Jugendliche im Lehrberuf Berufskraftfahrerin und Berufskraftfahrer

Grundsätzlich finden auch auf diese Jugendlichen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Kinder- und Jugendbeschäftigung (KJBG) sowie der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) Anwendung.

Näheres dazu finden Sie unter Jugendliche.

Für Jugendliche im Lehrberuf Berufskraftfahrerin und Berufskraftfahrer gibt es jedoch folgende Besonderheiten:

Die Lenkzeit darf vier Stunden täglich und 20 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Fahrten, die im Rahmen der Berufsausbildung in einer Fahrschule absolviert werden, sind in die Lenkzeit einzurechnen.

§ 11 Abs. 9 KJBG

Bei Lehrfahrten muss nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens zwei Stunden eine Lenkpause von einer halben Stunde gewährt werden. Die Lenkpause ist auf die Arbeitszeit anzurechnen.
Fällt diese mit der für die Jugendliche oder den Jugendlichen geltenden Mittagspause zusammen, so ist sie nicht zusätzlich zu gewähren.

§ 15 Abs. 5 und 6 KJBG

Die Lenkzeiten jeder Jugendlichen und jedes Jugendlichen sind von dieser und diesem in ein Wochenberichtsblatt einzutragen. Dieses Wochenberichtsblatt ist während der Fahrten mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
Nähere Bestimmungen über die Form, den Inhalt und die Vorschriften über das Führen des Wochenberichtsblattes sind der Verordnung über das Wochenberichtsblatt für Jugendliche, BGBl. Nr. 420/1987, zu entnehmen.

§ 26a KJBG und Wochenberichtsblatt Verordnung

Hinsichtlich der Beschäftigungsverbote in der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) gibt es folgende spezielle Ausnahmen für diesen Lehrberuf:

  • Das Lenken von Kraftfahrzeugen ist Jugendlichen erlaubt, wenn sie einen Lernfahrausweis oder eine Lenkerberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzen.

§ 6 Abs. 1 Z 18 KJBG-VO

  • Jugendlichen, die als Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer ausgebildet werden, ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebagger, Ladekranen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10t, Ladebordwände, Kippeinrichtungen, usw.), die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht erlaubt.

§ 6 Abs. 1 Z 21 KJBG-VO

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Jugendliche nicht als Beifahrerinnen und Beifahrer von Kraftfahrzeugen beschäftigt werden dürfen.

§ 7 Z 16 KJBG-VO

Letzte Änderung am: 13.09.2023