Lenkerinnen und Lenker

Lenkerinnen und Lenker sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenken oder sich im Kraftfahrzeug befinden, um es gegebenenfalls später bei einer Mehrfahrerbesetzung selbst zu lenken.


Auf die Besonderheiten des Einsatzes von Lenkerinnen und Lenkern von Kraftfahrzeugen wird neben den allgemeinen Arbeitszeitbestimmungen durch zusätzliche nationale und europäische Regelungen Bedacht genommen.

Für Lenkerinnen und Lenker gelten das Arbeitszeitgesetz (AZG), das Arbeitsruhegesetz (ARG), die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr. Daneben gelten noch die Regelungen der Lenkprotokoll-Verordnung und der Kollektivverträge.

Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß Verordnung EG 561/2006

Rechtsvorschriften

  • Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
    Die Verordnung regelt insbesondere die zulässigen Lenk- und Ruhezeiten sowie das Mindestalter der Lenkerinnen und Lenker und gilt für die
    • Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, oder
    • Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich der Lenkerin oder des Lenkers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, und zwar
    • unabhängig vom Land der Zulassung des Kraftfahrzeugs innerhalb der Gemeinschaft, oder zwischen der Gemeinschaft, der Schweiz und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
  • Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr.
    Sie regelt insbesondere die Pflicht zum Einbau eines Kontrollgerätes und die Pflichten zur ordnungsgemäßen Benutzung des Kontrollgerätes.
  • Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr hebt die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auf und gilt vorbehaltlich der Übergangsmaßnahmen grundsätzlich ab 2. März 2016, bestimmte Regelungen insbesondere über die Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern (Artikel 34) gelten schon mit 2. März 2015.
  • Das Arbeitszeitgesetz (AZG) BGBl. Nr. 461/1969.
    Es enthält im 4. Abschnitt Sonderbestimmungen für Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen. Diese Bestimmungen gelten sowohl für VO-Fahrzeuge als auch für sonstige Fahrzeuge.
  • Das Arbeitsruhegesetz (ARG) BGBl. Nr. 144/1983.
  • Die LenkerInnen-Ausnahmeverordnung – L-AVO, BGBl. II Nr. 10/2010.
  • Sie enthält Ausnahmen von der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 sowie vom Arbeitszeitgesetz.
  • Der jeweils für Ihren Betrieb gültige Kollektivvertrag.
  • Mit BGBl. II Nr. 313/2017 wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über das Lenkprotokoll (Lenkprotokoll-Verordnung - LP-VO) kundgemacht, die am 1. Jänner 2018 in Kraft trat. Das persönliche Fahrtenbuch gemäß § 17 Abs. 4 bis 6 AZG ist in Form eines Lenkprotokolls zu führen.

zu den Muster-Lenkprotokollen

Projektbericht zur Lenkprotokoll-Verordnung – Umsetzung in den Betrieben (PDF, 1,0 MB)

Neu DocStop: Medizinische Unterwegsversorgung für alle Bus / Berufskraftfahrer bzw. Berufskraftfahrerinnen auf transeuropäischen Verkehrswegen
 

Letzte Änderung am: 05.03.2024