Ruhepausen und Ruhezeiten
Das BäckereiarbeiterInnengesetz (BäckAG) enthält Regelungen zu Ruhepausen und Ruhezeiten für Beschäftigte, die überwiegend bei der Erzeugung von Backwaren tätig sind.
Ruhepausen
Die Arbeitszeit ist durch eine Ruhepause von einer halben Stunde zu unterbrechen. Eine Viertelstunde dieser Ruhepause ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
Die Ruhepause muss echte Freizeit sein. Sie darf nicht geteilt oder verkürzt werden.
Tägliche Ruhezeit
Den Beschäftigten ist nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. Diese tägliche Ruhezeit darf nicht verkürzt oder unterbrochen werden.
Wochenendruhe
Beschäftigte haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fallen muss.
Die Wochenendruhe muss spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen und darf frühestens am Sonntag um 20 Uhr enden. Für Beschäftigte, die mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, muss die Wochenendruhe erst spätestens am Samstag um 15 Uhr beginnen.
Eine Beschäftigung während der Zeit der Wochenendruhe ist nur zulässig, wenn für die Tätigkeiten eine Ausnahme gilt.
Wochenruhe
Beschäftigte, die am Wochenende arbeiten, haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden als Ersatz für die Beschäftigung am Wochenende. Die Wochenruhe muss einen ganzen Wochentag einschließen.
Wöchentliche Ruhezeit bei Schichtarbeit
Bei Schichtarbeit muss die Wochenendruhe spätestens am Samstag um 18 Uhr beginnen und darf frühestens am Sonntag um 18 Uhr enden. Eine Betriebsvereinbarung (oder in Betrieben ohne Betriebsrat schriftliche Einzelvereinbarung) kann zulassen, dass die Wochenendruhe bei Schichtarbeit am Sonntag bereits frühestens um 12 Uhr enden darf. (Sie muss aber grundsätzlich dennoch mindestens 36 Stunden dauern.)
Die Betriebsvereinbarung (oder in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, eine schriftliche Einzelvereinbarung) darf eine Verkürzung der wöchentlichen Ruhezeit (in einzelnen Wochen) bis auf 24 Stunden zulassen. In einem Durchrechnungszeitraum von 4 Wochen muss sich jedoch eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden ausgehen. Für die Berechnung dieser durchschnittlichen wöchentlichen Ruhezeit dürfen nur Ruhezeiten herangezogen werden, die mindestens ununterbrochene 24 Stunden dauerten.
Ersatzruhe
Grundsätzlich ist Beschäftigten in jeder Kalenderwoche Wochenendruhe oder (bei zulässiger Arbeit während der Zeit der Wochenendruhe) Wochenruhe zu gewähren. Bei geplanter Arbeit am Wochenende ist daher statt der Wochenendruhe eine Wochenruhe einzuplanen.
Nur wenn es kurzfristig zu einer Beschäftigung während der geplanten wöchentlichen Ruhezeit (Wochenendruhe oder Wochenruhe) kommt, haben die Beschäftigten stattdessen in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe.
Das Ausmaß der Ersatzruhe muss dem Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit entsprechen, die innerhalb der letzten 36 Stunden vor dem geplanten Arbeitsbeginn nach der wöchentlichen Ruhezeit geleistet wurde.
Beispiel: Am Wochenende kam es kurzfristig zu einem (zulässigen) Arbeitseinsatz. Am folgenden Montag soll wieder ab 4 Uhr gearbeitet werden. Um den Ersatzruheanspruch zu bestimmen, rechnet man von Montag 4 Uhr 36 Stunden zurück (somit bis Samstag 16 Uhr). Wenn am Sonntag von 6 bis 10 Uhr gearbeitet wurde, steht Ersatzruhe im Ausmaß von 4 Stunden zu.
Die Ersatzruhe ist auf die Wochenarbeitszeit anzurechnen. Sie muss unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit gewährt werden, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.
Feiertagsruhe
Feiertage im Sinne des BäckAG sind: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).
Beschäftigte haben an diesen Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertags beginnen muss.
(Wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt, sind die Bestimmungen über die Wochenendruhe anzuwenden.)
An gesetzlichen Feiertagen darf nur gearbeitet werden, wenn eine Ausnahmebestimmung anwendbar ist. Wenn Beschäftigte am Feiertag arbeiten, haben sie keinen Anspruch auf einen freien Ersatztag oder eine sonstige Ausgleichsruhezeit. Ihnen steht aber zusätzliches Feiertagsentgelt für die Arbeit am Feiertag zu. Es ist jedoch möglich, stattdessen Zeitausgleich zu vereinbaren.
§ 14 Abs. 1 bis 2 und 7 BäckAG und § 16 BäckAG
Bei Schichtarbeit muss die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten Werktag enden. (Die einzelnen Beschäftigten müssen aber jedenfalls mindestens 24 Stunden frei haben.) Eine Betriebsvereinbarung (oder in Betrieben ohne Betriebsrat schriftliche Einzelvereinbarung) kann zulassen, dass die Feiertagsruhe bei Schichtarbeit am Feiertag bereits frühestens um 12 Uhr enden darf. (In diesem Fall muss sie spätestens um 12 Uhr des Vortags beginnen.)
"Persönlicher Feiertag"
Grundsätzlich ist zu vereinbaren, wann Beschäftigte ihren Urlaub verbrauchen.
Sie dürfen jedoch einmal pro Urlaubsjahr den Zeitpunkt eines Urlaubstages („persönlicher Feiertag“) selbst bestimmen („einseitiger Urlaubsantritt“). Wenn sie dieses Recht ausüben wollen, müssen sie den Zeitpunkt des Urlaubstages spätestens 3 Monate im Vorhinein schriftlich bekannt geben.
Dabei handelt es sich trotz der Bezeichnung nicht um einen Feiertag, sondern um einen Urlaubstag. Die Bestimmungen zur Feiertagsruhe gelten für diesen „persönlichen Feiertag“ daher nicht.
Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten
Beschäftigte, die während der Wochenend- oder Feiertagsruhe arbeiten, haben auf Verlangen Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten notwendige Freizeit.
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
Während der Wochenend- und Feiertagsruhe sind nur folgende Arbeiten erlaubt:
- Herführung, Mischen und Auswiegen von Teigen,
- Zusammendrehen und Wirken der Pressen sowie das mechanische Teilen und Wirken von ungeformten Teigen bei Weißgebäck und Sandwichwecken,
- Anheizen von Backöfen,
- Auftauen und Aufreschen der in Tiefkühl- und Gärunterbrechungsanlagen gelagerten Halb- und Fertigerzeugnisse,
- unaufschiebbare Reinigung und Instandhaltung der Betriebsräume und –anlagen,
- Herstellung leicht verderblicher Zuckerbackwaren in Konditoreibetrieben während 3 Stunden vor 12 Uhr.
Weiters ist die Beschäftigung zulässig:
- höchstens fünfmal innerhalb eines Kalenderjahres an Wochenenden und höchstens zweimal innerhalb eines Kalenderjahres an Feiertagen wegen vorübergehender unaufschiebbarer Arbeiten, weiters aus Anlass von baulichen Herstellungen oder von Arbeiten an Maschinen und Betriebseinrichtungen, durch welche die Arbeiten zur Erzeugung oder die Kühlung und Tiefkühlung von Backwaren behindert werden.
- höchstens zweimal innerhalb eines Kalenderjahres an Wochenenden aus Anlass von Messen.
Letzte Änderung am: 24.03.2026