Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen

Auf Antrag können Einrichtungen um Ermächtigung als Ausbildungseinrichtung zur Ausstellung von Zeugnisse über den Fachkenntnisnachweis für bestimmte Ausbildungsgebiete beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ansuchen.

Als Ausbildungseinrichtungen können nur Einrichtungen, wie Ingenieurbüros, Ziviltechnikerbüros, Fahrschulen oder Unternehmen, welche sich auf die Aus- und Weiterbildung spezialisiert haben, ermächtigt werden.

Die Ermächtigung wird erteilt, wenn die Gewähr gegeben ist, dass die notwendigen Fachkenntnisse in entsprechender Weise vermittelt werden.

Antrag auf Ermächtigung als Ausbildungseinrichtung

Ein Antrag kann in Form eines formlosen Antragschreibens eingebracht werden. Dieses ist schriftlich an die Adresse: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, Abteilung II/A/1 - Bau und Bergwesen, Administration, Stubenring 1, 1010 Wien oder per E-Mail an die Adresse:  ii1@bmaw.gv.at zu richten.

Dem Antragsschreiben sind folgende Beilagen als Beurteilungsgrundlage anzufügen:

Ausbildungsplan/-pläne

Im gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 FK-V vorzulegenden Ausbildungsplan sind die in den §§ 5 bis 8 FK-V genannten Voraussetzungen genauer darzulegen. Insbesondere sind folgende Punkte näher zu erläutern:

  • Regelungen zur Zulassung zur Ausbildung
  • Regelungen zur Anwesenheitspflicht
  • Konkretisierung der in den Anhängen der FK-V angegebenen Mindestausbildungsinhalte. Hierbei ist möglichst genau anzugeben, welche konkreten Inhalte zu den Ausbildungsgebieten gem. den Anhängen der FK-V vorgetragen werden.
  • Angaben zum Ablauf des theoretischen Ausbildungsteils, insbesondere zur zeitlichen Einteilung. Dies sollte sinnvollerweise in Form eines Stundenplans erfolgen, wobei zu den jeweiligen Unterrichtseinheiten die Lehrinhalte und das vorgesehene Lehrpersonal anzugeben ist.
  • Angaben zum Ablauf und zu den Übungen des praktischen Ausbildungsteils, samt zeitlicher Gestaltung.
  • Für den Fall, dass Kombinationsausbildungen (§ 7 FK-V) durchgeführt werden, sind Angaben zur Art und zum Umfang der kombinierten Ausbildungsinhalte erforderlich.
  • Regelungen zur zeitlichen Einteilung bei blockweiser Ausbildung.

Prüfungsordnung

Gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 FK-V ist eine Prüfungsordnung vorzulegen. In diesem Zusammenhang wird auf die grundlegenden Bestimmungen des § 10 FK-V hingewiesen. Diese Prüfungsordnung muss insbesondere folgende Punkte beinhalten:

  • Regelungen zur Zulassung zu den Prüfungen
  • Angaben, wie im Fall einer nicht vollständigen Teilnahme an der theoretischen Ausbildung vorgegangen bzw. geprüft wird
  • Angaben zum Ablauf und zur Organisa­tion der Prüfung
  • Angaben, in welcher Form (schriftlich/mündlich) der theoretische Prüfungsteil erfolgt
  • Angaben zum Inhalt des theoretischen Prüfungsteils
  • Regelungen zur Feststellung des Prüfungsergebnisses beim theoretischen Prüfungsteil
  • Angaben zu den Übungen und Inhalten der praktischen Prüfung
  • Regelungen zur Feststellung des Prüfungsergebnisses beim praktischen Prüfungsteil
  • Regelungen bezüglich Wiederholungsprüfungen
  • Zusammensetzung der Prüfungskommission
  • Inhalte des Prüfungsprotokolls

Zeugnislayout

Gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 FK-V müssen die vorgesehenen Zeugnisse § 11 FK-V entsprechen. Diese sind als Lichtbildausweis auszustellen, für welche bestimmte Mindestinhalte erforderlich sind. Zur Ermittlung dieser Vorgaben ist eine Vorlage des Layouts des Zeugnisses erforderlich. 

Fachkenntnisnachweiszeugnisse

Ausbildungsleitung

Gemäß § 9 Abs. 1 FK-V hat die Ausbildungseinrichtung einen Ausbildungsleiter/eine Ausbildungsleiterin zu bestellen, welcher/welche für die organisatori­sche Kursbetreuung zuständig ist. Diese Person muss zumindest auf einem Teilgebiet der Ausbildung über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen und Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht besitzen, worüber entsprechende Nachweise bei der Antragstellung zu erbringen sind.

Fachlich qualifiziertes Lehrpersonal

Gemäß § 9 Abs. 2 FK-V hat die Ausbildungseinrichtung über das für die Vermittlung der theoretischen und praktischen Lehrinhalte erforderliche fachlich qualifizierte Lehrpersonal zu verfü­gen. Zur Antragstellung sind Bestätigungen vorzulegen, die die fachliche Qualifikation des Lehrpersonals nachweisen (beispielsweise durch entsprechende Zeugniskopien). Zusätzlich ist für das Lehrpersonal zur Vermittlung der praktischen Fähigkeiten ein Praxisnachweis vorzulegen (beispielsweise Vorlage einer Bestäti­gung eines Arbeitgebers/einer Arbeitgeberin über die Praxiszeit und Vorlage des Fachkundenachweises oder evt. der Gewerbeberechtigung). Hierbei ist eine mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit nachzuweisen (§ 9 Abs.2 Z 1 FK-V).

Räumlichkeiten, Übungsplätze und Geräte

Gemäß § 9 Abs. 3 FK-V muss die Ausbildungseinrichtung über die für die Vermitt­lung der Lehrinhalte erforderlichen Räumlichkeiten und Übungsplätze, Einrichtun­gen und Lehrmittel sowie über die für den praktischen Teil der Ausbildung erforder­lichen technischen Einrichtungen und Geräte verfügen. Mit der Antragstellung ist eine kurze Beschreibung dieser Räumlichkeiten, Übungs­plätze, Einrichtungen und Lehrmittel zu übermitteln sowie ein Nachweis über die Verfügung über die für den praktischen Teil der Ausbildung erforderlichen techni­schen Einrichtungen und Geräte zu erbringen.

Unterlagen und Skripten

Gemäß § 9 Abs. 4 FK-V hat die Ausbildungseinrichtung den Kursteilneh­mern/Kursteilnehmerinnen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen insbe­sondere die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sowie der aktuelle Stand der Richtlinien und Normen Berücksichtigung finden. Zur Überprüfung dieser Vorgaben sind mit der Antragstellung die vorhandenen Skripten zu übermitteln.

Letzte Änderung am: 15.03.2024