Freistellung

Besteht Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind (unabhängig von der Art der Tätigkeit) aus Gründen, die im Gesundheitszustand der Mutter oder des ungeborenen Kindes liegen, dürfen werdende Mütter über die 8-Wochen-Frist hinaus nicht beschäftigt werden.

§ 3 Abs. 3 MSchG

Die Gefährdung aus Gründen, die im Gesundheitszustand der Mutter oder des ungeborenen Kindes liegen, muss bei Vorliegen bestimmer, in der "Mutterschutzverordnung" (MSchV) genannter, Freistellungsgründe durch ein Zeugnis einer Fachärztin oder eines Facharztes für Frauenheilkunde oder Innere Medizin gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nachgewiesen werden. (Die MSchV enthält als Anhang Zeugnisformulare, die für die fachärztlichen Freistellungszeugnisse verpflichtend zu verwenden sind.)

Nähere Informationen und Unterlagen:
Mutterschutzverordnung
Freistellungen gemäß § 3 Abs. 3 MSchG - Mutterschutzverordnung (MSchV) (PDF, 0,1 MB)
Zeugnisformular zur Mutterschutzverordnung - Vorlage beim Sozialversicherungsträger (PDF, 0,9 MB)
Zeugnisformular zur Mutterschutzverordnung - Vorlage bei Dienstgeberin oder Dienstgeber (PDF, 0,9 MB)

In anderen Fällen muss die Gefährdung durch ein amtsärztliches oder arbeitsinspektionsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Die Arbeitnehmerin muss dafür der Amts- oder Arbeitsinspektionsärztin oder dem Amts- oder Arbeitsinspektionsarzt

  • einen fachärztlichen Befund oder
  • ein fachärztliches Gutachten oder
  • eine andere eindeutige Unterlage (z.B. einen Krankenhausbefund mit Unterschrift und Stempel der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes)

vorlegen (Ihr zuständiges Arbeitsinspektorat, Behördenadressenabfrage). (Für diese fachärztlichen Atteste dürfen nicht die Formulare im Anhang der MSchV verwendet werden, da sie nur für die fachärztlichen Freistellungszeugnisse bestimmt sind.)

Ein amts- oder arbeitsinspektionsärztliches Zeugnis kann nur dann ausgestellt werden, wenn die medizinische Begründung dafür durch die behandelnde Fachärztin oder den behandelnden Facharzt erfolgt. Die MSchV ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde oder Innere Medizin dürfen Freistellungszeugnisse nur bei Vorliegen eines der in der MSchV genannten Freistellungsgründe ausstellen. In anderen Fällen dürfen sie (und andere Fachärztinnen und Fachärzte) nur das fachärztliche Attest ausstellen, auf dessen Grundlage die Freistellung durch die Amtsärztin oder den Amtsarzt oder die Arbeitsinspektionsärztin oder den Arbeitsinspektionsarzt erfolgt. (Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde oder Innere Medizin können also auch fachärztliche Atteste ausstellen, wenn andere als in der MSchV genannte Freistellungsgründe vorliegen, die Freistellung selbst muss dann aber durch die Amtsärztin oder den Amtsarzt oder die Arbeitsinspektionsärztin oder den Arbeitsinspektionsarzt erfolgen.)

Nähere Informationen und Unterlagen:
Freistellungen durch Arbeitsinspektionsärztinnen/Arbeitsinspektionsärzte gemäß § 3 Abs. 3 letzter Satz MSchG (PDF, 0,1 MB)
Zuständigkeit der Arbeitsinspektion und Geltung des Mutterschutzgesetzes (MSchG) (PDF, 0,1 MB)
Ärztliches Zeugnis (Arbeitsinspektionsärztin/Arbeitsinspektionsarzt bzw. Amtsärztin/Amtsarzt) (PDF, 0,1 MB)

Liegen Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden Müttern am Arbeitsplatz vor (aufgrund der Art der Tätigkeit, der verwendeten Arbeitsstoffe oder sonstiger Einwirkungen wie Lärm, Vibrationen), ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen verpflichtet. Besteht kein dem Mutterschutzgesetz entsprechender Arbeitsplatz, ist die werdende Mutter von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber von der Arbeit freizustellen. Im Gegensatz zu Freistellungen aus medizinischen Gründen, bei denen Wochengeld bezahlt wird, ist in diesem Fall die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

§ 2b MSchG

Letzte Änderung am: 10.02.2020