Leitfaden für die Praxis im Betrieb

Man muss bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und dem Setzen von Maßnahmen das Rad nicht neu erfinden. Hier finden sie Tips & Tricks für die Arbeitsplatzevaluierung.

Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Setzen von Maßnahmen

An vielen Stellen enthalten Rechtsvorschriften nur Schutzziele ohne weiter konkret zu sein. Als Beispiel sei hierfür die Beleuchtung von Arbeitsplätzen genannt: „Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten, wobei auf den Stand der Technik, die jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz Bedacht zu nehmen ist.“ Diese Zielbestimmungen enthalten aber oftmals Parameter, die die Evaluierung anleiten. In diesem Beispiel ist es der zentrale Begriff „jeweilige Sehaufgabe“.

Eine andere Kategorie sind jene Bestimmungen, die zur Erreichung einer Anforderung mehrere, mitunter gleichwertige, Lösungen zulassen. Als Beispiel hierfür Lärm durch eine laute Maschine: Hier sind in der VOLV mehrere mögliche Maßnahmen angegeben wie z.B.: Lärmkapselung, lärmarmes Werkzeug, raumakustische Maßnahmen, Verringerung der Anzahl der Personen im Lärmbereich. Die Lösung kann in der Anwendung einer Maßnahmen liegen oder in der Kombination mehrerer.

Welche Gefahren soll man sich anschauen?

Dazu zwei Grundsätze:

  1. Die Gefahr muss real existent und nicht nur denkbar - „keine fiktiven Gefahren“
  2. Die Gefahr muss vorhanden sein - „keine bereits beseitigte Gefahr“

Was bedeutet "keine fiktive Gefahren"?

Die Gefahr tritt vorhersehbar auf und ist nicht nur denkmöglich. Beispiel: Fluchtwege, bei denen ein konkreter Anlass  für die Annahme besteht, dass sie verstellt werden, z.B. oftmalige Anlieferung von Waren, die vor dem Wegräumen zwischengelagert werden müssen.

Welche Gefahren sind „bereits beseitigt“?

Nun, alle Gefahren zu deren Abwehr eine kollektiv wirksame Maßnahme getroffen wurde. Beim Beispiel der Arbeitsplatzbeleuchtung wäre durch die Anbringung von Beleuchtungskörpern mit einer ausreichenden Beleuchtungsstärke die Evaluierung schon „erledigt“, oder im Beispiel Lärm durch Kapselung der Maschine. Beides kollektiv wirksame Maßnahmen, die kein Zutun der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfordern.

Muss man als Arbeitgeber/in alles „selbst“ machen?

Man muss bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und dem Setzen von Maßnahmen das Rad nicht neu erfinden. In der Praxis ist es oftmals möglich auf Quellen zuzugreifen, wo sich schon jemand anderer „den Kopf zerbrochen hat“. Zu den wichtigsten Quellen zählen hier die Hersteller von Geräten, Betriebsmitteln, Chemikalien und von persönlichen Schutzausrüstungen.

Sehr oft kann durch einen einfachen „Soll-Ist-Vergleich“ die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und das Setzen der Maßnahmen durchgeführt werden. Oftmals müssen Hersteller von Produkten Leistungsdaten bzw. Eigenschaften so genau angeben, dass ein wesentlicher Teil der Beurteilung der Gefahren oder der Ermittlung entfallen kann. Beispiele hierfür sind die Leistungsmerkmale von persönlichen Schutzausrüstungen oder Angaben zu Eigenschaften und Schutzmaßnahmen für Chemikalien.

Selbstüberprüfung, ob Vorschriften eingehalten werden?

Weniger in der betrieblichen Praxis als vielmehr bei theoretischen Erörterungen, gerne auch im Rahmen von Veranstaltungen, wird die Kontrolle, ob Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden, als nicht zur der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und dem Setzen von Maßnahmen gehörend, qualifiziert.

Dieser theoretische Ansatz verkennt zum Teil aber das Vorgehen in der Praxis, wo gerade der Zugang über die Selbstkontrolle nach der Frage „Welche Bestimmungen gelten denn überhaupt für meinen Betrieb, und halte ich sie ein?“, ein guter Weg ist, sich der Verantwortung als Arbeitgeberin und Arbeitgeber zu stellen. Ob jetzt nachgesehen wird, ob ein Geländer als Absturzsicherung vorhanden ist, wie in der Arbeitsstättenverordnung gefordert, oder eine allgemeiner formulierte Bestimmung erst zu „evaluieren“ ist, ist zweitrangig. Wichtig ist in erster Linie das Auseinandersetzen mit dem Arbeitsschutz im Betrieb und auf den auswärtigen Arbeitsstellen und Baustellen. Somit sind die Bestrebungen zur „legal compliance“ als positiv zu werten.

Sind Checklisten brauchbar?

Checklisten sind immer dann brauchbar, wenn sie mit den Fragen die betriebliche Realität treffen. Das ist für Standardaufgaben (Arbeitsplätze, Arbeitsvorgänge) sicher zu einem guten Teil machbar, muss aber durch offene Fragestellungen, die zum Nachdenken anregen, ergänzt werden. Schwieriger anzuwenden sind Checklisten, die nur bestimmte Gefahren bzw. Belastungen (wie z.B. Raumklima) behandeln, da diese immer voraussetzen, dass der Problemkreis erkannt worden ist.

Diese Arten von Checklisten funktionieren besser, wenn eine „übergeordnete“ Checkliste (zu einem Bereich, z.B. Büro) vorhanden ist, die einen zum Problemkreis hinführt. Im Übrigen ist das auch ein Qualitätskriterium für elektronisch unterstützende Systeme. Es werden aber oftmals Systeme angeboten, die diesen Aspekt nur schwach beinhalten.

Sind Branchenlösungen denkbar?

Uneingeschränkt ja. Allerdings sind Branchen nicht homogen, sondern bestehen aus vielen individuellen Betrieben, mit eigener Kultur und Geschichte. Es muss also auch hier ein Ansatz gefunden werden, „Gleiches“ gleich zu behandeln aber Platz für individuelle Erfordernisse und Maßnahmen zu lassen.

Im Rahmen der Österreichichen Arbeitsschutzstrategie wurde mit Interessenvertretungen, der AUVA, Verbänden und weiteren Partnern Branchenlösungen für die Arbeitsplatzevaluierung erarbeitet.

Leitfaden für die Arbeitsplatzevaluierung im Lebensmittelhandel

Der Evaluierungsleitfaden richtet sich an Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitnehmerninnen und Arbeitnehmer beschäftigen (bereits ab einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers). Er dient zur Unterstützung bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und Belastungen am Arbeitsplatz sowie der Festlegung von geeigneten Maßnahmen.

 Leitfaden für die Arbeitsplatzevaluierung im Lebensmittelhandel (PDF, 1,7 MB)

Der Leitfaden besteht aus zwei Teilen:

Im Informationsteil werden spezifische Informationen zu einzelnen Themenbereichen gegeben, die für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz im Lebensmittelhandel von besonderer Bedeutung sind:

  • Belastungen durch Arbeitsstoffe
  • Hautschutz
  • Belastungen des Stütz- und Bewegungsapparats
  • Stürzen, Stolpern und Ausrutschen
  • Beleuchtung und Belichtung
  • Elektroschutz
  • Gefahren an Arbeitsmitteln
  • Erste Hilfe
  • Brandgefahr, Sicherung der Flucht
  • Wiederkehrende Prüfungen
  • Transport und Lagerung
  • Besonders schutzbedürftige Arbeitnehmerninnen und Arbeitnehmern
  • Persönliche Schutzausrüstung
  • Arbeitsbedingte psychische Belastungen
  • Nichtraucherschutz
  • Information, Unterweisung
  • Alternsgerechtes Arbeiten

Im Dokumentationsteil werden Dokumente, Leerformulare und Beispiele zur Arbeitsplatzevaluierung zur Verfügung gestellt, die eine Hilfestellung für die betriebsbezogene Arbeitsplatzevaluierung bieten sollen.

Leitfaden für die Arbeitsplatzevaluierung in Kfz-Werkstätten

Der Evaluierungsleitfaden richtet sich an Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er dient zur Unterstützung bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und Belastungen am Arbeitsplatz sowie der Festlegung von geeigneten Maßnahmen.

 Leitfaden für die Arbeitsplatzevaluierung in Kfz-Werkstätten (PDF, 3,6 MB)

Im Informationsteil werden spezifische Informationen zu einzelnen Themenbereichen gegeben, die für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz in Kfz-Werkstätten von besonderer Bedeutung sind.

Dieser Leitfaden inkludiert auch den Umgang mit der Hochvolttechnologie, die in Hybrid- und Elektrofahrzeugen sowie künftig auch bei Wasserstoff-Fahrzeugen eingesetzt wird.

Im Dokumentationsteil werden Dokumente, Leerformulare und Beispiele zur Arbeitsplatzevaluierung zur Verfügung gestellt, die eine Hilfestellung für die betriebsbezogene Arbeitsplatzevaluierung bieten sollen.


Letzte Änderung am: 02.02.2022