Sicherheitstechnik und Arbeitsmedizin für Klein- und Mittelbetriebe

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet für eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu sorgen. Diese Betreuung muss durch besonders ausgebildete Sicherheitsfachkräfte sowie Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner erfolgen.

Für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gibt es für die Erfüllung dieser Verpflichtung mehrere Möglichkeiten.

Betreuungsformen:

  • Beschäftigung von Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmedizinerin oder Arbeitsmediziner im Betrieb
  • Vertragliche Verpflichtung einer externen Betreuung
  • Unternehmermodell, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können selbst die Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft wahrnehmen:
    • bis maximal 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine ausgebildete Sicherheitsfachkraft ist,
    • bis maximal 25 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist (Kurs und Weiterbildung bei einer Ausbildungseinrichtung für Sicherheitsfachkräfte).
  • Betreuung durch Präventionszentren der Unfallversicherungsträgerinnen und -träger
    • Nur möglich, wenn die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den einzelnen Arbeitsstätten des gesamten Unternehmens in Summe nicht mehr als 250 beträgt.
    • Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung ist kostenlos.
    • Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer müssen nachweislich (Brief oder Fax) bei den Trägern der Unfallversicherung (z.B. Landesstelle der AUVA) regelmäßige oder anlassbezogene Begehungen verlangen. Diese müssen so rasch wie möglich durchgeführt werden.
    • Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane - sind solche nicht bestellt, dann alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - können sich ebenfalls an das Präventionszentrum wenden.

Wenn ein Präventionszentrum in Anspruch genommen oder das Unternehmermodell gewählt wird, müssen die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane - sind solche nicht bestellt, dann alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - darüber informiert werden.

Durchführung der Betreuung

Sicherheitsfachkräfte sowie Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner müssen Arbeitsstätten (nach Möglichkeit gemeinsam) begehen und dabei die Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane beiziehen.

Regelmäßige Begehungen

  • Arbeitsstätten bis 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mindestens einmal in zwei Kalenderjahren,
  • Arbeitsstätten bis 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in denen nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind, mindestens einmal in drei Kalenderjahren,
  • Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens einmal im Kalenderjahr,
  • alle Aspekte von Sicherheit und Gesundheitsschutz sind zu berücksichtigen.

Anlassbegehungen

Zusätzlich sind die Präventivdienste zum Beispiel bei folgenden Angelegenheiten beizuziehen:

  • Aufstellung neuer Arbeitsmittel,
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren,
  • Verwendung von neuen Arbeitsstoffen,
  • Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
  • Organisation des Brandschutzes, der ersten Hilfe und von Maßnahmen zur Evakuierung,
  • Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und Festlegung von Maßnahmen zu deren Verhütung (Evaluierung).

Ergebnisse der Begehungen

  • Verbesserungsvorschläge der Sicherheitsfachkräfte sowie Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner müssen den Sicherheitsvertrauenspersonen bzw. allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugänglich sein.
  • Verbesserungsvorschläge der Sicherheitsfachkräfte sowie Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner sind bei der Festsetzung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Rahmen der Evaluierung zu berücksichtigen.

Gesetzliche Grundlagen:

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994

Präventionszentren der AUVA

Burgenland
7400 Oberwart, Hauptplatz 11
Tel.: +43 5 93 93-22504
E-Mail: oberwart.sicher@auva.at

Kärnten
9020 Klagenfurt, Waidmannsdorfer Straße 42
Tel.: +43 5 93 93-22503
E-Mail: klagenfurt.sicher@auva.at

Niederösterreich
3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 8
Tel.: +43 5 93 93-22506
E-Mail: stpoelten.sicher@auva.at 

Oberösterreich
4010 Linz, Garnisonstraße 5
Tel.: +43 5 93 93-22505
E-Mail: linz.sicher@auva.at

Salzburg
5010 Salzburg, Dr. Franz Rehrl-Platz 5
Tel.: +43 5 93 93-22507
E-Mail: salzburg.sicher@auva.at

Steiermark
8020 Graz, Göstinger Straße 26
Tel.: +43 5 93 93-22502
E-Mail: graz.sicher@auva.at 

Tirol
6020 Innsbruck, Ing.-Etzel-Straße 17
Tel.: +43 5 39 39-22508
E-Mail: innsbruck.sicher@auva.at 

Vorarlberg
6850 Dornbirn, Eisengasse 12
Tel.: +43 5 93 93-22509
E-Mail: dornbirn.sicher@auva.at

Wien
1100 Wien, Wienerbergstraße 11
Tel.: +43 5 93 93-22501
E-Mail: wien.sicher@auva.at

Letzte Änderung am: 13.03.2023