Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Bauherrinnen und Bauherrn (falls bestellt: Projektleiterinnen und Projektleiter) haben dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe - Plan) erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden sind.

Mit dem Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz (ANS-RG) welches mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten ist, wurde der Inhalt des SiGe - Plans konkretisiert.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungsphase von der Planungskoordinatorin/dem Planungskoordinator auszuarbeiten bzw. ausarbeiten zu lassen.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) ist durch die Baustellenkoordinatorinnen und Baustellenkoordinatoren bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen unverzüglich anzupassen, falls dies zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist. Vor der Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind nach Möglichkeit die Sicherheitsvertrauenspersonen der betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber anzuhören. Wenn Änderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes aufgrund von Entscheidungen oder Anordnungen des/der Bauherrn/Bauherrin oder der Projektleiterin/Projektleiter erfolgen, so ist dies im SiGe-Plan festzuhalten.

Die Erstellung, Ausarbeitung und Durchführung der Anpassung obliegt der Koordinatorin/den Koordinator und den Bauherrn/Bauherrin (Projektleiterin/Projektleiter). Sind für das Bauvorhaben keine Koordinatorinnen und Koordinatoren zu bestellen, müssen die Bauherrin/der Bauherr (Projektleiterin/Projektleiter) selbst die Ausarbeitung und Anpassung vornehmen bzw. veranlassen.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase berücksichtigt werden. In der Praxis bedeutet das, dass z.B. die gemeinsamen Schutzmaßnahmen bereits in die Bauwerksplanung einbezogen werden und im Rahmen der Ausschreibung einem Unternehmen überantwortet werden.

Bauherrn/Bauherrinnen haben dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.

Werden auf einer Kleinbaustelle (nicht vorankündigungspflichtig) nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers beschäftigt, kann die Gefahrenevaluierung den SiGe-Plan ersetzen; Bauherrn/Bauherrinnen müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über die besonderen Gefahren informieren.

Arbeiten mit besonderen Gefahren

Arbeiten mit besonderer Gefahren
Welche Arbeiten im Sinne des BauKG als besonders gefährlich gelten ist im § 7 Abs 2 BauKG beispielhaft geregelt.

Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen verbunden sind, sind insbesondere:

  1. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes, des Verschüttetwerdens oder des Versinkens besteht, wenn diese Gefahr durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Arbeitsverfahren oder die Umgebungsbedingungen auf der Baustelle erhöht wird, wie Arbeiten im Verkehrsbereich oder in der Nähe von Gasleitungen,
  2. Arbeiten, bei denen die ArbeitnehmerInnen gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, die entweder eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der ArbeitnehmerInnen darstellen oder für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, vorgeschrieben sind,
  3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen gemäß dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, erfordern,
  4. Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen,
    Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht,
  5. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
  6. Arbeiten mit Tauchgeräten,
  7. Arbeiten in Druckkammern,
  8. Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird,
  9. die Errichtung oder der Abbau von schweren Fertigbauelementen.

Inhalt des SiGe - Plans

Welchen Inhalt der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan jedenfalls zu enthalten hat ist im § 7 Abs 3 BauKG geregelt.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss beinhalten:

  1. die zur Festsetzung von Schutzmaßnahmen für die jeweilige Baustelle erforderlichen Angaben über das Baugelände und das Umfeld der Bauarbeiten, insbesondere auch über mögliche Gefahren im Bereich des Baugrundes;
  2. eine Auflistung aller für die Baustelle in Aussicht genommenen Hoch- und Tiefbauarbeiten (wie z.B. Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung) unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufs;
  3. die entsprechend dem zeitlichen Ablauf dieser Arbeiten und dem Baufortschritt jeweils festgelegten Schutzmaßnahmen sowie baustellenspezifische Regelungen unter Hinweis auf die jeweils anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen (z.B. ASchG, BauV, ARG, AZG);
  4. die erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen und Einrichtungen zur Beseitigung bzw. Minimierung der gegenseitigen Gefährdungen, die durch das Miteinander- oder Nacheinanderarbeiten entstehen oder entstehen können;
  5. die Schutzeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, die für gemeinsame Nutzung auf der Baustelle geplant sind bzw. zur Verfügung gestellt werden;
  6. Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden sind;
  7. die Festlegung, wer für die Durchführung der in Z 3 bis 6 genannten Maßnahmen auf der Baustelle jeweils zuständig ist.

SiGe-Plan: Ersatz durch Gefahrenevaluierung bei Kleinbaustellen

Auf Kleinbaustellen mit Beschäftigten nur eines Arbeitgebers/einer Arbeitgeberin kann die Gefahrenevaluierung den SiGe-Plan ersetzen, sofern sie auf die besonderen Gefahren dieser Baustelle abstellt:

Werden auf einer Baustelle, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 nicht erforderlich ist, nur ArbeitnehmerInnen eines Arbeitgebers/einer Arbeitgeberin beschäftigt, so gelten die in den für diese Baustelle gemäß §§ 4 und 5 ASchG festgelegten und schriftlich festgehaltenen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung als Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn darin die gemäß Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die besonderen Gefahren, mit denen die Arbeiten auf dieser Baustelle verbunden sind, enthalten sind und der Mindestinhalt des Abs. 3 ausreichend berücksichtigt wird.

Die Bauherrin/Der Bauherr (Projektleiterin/Projektleiter) hat die Arbeitgeberin und Arbeitgeber über das Vorliegen von besonderen Gefahren, insbesondere im Sinne von § 7 Abs. 3 Z 1, umfassend zu informieren.

§ 7 Abs 6a BauKG

Letzte Änderung am: 17.03.2023