Kommentierte KJBG-VO

Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO)

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des § 3 KJBG und Minderjährige im Sinne des § 2 Abs. 1a KJBG.

(2) Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses.

(3) Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.

(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muß.

(5) Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten im Rahmen des Berufsschulunterrichts, die nachweislich absolviert wurde.

(6) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß § 23 KJBG die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln und hat der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994) zu treffen.

(7) Strengere Vorschriften nach dem ASchG und den dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.

(8) Folgende Begriffsbestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2015, gelten auch für diese Verordnung:

  1. betreffend Arbeitsstoffe § 2 Abs. 6 und § 40 ASchG;
  2. betreffend persönliche Schutzausrüstung § 69 Abs. 1 ASchG.

(9) Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Regelungen für Ausnahmen von Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Erläuterungen zu § 1 Abs. 2:
Berufsschule vs. Ausbildungsbetrieb: Aufgrund des dualen Ausbildungssystems erfolgt die Ausbildung eines Lehrlings sowohl in der Berufsschule als auch im Ausbildungsbetrieb. Die Ausbildung in der Berufsschule erfolgt ausschließlich auf Grund schulrechtlicher Bestimmungen. Die Bestimmungen der KJBG-VO gelten nur für den Ausbildungsbetrieb. Im Modell „Lehre mit Matura“ ist die KJBG-VO nicht auf die Teilnahme an Vorbereitungskursen anzuwenden.

Pflichtpraktika: Für die Beschäftigung von Jugendlichen im Rahmen lehrplanmäßiger Pflichtpraktika gelten die Arbeitnehmerschutzvorschriften, d.h. auch KJBG und KJBG-VO. Bei dieser Art der Beschäftigung handelt es sich aber nicht um eine Ausbildung im Sinn des § 1 Abs. 2 KJBG-VO. Die in der KJBG-VO vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten, die auf die Ausbildung abstellen (z.B. Beschäftigung nach einer gewissen Ausbildungszeit), sind daher nicht auf Praktikantinnen und Praktikanten anzuwenden. Auch eine Ausnahme gemäß § 8 KJBG-VO ist nicht möglich.

Kurse: Der Besuch eines für die Berufsausübung relevanten Kurses (z.B. Führen von Staplern), in entsprechenden Ausbildungsinstituten ist nicht als Ausbildungsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, d.h. die Bestimmungen der KJBG-VO gelten nicht und es ist auch nicht Näheres zu solchen Kursen in diesen Vorschriften geregelt. Es handelt sich mangels eines Beschäftigungsverhältnisses nicht um Arbeitnehmerschutz.

Erläuterungen zu § 1 Abs. 3:
„Für die Ausbildung unbedingt erforderlich“ kann eine Ausnahme von einem Verbot nach der KJBG-VO jedenfalls nur sein, sofern in Frage stehende Arbeiten auch dem jeweiligen Berufsbild entsprechen. Es kommt nicht darauf an, ob ein Betrieb im Einzelfall Bedarf für eine bestimmte Tätigkeit hat.

Erläuterungen zu § 1 Abs. 4:
Als ”geeignete fachkundige Person” im Sinne des Abs. 4 ist jede physische Person zu verstehen, welche auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung nicht nur die notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen im Lehrberuf, sondern auch in den Unfallverhütungs­vorschriften, die bei der Berufsausbildung anzuwenden sind, besitzt (z.B. Ausbilderinnen und Ausbilder, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit entsprechender Berufspraxis).

Leiharbeitskräfte dürfen die Aufsicht von Jugendlichen übernehmen, wenn sie die Kriterien einer geeigneten fachkundigen Person erfüllen.

”Jederzeit zum unverzüglichen Eingreifen bereitstehen” bedeutet im Hinblick darauf, dass eine Aufsichtsperson, z.B. der Ausbildner oder die Ausbildnerin, in der Lehrwerkstätte mehrere Jugendliche zu beaufsichtigen hat, nicht, dass neben jedem Lehrling eine Auf­sichtsperson stehen muss. Von der Aufsichtsperson muss aber erwartet werden, dass sie jederzeit ohne Verzug, also so raschwie möglich, die Stelle des erforderlichen Ein­greifens erreichen kann, um die zum Schutz der Jugendlichen erforderlichen Maßnah­men zu setzen.

Keine Aufsicht liegt vor, wenn die Aufsichtsperson, sei es auch nur kurzfristig, den Raum, in dem Jugendliche beschäftigt werden, aus welchen Gründen auch immer, verlässt. In solchen Fällen wäre die Beschäftigung zu unterbrechen da die Aufsicht im Sinne des § 1 Abs. 4 unmöglich ist.

Erläuterungen zu § 1 Abs. 5:
Zum Nachweis, dass die Beschäftigung der Lehrlinge im jeweiligen Lehrberuf an bestimmten Arbeitsmitteln statt erst mit 18 Monaten bereits nach 12 Monaten Ausbildung unter Aufsicht zulässig ist (§ 6 KJBG-VO), haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine entsprechen­de individuelle Bestätigung über den Nachweis der Gefahrenunterweisung vorzu­legen.

Die Gefahrenunterweisungen für Lehrberufe werden in der Berufsschule, sofern eine entsprechende Ausstattung mit Arbeitsmitteln vorliegt, nach Richtlinie der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für die spezielle praktische Unterweisung zur Unfallverhütung im Ausmaß von 24 Unterrichtseinheiten vorgenommen. In diesen Richtlinien sind jene Arbeitsmittel aufgelistet, die Gegenstand einer Ausnahme von Beschäfti­gungsverboten nach § 6 KJBG-VO sind.

Die Gefahrenunterweisung muss im Rahmen des Berufsschulunterrichts, der mit der jeweiligen Lehre fachlich einhergeht, absolviert werden. Eine anderweitig absolvierte „Gefahrenunterweisung“ ist nicht als Gefahrenunterweisung gemäß § 1 Abs. 5 KJBG-VO zu akzeptieren.

Zur Möglichkeit der Gefahrenunterweisung im Lehrbetrieb: Wenn die Berufsschulen für bestimmte Arbeitsmittel keine Gefahrenunterweisung durchführen, kann die Arbeitsinspektion im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung im Lehrbetrieb erteilen, sofern eine solche Ausnahme für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 KJBG-VO). Die Gefahrenunterweisungen im Lehrbetrieb sind auf jene Gefahren zu beschränken, die von den Berufsschulen nicht abgedeckt werden. Außerdem sind die Richtlinien der AUVA zu beachten.

Die jeweiligen Berufsschulen stellen eine individuelle Mitteilung Be­stätigung für die Absolvierung der Gefahrenunterweisung nur dann aus, wenn die jeweilige Berufsschule mit allen in der aktuellen Richtlinie geforderten Arbeits­mitteln für den jeweiligen Lehrberuf ausgestattet ist und in der ersten Schulstufe eine Gefahrenunterweisung im Ausmaß von 24 Unterrichtsstunden auf Basis des Rahmenlehrplanes und der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen der Bildungsdirektion durchgeführt wurde und
die betroffenen Schülerinnen und Schüler im vollen Umfang an der Vermittlung der Gefahrenunter­weisung teilgenommen haben (einmaliges Fehlen im Unterricht genügt, um die Teilnahmebestätigung zu versagen).

Diese Mitteilungen werden gleichzeitig mit den Zeugnissen über die erste Schulstufe den Schülerinnen und Schülern zur Weitergabe an die Lehrberechtigten ausgehändigt. 
Wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Arbeiten an Arbeitsmitteln beschäftigen wollen, die für Jugendliche nur nach Absolvierung einer Gefahrenunterweisung erlaubt sind, muss sich der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin vor dem Einsatz zu solchen Arbeiten vergewissern, dass die Gefahrenunterweisung tatsächlich absolviert wurde, z.B. indem er oder sie sich eine Bestätigungsurkunde vorlegen lässt, der auch zu entnehmen sein muss, welche theoretischen und praktischen Unterweisungen der oder die Jugendliche konkret erhalten hat.

Unabhängig von der Absolvierung einer Gefahrenunterweisung in der Berufsschule sind Jugendliche gemäß § 24 KJBG auch im Betrieb unter Verantwortung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu unterweisen. 

Den Nachweis durch Übermittlung von internen Dokumentationsunterlagen der Berufsschule über (nicht) durchgeführte Gefahrenunterweisungen an die Arbeitsinspektion zu erbringen, ist nach der KJBG-VO nicht vorgesehen und daher auch nicht erforderlich.

Judikatur zu § 1 Abs. 5:
VwGH 2013/02/0203 vom 20.11.2013:

Bei der „Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts“ muss es sich um eine Gefahrenunterweisung im Rahmen jenes Berufsschulunterrichts handeln, der mit dem jeweiligen Lehrberuf fachlich einhergeht. Eine an einer anderen Schule absolvierte Gefahrenunterweisung ist kein Ersatz. Soweit in § 6 Abs. 1 KJBG-VO eine Gefahrenunterweisung verlangt wird, ist der Nachweis gemäß § 1 Abs. 5 KJBG-VO vor dem Einsatz der Jugendlichen zu den Arbeiten zu erbringen, z. B. durch eine der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorgelegte Urkunde, der auch zu entnehmen sein muss, welche theoretischen und praktischen Unterweisungen der Jugendliche konkret erhalten hat.
Siehe auch zum Thema Gefahrenunterweisung: Evaluierung und Unterweisung  

2. Verbotene Betriebe

§ 2. Die Beschäftigung Jugendlicher ist verboten:

  1. in Sexshops, Sexkinos, Striptease-Lokalen, Table-Dance-Lokalen, Go-Go-Lokalen, Peep-Shows und Lokalen mit Peep-Shows;
  2. bei der Herstellung, beim Vertrieb und bei der Vorführung pornographischer Produkte, unabhängig vom verwendeten Medium (Datenträger);
  3. in Wettbüros und bei allen Tätigkeiten betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten;
  4. an der Kasse in Glücksspielhallen mit Automaten mit Geld- oder Sachwertgewinnen.

Erläuterungen zu § 2:
Grundsätzlich beziehen sich die vorliegenden Beschäftigungsverbote auf eine begrenz­te Anzahl von Betriebstypen. Das Arbeitsinspektorat kann jedoch gemäß § 8 Abs. 2 KJBG-VO mit Bescheid die Beschäftigung auch in anderen Betrieben untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.

Erläuterungen zu § 2 Z 1:
Vom Verbot nach § 2 Z 1 KJBG-VO nicht erfasst ist die Beschäftigung von Jugendlichen in Licht­spieltheatern, die nicht als Sexkinos geführt werden.

Erläuterungen zu § 2 Z 3:
In Wettbüros (Z 3) und Glücksspielhallen (Z 4) ist die Beschäftigung Jugendlicher deshalb verboten, weil in diesen Bereichen hohe Geldbeträge umgesetzt werden und Jugendliche mit solchen Kassengeschäften mangels vorliegender Reife nicht befasst werden sollten. 

Bei einer räumlichen Trennung zwischen Wettbereich und Gastronomie­bereich ist die Beschäftigung Jugendlicher im Gastronomiebereich des Wettbüros zulässig.

Zum Vertrieb von Losen in der Klassenlotterie dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, weil die Tätigkeit hier die gewerbsmäßige Vermittlung und Abschluss von Wetten betrifft.

In Trafiken ist der Verkauf und die Entgegennahme von Lottoscheinen durch Jugendliche erlaubt, weil der Schwerpunkt der Tätigkeit in Trafiken im Verkauf von Waren liegt und es – im Unterschied zu Wettbüros – nicht ausschließlich um die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten geht.

Erläuterungen zu § 2 Z 4:
Jugendliche dürfen nicht als Croupiers oder Kartengeberinnen oder -geber be­schäftigt werden, da es bei der Vorschrift des § 2 Z 4 KJBG-VO um den Schutz Jugendlicher vor einer allfälligen Spielsucht geht und auch die Jetons einen Geldwert darstellen.

Von den Verboten nach § 2 Z 3 und 4 KJBG-VO nicht erfasst ist die Beschäftigung in sogenannten ”Un­terhaltungsspielautomatenhallen” mit Automaten, die ohne Geld- oder Sachwertgewinn zu bedienen sind. Vom Verbot in solchen Betrieben sind auch Verwaltungstätigkeiten oder gastgewerbliche Tätigkeiten u.ä. Tätigkeiten ausgenommen. Die in gastgewerb­lichen Betrieben situierten Räume mit Glücksspielautomaten stellen keine Spielauto­matenhallen im Sinne des Beschäftigungsverbotes dar. Auf § 21a KJBG (Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte) wonach Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden dürfen, ist aber zu beachten.

3. Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen

§ 3. (1) Verboten sind die in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, daß ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.

  1. Arbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:
    a. Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
    b. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
    c. Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
    d. Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
    e. Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
    f. Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
    g. Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
    h. Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1 und 2,
    i. Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2,
    j. Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10),
    k. Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition(Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,
    l. Arbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen;
  2. Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Z 1 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;
  3. Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;
  4. Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.
    (Anm.: Z 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 185/2015)

(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.

(3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 2 ASchG. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009.

(4) Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 3 ASchG:

  1. Arbeiten unter Verwendung von
    a. entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
    b. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1,
    c. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,
    d. Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12)

    wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;
  2. Arbeiten unter Verwendung von
    a. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2,
    b. oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),
    c. entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
    d. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,
    e. selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,
    f. pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),
    g. pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),
    h. selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
    i. oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),
    j. oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14),
    k. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B,

    wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht.

Erläuterungen zu § 3:

  • Der Begriff der Arbeitsstoffe entspricht jenem nach § 2 Abs. 6 ASchG (vgl. § 1 Abs 8 Z 1 KJBG-VO)
  • Die Gefahrenklassen nach § 3 KJBG-VO entsprechen jenen im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung). Die Begriffsbestimmungen des § 40 ASchG gelten auch für die KJBG-VO (§ 1 Abs. 8 KJBG-VO).

4. Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen

§ 4. (1) Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2009, überschritten wird.

(2) Verboten sind Arbeiten

  1. in Bereichen, in denen die Auslösewerte für elektromagnetische Felder im Sinn der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016, überschritten sind;
  2. mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4;
  3. unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.

(4) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969 in der geltenden Fassung.

Erläuterungen zu § 4 Abs. 1:

Der in § 4 Abs 1 KJBG-VO verwendete Begriff „Auslösegrenzwert“ meint den „Auslösewert“ des § 4 VOLV (Verordnung Lärm und Vibrationen). Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 VOLV gelten für Jugendliche die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 VOLV angeführten Auslösewerte für Vibrationen als Expositionsgrenzwerte. Daher müssen sowohl nach § 4 Abs. 1 KJBG-VO als auch nach § 3 Abs. 1 VOLV die in § 4 Abs. 1 VOLV festgelegten Werte eingehalten werden, wenn Jugendliche unter Einwirkung von Vibrationen beschäftigt werden sollen. Eine weitergehende Einschränkung der Beschäftigung von Jugendlichen kann sich aus der Arbeitsplatzevaluierung für Jugendliche ergeben (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 5 KJBG-VO).

5. Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen

§ 5. Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu letzteren zählen insbesondere:

  1. das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
  2. Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach § 4 Abs. 1 zulässig sind, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
  3. Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt; erlaubt für Jugendliche in Ausbildung, unter Aufsicht;
  4. Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter -10 ºC; erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von -10 ºC bis -25 ºC, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Erläuterungen zu § 5:

Ob Arbeiten die physische oder psychische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen übersteigen können, ist anhand der Arbeitsplatzevaluierung für Jugendliche zu ermitteln. Siehe mehr dazu unter: Evaluierungsthema: Jugendliche ArbeitnehmerInnen

§ 5 Z 1-4 zählt eine Reihe von zu berücksichtigenden Belastungen auf, diese Liste ist jedoch nicht abschließend. Durch die Arbeitsplatzevaluierung für Jugendliche sind daher nicht nur Belastungen dieser Kategorien, sondern jeglicher Form zu ermitteln. Auch wenn es sich bei den Z 1-4 grundsätzlich um Kategorien „physischer“ Belastungen handelt, können sich diese Beanspruchungen ebenso psychisch auswirken und sind in der Arbeitsplatzevaluierung daher entsprechend zu berücksichtigen.

Die Feststellung der physischen Leistungsfähigkeit Jugendlicher hat vor dem Tätigkeitsbeginn zu erfolgen und bedarf jedenfalls einer arbeitsmedizinischen Beurteilung.

Grundsätzlich ist bei Klärung der Frage über die Handhabung von schweren Werk­zeugen zu prüfen, ob allenfalls ein Beschäftigungsverbot nach § 6 KJBG-VO (Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln) und/oder ein Beschäftigungsverbot gemäß § 4 KJBG-VO (Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen - Vibrationen) vorliegt. Ist "nur" die Frage der Schwere des Werkzeuges im Hinblick auf die körperliche Eignung von Jugendlichen zu prüfen, ist § 5 Z 1 KJBG-VO heranzuziehen.

Erläuterungen zu § 5 Z 1:

Die individuelle Belastbarkeit von Jugendlichen ist durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner zu beurteilen. Welches Ausmaß der Lasthandhabung einem Jugendlichen im Einzelfall tatsächlich zugemutet werden kann, hängt von den konkreten Umständen ab und kann mit Hilfe der sogenannten Leitmerkmalmethode ermittelt werden, näheres dazu finden Sie unter: Manuelle Lasthandhabung

Erläuterungen zu § 5 Z 2:

Bei Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Grenzwerte für Vibrationen (§ 4 Abs. 1 Z 1 u. 2 VOLV) eingehalten werden. Sind diese überschritten, ist die Tätigkeit für Jugendliche schon nach § 4 Abs. 1 KJBG-VO verboten. (Näheres siehe unter Erläuterungen zu § 4 Abs. 1 KJBG-VO.)

Erläuterungen zu § 5 Z 3:

Sofern eine Tätigkeit als Hitzearbeit eingestuft wird, ist sie nur für Jugendliche in Ausbildung unter Aufsicht zulässig. Darüber hinaus ist prophylaktisch für die betroffenen Jugendlichen eine Eignungs- und Folgeuntersuchung erforderlich (§ 49 ASchG i.V.m. § 3 VGÜ).

6. Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln

§ 6. (1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere:

  1. Sägemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Sägegutes bzw. Handvorschub bei Maschinen mit beweglichem Sägetisch, sowie handgeführte Sägemaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt, ausgenommen Bandsägen für die Metallbearbeitung, Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen und Furniersägen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; Kettensägen ungeachtet der Nennleistung; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; diese Ausnahmen gelten für Kettensägen nur mit einer Ausstattung mit Antivibrationsgriffen und bei Verwendung von Antivibrationshandschuhen;
  2. Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes oder der Maschine, ausgenommen handgeführte Hobelmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1 200 Watt sowie Dickenhobelmaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten, unter Aufsicht;
  3. Fräsmaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes sowie handgeführte Fräsmaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt, ausgenommen Fräsmaschinen für die Metallbearbeitung; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten, unter Aufsicht;
  4. Schneidemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Schneidegutes, ausgenommen Brot- und Wurstschneidemaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten, unter Aufsicht;
  5. Handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten, unter Aufsicht;
  6. Bandschleifmaschinen, ausgenommen handgeführte Bandschleifmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1 200 Watt sowie Bandschleifmaschinen mit einer Funktion ähnlich der von Schleifböcken; erlaubt ab Beginn der Ausbildung; ausgenommen Kantenschleifmaschinen; diese erst nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten, unter Aufsicht;
  7. Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten, unter Aufsicht;
  8. Zerkleinerungs-, Knet-, Rühr- und Mischmaschinen, bei denen die Beschickung während des Betriebs von Hand erfolgen muß und dadurch eine Gefährdung gegeben ist, ausgenommen Mischmaschinen für Bauarbeiten; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; diese Ausnahme gilt nicht für Zerkleinerungsmaschinen;
  9. Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile, Walzen, Bänder oder dergleichen, ausgenommen Bogendruckmaschinen und Drehmaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; Rollen-Rotationsdruckmaschinen erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr;
  10. Furnierschälmaschinen, Holzschälmaschinen und Furniermessermaschinen;
  11. Hebebühnen und Hubtische, ausgenommen stationäre Hebebühnen und Hubtische; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr;
  12. Bolzensetzgeräte;
  13. Schlachtschußapparate und Betäubungszangen;
  14. Dampfkessel und Druckbehälter für Dämpfe sowie Wärmekraftmaschinen, soweit diese in den Geltungsbereich des § 3 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in der jeweils geltenden Fassung, fallen;
  15. Bedienung von bühnentechnischen Einrichtungen; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr;
  16. Bedienung von Schleppliften; erlaubt das Zureichen von Bügeln für alle Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr;
  17. Führen von Bauaufzügen;
  18. Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Lenken von Kraftfahrzeugen auf dem Betriebsgelände; erlaubt ist das Lenken von Kraftfahrzeugen für Jugendliche, die einen Lernfahrausweis oder eine Lenkerberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzen;
  19. Einschießen von Waffen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
  20. Wartung und Montage von Aufzügen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten, unter Aufsicht;
  21. Bedienen von Hebezeugen; erlaubt ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebagger, Ladekranen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 t, Ladebordwände, Kippeinrichtungen usw.) die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, durch Jugendliche, die zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; für alle sonstigen Jugendlichen nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht, wenn die zu bewegende Last 1,5 t nicht überschreitet;
  22. Bedienen von Plasma-, Autogen- und Laserschneideanlagen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht, sofern § 7 Z 12 nicht anderes bestimmt;
  23. Schweißarbeiten; erlaubt ab Beginn der Ausbildung, unter Aufsicht, sofern § 7 Z 12 nichts anderes bestimmt; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr.

(2) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 Z 1 bis 11 und 21 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.

(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 1 beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.

Erläuterungen zu § 6 Abs. 1:

Die Liste des § 6 Abs. 1 Z 1-23 KJBG-VO ist demonstrativ. Auch Arbeitsmittel, die nicht namentlich in der Liste aufscheinen, fallen ebenso unter das Verbot des Abs. 1, wenn ungesicherte Gefahrenstellen jeglicher Art vorhanden sind. Die Beurteilung im Einzelfall ist grundsätzlich anhand der Liste des Abs. 1 durchzuführen. Wenn die Gefahrenstellen durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen beseitigt sind, ist die Beschäftigung Jugendlicher grundsätzlich erlaubt.
Beispiel, Schlagschere mit Niederhalter: Dieses Arbeitsmittel scheint namentlich nicht in der Liste auf. Der Niederhalter hat aber eine Funktion ähnlich der einer Presse. Die Maschine fällt somit unter das Verbot des § 6 Abs. 1 KJBG-VO. Weiters würde dieses Arbeitsmittel auch unter das Verbot der Z 4 (Schneidemaschinen mit Handbeschickung des Schneidegutes) fallen, wobei aber bei manchen Maschinen der Schneidevorgang nicht mehr gefährlich ist, da er hinter dem Niederhalter, und somit dem Zugriff entzogen, stattfindet.

Unter „Arbeiten“ im Sinne des § 6 Abs. 1 der KJBG-VO sind alle Tätigkeiten der oder des Jugendlichen im Laufe eines Arbeitstages zu betrachten. „Arbeiten mit Arbeitsmitteln“ entspricht der „Benutzung von Arbeitsmitteln“ durch Erwachsene im Sinne des § 2 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO).

Tacker und Nagelgeräte mit Kraftantrieb (Elektroantrieb oder Druckluft) für Klammern und Nägel über 30 mm Länge sind gefährliche Arbeitsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 KJBG-VO. Eine ex-lege Ausnahme ist nicht vorgesehen. Diese Auslegung ist im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverbot für die Verwendung von Bolzensetzgeräten und den damit vergleichbaren Gefahren zu sehen (§ 6 Abs. 1 Z 12 KJBG-VO).

Tacker und Nagelgeräte mit Kraftantrieb (Elektroantrieb oder Druckluft) für Klammern und Nägel bis einschließlich 30 mm Länge fallen nicht unter das Beschäftigungs­verbot gemäß § 6 Abs. 1 KJBG-VO.

Judikatur zu § 6 Abs. 1:
VwGH 2013/02/0203 vom 20.11.2013

Bei der „Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts“ muss es sich um eine Gefahrenunterweisung im Rahmen jenes Berufsschulunterrichts handeln, der mit dem jeweiligen Lehrberuf fachlich einhergeht. Eine an einer anderen Schule absolvierte Gefahrenunterweisung ist kein Ersatz. Soweit in § 6 Abs. 1 KJBG-VO eine Gefahrenunterweisung verlangt wird, ist der Nachweis gemäß § 1 Abs. 5 KJBG-VO vor dem Einsatz der Jugendlichen zu den Arbeiten zu erbringen, z.B. durch eine dem Arbeitgeber vorgelegte Urkunde, der auch zu entnehmen sein muss, welche theoretischen und praktischen Unterweisungen der Jugendliche konkret erhalten hat.

Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Z 3:
Die Ständerbohrmaschine ist nach einer technischen Beurteilung am ehesten mit einer Fräsmaschine zu vergleichen. Um unter dieses Verbot des § 6 Abs. 1 Z 3 KJBG-VO zu fallen, müsste bei Ständerbohrmaschinen eine Handbeschickung, Handentnahme oder ein Handvorschub vorgelegen sein. Üblicherweise geschieht diese Vorgangsweise in der Holzbearbeitung, kaum jedoch in der Metallbearbeitung. Wenn das zu bohrende Werkstück fest eingespannt ist und der Lehrling nur mehr am Hebel zu ziehen hat, um das Loch zu bohren, liegt jedoch keine Hand­beschickung, Handentnahme oder ein Handvorschub vor und ist somit auch kein Verbot nach § 6 KJBG-VO gegeben.

Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Z 7:
Der Nachweis der Gefahrenunterweisung gemäß § 1 Abs. 5 KJBG-VO ist in zeitlicher Hinsicht vor dem Einsatz von Kindern und Jugendlichen zu nach § 6 Abs. 1 Z 7 KJBG-VO verbotenen Arbeiten zu erbringen. Dies etwa in Form einer der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorgelegten entsprechenden Urkunde, der auch zu entnehmen sein muss, welche theoretischen und praktischen Unterweisungen der oder die Jugendliche konkret erhalten hat. (Näheres zur Gefahrenunterweisung siehe oben unter § 1 Abs. 5 KJBG-VO)

Judikatur zu § 6 Abs. 1 Z 7:
VwGH 2013/02/0203 vom 20.11.2013:

Wie sich aus den §§ 23 und 30 KJBG 1987 ergibt, ist der Dienstgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen für Kinder und Jugendliche verantwortlich, er ist somit Normadressat auch eines Beschäftigungsverbotes nach § 6 Abs. 1 Z 7 KJBG-VO.
VwGH 2013/02/0203 vom 20.11.2013:

„§ 6 Abs 1 Z 7 KJBG-VO erlaubt verbotene Arbeiten (an verbotenen Arbeitsmitteln) nach zwölf Monaten mit Gefahrenunterweisung nur "unter Aufsicht", wobei die Gefahrenunterweisung "im Rahmen des Berufsschulunterrichts" erfolgen muss.“

Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Z 9:
Lehrberuf Landschaftsgärtnerin oder -gärtner: Die Bedienung von Bodenfräsen (Kultivatoren) ohne Fahrabtrieb durch Lehrlinge fällt unter diese Bestimmung und ist daher nur unter den dort umschriebenen Kriterien erlaubt (entweder nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung nach 12 Monaten Ausbildung). Betreffend Bodenfräsen mit Fahrantrieb siehe Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Z 18 KJBG-VO.

Drucktechnik – Ausbildung: § 6 Abs. 1 Z 9 KJBG-VO lässt die Benutzung von Rotations-Druckmaschinen durch Jugendliche erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres zu. Entsprechend § 6 Abs. 1 KJBG-VO ist dieses Verbot allerdings nur anzuwenden, wenn die (für dieses Arbeitsmittel typischen) Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind. Die Tätigkeiten Vorbereiten der Papierrollen am Rollenträger, Einrichten und Anfahren der Maschine dürfen nur an abgestellter Maschine erfolgen bzw. nur bei abgestelltem Rollenträger oder überhaupt nur vom Leitstand aus. In diesen Fällen ist § 6 Abs. 3 KJBG-VO hinsichtlich dieser Tätigkeiten eingehalten. Im Zuge der Evaluierung gemäß § 23 KJBG ist durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber festzustellen, ob das Verbot des § 6 Abs. 1 Z 9 KJBG-VO zur Anwendung kommt oder die Regelung des § 6 Abs. 1 KJBG-VO bzw. § 6 Abs. 3 KJBG-VO im oben angeführten Sinn die Beschäftigung von Jugendlichen zulässt.

Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Z 18:
Um eine Lenkerberechtigung iSd dieser Bestimmung handelt es sich nur bei einer solchen für die Klassen AM – F gemäß § 2 Führerscheingesetz. Nach dem Zweck des § 6 Abs. 1 Z 18 KJBG-VO muss sich die Lenkerberechtigung auf Grund der kraftfahrrechtlichen Vorschriften allerdings auch auf die Art des Fahrzeuges beziehen, mit dem im Betrieb gefahren werden soll (gleiche Klasse).

Ein Lernfahrausweis ist eine Berechtigung nach § 122a des Kraftfahrgesetzes 1967. Personen, die in einem Lehrverhältnis zur Ausbildung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer stehen, ist auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung von Lehrfahrten zu bewilligen. Über die erteilte Bewilligung ist ein Ausweis (Lernfahrausweis) auszustellen, der bei den Lehrfahrten mitzuführen ist.

Kehrmaschinen im Mitgängerbetrieb: Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 KJBG-VO, wonach die Verbote nicht zur Anwendung kommen, wenn die typischen Unfallgefahren beseitigt sind, kommt hier zum Tragen. Das Verbot des § 6 Abs. 1 Z 18 "Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln" betrifft auch Arbeitsmittel, die im sogenannten "Mitgängerbetrieb" verwendet werden. Wenn nun in Entsprechung des § 6 Abs. 1 KJBG-VO untersucht wird, ob die typischen Unfallgefahren beseitigt sind, kann das für diese Reinigungsmaschinen bejaht werden. Das Verbot ist daher nicht anzuwenden. Wenn Jugendliche darauf sitzen oder stehen müssen, um das Arbeitsmittel zu lenken, kann die eingangs zitierte Bestimmung nicht angewandt werden, dass Verbot würde gelten.

Das Führen deichselgeführter Hubstapler ist für Jugendliche grundsätzlich verboten. Auf Antrag kann durch Bescheid eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 KJBG-VO erteilt werden.

Das Bedienen von Bodenfräsen mit Fahrantrieb fällt unter § 6 Abs 1 Z 18 KJBG-VO und ist für Jugendliche daher grundsätzlich untersagt. Eine Ausstattung mit einer „Tot-Mann-Schaltung“ (= Fahrbetrieb bzw. Antrieb der Fräse mit Schalter ohne Selbsthaltung) ist nicht als Ausnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 KJBG-VO zu sehen, mit der die typischen Unfallgefahren beseitigt wären. Diese Schutzeinrichtungen vermögen nur einen Teil der typischen Unfallgefahren zu beseitigen, nämlich die Gefahr durch den Fahrantrieb bzw. die Gefahr durch das rotierende Werkzeug und dies nur für das Gerät bedienende Arbeitneh­merinnen und Arbeitnehmer. Die Gefährdung anderer bleibt jedoch bestehen. Dazu kommt noch die Ge­fährdung bei Abrutschen oder Umkippen des Gerätes in unwegsamem Gelände.

Flurförderzeuge fallen unter die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 18 KJBG-VO. Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen mittels Bescheid eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn das für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist.

Der Führerschein der Klasse F ist für Jugendliche auf das Lenken landwirtschaft­licher Fahrzeuge beschränkt. Die Ausnahme vom Verbot des § 6 Abs. 1 Z 18 KJBG-VO kann sich daher auch nur auf das Lenken dieser Fahrzeuge beziehen. Für die Verwendung anderer Gerätefunktionen (z.B.: als Hubstapler) sind die weiteren Verbote des § 6 Abs 1 zu beachten. Bei den angeführten Kombinationsgeräten kommen insbesondere folgende Verbote in Betracht:

  • § 6 Abs. 1 Z 21 KJBG-VO: Bedienen von Hebezeugen, wozu auch Ladehilfen, Ladebagger, Ladekrane gehören,
  • über Zapfwelle angetriebene Arbeitsgeräte wie Sägen oder Holzspalter - hier kommen spezielle Verbote in Betracht (§ 6 Abs. 1 Z 1 Sägen oder § 6 Abs. 1 Z 4 Schneidemaschinen),
  • 6 Abs. 1 Z 9 KJBG-VO: Arbeitsmittel mit Einzugsstellen,

wenn das Gerät als Hubstapler verwendet wird (siehe Begriffsbestimmung § 2 AM-VO) so ist dies kein Lenken eines landwirtschaftlichen Fahrzeugs, sondern ein spezieller Arbeitsvorgang, der für Jugendliche nicht zulässig ist.

Die Bedienung von Baumaschinen ist nicht generell verboten (gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 KJBG-VO sind z.B. Bauarbeiten mit Mischmaschinen erlaubt). Ein Verbot liegt nur vor, wenn eine Gefährdung für Jugendliche im Sinne der Generalklausel des § 6 Abs. 1 KJBG-VO gegeben ist und nicht durch eine geeignete Maßnahme beseitigt wurde. Verboten ist jedoch eindeutig das Führen von selbstfahrenden Arbeitsmittel d.h. auch von Baumaschinen, wie Bagger etc. (§ 6 Abs. 1 Z 18 KJBG-VO). Im Rahmen der Ausbildung kann - sofern dies für die Ausbildung unbe­dingt erforderlich ist - nur eine Ausnahme im Einzelfall gemäß § 8 KJBG-VO erteilt werden (zu den Ausnahmekriterien siehe unter Erläuterungen zu § 8 Abs. 1 KJBG-VO).

Selbstfahrende Arbeitsbühnen sind selbstfahrende Arbeitsmittel im Sinne des § 6 Abs 1 Z 18 KJBG-VO, grundsätzlich gilt daher das Beschäftigungsverbot.

Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Z 21:
Unter „Bedienen“ eines Arbeitsmittels fallen all jene Arbeitsvorgänge, die im Zuge einer seiner Zweckbestimmung entsprechenden Verwendung anfallen. Um eine Last mit einem Hebezeug heben zu können, ist es in der Regel notwendig, die Last am Lastaufnahmemittel zu befestigen (Anzuschlagen). Dieser Vorgang ist daher als Teil des Bedienens anzusehen und fällt damit unter das Verbot gemäß § 6 Abs. 1 Z 21 KJBG-VO.

Erläuterungen zu § 6 Abs. 3:
Geht von einem Arbeitsmittel im Sinne § 6 Abs. 1 KJBG-VO keine Ge­fährdung aus (z.B. weil es nicht an die Energieversorgung angeschlossen ist, oder weil technische Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden, etc.) so ist die Manipu­lation und Handhabung mit diesem Arbeitsmittel gemäß § 6 Abs. 3 KJBG-VO zulässig.

7. Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge

§ 7. Verboten sind folgende Arbeiten:

  1. Arbeiten auf Bau- und Montagestellen, wie Arbeiten auf Dächern und Mauern über die Hand auf Stockwerksdecken, Montagearbeiten des Stahl- und des konstruktiven Holzbaues, Arbeiten auf Hochspannungsmasten, an denen Absturzgefahr besteht, sofern nach der Art der Arbeit keine technischen Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen werden müssen und auch nicht getroffen sind; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
  2. Arbeiten, die von Dachdeckerfahrstühlen aus durchgeführt werden und Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60 Grad;
  3. Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn der Standplatz höher als 5 m und Arbeiten auf Stehleitern, wenn der Standplatz höher als 3 m über der Aufstandsfläche liegt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht durch unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Jugendliche bei günstigen Witterungsverhältnissen;
  4. Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten aller Art, ausgenommen einfache Bockgerüste; erlaubt ab Beginn der Ausbildung ist die Mithilfe beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten bis zu einer Gerüstlage von 4 m Höhe unter Aufsicht;
  5. Arbeiten auf Gerüsten; erlaubt ab Beginn der Ausbildung auf Gerüstlagen bis zu einer Höhe von 4 m; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung unter Aufsicht auf Gerüstlagen über 4 m Höhe, wenn sich die Aufsichtsperson (§ 4 Abs. 1 BauV, BGBl.Nr. 340/1994 in der jeweils geltenden Fassung) oder in deren Abwesenheit der gemäß § 4 Abs. 4 BauV bestellte Arbeitnehmer vor Beschäftigung des Jugendlichen durch Einsichtnahme in die gemäß § 61 Abs. 5 BauV geführten Vermerke vergewissert hat, daß das Gerüst ordnungsgemäß überprüft wurde und keine Mängel aufweist;
  6. Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, bei denen eine Gefährdung durch ab- oder einstürzendes Material besteht;
  7. Arbeiten im Bergbau unter Tag; erlaubt ab Beginn der Ausbildung ist das Vermitteln der Kenntnis des Lenkens einschlägiger Fahrzeuge, die eine Fahrgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten können, auf Fahrstrecken, die für den übrigen Verkehr gesperrt sind; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr; diese Ausnahme gilt nicht für Sicherungsarbeiten;
  8. Untertagebauarbeiten; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr; diese Ausnahme gilt nicht für Sicherungsarbeiten;
  9. Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen, wenn die Nennspannung über 25 V Wechsel- oder 60 V Gleichspannung beträgt, ausgenommen ist das Messen elektrischer Größen, sofern die elektrische Anlage mit einer Fehlerstromschutzschaltung mit einem Nennwert des Auslösefehlerstromes von nicht mehr als 30 mA ausgerüstet ist; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
  10. das Kröseln, Arbeiten am Absprengrad sowie das Auffangen und Mundblasen vor dem Schmelzofen und Fertigblasen von Glasgegenständen an Halb- oder Dreiviertelautomaten bei der Bearbeitung oder Veredelung von Glas oder Glaswaren für alle Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr;
  11. das Abfangen und der Transport flüssigen Metalls beim Metallgießen für alle Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; erlaubt ist weiters das Abfangen und der Transport von Schmelze in Zinngießereien bis zu einem Gewicht von 2 kg;
  12. Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen, etwa in engen Räumen oder Behältern, an beengten Arbeitsplätzen oder unter belastenden raumklimatischen Bedingungen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
  13. Arbeiten im Eisenbahnbetrieb; die selbständige, eigenverantwortliche Beschäftigung bei Eisenbahnen und deren Anlagen im Sinne des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957, in der jeweils geltenden Fassung, und sonstigen Bahnen, wie Materialbahnen, Materialseilbahnen oder Feldbahnen und deren Anlagen; erlaubt für Jugendliche, sofern sie in Ausübung ihrer Tätigkeit den durch den Eisenbahnbetrieb bedingten besonderen Gefahren nicht unmittelbar ausgesetzt sind; erlaubt weiters ab Beginn der Ausbildung unter Aufsicht;
  14. die Beschäftigung auf Fahrzeugen und Schwimmkörpern im Sinne des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der jeweils geltenden Fassung, und auf Seeschiffen im Sinne des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, in der jeweils geltenden Fassung; erlaubt ab Beginn der Ausbildung unter Aufsicht oder für Jugendliche, die ein Befähigungszeugnis entsprechend dem internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) besitzen, oder Dienstleistungen ausüben, die nicht mit dem Schiffsbetrieb im Zusammenhang stehen;
  15. Arbeiten im Rahmen der Einsätze und Übungen von Gasrettungsdiensten und Betriebsfeuerwehren;
  16. die Beschäftigung als Beifahrer von Kraftfahrzeugen;
  17. das Feilbieten im Umherziehen;
  18. Arbeiten beim gewerbsmäßigen Vertrieb und bei der Verteilung von Druckerzeugnissen auf der Straße und an öffentlichen Orten;
  19. die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen vor Geschäften im Freien; erlaubt ab Beginn der Ausbildung die Beschäftigung bis zu zwei Stunden täglich;
  20. Masseurarbeiten am menschlichen Körper; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr;
  21. Arbeiten mit wilden oder giftigen Tieren in Tierschauen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht ist die Betreuung solcher Tiere;
  22. die industrielle Schlachtung von Tieren.

Erläuterungen zu § 7 Z 1:
Arbeiten auf Dächern sind Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Umbau/Reparatur des Daches erfolgen.

Absturzgefahr im Sinn des § 7 Z 1 KJBG-VO liegt ab einer Absturzhöhe von 2,00 m vor.

Die Ausnahme, wonach Jugendliche in Ausbildung mit den in § 7 Z 1 KJBG-VO aufgelisteten Arbeiten nach 12 Monaten Ausbildung unter Aufsicht beschäftigt werden dürfen, gilt nicht uneingeschränkt. Die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) sieht bestimmte Arbeiten vor, zu welchen nur erfahrene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden dürfen. Diese Arbeiten sind daher für jugendliche Lehrlinge verboten, weil diese niemals als „erfahrene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern“ iSd BauV gelten.

Ferialpraktikantinnen und -praktikanten dürfen mit Arbeiten auf Dächern bei Absturzgefahr ohne Einrichtung von technischen Schutzmaßnahmen nicht beschäftigt werden, weil sie nicht die Voraussetzung der 12-monatigen Ausbildung erfüllen und die Möglich­keit nur bestehen soll, wenn es für die Ausbildung erforderlich ist.

Siehe auch das Merkblatt: Beschäftigung von Jugendlichen mit Arbeiten auf Dächern und anderen erhöhten Standplätzen (PDF, 0,1 MB)

Judikatur zu § 7 Z 1:

  • VwGH Ra/2015/02/0198 vom 9.11.2015:

Zur Auslegung des Begriffs „Arbeiten auf Dächern“ im Sinne des § 7 Abs. 1 KJBG-VO ist die BauV heranzuziehen. Der 11. Abschnitt der BauV (§ 87 ff) steht unter der Überschrift "Arbeiten auf Dächern". Welche Arbeiten im Geltungsbereich der BauV (§ 1 Abs. 1) als "Bauarbeiten" anzusehen sind, definiert deren § 2 Abs. 1. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung sind darunter Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, "einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten" zu verstehen. In diesem Zusammenhang führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25. November 2005, 2004/02/0118, aus, dass das von einem verunfallten Arbeitnehmer geführte "Koordinationsgespräch" mit einem tatsächlich Arbeiten auf dem Dach durchführenden Arbeitnehmer unter den Begriff der zitierten "Vorbereitungsarbeiten" fällt. Nichts Anderes hat für "Unterweisungen" eines jugendlichen Arbeitnehmers auf dem Dach zu gelten.

  • VwGH 90/19/0481 vom 19. November 1990:

Für „Arbeiten auf Dächern“ wird ein „fertiges Dach“ nicht vorausgesetzt. Auch das Aufnageln von Dachlatten auf die Sparrenlage der Dachkonstruktion fällt unter „Arbeiten auf Dächern“. VwGH 1990, 90/19/0481 vom 19. November

  • VwGH 86/08/0249 vom 14. April 1988:

Die Errichtung eines Blechdaches fällt unter „Arbeiten auf Dächern“.

Erläuterung zu § 7 Z 7:
Gemäß § 3a Abs. 1 VGÜ dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von einem Jahr Folgeuntersuchungen durchgeführt werden. "Arbeiten unter Tage im Bergbau" bedeutet eine Beschäftigung für den Zweck der Gewinnung mineralischer Rohstoffe.

Erläuterungen zu § 7 Z 15:
Das Verbot erfasst Arbeiten in Betriebsfeuerwehren jeder Art, unabhängig davon, ob die Betriebsfeuerwehr aufgrund einer landesgesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig eingerichtet wurde und unabhängig davon, ob deren Mitglieder haupt-, nebenberuflich oder ehrenamtlich tätig sind. Die Mitgliedschaft setzt regelmäßig ein aufrechtes Dienstverhältnis zu einem Betrieb voraus, der in das Einsatzsgebiet der Betriebsfeuerwehr fällt. Die Tätigkeit in der Betriebsfeuerwehr würde daher immer im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis zwischen Jugendlichen und ihren Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern stehen.


Erläuterungen zu § 7 Z 16:
Für die Definition „Beifahrer“ in § 7 Z 16 KJBG-VO sind nunmehr die Ausführungen im AETR Abkommen Art. 1 lit. k) sublit i) heranzuziehen. Unter „Beifahrer“ ist daher jede Person zu verstehen, die den Lenker oder die Lenkerin begleitet, um ihn oder sie bei bestimmten im Verkehr zu verrichtenden Tätigkeiten zu unterstützen, und der sich in der Regel an den Beförderungshandlungen tatsächlich beteiligt, ohne LenkerIn im Sinne des Art. 1 lit. j AETR zu sein.

Die Tätigkeit als Mülllader fällt beispielsweise unter § 7 Z 16 und ist für Jugendliche daher untersagt.

Erläuterungen zu § 7 Z 20:
§ 7 Z 20 KJBG-VO (Verbot von Masseurarbeiten) dient nicht nur dem Sittlich­keitsschutz von Jugendlichen, sondern in erster Linie auch der Prävention von Muskel- und Skeletterkrankungen. Unter diesen Aspekten ist die Bestimmung so aus­zulegen, dass das Verbot (nur) für Ganzkörpermassagen gilt. In diesem Sinne fällt die Beschäftigung von Jugendlichen unter 17 Jahren mit Teil­körpermassagen (z.B. Nacken- oder Fußreflexzonenmassagen) nicht unter das Verbot. 

7a. Arbeiten unter Einwirkung von Tabakrauch in der Gastronomie

§ 7a. (1) Die Beschäftigung Jugendlicher in Räumen von Gastronomiebetrieben, in denen gemäß § 13a des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, das Rauchen gestattet ist und Jugendliche Einwirkungen von Tabakrauch unmittelbar ausgesetzt sind, ist höchstens bis zu einer Stunde täglich zulässig.

(2) Im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung nach § 23 KJBG sind geeignete Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass der in Abs. 1 genannte Zeitraum eingehalten wird.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Jugendliche, deren Ausbildung im Gastronomiebetrieb vor dem 1. September 2018 begonnen hat, sofern zwingende räumliche oder organisatorische Gründe der Umsetzung von Abs. 1 entgegenstehen.

(4) Wird ein Lehrling in einem Gastronomiebetrieb ausgebildet, in dem er in Räumen beschäftigt wird, in denen das Rauchen gestattet ist, und strebt er einen Wechsel in einen Lehrbetrieb an, in dem Rauchen verboten ist, so hat die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer den Lehrling dabei zu beraten und zu unterstützen.

8. Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen

§ 8. (1) Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde kann mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 7 unter Bedingungen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt werden.

(2) Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde kann über die Verbote nach den §§ 2 bis 7 hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.

(3) Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde hat vor Bewilligung von Ausnahmen die zuständige Lehrlings- und Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber zu hören.

Erläuterungen zu § 8:
„Für die Ausbildung unbedingt erforderlich“ kann eine Ausnahme von einem Verbot nach der KJBG-VO jedenfalls nur sein, sofern die in Frage stehenden Arbeiten auch dem Berufsbild entsprechen, es kommt nicht darauf an, ob ein Betrieb im Einzelfall Bedarf für bestimmte (vom Berufsbild nicht umfasste) Tätigkeiten hat.

Für Praktikantinnen und Praktikanten sowie Hilfsarbeiterinnen und Hilfsarbeiter kann keine Ausnahme erteilt werden, da hier kein Bezug zur Ausbildung besteht. 

9. Auflegen der Bescheide

§ 9. Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben eine Ablichtung von Bescheiden nach § 8 an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

10. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 10. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216/12 vom 20.8.1994, S. 12, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/27/EU zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S. 1, umgesetzt.

11. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl. Nr. 527/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 173/1997, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(3) Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gilt § 3 dieser Verordnung unter sinngemäßer Anwendung von § 40 Abs. 8 ASchG.

(4) Die §§ 1 Abs. 8, § 3, § 10 samt Überschrift und § 11 Abs. 3 und Abs. 4 samt Überschrift zu § 11, jeweils in der Fassung des BGBl. II Nr. 185/2015, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt der bisherige § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6 außer Kraft.

(5) § 4 Abs. 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(6) § 9 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2017 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

(7) § 7a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft. 

Letzte Änderung am: 24.01.2023