Arbeitskörbe

Mit Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten (z.B. Krane, Hubstapler) dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur befördert werden, wenn sie mit einem Arbeitskorb ausgestattet sind.

Welche Arbeitskörbe dürfen verwendet werden?

1. Von HerstellerInnen des Kranes oder Hubstaplers vorgesehene Arbeitskörbe

  • Der Arbeitskorb ist eine Zusatzausrüstung zum Kran oder Hubstapler.
  • Die CE-Kennzeichung des Kranes oder Hubstaplers schließt den Arbeitskorb ein und in der Bedienungsanleitung sind die Verwendung des Korbes und die dabei zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen beschrieben. 

2. "Fremde" Arbeitskörbe

  • Die Verwendung eines Arbeitskorbes ist von Herstellerinnen und Hersteller des Kranes oder Hubstaplers nicht vorgesehen.
  • Die Beschaffenheitsanforderungen der Arbeitsmittelverordnung (§ 52) müssen erfüllt sein und vor der erstmaligen Verwendung muss eine Abnahmeprüfung durchgeführt werden (Ziviltechnikerinnenund Ziviltechniker, Prüf- und Überwachungsstelle).

Verwendung von Arbeitskörben

  • nur für kurzfristige Arbeiten
  • zulässige Personenanzahl und Nutzlast nicht überschreiten
  • beim Betreten oder Verlassen den Korb auf eine sichere Unterlage abstellen
  • Heben und Senken mit maximal 0,5 m/s
  • Aufstellungsort erforderlichenfalls sichern
  • für die Bergung bei Energieausfall oder einer anderen Störung vorsorgen
  • Standplatz im Arbeitskorb nicht erhöhen
  • Standsicherheit gewährleisten
  • Heben und Senken nur auf Anweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Korb
  • der Bedienungsstand muss besetzt bleiben

Arbeitskörbe für Hubstapler

Schutzmaßnahmen

  • Der Aufstellungsort ist erforderlichenfalls zu sichern (z.B. in Bereichen mit Fahrzeugverkehr)
  • Nur das für die Arbeiten unbedingt erforderliche Werkzeug und Material mitnehmen
  • Wenn das Arbeitsmittel mit besetzter Arbeitsplattform verfahren werden soll, ist das nur zulässig wenn:
    • die Geschwindigkeit reduziert ist ("Versetzfahrt")
    • nur auf Weisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Arbeitsplattform verfahren wird
    • geeignete Signale zur Verständigung vereinbart sind
    • die Standsicherheit während des Verfahrens nicht beeinträchtigt wird
    • im Verfahrweg keine Hindernisse vorhanden sind
  • Der Standplatz auf der Arbeitsplattform darf mit Gegenständen (z.B. Kisten) nicht erhöht werden
  • Der Hubstapler ist auf ebenem und tragfähigem Untergrund aufzustellen
  • Das Heben ist nur bei stillstehendem und gebremstem Hubstapler zulässig
  • Jugendliche dürfen Hubstapler mit Arbeitskörben nicht führen (siehe § 6 Abs. 1 KJBG-VO) aber auf der Arbeitsplattform mit befördert werden und von der Arbeitsplattform aus Arbeiten durchführen.

Bei der Kombination von einem Arbeitskorb mit einem Hubstapler ist zu beachten

Wenn die Verwendung des Arbeitskorbes vom Hersteller des Hubstaplers vorgesehen ist, stellt der der Arbeitskorb eine Zusatzausrüstung im Sinne der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) für den Hubstapler dar. In der Bedienungsanleitung müssen die Verwendung des Korbes und die dabei zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen beschrieben sein.

Wenn die Verwendung des Arbeitskorbes vom Hersteller des Hubstaplers nicht vorgesehen ist, muss eine Abnahmeprüfung durchgeführt werden. Die Abnahmeprüfung muss auch die Eignung jenes Hubstaplers, mit dem der Arbeitskorb gehoben wird, umfassen.

Gestaltung des Arbeitskorbes entsprechend § 52 AM-VO

  • Mindestausstattung der Arbeitskörbe:1 m hohe Geländer oder Brüstungen
  • Einstiegsöffnung mindestens 0,5 m breit; nach innen aufschlagend und gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert
    Schutzdach gegen herabfallende Güter, wenn erforderlich
  • Warnmarkierung
  • Eigenlast, zulässige Personenanzahl und höchstzulässiges Gesamtgewicht angeschrieben

Hubstapler ohne CE-Kennzeichnung

  • Sichern der erreichbaren Quetsch- und Scherstellen am Hubstapler
  • erforderlichenfalls Schutzrahmen
  • Befestigung des Arbeitskorbes durch Steckbolzen oder Schrauben (keine Klemmschrauben!)
  • Senkgeschwindigkeit maximal 0,5 m/s (auch im Störungsfall)
  • Tragmittel und Verbindungselemente mindestens zehnfache Sicherheit gegen Bruch (Gesamtgewicht des Arbeitskorbes)
  • Standsicherheit des Hubstaplers bei einem Reifenschaden muss gewährleistet sein
  • Arbeitskorb sowie Hubstapler durch fachkundige Person prüfen

Fachkenntnisse

Für das Führen von Hubstaplern (ausgenommen deichselgeführte und solche, die die Last ausschließlich innerhalb der Radbasis aufnehmen und befördern) müssen die Bedienungspersonen im Besitz der erforderlichen Fachkenntnisse sein.

Fahrbewilligung

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen Hubstapler nur nach vorheriger ausdrücklicher Fahrbewilligung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers führen (anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist die Verwendung dieser Arbeitsmittel zu verbieten)
  • Diese Fahrbewilligung kann mündlich oder schriftlich erfolgen
  • Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erteilt werden
  • Ungeeigneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Fahrbewilligung wieder zu entziehen

Prüfungen

Neben eventuell erforderlichen Abnahmeprüfungen für Hubstapler und Arbeitskörbe sind auch die wiederkehrenden Prüfungen durchzuführen.

§ 22 AM-VO
§ 33 AM-VO
§ 6 KJBG-VO

Arbeitskörbe für Krane

Schutzmaßnahmen

  • Aufstellungsort erforderlichenfalls sichern (z.B. in Bereichen mit Fahrzeugverkehr)
  • Nur das für die Arbeiten unbedingt erforderliche Werkzeug und Material mitnehmen
  • Standplatz auf der Arbeitsplattform nicht mit Gegenständen (z.B. Kisten) erhöhen
  • nicht verwenden bei Gewitter und Wind
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitskorb mit Auffangsystem gegen Absturz sichern
  • Arbeitskorb, Anschlagmittel, das ordnungsgemäße Einhängen in den Kranhaken durch fachkundige Person prüfen
  • erforderlichenfalls Leitseile verwenden
  • andere Krane dürfen nicht in den Arbeitsbereich von Arbeitskörben einschwenken
  • Geschwindigkeit in horizontaler Richtung maximal 1 m/s
  • auf Baustellen nur nach Anordnung der Aufsichtsperson
  • bei Gewichtsentlastung darf es zu keiner Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommen (z.B. bei Betonkübeln)
  • Das Bedienen von Kranen mir Arbeitskörben ist verboten (siehe § 6 Abs. 1 KJBG-VO), Jugendliche dürfen aber auf der Arbeitsplattform mit befördert werden und von der Arbeitsplattform aus Arbeiten durchführen.

Bei der Kombination von einem Arbeitskorb mit einem Kran ist zu beachten

Wenn die Verwendung des Arbeitskorbes vom Hersteller des Krans vorgesehen ist, stellt der der Arbeitskorb eine Zusatzausrüstung im Sinne der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) für den Kran dar. In der Bedienungsanleitung müssen die Verwendung des Korbes und die dabei zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen beschrieben sein.

Wenn die Verwendung des Arbeitskorbes vom Hersteller des Krans nicht vorgesehen ist, muss eine Abnahmeprüfung durchgeführt werden. Die Abnahmeprüfung muss auch die Eignung jenes Krans, mit dem der Arbeitskorb gehoben wird, umfassen.

Gestaltung des Arbeitskorbes entsprechend § 52 AM-VO

  • Mindestausstattung der Arbeitskörbe:1 m hohe Geländer oder Brüstungen
  • Einstiegsöffnung mindestens 0,5 m breit; nach innen aufschlagend und gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert
    Schutzdach gegen herabfallende Güter, wenn erforderlich
  • Warnmarkierung
  • Eigenlast, zulässige Personenanzahl und höchstzulässiges Gesamtgewicht angeschrieben
  • mindestens eine deutlich gekennzeichnete Anschlagmöglichkeit für Absturzsicherung
  • umlaufenden Anhaltevorrichtung in Höhe der Brustwehr an der Innenseite des Korbes
  • Befestigungsteile der Anschlagmittel am Arbeitskorb nur mittels Werkzeug lösbar

Krane ohne CE-Kennzeichnung

  • Tragfähigkeit des Kranes mindestens 1,5-fach (Gesamtgewicht des Arbeitskorbes)
  • mindestens 2-fache Sicherheit gegen Kippen

Anschlagmittel

  • Anschlagmittel zum Einhängen des Korbes in den Lasthaken in einem Ring oder gleichwertigen Element zusammenfassen
  • Neigungswinkel der Anschlagmittel zur Senkrechten maximal 45°
  • Backenzahnklemmen sind verboten

Fachkenntnisse

Für das Führen von Kranen (unabhängig von der Bauart, Tragfähigkeit bzw. Lastmoment) müssen die Bedienungspersonen im Besitz der erforderlichen Fachkenntnisse sein.

Fahrbewilligung

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen Krane nur nach vorheriger ausdrücklicher Fahrbewilligung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers führen (anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist die Verwendung dieser Arbeitsmittel zu verbieten)
  • Diese Fahrbewilligung kann mündlich oder schriftlich erfolgen
  • Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erteilt werden
  • Ungeeigneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Fahrbewilligung wieder zu entziehen

Prüfungen

Neben eventuell erforderlichen Abnahmeprüfungen für Krane und Arbeitskörbe sind auch die wiederkehrenden Prüfungen durchzuführen.

§ 22 AM-VO
§ 33 AM-VO
§ 6 KJBG-VO

Letzte Änderung am: 10.02.2020