürfen für die Durchführung dieser Arbeitsvorgänge nur eigens beauftragte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden.
  4. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vor Beginn der Arbeiten besonders zu unterweisen.
  5. Nach Beendigung solcher Arbeitsvorgänge darf erst weiter gearbeitet werden, wenn die Schutzeinrichtungen wieder angebracht und wirksam sind.

(5) Arbeiten unter beweglichen oder an gehobenen Arbeitsmitteln oder unter Teilen derselben dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese Arbeitsmittel oder Teile in geeigneter Weise gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind.

§ 16 Wartung

§ 16. (1) Die Wartung im Sinne des § 38 Abs. 1 ASchG hat sich insbesondere auf Schutzeinrichtungen und sonstige für die Sicherheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer relevante Teile von Arbeitsmitteln zu erstrecken.

(2) Für die systematische Wartung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in mineralgewinnenden Betrieben ist ein geeigneter Plan zu erstellen.

(3) Für die Wartung von Arbeitsmitteln sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.

(4) Für die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 11 bis 15 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.

§ 17 Besondere Arbeiten

§ 17. (1) Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

Erläuterung besondere Arbeiten
Auch In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung stellen ein Benutzen im Sinne des § 2 Abs. 2 AM-VO dar.
Nähere Ausführungen dazu siehe Judikatur.

(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:

  1. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
  2. Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
  3. Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden.
  4. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind für diese Arbeiten besonders zu unterweisen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.

2. Abschnitt: Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel

§ 18 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten

§ 18. (1) Bei der Auswahl von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sowie der Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten sind im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 1 ASchG die zu handhabenden Lasten, die Greif- und Anschlagpunkte, die Einhakvorrichtungen, die Witterungsbedingungen sowie die Art und Weise des Anschlagens oder Aufnehmens von Lasten zu berücksichtigen.

Erläuterung: Bindedraht von Baustahlbündeln als Anschlagmittel

  • Ein Anheben von Baustahlbündel an Bindedrähten ist nur so weit zulässig, dass Abstandhalter eingeschoben und geeignete Anschlagmittel (bspw. Hebebänder, Rundschlingen) angebracht werden können.
  • Die Gewährung einer Ausnahme für Hebearbeiten ausschließlich am Betriebsgelände des/der Herstellers/Herstellerin oder Händlers/Händlerin ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, auf Baustellen jedoch ausgeschlossen.

Details siehe Erlass. (PDF, 0,1 MB)

(2) Durch geeignete Maßnahmen ist bei der Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten für die Standsicherheit des Arbeitsmittels und das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last zu sorgen. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:

  1. Die Arbeitsmittel sind auf tragfähigem Unterbau oder Untergrund standsicher aufzustellen und so zu verwenden, dass ihre Standsicherheit gewahrt bleibt.
  2. Die Arbeitsmittel sind unter Aufsicht einer geeigneten fachkundigen Person unter Anwendung der jeweils notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufzustellen und abzutragen.
  3. Wenn zum Heben von Lasten besondere Sicherheitsmaßnahmen oder die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben, insbesondere Anschlagpunkt, Schwerpunkt oder Gewicht, erforderlich sind, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die das Arbeitsmittel benutzenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über diese Besonderheiten informiert werden.
  4. Von Hand angeschlagene Lasten dürfen erst auf Anweisung des Anschlägers oder gegebenenfalls des Einweisers bewegt werden.
  5. Lasten sind so zu befördern, dass sie an Hindernissen nicht hängen bleiben und ein Herabfallen hintangehalten wird. Auf die Gefahr des Auspendelns oder Kippens der Last insbesondere zufolge von Windangriff ist zu achten.
  6. Hängende Lasten sind zu überwachen, außer wenn der Zugang zum Gefahrenbereich durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, oder die Last so aufgenommen ist, dass keine Gefährdung entsteht, und die Last sicher im hängenden Zustand gehalten wird.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass sich keine ArbeitnehmerInnen unter hängenden Lasten aufhalten.

Erläuterung: Theaterbühnen - Aufenthalt unter hängenden Lasten
Das Verbot in § 18 kommt für gehobene Kulissenteile, Vorhänge, Scheinwerferbrücken udgl. nicht zur Anwendung. Die Formulierung der AM-VO hat den üblichen Hebezeugeinsatz zum Ziel, bei dem unterschiedlichste Lasten mittels vergleichsweise leicht lösbaren Lastaufnahme- und Anschlagmitteln (z.B. Kranhaken) gehoben werden. Diese Kriterien treffen hier nicht zu.

(4) Hängende Lasten dürfen nicht über ungeschützte ständige Arbeitsplätze bewegt werden. In jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.

(5) Für Baustellen gilt abweichend von Abs. 4, dass das Hinwegführen von Lasten über Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglichst zu vermeiden ist.

(6) In folgenden Fällen dürfen Lasten keinesfalls über Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hinweggeführt werden:

  1. wenn Lastaufnahmeeinrichtungen verwendet werden, die die Last durch Magnet-, Saug- oder Reibungskräfte ohne zusätzliche Sicherung halten,
  2. beim Transport von feuerflüssigen Massen, explosionsgefährlichen, brandgefährlichen und gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen.

(7) Auf Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmitteln sind die zulässige Belastung und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen sie gilt, deutlich anzugeben. Erforderlichenfalls ist auch die Eigenlast anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel dürfen über die zulässige Belastung hinaus nicht belastet werden. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit ausgeschlossen sind.

(8) Wenn die Gefahr des unbeabsichtigten Lösens der Last oder des Hängenbleibens des Lasthakens besteht, dürfen nur Lasthaken verwendet werden, die entweder als Sicherheitshaken ausgebildet sind oder eine solche Form haben, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Last nicht erfolgen kann.

(9) Anschlagmittel sowie Lastaufnahmemittel sind in sicherer Weise zu verbinden. Sofern Anschlagmittel bzw. Lastaufnahmemittel nach der Benutzung nicht getrennt werden, sind die Verbindungen deutlich zu kennzeichnen.

§ 19 Krane

§ 19. (1) Für die Benutzung von Kranen sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese Betriebsanweisungen müssen mindestens Sicherheitsregeln für folgende Bereiche enthalten:

  1. Aufnehmen, den Transport und das Absetzen von Lasten,
  2. gegebenenfalls Betreten von Kranen und Kranbahnen,
  3. Verständigung zwischen Last-Anschläger, Einweiser und Kranführer,
  4. Umrüstung und Wartung von Kranen, Aufbau und Abbau von Kranen,
  5. gegebenenfalls Betrieb von Kranen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen,
  6. gegebenenfalls Heben von Lasten durch zwei oder mehrere Krane,
  7. bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten in der Nähe von Freileitungen,
  8. bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten bei Berührung von Freileitungen,
  9. Verhalten bei Windeinwirkung oder Gewittern, falls Regelungen auf diesem Gebiet auf Grund des Aufstellungsortes und der Art des Krans für die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich sind,
  10. Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte.

Erläuterung: Innerbetriebliche Betriebsanweisung
Für die Erstellung der Betriebsanweisungen können neben den Betriebsanleitungen der Hersteller einschlägige Normen, Merkblätter der AUVA und andere Unterlagen herangezogen werden, die durch betriebsspezifische Anweisungen zu ergänzen sind.

Erläuterung: Schrägzug Krane
Schrägzug wird vor allem bei Kranen von Bedeutung sein - siehe dazu die allgemeinen Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und 2 AM-VO. Dazu ergänzend ist § 18 Abs. 2 AM-VO zu beachten, wonach die Standsicherheit des Arbeitsmittels immer gewährleistet sein muss (unabhängig davon, was gemacht wird, also auch schräg gezogen). Der Arbeitgeber ist aufgefordert, die allgemeinen Anforderungen durch konkrete Maßnahmen zu erfüllen. Im Übrigen kann man davon ausgehen, dass als Grundlage für die innerbetrieblichen Betriebsanweisungen für Krane nach § 19 Abs. 1 AM-VO in den meisten Fällen die ÖNORM M 9601 herangezogen wird. Auch auf eine Frage von Arbeitgebern in diese Richtung, kann dahingehend beraten werden, diese ÖNORM als Basis zu verwenden, ergänzt durch weitere betriebsspezifische Sicherheitsmaßnahmen.

Erläuterung: "Seilkrananlagen" zur Holzbringung
Seikrananlagen werden vor Ort aus geprüften Einzelteilen (Schlittenwinden, Kippmastgeräten, Laufwägen, Trag-, Zug- und Abspannseilen) zusammengebaut und sehr oft nur kurzfristig und an exponierten Stellen im Gelände betrieben. Diese Anordnung von Seilen, Winden, Kippmastseilgeräten ist nicht als Kran sondern als Arbeitsmittel zum Heben von Lasten anzusehen (Abnahmeprüfung § 7 Abs. 1 Z 2, wiederkehrende Prüfung § 8 Abs. 1 Z 2, Prüfung nach Aufstellung § 10 Abs. 1 Z 2). Zu beachten bei der Kombination von Arbeitsmitteln ist aber jedenfalls § 35 Abs. 4 ASchG - Kombination von Arbeitsmitteln- (Gefahrenanalyse, Maßnahmen).

Erläuterung: Nachrüstung von Kranen mit Überlastsicherungen
Aus § 33 Abs. 5 ASchG kann nicht abgeleitet werden kann, dass generell eine Nachrüstung von Arbeitsmitteln auf den Stand der Technik zu erfolgen hat (siehe Kommentar zu § 3). Es muss tatsächlich zufolge der im Betrieb vorhandenen Lasten die Gefahr eine gefahrbringende Überlast möglich sein. Dies ist im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung zu behandeln.

(2) Der Einsatz von Kranen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen gewährleistet wird. Insbesondere ist für die Einhaltung der Betriebsanweisung nach Abs. 1 zu sorgen.

(3) Mit dem Führen eines Krans dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des § 33 verfügen.

(4) Die Funktion der Bremsen, der Betriebs- oder Notendschalter und der Warneinrichtungen sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch den Kranführer zu überprüfen.

(5) Werden zwei oder mehrere Krane mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen eingesetzt, so sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße zwischen den Lasten oder zwischen den Kranen selbst zu verhindern.

(6) Wenn der Weg der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Kranführer nicht über die gesamte Länge einsehbar ist, sind geeignete Maßnahmen, wie Bestellung eines Einweisers, durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße mit der Last zu verhindern.

(7) Wenn eine Last durch zwei oder mehrere Krane gehoben werden soll, ist die Koordination der Kranführer zu gewährleisten.

(8) Die Verwendung von Kranen im Freien ist einzustellen, sobald sich die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die Sicherheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere durch Beeinträchtigung der Funktionssicherheit oder der Standsicherheit des Krans.

(9) Während des Einsatzes eines Fahrzeugkrans (Mobilkrans) sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um dessen Standsicherheit zu gewährleisten.

§ 20 Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände

§ 20. (1) Bei Verwendung von Fahrzeughebebühnen gilt Folgendes:

  1. Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen und erforderlichenfalls zu sichern, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.
  2. Während der Bewegung von Fahrzeughebebühnen dürfen sich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter der Hebebühne aufhalten.
  3. Es dürfen nur geeignete Lastaufnahme- oder Tragmittel verwendet werden. Diese müssen sicher aufgelegt, aufgesteckt oder sind in einer sonst geeigneten Weise mit der Hebebühne fest zu verbinden.

(2) Bei Verwendung von Hubtischen gilt Folgendes:

  1. Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.
  2. Unterhalb von Hubtischen dürfen sich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufhalten.

(3) Bei Verwendung von auf Fahrzeugen aufgebauten Ladebordwänden gilt Folgendes:

  1. Geöffnete Ladebordwände sind durch geeignete Warnzeichen deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
  2. Wenn die Gefahr besteht, dass Ladungen wegrollen, wegrutschen oder in anderer gefährlicher Weise ihre Lage verändern können, sind geeignete Vorkehrungen zur Sicherung der Last auf der Ladebordwand zu treffen.
  3. Fahrzeuge dürfen nicht mit geöffneter Ladebordwand verfahren werden. Ausgenommen sind Bewegungen zum Positionieren des Fahrzeuges an der Ladestelle bei unbeladener Ladebordwand.
  4. Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand in das Kraftfahrzeug eingekippt werden.
  5. Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand verschoben werden

(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht auf Ladebordwänden befördert werden. Abweichendes gilt nur für das Mitfahren einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers, die/der das Ladegut manipuliert, wenn sie/er während der gesamten Arbeitsbewegung die Steuerung bedienen kann. Die Steuerung muss ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.

§ 21 Heben von ArbeitnehmerInnen

§ 21. (1) Für das Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Dazu gehören insbesondere Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Fassadenbefahrgeräte, Hängebühnen, Hebeeinrichtungen von Bühnen und vergleichbare Arbeitsmittel. Auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen ArbeitnehmerInnen nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.

(2) Der Aufstellungsort von Arbeitsmitteln zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist erforderlichenfalls gegen das Anstoßen durch selbstfahrende Arbeitsmittel und Fahrzeuge zu sichern.

(3) Auf Arbeitsmitteln zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und in Einrichtungen zur Personenbeförderung darf nur das für die auszuführenden Arbeiten unbedingt erforderliche Werkzeug und Material mitgenommen werden. Mitgeführte Lasten sind so aufzubringen, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Arbeitsmittels verhindert wird.

(4) Ist ein gefahrloses Absenken der Arbeitsplattform bei Energieausfall oder einer anderen Störung nicht möglich, ist für eine sichere Bergung der auf der Arbeitsplattform sich befindenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorzusorgen.

Erläuterung: 3-Wege-Ventil - Einrichtung zum Absenken des Arbeitskorbes im Störungsfall
Es muss eine Möglichkeit gegeben sein, die bei Störungen, wie Versagen der Energieversorgung, das Bergen der Arbeitnehmer ermöglicht. Ein 3-Wege-Ventil ist eine solche Einrichtung.

(5) Solange sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Arbeitsplattform aufhalten, darf das Arbeitsmittel nicht verfahren werden, außer es handelt sich um eine Versetzfahrt. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Betriebsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für solche Versetzfahrten Folgendes:

  1. Fahrbewegungen dürfen nur auf Weisung der ArbeitnehmerInnen auf der Arbeitsplattform durchgeführt werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Signale zur Verständigung zu vereinbaren.
  2. Die Standsicherheit darf nicht beeinträchtigt werden.
  3. Ist während des Bewegungsvorganges die Gefahr des Anstoßens des Arbeitsmittels an Hindernisse nicht auszuschließen, so ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Einweiser, für die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen ArbeitnehmerInnen zu sorgen.
  4. Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während des ganzen Bewegungsvorganges gewährleistet bleibt.

(6) Der Standplatz auf der Arbeitsplattform darf nicht durch Einrichtungen oder Gegenstände erhöht werden.

(7) Für das Heben von ArbeitnehmerInnen mit Hebeeinrichtungen, wie Hubpodien und Versenkeinrichtungen von Bühnen, gilt Folgendes:

  1. Anweisungen zur Auslösung von Bewegungsvorgängen müssen gut wahrnehmbar und eindeutig erfolgen.
  2. Bewegungsvorgänge, die Gefährdungen verursachen können, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Geschwindigkeit der Situation angemessen ist und Schutzeinrichtungen zur Sicherung der Gefahrenstellen vorhanden sind oder die Gefahrenstellen vom Bediener der Hebeeinrichtung überwacht werden und diese deutlich gekennzeichnet sind.

§ 22 Arbeitskörbe

§ 22. (1) Arbeitskörbe dürfen nur mit Kranen, mechanischen Leitern und Hubstaplern gehoben werden, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer dafür vorgesehen sind, oder deren Eignung gemäß § 7 Abs. 1 Z 8 festgestellt wurde. Werden Arbeitskörbe mit Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten gehoben, gilt § 21 Abs. 2 bis 6. Sind diese Arbeitsmittel nicht zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorgesehen und besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muss eine Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden.

Erläuterung zu Arbeitskörben auf Frontladern bei § 7 Abs. 1 Z 9

(2) Für die Verwendung von Arbeitskörben gilt Folgendes:

  1. Arbeitskörbe dürfen nur für kurzfristige Arbeiten verwendet werden.
  2. Die zulässige Personenanzahl, die zulässige Nutzlast und das zulässige Gesamtgewicht dürfen nicht überschritten werden.
  3. Arbeitskörbe dürfen nur betreten oder verlassen werden, wenn sie auf einer ebenen und standfesten Unterlage abgestellt sind oder auf andere Weise so gesichert sind, dass das Betreten oder Verlassen gefahrlos erfolgen kann.
  4. Arbeitskörbe dürfen nicht mit mehr als 0,5 m/s gehoben oder gesenkt werden.

(3) Bei der Verwendung von Arbeitskörben, deren Hubbewegung nicht vom Arbeitskorb aus gesteuert wird, gilt darüber hinaus Folgendes:

  1. Arbeitskörbe dürfen nur nach Weisung der im Arbeitskorb befindlichen ArbeitnehmerInnen gehoben oder gesenkt werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Signale zur Verständigung zu vereinbaren.
  2. Ist eine Verständigung zwischen den ArbeitnehmerInnen im Korb und der Person, die die Bewegung des Arbeitskorbes steuert nicht sichergestellt, darf die Bewegung des Arbeitskorbes nur nach den Anweisungen eines Einweisers erfolgen.
  3. Die Bedienungsperson darf, solange sich ArbeitnehmerInnen im Arbeitskorb befinden, den Bedienungsstand des Lasthebemittels nicht verlassen.

(4) Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt Folgendes:

  1. Arbeitskörbe dürfen bei Gewitter und bei Wind, durch den ein starkes Pendeln des Arbeitskorbes verursacht werden kann, nicht verwendet werden.
  2. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitskorb sind mit einem Auffangsystem gegen Absturz zu sichern, wenn die Gefahr eines unbeabsichtigten Kippens des Arbeitskorbes oder die Gefahr des Herausfallens von ArbeitnehmerInnen besteht.
  3. Der Arbeitskorb, die Anschlagmittel und das ordnungsgemäße Einhängen in den Kranhaken sind nach jedem neuerlichen Einhängen des Arbeitskorbes durch eine geeignete fachkundige Person zu überprüfen.
  4. Arbeitskörbe sind erforderlichenfalls durch Leitseile zu führen.
  5. Bei Kranen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen dürfen die übrigen Krane nicht in den Arbeitsbereich von Arbeitskörben einschwenken.
  6. Arbeitskörbe dürfen nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 1 m/s in horizontaler Richtung bewegt werden.
  7. Der Einsatz von Arbeitskörben auf Baustellen darf nur von der Aufsichtsperson gemäß § 4 BauV angeordnet werden.
  8. Die Be- und Entladung von Arbeitskörben für das Heben von Lasten und Personen muss so vorgenommen werden, dass für ArbeitnehmerInnen keine Gefahren auf Grund der Gewichtsentlastung entstehen können.
  9. Als Kranführer dürfen unabhängig von der Art des Krans nur Personen eingesetzt werden, die über einen Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen gemäß § 62 Abs. 2 ASchG verfügen.

Erläuterung: Lasthalteventile für Ladekrane mit Arbeitskörben
Es müssen jedenfalls Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die das unkontrollierte Absenken der Last im Gebrechensfall verhindern. Die beschriebenen Schlauchbruchsicherungen, die bei Schlauchbruch die Last langsam absinken lassen, erfüllen diese Forderung nicht. Es müssen demnach Lasthalteventile, oder auch andere geeignete Einrichtungen mit gleicher Wirkung vorgesehen werden.
Gemäß § 7 Abs. 2 AM-VO ist bei der Abnahmeprüfung des Arbeitskorbes die Eignung des Arbeitsmittels, mit dem der Korb gehoben wird, zu prüfen. Insbesondere die beiden oben angeführten Punkte werden dabei zu prüfen sein.

Erläuterung: Betonkübel
Betonkübel für Krane mit mitfahrenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fallen unter die Regelungen über Arbeitskörbe.

Erläuterung: Senk- bzw. Hebegeschwindigkeit von Versenkeinrichtungen bzw. Hubpodien
Die höchst zulässige Hub- und Senkgeschwindigkeit von 0,5 m/s betrifft nur Arbeitskörbe, die mit Kranen oder Hubstaplern gehoben werden (§ 22 Abs. 2 Z 4), nicht jedoch übrige Hebeeinrichtungen zu denen auch die bühnentechnischen Hebeeinrichtungen zählen.

(5) Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern gehoben, gilt Folgendes:

  1. Der Hubstapler darf nur auf ebenem und tragfähigem Untergrund aufgestellt werden.
  2. Der Arbeitskorb darf nur bei stillstehendem und gebremstem Hubstapler angehoben werden.
  3. Der Arbeitskorb, dessen Befestigung auf der Hubvorrichtung sowie der Hubstapler sind nach jeder neuerlichen Montage des Korbes durch eine geeignete fachkundige Person auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

§ 23 Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen

§ 23. (1) Durch geeignete Maßnahmen ist für eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln zu sorgen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, um eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Umkippen, Überrollen, Wegrollen oder Anstoßen des Arbeitsmittels oder durch einen Zusammenstoß von Arbeitsmitteln und einen Gefahr bringenden Kontakt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit dem Arbeitsmittel zu verhindern.

Erläuterung: Ausrüstung mit Überroll- oder Kippschutz
Vor dem Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmitteln muss geprüft werden, ob Überrollgefahr am Einsatzort besteht. Wenn diese vorliegt, so ist ein Überrollschutzaufbau nachzurüsten, der Fahrersitz und allfällige weitere Plätze sind mit einem Rückhaltesystem auszustatten. Die Betriebsanleitung des Herstellers ist gemäß § 35 ASchG zu beachten.

(2) Für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen sind die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 festzulegen, insbesondere Sicherheits- und Verkehrsregeln

  1. für das Aufnehmen, die Sicherung, den Transport und das Absetzen von Lasten,
  2. für das Be- und Entladen des Arbeitsmittels,
  3. gegebenenfalls für den Transport von Personen,
  4. gegen die Inbetriebnahme des Arbeitsmittels durch Unbefugte,
  5. für den Fahrbetrieb,
  6. für die In- und Außerbetriebnahme.

Erläuterung: Innerbetriebliche Betriebsanweisung
Für die Erstellung der Betriebsanweisungen können neben den Betriebsanleitungen der Hersteller einschlägige Normen, Merkblätter der AUVA und andere Unterlagen herangezogen werden, die jedenfalls durch betriebsspezifische Anweisungen zu ergänzen sind.

Erläuterung: Verkehrsregeln am Beispiel Hubstaplerverkehr
Der Verkehr innerhalb von Arbeitsstätten oder Baustellen muss generell so abgewickelt werden, dass die Sicherheit und Gesundheit aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Ein betriebliches Verkehrssystem, das dem Hubstaplerverkehr grundsätzlich immer Vorrang einräumt, ist vorzuziehen, weil aufgrund der Sitzposition und der eingeschränkten Sicht vom Fahrerplatz, vor allem bei aufgenommener Last, Staplerfahrer/innen schlechter in der Lage sind, andere Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer wahrzunehmen. Kritische Bereiche, wie z.B. enge Begegnungs- und Kreuzungsbereiche können durch Verkehrsleitsysteme (z.B. Bodenmarkierungen oder Fahrbahntrennungen), Spiegel- oder Kamerasysteme und erhöhte Beleuchtungsstärke ausreichend sicher gestaltet werden. Für eine betriebliche Geschwindigkeitsbegrenzung ist das Maß für  andere Fahrzeuge die Geschwindigkeiten der Hubstapler.

Erläuterung (Link): Lenken von selbstfahrenden Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Hörbeeinträchtigung

Judikatur zu § 23 Abs. 2

(3) Wird ein selbstfahrendes Arbeitsmittel auch für das Heben von Lasten eingesetzt, so ist in der Betriebsanweisung nach Abs. 2 auch auf die Anforderungen nach § 18 Abs. 2 bis 8 Bedacht zu nehmen.

(4) entfällt

(5) Der Sicherheit dienende Vorrichtungen von Fahrzeugen, wie Bremsen, Beleuchtung und Warneinrichtungen, sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch die Lenkerinnen und Lenker zu überprüfen.

(6) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen befördert werden.

(7) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, darf die Fahrgeschwindigkeit 2,5 m/s nicht überschreiten, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Arbeiten von selbstfahrenden Arbeitsmitteln aus durchführen müssen.

(8) Besteht die Gefahr eines Brandes durch selbstfahrende Arbeitsmittel oder Ladungen, sind die Arbeitsmittel mit entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten. Dies gilt nicht, wenn am Einsatzort ausreichend nahe Brandbekämpfungseinrichtungen vorhanden sind.

(9) Für die Verwendung von Ladevorrichtungen, wie Gleitschienen, Gleitpfosten oder Ladebrücken, gilt Folgendes:

  1. Sie dürfen nur verwendet werden, wenn sie genügend tragfähig sind.
  2. Sie sind gegen Abrutschen, unzulässiges Durchbiegen, unbeabsichtigtes Verschieben und Umkanten zu sichern.
  3. Es dürfen nur Ladebrücken verwendet werden, von denen Flüssigkeiten leicht abfließen können.
  4. Bereiche unter Ladevorrichtungen sowie Bereiche zwischen Gleitschienen und Gleitpfosten dürfen während des Transportes von Lasten nicht betreten werden.

§ 24 Programmgesteuerte Arbeitsmittel

§ 24. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch den Aufenthalt im Gefahrenbereich von beweglichen Teilen programmgesteuerter Arbeitsmittel gefährdet werden.

(2) Der Gefahrenbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln darf nur betreten werden, wenn es für das Programmieren oder Einstellen dieser Arbeitsmittel sowie für die Einschulung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in diesen Tätigkeiten aus technischen Gründen erforderlich ist. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:

  1. Im Gefahrenbereich des Arbeitsmittels darf sich nur die unbedingt erforderliche Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufhalten.
  2. Wenn das Programmieren oder Einstellen nur bei in Bewegung befindlichem Arbeitsmittel erfolgen kann, ist die Bewegungsgeschwindigkeit des Arbeitsmittels oder der Teile des Arbeitsmittels auf ein ungefährliches Maß zu reduzieren.
  3. Eine Abfolge von mehreren Bewegungen hintereinander, so diese Gefahr bringend ist, muss durch geeignete Mittel verhindert sein, insbesondere durch Schrittschaltung oder Tippbetrieb mittels Tasten ohne Selbsthaltung.

(3) Wenn eine Herabsetzung der Bewegungsgeschwindigkeit aus technischen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die gewünschte Positioniergenauigkeit bei einer Herabsetzung nicht erreicht werden könnte, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen, wie Einrichtung eines sicheren Ortes, von dem die Programmierung oder das Einstellen aus ungefährdet vorgenommen werden kann, oder Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person außerhalb des Arbeitsbereiches, die das Arbeitsmittel sofort stillsetzen kann z.B. durch eine Notausschalteinrichtung.

§ 25 Bearbeitungsmaschinen

§ 25. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Sägen eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch das Werkzeug, Werkstück oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:

  1. Zum Lösen von Keilbefestigungen an Gattersägen von Hand sind Keilfangkästen zu benützen.
  2. Abgestellte, noch in Bewegung befindliche Kreissägeblätter dürfen nicht durch seitliches Gegendrücken gebremst werden.
  3. Längsschnittkreissägen für die Bearbeitung von Holz oder ähnlichen Werkstoffen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Sicherung gegen Rückschlag des Werkstückes aufweisen, wie einen Spaltkeil oder eine mechanische Zuführungseinrichtung.
  4. Erfolgt die Sicherung gegen Rückschlag durch einen Spaltkeil, so dürfen hiefür nur zum Sägeblatt passende Keile verwendet werden. Der Abstand vom Sägeblatt darf höchstens 8 mm betragen.
  5. An Kreissägen für Holz oder ähnliche Werkstoffe darf nur dann im Gleichlauf gearbeitet werden, wenn sie so eingerichtet sind, dass eine unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern des Werkstückes verhindert ist.
  6. Bei Pendelsägen zum Ablängen von Holz oder sonstigen Werkstoffen, die ähnlich bearbeitet werden können, muss das Schneidegut durch eine geeignete Einrichtung in der Schnittlage gehalten werden, wenn dies mit der Hand nicht in sicherer Weise geschehen kann.
  7. Bei Bandsägen ist die Sägebandführung entsprechend der erforderlichen Schnitthöhe nachzustellen.

(2) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Hobel- und Fräsmaschinen eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch das Werkzeug oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:

  1. Bei Abrichthobelmaschinen sind die Tischhälften jeweils so nahe zusammenzuschieben, wie es der Arbeitsvorgang zulässt.
  2. Der nicht benützte Teil der Messerwelle von Abrichthobelmaschinen ist vor und hinter dem Anschlag zu verdecken.
  3. Bei Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet werden können, sind geeignete, die Werkzeuge soweit wie möglich verdeckende Schutzeinrichtungen zu verwenden.
  4. Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet werden können, sind möglichst unter Benützung eines Anschlaglineals oder einer sonstigen geeigneten Führung durchzuführen. Die Hälften des Anschlaglineals sind soweit wie möglich zusammenzuschieben.
  5. Bei Arbeit auf Holzfräs- und Kehlmaschinen sind, soweit es der Arbeitsvorgang zulässt, Vorrichtungen, wie hölzerne Druckkämme oder Anschlagklötze, zu verwenden, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Rückschlagen des Werkstückes verhindert wird.
  6. Die auf Metallhobel- oder -fräsmaschinen zu bearbeitenden Werkstücke müssen auf den Maschinentischen sicher eingespannt werden.

(3) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Schleifwerkzeugen und Schleifkörpern eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch ein Zerplatzen des Schleifwerkzeuges oder durch Einzugsstellen soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:

  1. Schleifwerkzeuge sind vor Stoß und Schlag zu schützen. Sie sind trocken und frostsicher bei möglichst gleich bleibender Temperatur zu lagern.
  2. Vor jedem Aufspannen ist das Schleifwerkzeug auf offenkundige Mängel zu untersuchen. Keramisch gebundene Schleifwerkzeuge sind überdies einer Klangprobe zu unterziehen.
  3. Bei Arbeiten, bei denen das Werkstück dem Schleifwerkzeug von Hand zugeführt wird, sind nachstellbare Werkstückauflagen zu benützen. Diese sind so nachzustellen, dass der Abstand zwischen Werkstückauflage und Schleifwerkzeug nicht mehr als 3 mm beträgt.
  4. Jedes Schleifwerkzeug mit einem Außendurchmesser von mehr als 100 mm ist vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jedem Wiederaufspannen einer Erprobung im Leerlauf mit der höchstzulässigen Arbeitsgeschwindigkeit zu unterziehen. Der Probelauf muss bei Handschleifmaschinen mindestens 1/2 Minute, bei allen anderen Schleifmaschinen 1 Minute dauern. Der Probelauf darf erst vorgenommen werden, nachdem der Gefahrenbereich abgesichert und, sofern das Schleifwerkzeug mit einer Schutzverdeckung verwendet werden muss, diese angebracht ist.

Erläuterung: Bandschleifmaschinen
Die Bestimmungen der Ziffern 1, 2 und 4 betreffen ausschließlich Schleifscheiben und sind auf Bandschleifmaschinen nicht anzuwenden. Die Einstellung der nachstellbaren Tischauflage ist insbesondere bei kleinen Werkstücken wichtig. Bandschleifmaschinen, an denen große Werkstücke bearbeitet werden, benötigen keine Tischauflage. Diese Bearbeitungsart ist kein "Zuführen von Hand" im Sinne der Z 3.


(4) Schleifwerkzeuge, die nicht schlagfrei und wuchtig laufen, dürfen nicht verwendet werden. Die Behebung einer Unwucht durch eingemeißelte oder eingebohrte Ausnehmungen oder durch Ausgießen von Ausnehmungen auf das Sollmaß ist verboten.

(5) Es ist dafür zu sorgen, dass die Angaben der Hersteller für die ordnungsgemäße Verwendung von Werkzeugen für Bearbeitungsmaschinen wie Sägen, Bohrer, Fräser oder Schleifscheiben eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für Höchst- oder Mindestdrehzahlen bzw. Höchst- oder Mindestschnittgeschwindigkeiten von Werkzeugen.

(6) Bei Verwendung von Pressen und Stanzen sind wirksame Vorkehrungen gegen Quetschgefahren für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu treffen. Ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniedergangs ist zu verhindern. Einstellarbeiten und Änderungen, die die Schutzeinrichtungen in ihrer Wirkung beeinträchtigen können, dürfen nur von geeigneten fachkundigen Personen vorgenommen werden.

Erläuterung: Heißarbeiten
Die Temperatur des Werkstückes zwingt zur Verwendung eines Werkzeugs (Zange) die wiederum sicherstellt, dass der AN nicht in den gefährlichen Weg des Stempels gelangen kann.

(7) Exzenterpressen mit formschlüssiger Kupplung dürfen nur verwendet werden, wenn:

  1. Werkzeuge verwendet werden, bei denen keine Quetschgefahr gegeben ist, oder
  2. Verkleidungen oder Verdeckungen vorhanden sind, die ein Hineinlangen in den Stempelweg verhindern.

§ 26 Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 26. (1) Durch geeignete Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Brand- und Explosionsgefahren verhindert werden.

(2) Bei Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:

  1. Die mit Sauerstoff in Berührung kommenden Armaturen sind fettfrei zu halten.
  2. Neue Schläuche sind vor ihrer Benutzung durch Ausblasen zu reinigen. Die Schläuche dürfen auf den Tüllen nur mit geeigneten Schlauchklemmen befestigt werden.
  3. Nicht angeschlossene Flaschen, bei denen die Verwendung einer Schutzkappe vorgesehen ist, müssen mit dieser versehen sein.
  4. Wird in engen Räumen autogen geschweißt oder geschnitten, so sind bei längerer Unterbrechung der Arbeiten die Brenner und ihre Zuleitungen aus den engen Bereichen zu entfernen.
  5. Ein Ableuchten der Apparate, Leitungen und Druckregler mit offener Flamme ist unzulässig.
  6. Druckgasflaschen sind gegen Umfallen und unzulässige Erwärmung zu sichern.

(3) Bei Benutzung von Acetylen-Verbrauchsanlagen gilt zusätzlich zu Abs. 2 Folgendes:

  1. Während der Entnahme müssen bei handradlosen Flaschenventilen die Ventilschlüssel aufgesteckt bleiben.
  2. Im Bereich von Acetylen-Flaschen ist ein schwer entflammbarer Hitzeschutzhandschuh, bei mehr als drei parallel geschalteten Flaschen (Flaschenbatterien) überdies eine Löschdecke bereitzuhalten.
  3. Acetylen-Flaschen dürfen, sofern der Hersteller nicht etwas anderes vorgesehen hat, nur stehend transportiert, gelagert und verwendet werden. Eine liegende Verwendung von einzelnen Acetylen-Flaschen ist zulässig, wenn das Flaschenventil mindestens 40 cm höher liegt als der Flaschenfuß.
  4. Acetylen-Flaschen, in denen eine Acetylen-Zersetzung festgestellt oder vermutet wurde, sind, sofern dies gefahrlos möglich ist, zu kennzeichnen und von der weiteren Verwendung auszuschließen.

Erläuterung: Kennzeichnung bei Acetylen-Zersetzung
Die Kennzeichnung kann mitunter nicht gefahrlos durchgeführt werden. Es muss vor einer Kennzeichnung erst die Explosionsgefahr gebannt sein (Kühlung).

(4) Die Unterweisung nach § 14 ASchG muss jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise sowie unter Beachtung der Abs. 2 und 3 insbesondere umfassen:

  1. Anschließen der Druckregler,
  2. Einstellen und Betrieb der Anlage,
  3. Verhalten bei Störungen wie Flammenrückschlägen oder Flaschenbränden,
  4. Flaschenwechsel und Transport von Flaschen,
  5. Durchführung der Sichtkontrolle gemäß § 35 Abs. 3 Z 1 ASchG.

§ 27 Stetigförderer

§ 27. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Stetigförderern, wie Becherwerken, Schüttelrinnen, Schwing-, Gurt- oder Kreisförderern eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere Quetsch- und Einzugsgefahren sowie die Gefahr des Einklemmens, wirksam verhindert werden.

(2) Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass in Betrieb befindliche sowie nicht gegen Anlauf gesicherte Stetigförderer nur betreten oder überstiegen werden, wenn weder von den bewegten Teilen des Stetigförderers noch vom Transportgut samt den Lastaufnahmemitteln eine Gefahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeht. Das Hineinbeugen in die Laufbahn der Förderstränge ist verboten.

(3) Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Stetigförderern nicht mitfahren.

(4) Wenn die betrieblichen Verhältnisse einen Verkehr neben, über oder unter Stetigförderern erfordern, sind die zum gefahrlosen Begehen notwendigen Wege einzurichten.

§ 28 Handwerkzeuge

§ 28. (1) Handwerkzeuge, wie Messer, Hacken, Hämmer, Stemmeisen und Schraubendreher, sind so abzulegen, vorübergehend zu verwahren, zu transportieren und zu lagern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.

(2) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen, an denen hierdurch eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht verwendet werden.

(3) Es dürfen nur Handwerkzeuge verwendet werden, deren Griffe und Stiele den menschlichen Körpermaßen und Körperformen entsprechend gestaltet und mit dem übrigen Teil des Werkzeuges fest verbunden oder fest darin eingesetzt sind. Handmesser dürfen nur verwendet werden, wenn, soweit dies der Arbeitszweck zulässt, sie so gestaltet sind, dass die Hand nicht auf die Klinge abgleiten kann.

§ 29 Bolzensetzgeräte

§ 29. (1) Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach § 14 ASchG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:

  1. Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,
  2. Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,
  3. Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,
  4. Besetzen von Materialien,
  5. Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,
  6. Zu verwendende Schutzausrüstung.

(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen. 

§ 30 Kompressoranlagen

§ 30. Kompressoranlagen sind so aufzustellen, dass die angesaugte Luft frei von gesundheitsschädlichen und brennbaren Anteilen in gefährlichem Ausmaß ist. 

§ 31 Zentrifugen

§ 31. Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erfasst werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:

  1. Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.
  2. Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.
  3. Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.

§ 32 Verbrennungskraftmaschinen

§ 32. Bei der Benutzung von Verbrennungskraftmaschinen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere ist eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Rückschlag und Explosionsgefahren zu vermeiden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Verbrennungskraftmaschinen Folgendes:

  1. Das Anlassen von Verbrennungskraftmaschinen unter Verwendung von reinem Sauerstoff oder brennbaren Gasen ist verboten.
  2. Offenes Feuer und Licht und sonstige Zündquellen dürfen beim Nachfüllen von flüssigem Kraftstoff nicht vorhanden sein. Kraftstoff mit einem Flammpunkt unter 55°C darf nur bei stillstehendem Motor nachgefüllt werden, soweit nicht durch besondere Maßnahmen eine Entzündungsgefahr ausgeschlossen ist.

§ 33 Fahrbewilligung

§ 33. (1) Mit dem Führen von Kranen und mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen die StVO nicht gilt, dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verfügen.

Erläuterung: "Lenken" eines Arbeitsmittels - "Führen" eines Arbeitsmittels
Wenn ein selbstfahrendes Arbeitsmittel lediglich mit einer Deichsel im Mitgängerbetrieb geführt wird, ist keine Fahrbewilligung i.S.d. § 33 AM-VO erforderlich.

Erläuterung: Geltung der StVO, öffentliche Verkehrsflächen
Wenn an der Zufahrt zu einer Arbeitsstätte der Hinweis steht "Hier gilt die StVO" heißt das nicht, dass das eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 33 Abs.1 wird, die der StVO unterliegt. Der Betrieb sagt nur, dass hier der die Regeln der StVO anzuwenden sind (bspw. Anwendung des Rechtsvorranges).

Verfahrbare Hubarbeitsbühnen
Für das Verfahren von Hubarbeitsbühnen von einem Aufstellungsort zum nächsten  ist keine innerbetriebliche Fahrbewilligung erforderlich. Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln muss der Fahrbetrieb über Versetz- oder Positionierfahrten hinausgehen, damit es sich um ein „Fahrzeug“ im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 AM-VO handelt.

(2) Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach § 19 Abs. 1 bzw. nach § 23 Abs. 2 erteilt werden.

Erläuterung:
Eine Fahrbewilligung muss nicht in schriftlicher Form vorliegen.
Betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benötigen auch eine Fahrbewilligung des für die fremde Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgebers.

(3) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Tätigkeiten nach Abs. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erforderlich.

(4) Die Fahrbewilligung ist durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht geeignet sind.

3. Abschnitt: Leitern und Gerüste

§ 34 Allgemeine Bestimmungen über Leitern

§ 34. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen nur Leitern zur Verfügung stellen, die folgenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG entsprechen:

  1. Leitern müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht gefährlich durchbiegen können.
  2. Sprossen und Stufen von Leitern müssen trittsicher und in die Leiterholme unbeweglich eingefügt sein.
  3. Der Abstand der Sprossen oder Stufen voneinander muss gleich groß sein. Die Sprossenabstände dürfen nicht mehr als 30 cm betragen, ausgenommen der oberen zwei Sprossenabstände von Stehleitern, die maximal 35 cm betragen dürfen.
  4. Auf Leitern, ausgenommen Dachleitern, sind aufgenagelte Stangen, Bretter oder Latten als Sprossen und Stufen nicht zulässig.
  5. Der lichte Abstand der Holme muss mindestens 28 cm betragen.
  6. Leitern dürfen nicht durch Befestigen von Latten an Holmen verlängert werden.
  7. Das Ausbessern von Leitern durch Nageln sowie das Zusammensetzen von hiezu nicht bestimmten Teilen zu einer Leiter ist nicht zulässig.

Erläuterung: Änderungen und Instandsetzungen
Verlängerungen von Leiterholmen durch vom Hersteller mitgelieferte oder als Zubehör vorgesehene Bauteile sind von den Verboten der Z 4 bis 7 nicht betroffen.

Judikatur zu § 34


(2) Für die Verwendung von Leitern gilt Folgendes:

  1. Leitern dürfen als Standplatz für die Durchführung von Arbeiten nur verwendet werden, wenn nur so wenig Werkzeug und Material mitgeführt wird, dass beim Auf- und Abstieg von der Leiter gewährleistet ist, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicher an der Leiter anhalten können.
  2. Bei Windeinwirkung oder sonstigen ungünstigen Wetterbedingungen dürfen Leitern nicht verwendet werden, wenn die Standsicherheit der Leiter beeinträchtigt oder sonst die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet ist.
  3. Leitern sind derart aufzustellen, dass sie gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert sind.
  4. Leitern sind auf tragfähigen Standflächen, erforderlichenfalls auf lastverteilenden Unterlagen aufzustellen.
  5. Bei Leitern, die im Verkehrsbereich von Fahrzeugen oder Hebezeugen oder im Öffnungsbereich von Fenstern oder Türen aufgestellt sind, sind Vorkehrungen gegen ein Anstoßen an die Leiter zu treffen, wie Absperrungen oder Aufstellen von Warnposten. Bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit sind Leitern an solchen Aufstellungsorten durch eine deutlich sichtbare Warnbeleuchtung zu kennzeichnen.
  6. Leitern dürfen nicht als waagrechte Gerüstträger, als Unterlagen für Gerüstbeläge sowie als Laufgänge, Lauftreppen und Laufbrücken verwendet werden, soweit sie nicht hiefür gebaut sind.
  7. Gerüstleitern und Dachleitern dürfen nicht als Aufstiegsleitern benützt werden.

(3) Für Mehrzweckleitern gelten die nachstehenden Bestimmungen jener Leiterart, an deren Stelle sie verwendet werden.

§ 35 Festverlegte Leitern

§ 35. (1) Für festverlegte Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG:

  1. Festverlegte Leitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.
  2. Leitern von mehr als 5 m Länge, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15° abweicht, sind ab einer Höhe von 3 m mit einer durchlaufenden Rückensicherung zu versehen (Leiterkorb). Ist infolge der Lage der Leiter ein Absturz über einen Höhenunterschied von mehr als 5 m möglich, ist bereits ab 2 m Höhe eine Rückensicherung erforderlich.
  3. Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit, bei einem Sturz von der Leiter mehr als 5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, ist eine Sicherung gegen Absturz anzubringen.
  4. Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 60 cm bis 75 cm haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse und mindestens fünf durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen. Abweichend davon dürfen Rückensicherungen, die aus nur drei statt fünf durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen, weiter verwendet werden, wenn die Leiter bereits vor dem in § 65 Abs. 4 genannten Zeitpunkt (Anmerkung: 1.2.2010) verwendet wurde.
  5. Leitern sind in Abständen von höchstens 10 m durch Plattformen zu unterteilen. Abweichend davon dürfen Leitern bis zu 25 m Leiterlänge ohne Plattformen verwendet werden, sofern dafür nur besonders unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden, die einen Steigschutz verwenden.

Erläuterung: Klappbare Zwischenpodeste
Anstelle der Plattformen nach § 35 Abs. 1 Z 5 sind auch klappbare Zwischenpodeste zulässig, wenn die Leiter auch im Bereich des hoch- bzw. weggeklappten Zwischenpodestes noch ungehindert begehbar ist.


(2) Eine Rückensicherung nach Abs. 1 kann entfallen, wenn andere geeignete Einrichtungen als Schutz gegen Absturz verwendet werden, insbesondere ein Steigschutz.

§ 36 Anlegeleitern

§ 36. (1) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Anlegeleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:

  1. Die Schrägstellung von Anlegeleitern darf nicht flacher als 3 : 1 und nicht steiler als 4 : 1 sein.
  2. Sprossenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge von 8 m verwendet werden, es sei denn, es sind besondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Leiter gegen Umfallen getroffen, wie Standverbreiterungen (z.B. mit Querfuß oder breiterem Leiterfuß), seitliche Abstützung oder Befestigung der Leiter am oberen Leiterende,
  3. Einteilige Stufenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge von 4 m verwendet werden.

(2) Leitern dürfen nicht an Stützpunkte angelehnt werden, die keine ausreichende Standsicherheit der Leitern gewährleisten.

(3) Anlegeleitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.

(4) Anlegeleitern, die bei Gerüsten verwendet werden, sind an den Gerüsten gut zu befestigen und so aufzustellen, dass von der Austrittssprosse ein sicherer Standort leicht erreicht werden kann.

(5) Leitergänge müssen derart gegeneinander versetzt angebracht sein, dass herabfallende Gegenstände den darunterliegenden Leitergang nicht treffen können. Befindet sich unter Leitergängen ein Durchgang oder ein Arbeitsplatz, muss eine ausreichende Sicherung gegen herabfallende Gegenstände angebracht sein.

(6) Von Anlegeleitern aus dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete ArbeitnehmerInnen herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.

(7) Von Anlegeleitern aus darf bei einer Absturzhöhe von mehr als 5 m zudem nur gearbeitet werden, wenn

  1. die ArbeitnehmerInnen persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwenden oder
  2. besondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Leiter gegen Umfallen getroffen sind, wie Standverbreiterungen (z.B. mit Querfuß oder breiterem Leiterfuß), seitliche Abstützung oder Befestigung der Leiter am oberen Leiterende.

(8) Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5 m, sind als Sicherungen Seitenwehren, eine Rückensicherung nach § 35 Abs. 1 oder eine andere Einrichtung nach § 35 Abs. 2 anzubringen.

Erläuterung: Verkehrsweg, Aufstieg für Rauchfangkehrer
Ein Aufstieg für einen Rauchfangkehrer ist nach Maßgabe der typischen Tätigkeiten am Dach (Reinigung des Kamins) kein „Verkehrsweg“ iSd § 36 Abs. 8 AM-VO. Bei Standplatzhöhen über 5 m muss eine Sicherung gegen Umfallen der Leiter vorhanden sein (§ 35 Abs. 7 AM-VO), wobei ein fest montierter Einhängepunkt für die Leiter einem breiten Standfuß vorzuziehen ist.

§ 37 Stehleitern

§ 37. (1) Für Stehleitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG:

  1. Stehleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiterschenkel haben.
  2. Oberhalb der Gelenke von Stehleitern dürfen sich keine Widerlager bilden können.

Erläuterung: Verbot des "Gehens" mit einer Stehleiter
Das "Gehen" mit Stehleitern (beidseitig besteigbare Sprossenleitern) ist grundsätzlich nicht zulässig, da dabei grundlegende Bestimmungen des Arbeitsschutzes verletzt werden: § 34 Abs. 2 Z 3 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) legt fest, dass Leitern derart aufzustellen sind, dass sie gegen Umfallen gesichert sind. Die Standsicherheit ist bei Stehleitern nur bei funktionsfähiger Spreizsicherung gegeben.
§ 35 Abs. 1 Z 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verbietet, dass Arbeitsmittel ohne die für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden. Bei Stehleitern ist die vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen die Spreizsicherung (z.B. gespannte Kette, eingelegte Spreizsicherung), ohne die eine Stehleiter nicht standsicher aufgestellt ist.
Erlass: Verbot des "Gehens" mit einer Stehleiter (PDF, 0,2 MB)

(2) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Stehleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:

  1. Stehleitern dürfen als Anlegeleitern nur verwendet werden, wenn sie auf Grund konstruktiver Einrichtungen hiefür geeignet sind.
  2. Ein Übersteigen von Stehleitern auf andere Standplätze oder Einrichtungen ist nicht zulässig, sofern die Leiter nicht gegen Kippen und Wegrutschen gesichert ist.

(3) Erfolgt ein Übersteigen zu höher gelegenen Standplätzen, muss eine geeignete höher gelegene Anhaltemöglichkeit vorhanden sein.

(4) Wenn bei Arbeiten von einer Stehleiter aus ein Absturz vom Standplatz auf der Leiter aus mehr als 3 m möglich ist, dürfen von der Leiter aus nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete ArbeitnehmerInnen herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.

§ 38 Mechanische Leitern

§ 38. (1) Für mechanische Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG:

  1. Mechanische Leitern müssen die für den sicheren Betrieb erforderlichen Anzeigevorrichtungen, wie Neigungsmesser, und Einrichtungen zur ausreichenden Entlastung der Achsfederung und der Luftbereifung sowie zum Ausgleich von Geländeunebenheiten haben.
  2. Mechanische Leitern müssen eine entsprechende Standfläche oder mindestens eine Standstufe und eine Rückensicherung haben.

(2) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von mechanischen Leitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:

  1. Mechanische Leitern dürfen nur unter Anleitung einer geeigneten fachkundigen Person auf- und abgebaut sowie verwendet werden.
  2. Für die Bedienung dürfen nur Personen herangezogen werden, die mit der Bedienungsweise vertraut sind.
  3. Mechanische Leitern sind gegen Gefahr bringendes Schwanken zu sichern.
  4. Mechanische Leitern dürfen erst bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt und die Feststellvorrichtungen für die aufgerichtete Leiter und die ausgefahrenen Leiterteile wirksam sind.
  5. Mechanische Leitern dürfen nicht verfahren, geschwenkt, aus- oder eingezogen werden, solange sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Leiter befinden. Dies gilt nicht für den Aufenthalt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Arbeitskörben von mechanischen Leitern, sofern die Leitern nur geschwenkt, ausgeschoben oder eingezogen werden.

(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für die Verwendung von mechanischen Leitern auf Baustellen, die mit Arbeitskörben ausgerüstet sind.

§ 39 Strickleitern

§ 39. (1) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Strickleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:

  1. Strickleitern sind vor jeder Verwendung auf einwandfreien Zustand zu prüfen, wobei insbesondere auf die sichere Befestigung der Leitersprossen zu achten ist.
  2. Leitersprossen müssen so befestigt sein, dass ein Herausrutschen der Sprossen aus dem Holm, ein Drehen der Sprossen in den Holmen und ein Verschieben der Sprossen entlang der Holme verhindert ist.
  3. Strickleitern sind sicher zu befestigen. Durch geeignete Maßnahmen ist ein Gefahr bringendes Verdrehen der Leiter zu verhindern.
  4. Beim Begehen von Strickleitern sowie beim Arbeiten von Strickleitern aus sind die ArbeitnehmerInnen mit einem Auffangsystem zu sichern. Dabei darf das Sicherungsseil nicht an der Strickleiter befestigt sein. Dies gilt nicht für Notabstiege, z.B. aus Krankabinen.
  5. Auf einer Strickleiter darf sich jeweils nur eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer befinden.
  6. Während eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von der Strickleiter aus arbeitet, muss eine Aufsicht durch eine geeignete Person erfolgen.

(2) Strickleitern dürfen nur benutzt werden, wenn andere Steigeinrichtungen nicht verwendet werden können. Von Strickleitern aus dürfen nur leichte Arbeiten von kurzer Dauer ausgeführt werden.

§ 40 Gerüste

§ 40. Für die Benutzung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die §§ 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998.

4. Abschnitt: Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

§ 41 Ergonomie von Arbeitsmitteln

§ 41. (1) Bei der Gestaltung von Arbeitsmitteln, insbesondere der Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze, Bedienungsstände und Schutzeinrichtungen, ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, wie dies der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfordert.

(2) Bedienungseinrichtungen von Arbeitsmitteln (z.B. Ein- und Ausschaltvorrichtungen oder Beschickungs- und Zuführungseinrichtungen) müssen von den Arbeitsplätzen der die Arbeitsmittel bedienenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern leicht und gefahrlos zu betätigen sein.

(3) Teile von Arbeitsmitteln, die der Wartung bedürfen oder der Wartung dienen (z.B. Lager, Schmiereinrichtungen oder ähnliche Teile) müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein.

(4) Beleuchtungseinrichtungen an Arbeitsmitteln müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass eine störende direkte Lichtwirkung auf die Augen verhindert ist. Reflexblendung und stroboskopische Effekte müssen vermieden sein. Soweit erforderlich, müssen Beleuchtungseinrichtungen auch so beschaffen sein, dass keine Verfälschung von Farben auftreten kann.

(5) Warnvorrichtungen müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein.

(6) Wenn Bedienungseinrichtungen von Arbeitsmitteln Einfluss auf die Sicherheit haben, müssen sie deutlich sichtbar, als solche identifizierbar und erforderlichenfalls entsprechend gekennzeichnet sein.

(7) Wenn zum sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln die Kenntnis bestimmter Daten (wie Stromart, Spannung, Schutzart, Drehrichtung) oder bestimmter Grenzwerte (wie Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl, Füllmenge oder Druck) notwendig ist, müssen diese auf den Arbeitsmitteln deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise angegeben sein. Soweit es zum sicheren Betrieb notwendig ist, müssen bei Arbeitsmitteln auch Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang vorhanden sein. Daten und Hinweise müssen, sofern nicht Symbole verwendet werden, in deutscher Sprache abgefasst sein. 

§ 42 Steuersysteme von Arbeitsmitteln

§ 42. (1) Stromkreise elektrischer Steuersysteme müssen ausreichend isoliert und gegen Beschädigung geschützt verlegt sein.

(2) Elektrisch betriebene Arbeitsmittel mit Überlastsicherung müssen so ausgeführt sein, dass beim Wiedereinschalten das Arbeitsmittel nicht selbsttätig in Gang gesetzt wird, sofern dadurch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entstehen können.

(3) Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln müssen so gestaltet und beschaffen sein, dass Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, insbesondere durch Beschädigung, Überschreiten des zulässigen Betriebsdrucks, der zulässigen Betriebstemperatur, durch Ausströmen von Druckmedien oder durch Verwechseln von Anschlüssen vermieden sind.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass im Fall von Störungen (z.B. durch Erschütterungen, Schwankungen in der Energiezufuhr, Ausfall der Energie oder Wiederkehr der Energie nach Störungen)

  1. Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden und
  2. auch sonst keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entstehen (z.B. durch in Gang setzen von Bewegungen, Herabfallen von festgehaltenen Gegenständen, Lockern von Spannvorrichtungen).

(5) Abweichend von Abs. 4 sind bei elektrischen Arbeitsmitteln, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei denen die Stromzufuhr über Steckvorrichtungen erfolgt, keine Maßnahmen hinsichtlich des in Gang setzens von Gefahr bringenden Bewegungen erforderlich.

§ 43 Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln

§ 43. (1) Gefahrenstellen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Stellen an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, bei denen bei mechanischem Kontakt eine Verletzungsgefahr besteht. Gefahrenstellen im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere:

  1. bewegte Teile von Kraftübertragungseinrichtungen, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang , Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden,
  2. sonstige bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen, wie z.B. Bewegungsbahnen von Gegen- und Schwunggewichten, bilden,
  3. vorstehende Teile an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, wie Stellschrauben, Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen,
  4. rotierende Teile von Arbeitsmitteln,
  5. bewegte Teile eines Arbeitsmittels, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder der Zuführung oder Abführung von Stoffen oder Werkstücken dienen (z. B. Werkzeuge), die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden,
  6. bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden.

 (2) Keine Gefahrenstelle liegt vor, wenn

  1. die Leistung des Arbeitsmittels so gering ist, dass bei Berührung keine Verletzungsgefahr besteht,
  2. die an der Gefahrenstelle wirkende Kraft unter Berücksichtigung der Form der Gefahrenstelle so gering ist, dass bei Berührung keine Verletzungsgefahr besteht, oder
  3. die Einhaltung des nach Anhang C jeweils erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleistet ist.

(3) Gefahrenstellen sind durch Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreicht wird. Primär sind Gefahrenstellen durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen zu sichern, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern:

  1. Verkleidungen müssen das Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten verhindern und die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.
  2. Verdeckungen müssen das Berühren der Gefahrenstelle von jenen Seiten verhindern, die im Normalbetrieb von den vorgesehenen Standplätzen aus, von anderen Arbeitsplätzen aus oder von Verkehrswegen aus zugänglich sind. Verdeckungen müssen die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.
  3. Umwehrungen müssen ein unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle verhindern und die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.

Judikatur zu § 43 Abs. 3

Erläuterung: Betretbarkeit des Bereichs zwischen Umwehrung und Gefahrenstelle
Der Bereich zwischen Umwehrung und Gefahrenstelle gilt dann als nicht betretbar, wenn entweder die Umwehrung nicht bekletterbar und mindestens 1400 mm hoch ist oder der Bereich mit einer Schutzeinrichtung mit Annäherungsfunktion (Lichtschranken, Kontaktmatte) gesichert ist.

(4) Sofern sich Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 ohne fremde Hilfsmittel öffnen oder abnehmen lassen, müssen sie so beschaffen sein, dass

  1. sie sich entweder nur aus der Schutzstellung bewegen lassen, wenn das Arbeitsmittel still steht oder das Öffnen der Schutzeinrichtung das Arbeitsmittel bzw. den Teil des Arbeitsmittels zwangsläufig still setzt, wobei ein Gefahr bringender Nachlauf verhindert sein muss,
  2. das in Gang setzen des Arbeitsmittels nur möglich ist, wenn sich die beweglichen Schutzeinrichtungen in der Schutzstellung befinden und
  3. die Verriegelungen der Schutzeinrichtungen so gestaltet und angeordnet sind, dass sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können.

(5) Ist eine Sicherung der Gefahrenstellen mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich, sind die Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen zu sichern, die ein Gefahr bringendes in Gang setzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken. Dazu gehören insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion (z.B. Lichtschranken), abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen (wie z.B. Zweihandschaltungen).

(6) Soweit aufgrund der Arbeitsvorgänge eine Sicherung der Gefahrenstellen auch nicht mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 5 möglich ist, sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Gefahrenstellen zu informieren und jährlich in der Vermeidung von Verletzungsgefahren zu unterweisen.

(7) Schutzeinrichtungen müssen wie folgt beschaffen sein:

  1. Sie müssen stabil gebaut sein.
  2. Sie dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen und bei der Arbeit möglichst wenig behindern.
  3. Sie dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können.
  4. Sie dürfen Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge, wie z.B. von Arbeitsvorgängen, nicht mehr als notwendig einschränken.
  5. Sie müssen die für den Einbau oder Austausch von Teilen sowie für Rüst- oder Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss.

(8) Es ist dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 auch dann vorhanden sind, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräumen, aufgestellt sind. Das gilt nicht, wenn durch andere technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.

Erläuterung: Gefahrenstellen an Unterflaschen von Handkettenzügen
Bei Handkettenzügen ist keine Sicherung der Gefahrenstellen an den Kettenrädern von Unterflaschen erforderlich. Die Unterflaschen sind mit einer auffälligen (z.B. schwarz-gelben) Kennzeichnung zu versehen.
Auflaufstellen von Unterflaschen von kraftbetriebenen Kettenzügen müssen im Sinne des § 43 mit einer Verdeckung oder Verkleidung versehen sein.

§ 44 Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können

§ 44. (1) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Freisetzung von Arbeitsstoffen (z.B. Gase, Dämpfe, Rauch, Staub, Flüssigkeiten), die in dem Arbeitsmittel verwendet werden, nicht gefährdet werden können. Erforderlichenfalls müssen die Arbeitsmittel mit Einrichtungen ausgestattet sein, die den Anschluss an eine Absauganlage ermöglichen. Abgasleitungen von Verbrennungskraftmaschinen müssen druckfest ausgeführt sein.

(2) Können bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Späne, Splitter oder ähnliche Teile wegfliegen und dadurch Gefahren für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen, müssen

  1. die Arbeitsmittel mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die das Wegfliegen verhindern (z.B. Verdeckungen, Verkleidungen, Schutzhauben, Schutzfenster, Absauganlagen, Rückschlagsicherungen) oder, wenn dies aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist,
  2. Maßnahmen getroffen sein, die Gefährdung verhindern (z.B. Umwehrungen oder räumliche Trennung).

(3) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können durch

  1. Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels oder
  2. Explosionen des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden.

(4) Teile von Arbeitsmitteln, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 60°C oder von weniger als -20°C erreichen können und sich innerhalb des Schutzabstands nach Anhang C befinden, sind so zu sichern, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie nicht berühren oder ihnen gefährlich nahe kommen können. Das gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass aufgrund der konkreten Verhältnisse in Abhängigkeit von Temperatur, Wärmeleitfähigkeit und Eigenschaft der Oberfläche sowie von Art und Dauer der möglichen Berührung keine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht.

(5) Soweit eine Sicherung nach Abs. 4 aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist, ist der Gefahrenbereich zu kennzeichnen und dafür zu sorgen, dass sich dem betreffenden Teil nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nähern können, die über die Gefahr besonders informiert wurden und geeignete persönliche Schutzausrüstung tragen.

(6) Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass unbeabsichtigtes Strahlen verhindert wird und so abgeschirmt sein, dass weder durch die Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute Strahlung und Sekundärstrahlung Gesundheitsgefahren auftreten, oder, wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, andere Schutzmaßnahmen getroffen sind. Die optischen Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass durch die Laserstrahlung keine Gesundheitsgefährdung eintritt. 

§ 45 Ein- und Ausschaltvorrichtungen

§ 45. (1) Arbeitsmittel müssen sicher wirkende Vorrichtungen zum Ein- und Ausschalten aufweisen. Die Schaltstellungen „Ein“ bzw. „Aus“ müssen gekennzeichnet sein. Wenn nicht erkennbar ist, ob das Arbeitsmittel in Betrieb ist und dadurch Gefahren für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen können, müssen Einrichtungen, wie Kontrolllampen, vorhanden sein, die den Schaltzustand anzeigen.

(2) Ein- und Ausschaltvorrichtungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist.

(3) Arbeitsmittel, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden, müssen ohne Loslassen der Handgriffe ein- und ausgeschaltet werden können oder beim Loslassen der Handgriffe selbsttätig ausschalten.

(4) Wenn beim Einschalten eines größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten Arbeitsmittels eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen kann, ist eine optische oder akustische Warneinrichtung vorzusehen, um vor dem Anlauf des Arbeitsmittels zu warnen.

(5) Arbeitsmittel müssen mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen ausgestattet sein, mit denen sie von den Energiequellen getrennt werden können.

(6) Selbsttätig wirkende Not-Ausschalter, wie Not-Endschalter, sind vorzusehen, wenn bei Ausfall von selbsttätigen Schalteinrichtungen, wie Betriebs-Endschalter, eine Gefahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen kann. 

§ 46 Not-Halt-Befehlsgeräte

§ 46. (1) Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der normalerweise erforderlichen Stillsetzungszeit mit einem Not-Halt-Befehlsgerät (z.B. Not-Halt-Taster oder Reißleine) versehen sein.

Erläuterung: Nachrüstung mit Not-Halt-Befehlsgerät
Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls, entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der normalerweise erforderlichen Stillsetzungszeit, mit einem Not-Halt-Befehlsgerät (insbes. Taster und Reißleinen) versehen sein. „Gegebenenfalls“ erforderlich ist eine Not-Ausschaltvorrichtung immer dann, wenn dadurch ein Unfall verhütet werden kann oder die Folgen eines Unfalls vermindert werden können. Dies entspricht Anh. I Pkt. 2.4 der Richtlinie 89/655/EWG. In der englischen Fassung der Richtlinie heißt es „Where appropriate (appropriate = angemessen), and depending on the hazards the equipment presents and its normal stopping time, work equipment must be fitted with an emergency stop device.“

(2) Not-Halt-Befehlsgeräte müssen leicht, schnell und gefahrlos von jedem Bedienungsplatz der Maschine aus betätigt werden können. Sie müssen sich von anderen Schaltvorrichtungen deutlich unterscheiden.

(3) Not-Halt-Taster müssen selbsthaltend, auffallend rot und gelb unterlegt gekennzeichnet und pilzförmig gestaltet sein.

(4) Durch Entriegeln oder Zurückführen von Not-Halt-Befehlsgeräten in die Ausgangsstellung darf nicht ein Anlaufen des Arbeitsmittels erfolgen. Das Wiedereinschalten darf erst nach Entriegeln der betätigten Not-Halt-Befehlsgeräte möglich sein. 

§ 47 Standplätze, Aufstiege

§ 47. (1) An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, von denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abstürzen könnten, sind zu sichern

  1. bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
  2. bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.

(3) Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen

  1. bei ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 40 cm über dem Boden,
  2. bei nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 60 cm über dem Boden,
  3. bei Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln maximal 70 cm über dem Boden.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege

  1. aus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sind,
  2. eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen und
  3. eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sind.

§ 48 Feuerungsanlagen

§ 48. (1) Feuerungsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, dass Flammenrückschläge und Verpuffungen möglichst vermieden werden. Die Brennstoffzufuhr muss bei Flammenrückschlägen oder im Brandfall durch Brandschutzsicherungen, wie Brandschutzthermostate, gesperrt werden.

(2) Bei Feuerungsanlagen nach Abs. 1, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen Flammenwächter eingebaut sein, die beim Nichtzünden des vom Brenner erzeugten Brennstoff-Luftgemisches die Brennstoffzufuhr sperren. Eine Wiederinbetriebnahme des Brenners darf erst nach ausreichender Durchlüftung des Brennerraumes und der Abgasleitung erfolgen. Solche Feuerungsanlagen, insbesondere Anlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen zentral versorgt werden, müssen von einem leicht und sicher erreichbaren Ort durch deutlich und dauerhaft gekennzeichnete Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden können.

(3) In Abgasleitungen von Feuerungsanlagen nach Abs. 1, müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung vorhanden ist, Überdrucksicherungen, wie Explosionsklappen, eingebaut sein. Diese Sicherungen müssen so gelegen sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so ausgeführt und gelegen sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können. Dies gilt nicht für Gas-Zentralheizungsanlagen.

(4) Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des Betriebes von Feuerungsanlagen nach Abs. 1 ist zu sorgen.

§ 49 Leitungen und Armaturen

§ 49. (1) Leitungen und Armaturen, bei deren Beschädigung oder Undichtheit erhöhte Gefahren auftreten können, müssen geschützt verlegt oder zweckentsprechend gesichert sein.

(2) Leitungen, die in befahrbare Behälter einmünden, müssen verlässlich wirkende Absperrvorrichtungen besitzen oder durch Blindflansche absperrbar sein. In Ausnahmefällen, wie bei großen oder schweren Leitungen, können auch Steckscheiben verwendet werden. Blindflansche und Steckscheiben müssen von außen leicht erkennbar und gegen Einwirkungen der in den Leitungen enthaltenen Stoffe genügend widerstandsfähig sein. Auf Steckscheiben muss der höchstzulässige Druck, für den sie geeignet sind, angegeben sein.

(3) Rohrleitungen müssen, wenn durch Verwechseln von Rohrleitungen oder aus sonstigen Gründen eine Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eintreten kann, bei den Füll-, Verteil- und Entnahmestellen sowie an sonst erforderlichen Stellen im Verlauf der Leitungen unverwechselbar gekennzeichnet sein. Eine Kennzeichnung ist auch für einzeln verlegte Rohrleitungen erforderlich, wenn durch deren Inhalt eine Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eintreten kann. Werden die Rohrleitungen mit Farben gekennzeichnet, müssen die in Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik für einzelne Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten bestimmten Kennfarben allgemein verwendet werden. Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen mit zusätzlichen Angaben, wie Druck oder Strömungsrichtung, versehen sein.

(4) Abblasevorrichtungen und Ausflussöffnungen von Leitungen und Armaturen müssen so beschaffen und gelegen sein, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch austretende Stoffe nicht gefährdet werden.

(5) Bei Absperrvorrichtungen, wie Hähnen, Ventilen oder Schiebern, muss erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind, wenn durch eine falsche Stellung Gefahren entstehen können.

(6) Bei Leitungen und Armaturen, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.

Siehe dazu auch Erlass: KennV-Novelle 2015, Arbeitsstoff-Kennzeichnung (PDF, 0,5 MB)

§ 50 Behälter

§ 50. (1) Behälter müssen gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen und physikalischen Einwirkungen genügend widerstandsfähig und dicht sein. Schadhafte Behälter sind von der Verwendung auszuschließen. Behälter müssen ausreichend große, erforderlichenfalls verschließbare Öffnungen zum Füllen und Entleeren haben. Bei Bedarf müssen auch Öffnungen zum Belüften, Entlüften, Gasaustausch und Entwässern vorhanden sein, sodass Arbeiten mit und an den Behältern gefahrlos vorgenommen werden können.

(2) Behälter müssen, wenn es die Sicherheit erfordert, mit den notwendigen Einstiegs-, Befahr- oder Besichtigungsöffnungen sowie mit Öffnungen zur Probenentnahme ausgestattet sein. Die Öffnungen müssen gut zugänglich sein.

(3) Öffnungen zur Probenentnahme und Besichtigungsöffnungen müssen von einem festen Standplatz aus erreichbar sein. Einbauten dürfen Arbeiten im Behälter sowie ein rasches und sicheres Bergen von Personen nicht behindern.

(4) Die lichte Weite der Einstiegs- oder Befahröffnungen von Behältern muss mindestens betragen:

grundsätzlich mindestens 45 cm;
jedoch mindestens 60 cm bei Behältern mit weniger als 0,5 bar Betriebsdruck in denen sich Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe gesundheitsgefährdender oder brandgefährlicher Arbeitsstoffe ansammeln können.
(5) Vor senkrechten Einstiegs- oder Befahröffnungen muss ein freier Raum mit einer Mindesttiefe von 1 m vorhanden sein. Oberhalb waagrechter Einstiegs- oder Befahröffnungen muss ein freier Raum mit einer Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein. Der freie Raum muss das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher ermöglichen.

(6) Behälter müssen, soweit es die Sicherheit erfordert, mit Kontrolleinrichtungen, wie Manometern, Thermometern, Schaugläsern oder Füllstandanzeigern, ausgerüstet sein oder Anschlussvorrichtungen für diese Einrichtungen besitzen.

(7) Kontrolleinrichtungen nach Abs. 6 müssen im Blickfeld der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer , die sie zu beobachten haben, liegen und ausreichend belichtet oder beleuchtbar sein. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich sein sowie allenfalls auf ihre richtige Funktionsweise geprüft und leicht gereinigt werden können.

(8) Bei ortsfesten Behältern, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.

(9) Schutzumhüllungen von Behältern müssen aus einem Material bestehen, das mit dem Behälterinhalt nicht in gefährlicher Weise reagieren kann.

§ 51 Silos und Bunker für Schüttgüter

§ 51. (1) Silos für Schüttgüter müssen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Schüttgutes so ausgeführt sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen so angeordnet und bemessen sein, dass das Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen kann und das Fließen des Schüttgutes mit oder ohne Hilfsmittel gewährleistet ist. Nach Möglichkeit sind Rundsilos zu verwenden. Innenliegende Verstrebungen und andere Einbauten, die das Fließen des Schüttgutes behindern, sind möglichst zu vermeiden.

(2) Silos für brennbare Schüttgüter müssen in zumindest brandhemmender Bauweise (F30 bzw. EI-30) hergestellt sein. Silos bis zu einem Füllvolumen von 2 m3 dürfen auch aus nicht brennbaren Materialien ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein. Silos mit einem Füllvolumen über 2 m3 dürfen aus nicht brennbaren Materialien hergestellt sein, wenn

  1. die Silos im Freien aufgestellt sind,
  2. die Betriebsgebäude im Brandfall rasch und sicher verlassen werden können und
  3. der Abstand des Silos von Gebäudeöffnungen und Fluchtwegen der halben Silohöhe entspricht, mindestens jedoch 5 m beträgt.

(3) Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diese Verschlüsse und Einrichtungen gefahrlos bedienen und durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können. Der Füllvorgang muss bei Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen werden, wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Überfüllen gefährdet werden können.

(4) Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet sein.

(5) Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen gesichert sein.

(6) Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere beim Beseitigen von Störungen, gesichert sein.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. § 50 Abs. 1 und 3 und soweit wie möglich auch Abs. 5 sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.

§ 52 Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 52. (1) Für Hebebühnen, Hubtische und kraftbetriebene Anpassrampen gilt Folgendes:

  1. Die Senkgeschwindigkeit von Hebebühnen und Hubtischen darf bis zu einer Nennlast von 35 kN 0,2 m/s, bei einer Nennlast von mehr als 35 kN 0,05 m/s nicht überschreiten.
  2. Auffahrtshebebühnen für Kraftfahrzeuge müssen Einrichtungen, wie z.B. 6 cm hohe Radabweiser, besitzen, durch die ein seitliches Überfahren der Holme vermieden wird.
  3. Bei Schäden im Drucksystem, bei Reißen eines Tragmittels oder bei einem Bruch im Antriebssystem, muss sichergestellt sein, dass kein unbeabsichtigtes Senken der Hebebühne oder des Hubtisches erfolgt.
  4. Betätigungseinrichtungen für Hebebühnen, Hubtische und kraftbetriebene Anpassrampen müssen als Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.
  5. Die Betätigungseinrichtung muss so angeordnet sein, dass der gesamte Arbeitsbereich überblickt werden kann.
  6. An Hebebühnen, Hubtischen und kraftbetriebenen Anpassrampen müssen die Tragfähigkeit und die für den sicheren Betrieb notwendigen Angaben aus der Bedienungsanleitung dauerhaft und gut sichtbar angegeben sein.

(2) Für Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen gilt Folgendes:

  1. Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen müssen durch Geländer oder Brüstungen und durch Fußleisten gesichert sein. Geländer oder Brüstungen müssen mindestens 1m hoch sein. Geländer sind gegen Durchstürzen von Personen mit mindestens einer Mittelstange oder senkrechten Stäben zu sichern, so sie nicht vollflächig verkleidet sind.
  2. Die Breite der Einstiegsöffnung in der Umwehrung von Arbeitskörben und Hubarbeitsbühnen muss mindestens 0,5 m betragen. Die Verschlüsse von Einstiegsöffnungen dürfen nicht nach außen aufschlagen und müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein.
  3. Besteht die Möglichkeit, dass im Arbeitskorb befindliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch herabfallende Güter gefährdet werden, so ist dieser mit einem hinreichend stabilen Schutzdach auszurüsten.
  4. Auf Arbeitskörben muss die Eigenlast des Korbes, auf Arbeitskörben und Hubarbeitsbühnen die Anzahl der zu befördernden Personen und das höchstzulässige Gesamtgewicht deutlich sichtbar angegeben sein.
  5. Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen müssen durch eine Warnmarkierung gekennzeichnet sein.

(3) Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2:

  1. Quetsch- und Scherstellen am Hubstapler, die vom Arbeitskorb aus erreicht werden können, sind zu sichern. Weiters ist, wenn die Gefahr besteht, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Heben des Arbeitskorbes gegen ein festes Hindernis gedrückt werden, der Arbeitskorb mit einem mindestens 1,75 m hohen, mit dem Arbeitskorb fest verbundenen Rahmen auszustatten.
  2. Arbeitskörbe für Hubstapler müssen so befestigt sein, dass Abgleiten, Abziehen oder Kippen des Arbeitskorbes verhindert ist. Dies kann durch Steckbolzen, Schrauben oder in ähnlicher Weise erfolgen. Die Verwendung von Klemmschrauben ist verboten.
  3. Der Hubstapler zum Heben des Arbeitskorbes muss so beschaffen sein, dass auch bei Versagen der Hydraulik eine Senkgeschwindigkeit von höchstens 0,5 m/s sichergestellt ist und gegen Bruch der die Hubvorrichtung tragenden Seile oder Ketten und der dazugehörigen Verbindungselemente eine mindestens zehnfache Sicherheit bezogen auf das höchstzulässige Gesamtgewicht des Korbes besteht.
  4. Die Reifen des Hubstaplers für das Heben eines Arbeitskorbes müssen so beschaffen sein, dass auch bei Beschädigung die Standsicherheit Gewähr leistet ist.

(4) Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2:

  1. Arbeitskörbe für Krane müssen über mindestens einen deutlich gekennzeichneten Anschlagspunkt verfügen, an dem Absturzsicherungen befestigt werden können. Dieser Anschlagspunkt muss für die Aufnahme jener Kräfte, die beim Auffangen abstürzender Personen auftreten können, ausgelegt sein.
  2. Arbeitskörbe müssen in Höhe der Brustwehr mit einer umlaufenden Vorrichtung ausgestattet sein, die Gewähr leistet, dass auch beim Anstoßen oder Anstreifen des Arbeitskorbes an Hindernissen ein gefahrloses Anhalten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Brustwehr möglich ist.
  3. Das Lösen der Befestigung der Anschlagmittel am Arbeitskorb für Krane darf nur mittels Werkzeugs möglich sein.
  4. Die Anschlagmittel für das Befestigen des Arbeitskorbes für Krane müssen zum Einhängen in den Lasthaken in einem Ring oder in einem gleichwertigen Element zusammengefasst sein. Der Neigungswinkel der Anschlagmittel gegenüber der Lotrechten darf 45° nicht überschreiten.
  5. Drahtseilverbindungen als Anschlagmittel für Arbeitskörbe für Krane müssen durch Seilschlösser oder als Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die Herstellung der Ösen muss ein Spleiß oder eine Presshülse verwendet werden; die Verwendung von Backenzahnklemmen ist nicht zulässig.
  6. Der Kran muss eine zulässige Tragfähigkeit von mindestens dem 1,5-fachen des maximal zulässigen Gesamtgewichtes des Arbeitskorbes und eine mindestens zweifache Sicherheit gegen Kippen aufweisen.

§ 53 Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 53. (1) Selbstfahrende Arbeitsmittel müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.

(2) Selbstfahrende Arbeitsmittel, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen, müssen mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:

  1. feststellbare Bremseinrichtung,
  2. akustische Warnvorrichtung,
  3. geeignete Lenkvorrichtung, ausgenommen bei schienengebundenen Arbeitsmitteln,
  4. leicht zugängliche oder automatisch auslösende Not-Halt-Befehlsgeräte, sofern es die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfordert,
  5. Einrichtung zur Ausleuchtung der Fahrbahn und Einrichtungen, die das Ausmaß der Fahrzeuge erkennen lassen, sofern das Arbeitsmittel in nicht ausreichend beleuchteten Bereichen verwendet wird,
  6. Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht, wenn die direkte Sicht des Fahrers/ der Fahrerin nicht ausreicht, um die Sicherheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten,
  7. Aufhängevorrichtung, wenn Kraftübertragungseinrichtungen auf dem Boden schleifen und dadurch verschmutzt oder beschädigt werden können,
  8. Einrichtungen, die ein Blockieren von Kraftübertragungseinrichtungen zwischen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und ihren Zusatzausrüstungen oder Anhängern verhindern (z.B. Rutschkupplung), wenn durch plötzliches Blockieren der Kraftübertragungseinrichtungen (z.B. Kardanwellen), Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet werden können. Wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind andere geeignete Schutzeinrichtungen vorzusehen, um gefährliche Folgen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verhindern.

Erläuterung: Nachrüstung Schneefräsen, Balkenmäher, Heuwender
Die Nachrüstung mit einer automatisch auslösenden Not-Stopp-Vorrichtung (sog. Tot-Mann-Schaltung), die bei Loslassen des Handgriffes die Fahrbewegung des Arbeitsmittels automatisch stillsetzt, ist wegen der Gefährlichkeit der Arbeitsmittel erforderlich.

(3) Schienengebundene selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen versehen sein, durch die die Folgen eines Zusammenstoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden, wie beispielsweise Puffer.

(4) Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen überdies ausgestattet sein mit:

  1. einer Einrichtung die gewährleistet, dass sie automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Fernsteuerung herausfahren,
  2. entsprechenden Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen, wenn sie unter normalen Einsatzbedingungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anfahren oder einklemmen können, und nicht mit einer Einrichtung ausgestattet sind, die gewährleistet, dass sie vor einem Hindernis selbsttätig anhalten, wie z.B. Überwachung des Fahrwegs des Fahrzeugs mit Sensoren.

(5) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln zum Heben und Transport von Lasten, wie Hubstaplern, muss die Tragfähigkeit, gegebenenfalls für verschiedene Lastschwerpunktsabstände bzw. verschiedene Hubhöhen von Lasten, deutlich sichtbar angeschrieben sein.

Erläuterung: Hublastdiagramm für Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten
Wenn eine Überlastwarneinrichtung vorhanden ist, die rechtzeitig vor Erreichen der Kippgrenze anspricht ist das Anbringen von Hublastdiagrammen am Arbeitsmittel durch bspw. Aufkleber bei Baggern und Radladern zum Heben von Einzellasten nicht erforderlich. In diesen Fällen ist ein Ausdruck der Hublastdiagramme in der Betriebsanleitung ausreichend.

(6) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit kraftbetriebener Hubvorrichtung wie Hubstaplern, muss die oberste und unterste Stellung der Hubvorrichtung durch zwangsläufig wirkende Einrichtungen begrenzt sein. Für die unterste Stellung ist eine solche Einrichtung nicht erforderlich, wenn das Senken ohne Kraftantrieb erfolgt. Besteht die Möglichkeit, dass Lenkerinnen und Lenker beim Stapelvorgang durch herabfallende Güter gefährdet werden, muss der Lenkerplatz entsprechend gesichert sein.

(7) Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten müssen für das Heben von Einzellasten mindestens mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:

  1. Schutzeinrichtung gegen unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last, wie Leitungsbruchsicherungen, Rückschlagventile oder eine Dimensionierung der Schläuche mit hoher Sicherheit gegen Platzen,
  2. Einrichtungen gegen die Gefahr von unkontrollierten Bewegungen der Last beim Hebevorgang,
  3. zur Gewährleistung der Standsicherheit Schutzeinrichtungen zur Begrenzung des Lastmoments oder Warneinrichtung vor Überschreiten des zulässigen Lastmoments und
  4. Sicherheitslasthaken oder vergleichbare Anschlagpunkte zum Anschlagen der Lasten.

Erläuterung: Radlader im "Staplereinsatz" 
Es ist zufolge der Konzeption der Geräte und der zu hebenden Lasten im Staplereinsatz kein nennenswertes Standsicherheitsproblem zu erwarten.
Die Anforderungen an Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten sind daher an Radlader im "Staplereinsatz" nicht anzuwenden.

(8) Erdbaumaschinen und Förderzeuge müssen mit Aufbauten ausgerüstet sein, die die Fahrerin/den Fahrer vor herabfallenden Gegenständen schützen.

(9) Selbstfahrende Arbeitsmittel mit mitfahrenden ArbeitnehmerInnen müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefahren für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während des Transports möglichst gering sind. Dies gilt insbesondere für die Risiken eines Kontakts der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Rädern oder Ketten und eines Einklemmens durch diese. Fahrerstände und Fahrersitze müssen so angeordnet sein, dass die Lenkerinnen und Lenker bei Zusammenstößen geschützt sind. Standflächen von Fahrerständen müssen gleitsicher sein.

§ 53a Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 53a. (1) Lenkerplätze von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, die ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen sich in einem geschlossenen Lenkerhaus befinden, soweit dies aufgrund der Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise erforderlich ist. Das Lenkerhaus muss mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein.

Erläuterung: Kriterien für die Nachrüstung mit geschlossenen Lenkerhäusern für die Verwendung in der kalten Jahreszeit
Eine Auslegung nach festen Gesichtspunkten ist nicht möglich, sondern kann nur durch eine Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung) durch den Arbeitgeber erfolgen. Die Kriterien haben sich an denen für die Verwendung Baumaschinen im Freien zu orientieren (die Bestimmung wurde aus der BauV übernommen). Die Zweckbestimmung des "Bereiches", in dem diese Arbeitsmittel verwendet werden, ist einer der zu berücksichtigenden Faktoren. Bezüglich der Tätigkeit im Freien sind einer Baustelle z.B. Lagerplätze von großen Baustoffhändlern oder offene Sägewerks- oder Abbindehallen von Zimmerern gleichzuhalten. Die Begriffe "ausschließlich oder vorwiegend" in der Bestimmung sind eher eng auszulegen (im Unterschied vom Begriff "überwiegend", der schon ab 50 % eine Anwendung erfordert). Zu berücksichtigen ist auch, ob ein Arbeitnehmer den ganzen Tag mit diesen Arbeitsmitteln herumfahren muss. Weiters ist die Gesamtsituation in der Arbeitsstätte zu beachten, insbesondere ob ein selbstfahrendes Arbeitsmittel auch noch in einer Halle (auch wenn sie unbeheizt ist!) verwendet wird und ob der Arbeitnehmer hierfür eine Kälteschutzkleidung zur Verfügung gestellt bekommen hat.
In der Evaluierung ist also eine Abwägung zu treffen: zwischen der Tätigkeit im engeren Sinn (muss das Arbeitsmittel z.B. für Kommissioniertätigkeiten verlassen werden), der Dauer der Tätigkeit im Freien und der Gesamtsituation in der Arbeitsstätte.

(2) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur ständig mitfahren, wenn für sie geeignete Beifahrersitze vorhanden sind. Werden nur gelegentlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitgenommen, müssen geeignete Standflächen und Anhaltevorrichtungen vorhanden sein.

(3) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Lenkerstand muss bei Verlassen des Lenkerstands der Antrieb des Arbeitsmittels zwangsläufig unterbrochen werden und die Bremsanlage selbsttätig zur Wirkung kommen. Beim Wiederbetreten des Lenkerstands darf sich der Antrieb des Arbeitsmittels nicht selbstständig einschalten. 

§ 53b Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 53b. (1) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit mitfahrenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind unter tatsächlichen Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels durch eine der folgenden Maßnahmen zu begrenzen:

  1. durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder
  2. durch eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um die mitfahrenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder
  3. durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.

(2) Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 können Bestandteil des Arbeitsmittels sein. Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn

das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder
ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels aufgrund der Bauart unmöglich ist.
(3) Besteht die Gefahr, dass mitfahrende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 ein Rückhaltesystem einzubauen.

(4) Hubstapler mit aufsitzenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mit einer der folgenden Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten:

  1. Verwendung einer geschlossenen Fahrerkabine oder
  2. Verwendung eines Überrollschutzes und eines Rückhaltesystems oder
  3. wenn der Hubstapler um nicht mehr als 90° kippen kann, mit einem Rückhaltesystem.

(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder aufgrund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.

§ 54 Beschaffenheit von Türen und Toren

§ 54. (1) Für das Bewegen von Toren müssen außen und innen geeignete Einrichtungen angebracht sein. Bei Torblättern, die durch Windangriff oder sonstige Einflüsse bewegt werden können, muss eine unbeabsichtigte Schließbewegung durch eine Feststelleinrichtung verhindert sein. Torblätter, die nach oben öffnen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die verhindern, dass die Torblätter bei Riss oder Bruch eines Tragmittels sowie bei Störungen oder Schäden im Drucksystem von pneumatischen oder hydraulischen Antrieben herabfallen können.

Erläuterung: Nachrüstung von Deckensektionaltoren
Für kraftbetriebene Deckensektionaltore (Bauweise, bei der das Torblatt in geöffneter Stellung annähernd waagrecht in den Führungsschienen liegt) ist die Nachrüstung mit Federbruchsicherung nicht erforderlich, da der Kraftantrieb (Spindel, Riemen, Kette ...) die im § 54 Abs. 1 AM-VO geforderte Haltefunktion bei Federbruch bzw. umgekehrt die Feder bei Versagen des Antriebs (z.B. Bruch des Getriebes) gewährleistet. Ein gleichzeitiger Ausfall von Antrieb und Feder wird von als eher unwahrscheinlich eingestuft. In diesem Zusammenhang wird auch noch auf die Prüfpflicht gemäß § 8 Abs. 1 AM-VO hingewiesen, die unter anderem zum Ziel hat, versteckte Mängel aufzufinden.
Bei handbetätigten Deckensektionaltoren liegt kein zusätzliches System vor, dass eine Haltefunktion bei Versagen der Feder ausüben könnte. Ein Abstürzen des Torblattes wäre also möglich. Eine Nachrüstung mit Federbruchsicherung oder einer Fangvorrichtung für das Torblatt ist erforderlich.
Bei kraftbetriebene Deckensektionaltore mit abkuppelbaren Antrieb ist weiters zu beachten, dass nach einem erfolgten Federbruch es bei abkuppeln des Kraftantriebs zu einem Absturz des Tores kommen kann. Die Gefahr ergibt sich insbesondere bei kraftüberwachten Antrieben dadurch, dass der Antrieb auf Grund seiner Kraftüberwachung im Fall eines Federbruches durch die erhöhte Last am Antrieb, da ja die Unterstützung durch die Feder fehlt, seine Fahrt stoppen würde. Wenn nun für händisches Öffnen oder Schließen der Kraftantrieb abgekuppelt wird, kann es zum Absturz des Tores kommen. In jedem Fall müssen organisatorische Maßnahmen wie die erforderlichen Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das richtige Verhalten bei Störungen, insbesondere das Freihalten des Gefahrenbereichs ergriffen werden. Anstelle von organisatorischen Maßnahmen ist eine Nachrüstung mit Federbruchsicherung oder Fangvorrichtung für das Torblatt möglich.

(2) Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für Notbetrieb eingerichtet sein. Bei Notbetrieb muss ein Gefahr bringendes Wirksamwerden des Kraftantriebes zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen für den Kraftantrieb müssen als Tasten ohne Selbsthalteschaltung ausgebildet sein. Sie müssen an einer Stelle liegen, von der aus der Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden kann. Tasten ohne Selbsthalteschaltung sind nicht erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt oder wenn die Schließkraft so gering ist, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt.

(3) Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein.

§ 55 Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen

§ 55. (1) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgebildet sein, dass keine Quetsch- oder Scherstellen auftreten. Sie müssen beidseitig Handläufe besitzen, die sich annähernd mit der gleichen Geschwindigkeit bewegen wie die Stufen und Steige. Bei Stromausfall sowie bei Auftreten von Gebrechen, wie Bruch eines Tragmittels, muss die Fahrbewegung selbsttätig zum Stillstand kommen.

(2) An jedem Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen muss eine leicht zugängliche und als solche bezeichnete Notausschaltvorrichtung angebracht sein, die gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sein muss.

§ 56 Beschaffenheit von Schleifmaschinen

§ 56. (1) Schutzverdeckungen, wie Schutzhauben oder Schutzringe, müssen so bemessen und befestigt sein, dass sie bei einem eventuellen Bruch des Schleifwerkzeuges auftretenden Beanspruchungen standhalten und Bruchstücke sicher auffangen können. Schutzverdeckungen dürfen nur den für die Arbeit benötigten Teil des Schleifwerkzeuges freilassen.

(2) Bei ortsfesten Schleifmaschinen für maximale Umfangsgeschwindigkeiten von 100 m/s oder mehr und bei Trennschleifmaschinen von 125 m/s oder mehr müssen die Schleifwerkzeuge und das Werkstück zur Gänze verdeckt sein.

(3) Ständerschleifmaschinen müssen über eine geeignete, nachstellbare Werkstückauflage verfügen.

(4) Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des Magnetstromes eingerückt werden können. Die Einschaltestellung muss bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent magnetischen Spannvorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbar sein.

§ 57 Beschaffenheit von Pressen, Stanzen und kraftbetriebenen Tafelscheren

§ 57. (1) Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart ein Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, und kraftbetriebene Tafelscheren müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).

(2) Pressen und Stanzen dürfen sich nur mit einem besonderen Gerät von Einzelhub auf Dauerhub und von Hand- auf Fußeinrückung umschalten lassen.

§ 58 Beschaffenheit von Kompressoren

§ 58. (1) Jede Druckstufe eines Kompressors muss mit einem Druckmesser mit Höchstdruckmarke und mit einer Sicherheitseinrichtung, die eine unzulässige Drucksteigerung verhindert, ausgerüstet sein. Besteht eine Druckstufe aus mehreren Zylindern, so muss für jeden Zylinder ein Druckmesser und eine Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, wenn die einzelnen Zylinder für sich betriebsmäßig abgeschaltet werden können.

(2) Für Kompressoren, die mit Druckbehältern, an denen die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen angebracht sind, in Verbindung stehen, sind Sicherheitseinrichtungen nach Abs. 1 dann nicht erforderlich, wenn sich zwischen Kompressor und Behälter keine Absperrvorrichtung befindet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kompressoren für Kälteanlagen.

§ 59 Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 59. (1) Für Geräte für autogenes Schweißen und Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:

  1. Es müssen Sicherheitseinrichtungen gegen Flammenrückschlag, Gasrücktritt und Nachströmen zwischen den Entnahmestellen oder dem Abgang des Druckminderers einerseits und dem Verbraucher andererseits vorhanden sein.
  2. Diese Forderung gilt sowohl für Versorgung mit Brenngas als auch für Versorgung mit Sauerstoff.
  3. Die Sammelleitung einer Flaschenbatterie muss vor ihrem Eingang in den Druckminderer absperrbar eingerichtet sein.
  4. Die Rohrleitungen sind gegen Korrosion zu schützen und elektrisch zu erden.

(2) Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes:

  1. Acetylen darf für die Versorgung von autogenen Schweiß- und Schneidanlagen unter keinem höheren Druck als 1,5 bar weitergeleitet und verteilt werden.
  2. Rohrleitungen für Acetylen müssen aus Stahl hergestellt sein. 

§ 60 Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten

§ 60. Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386/1999, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmalig zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM - Zeichen. 

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Aufhebung von Vorschriften

§ 61. Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung nachstehende gemäß § 106 Abs. 3 Z 3, § 109, § 121 sowie § 123 Abs. 1 und 2 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen außer Kraft treten:

  1. § 22 Abs. 8 bis 10, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2 bis 5, § 29 Abs. 2 bis 8, § 30, § 31, § 32 samt Anhang 1 bis 4, § 33 Abs. 1 bis 8 und Abs. 10, §§ 34 bis 36, §§ 39 und 40, § 41 Abs. 1 bis 7, 9 und 10, §§ 42 bis 47, § 58, § 62 Abs. 4 bis 10 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983,
  2. § 4 Abs. 5 bis 9 und Abs. 11 bis 13, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 5, 6, 13 und 14, § 10 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 12 und § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung (AMGSV), BGBl. Nr. 219/1983,
  3. §§ 8 bis 61 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961,
  4. §§ 80 bis 82, §§ 84 bis 86, § 87 Abs. 8, §§ 89 bis 91, § 93 Abs. 3 bis 6, §§ 94 bis 103, § 104 Abs. 3, § 105 Abs. 2 bis 7 und § 106 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/1951,
  5. die Verordnung über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN über Bauvorschriften für Krane und Windwerke sowie über Betriebs- und Wartungsvorschriften für Krane, BGBl.Nr. 505/1981,
  6. die Verordnung, mit der eine ÖNORM über Prüfvorschriften für Krane und Hebezeuge verbindlich erklärt wird, BGBl.Nr. 68/1985,
  7. die Verordnung über die Verbindlicherklärung einer ÖNORM für die Verwendung künstlicher Schleifkörper, BGBl.Nr. 506/1981,
  8. die Verordnung, mit der ÖNORMEN über Bolzensetzgeräte für verbindlich erklärt werden, BGBl.Nr. 290/1989,
  9. § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 erster bis vierter sowie siebter und achter Satz, § 9 Abs. 5, § 13 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 5, § 18, § 26, § 30, § 31, § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 33 Abs. 1, § 34, §§ 37 bis 39, § 40 Abs. 1 bis 4, §§ 41 bis 46 sowie §§ 52 bis 59 der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, BGBl. Nr. 122/1955,
  10. § 1, § 3, § 4, § 6, § 14, §§ 39 bis 56, §§ 62 bis 66 sowie der Anhang der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951,
  11. § § 9, § 11 Abs. 1 und Abs. 4, § 45 Abs. 3 sowie §§ 47 bis 51 der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955.

Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung

§ 62. (1) Die folgenden Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl.Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 368/1998 treten außer Kraft:

  1. § 6 Abs. 9, § 16 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7
  2. §§ 74 bis 80
  3. §§ 134 bis 138
  4. §§ 142 und 143
  5. § 144 Abs. 1 bis 4 und Abs. 8 erster Satz
  6. § 151 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1
  7. § 151 Abs. 3 Z 3, 7, 8, 9, und 11
  8. § 151 Abs. 4 Z 2 und 3
  9. § 151 Abs. 5 Z 1, 3, 7, 8

(2) § 151 Abs. 6 lautet:
"Alle übrigen im I. und II. Hauptstück vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen sind von den in Abs. 5 genannten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Bei Bauaufzügen ohne Personenbeförderung (§ 139 Abs. 8) und Verteilermasten (§ 147 Abs. 7) sind die wiederkehrenden Prüfungen mindestens alle vier Jahre von den in Abs. 5 genannten Personen durchzuführen."

(3) Die Überschrift des 8. Abschnittes der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl.Nr. 340/1994 lautet: "Laufbrücken und Lauftreppen".

(4) Die Überschrift des 20. Abschnittes der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl.Nr. 340/1994 lautet: "Bauaufzüge".

(5) Die Überschrift des 21. Abschnittes der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl.Nr. 340/1994 lautet: "Arbeiten mit Maschinen".

Aufhebung von Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung und der Erdöl-Bergpolizeiverordnung

§ 63. Folgende gemäß § 195 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 184/1999, als Bundesgesetz weitergeltende Bestimmungen, die ausschließlich Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes regeln, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft:

  1. §§ 4 und 5, § 14 Abs. 3, § 25 Abs. 5, §§ 45, 56, 57 und 59, § 60 Abs. 1, §§ 61, 86 und 87, § 110 Abs. 1, §§ 303 bis 306 und 313 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959; in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 185/1969, 22/1972, 12/1984, 53/1995, II Nr. 108/1997 und II Nr. 134/1997 sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1975, 355/1990 und 518/1995.
  2. §§ 31 und 33 der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, in der Fassung der Verordnungen Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 47 und 48/1944, der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1961, 12/1984, 737/1996 und II Nr. 134/1997, der Kundmachung BGBl. Nr. 265/1961 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975.

Kundmachungen

§ 64. Änderungen der Anhänge A und B erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Bundesgesetzblatt.


Inkrafttreten

§ 65. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(2) Folgende Anforderungen gelten erst ab 5. Dezember 2002:

  1. Ausrüstung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Brandbekämpfungseinrichtungen gemäß § 23 Abs. 8,
  2. Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei mobilen Arbeitsmitteln gemäß § 53 Abs. 1, 3, 5, 6, 11, 12 und 13.

(3) Gemäß § 109 ASchG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung § 36 und § 37 Abs. 1 bis 5 ASchG in Kraft treten.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 1 Z 4, § 7 Abs. 1 Z 1, 7, 11, 13 und 16, Abs. 3 Z 3, Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 4, 9, 11, 21 und 22, Abs. 3, Abs. 5, § 11 Abs. 1 Z 5, § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 1 Z 4 und 5, § 36 Abs. 1 Z 2 und 3, § 36 Abs. 7 und 8, §§ 41 bis 47, § 48 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1 bis 9, § 51 Abs. 1, 2 und 7, §§ 53, 53a und 53b, § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1, Anhang A sowie Anhang C in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2010 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten § 7 Abs. 1 Z 10 und 17, § 8 Abs. 1 Z 8, § 23 Abs. 4 sowie die Anhänge 1 bis 4 außer Kraft.

ANHANG A (§ 3 Abs. 1)

Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen - Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln

  1. Niederspannungsgeräte-Verordnung 1993 - NspGV 1993, BGBl. Nr. 44/1994,
  2. Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV, BGBl. Nr. 306/1994,
  3. Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung - FSV, BGBl. Nr. 307/1994,
  4. Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung - SSV, BGBl. Nr. 308/1994,
  5. Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994,
  6. Gasgeräte-Sicherheitsverordnung - GSV, BGBl. Nr. 430/1994,
  7. Niederspannungsgeräte-Verordnung 1995 - NspGV 1995, BGBl. Nr. 51/1995,
  8. II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996,
  9. Versandbehälterverordnung 1996, BGBl. Nr. 368/1996
  10. Medizinproduktegesetz - MPG, BGBl.Nr. 657/1996
  11. Druckgeräteverordnung - DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999
  12. Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung (ODGVO), BGBl. II Nr. 291/2001
  13. Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), BGBl. II Nr. 202/2002
  14. Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 - ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008
  15. Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 - MSV 2010, BGBl. II Nr. 282/2008

ANHANG B (§ 3 Abs. 1)

Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen - Aufstellung und Betrieb von Arbeitsmitteln

  1. Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln - ABV, BGBl. Nr. 353/1995.
  2. Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung - DBA-VO, BGBl. II Nr.361/1998.

ANHANG C

Sicherheitsabstände im Sinne des § 43

Der Sicherheitsabstand im Sinne des § 43 ergibt sich aus der in Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite einer Person mit ihren Körperteilen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich eines Sicherheitszuschlags.

1. Beim Hinaufreichen mit gestrecktem Körper beträgt der Sicherheitsabstand von der Standflächenebene nach oben gemessen mindestens 2 500 mm. Standflächenebene sind sowohl der Fußboden als auch erhöhte, ortsfeste und von Personen üblicherweise betretene Standflächen.
2. Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch längliche Öffnungen mit parallelen Seiten beträgt der Sicherheitsabstand:
2.1. bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm
2.2. bei Öffnungsweiten über 8 bis 20 mm mindestens 120 mm
2.3. bei Öffnungsweiten über 20 bis 30 mm mindestens 200 mm
2.4. bei Öffnungsweiten über 30 bis 135 mm mindestens 850 mm.
3. Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch quadratische oder kreisförmige Öffnungen beträgt der Sicherheitsabstand:
3.1. bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm
3.2. bei Öffnungsweiten über 8 bis 25 mm mindestens 120 mm
3.3. bei Öffnungsweiten über 25 bis 40 mm mindestens 200 mm
3.4. bei Öffnungsweiten über 40 bis 250 mm mindestens 850 mm.
4. Bei Öffnungen anderer Art oder Form sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
5. Beim Herumreichen um beliebig gelegene Kanten beträgt der Sicherheitsabstand:
5.1. für die Hand von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 120 mm
5.2. für die Hand von der Handwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 230 mm
5.3. für den Arm von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze mindestens 550 mm
5.4. für den Arm von der Achsel bis zur Fingerspitze mindestens 850 mm.
Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass das Gelenk des für ein Herumreichen in Betracht kommenden Körperteils zwangsläufig an der Kante anliegt und ein weiteres Vor- oder Durchschieben dieses Körperteils in Richtung Gefahrenstelle ausgeschlossen ist.
6. Beim Hinüberreichen über Kanten an Arbeitsmitteln oder Schutzeinrichtungen beträgt der Sicherheitsabstand – abhängig von der Höhe der Gefahrenstelle und von der Höhe der Kante mindestens den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Wert. Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass die Kante mindestens 1 m hoch ist. Der Bereich zwischen Schutzeinrichtung und Gefahrenstelle darf nicht betretbar sein.


Erläuterung: Betretbarkeit des Bereichs zwischen Umwehrung und Gefahrenstelle
Der Bereich zwischen Umwehrung und Gefahrenstelle gilt dann als nicht betretbar, wenn entweder die Umwehrung nicht bekletterbar und mindestens 1400 mm hoch ist oder der Bereich mit einer Schutzeinrichtung mit Annäherungsfunktion (Lichtschranken, Kontaktmatte) gesichert ist.

Letzte Änderung am: 16.02.2024