Asbest - Kein Thema der Vergangenheit
Diese Seite gibt einen Überblick über die gefährlichen Eigenschaften sowie über die in Österreich geltenden Regelungen für den Umgang mit Asbest. Mit 31.12.2025 wurde der Grenzwert für Asbest auf 10000 Fasern pro m³ gesenkt und Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dürfen nur mehr von Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern durchgeführt werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz geführt werden.
Asbest ist ein nicht brennbares, höchst beständiges und schwer verwitterbares Mineral.
Auf Grund der idealen technischen Eigenschaften, wie Hitzebeständigkeit, Zugfestigkeit, Elastizität, Chemikalienbeständigkeit, thermischer und elektrischer Isolationswirkung, Korrosions- und Witterungsbeständigkeit, fanden Asbestfasern zwischen 1950 und 1990 in Österreich reichlich Verwendung. Jährlich wurden 30.000 bis 40.000 Tonnen Asbest (überwiegend Chrysotil, auch Weißasbest genannt) verarbeitet. Die technisch weitaus breiteste Anwendung fand der Asbestzement. Asbestzement ist ein Baustoff, welcher 10 % Asbestfasern und 90 % Bindemittel enthält und wurde z.B. als Dach- und Fassadenmaterial verwendet. Auch asbestfaserhaltige Fliesen- und PVC-Kleber wurden in großem Ausmaß verwendet.
Heute kann Kontakt mit Asbest bei Instandhaltungs-, Wartungs- oder Renovierungsarbeiten sowie bei der Entsorgung stattfinden. Von größter Bedeutung sind daher geeignete Risikomanagementmaßnahmen, Unterweisung der Beschäftigten sowie geeignete Verpackung mit entsprechender Kennzeichnung und fachgerechter Entsorgung der Asbestreste.
Auf Grund ihrer Beständigkeit und Gestalt können Asbestfasern, wenn sie eingeatmet werden, zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden, wie Asbestosen und Krebserkrankungen (Mesotheliom), führen. Die Latenzzeit für Krebserkrankungen beträgt mehrere Jahrzehnte. Was die Risiken von Asbest anbelangt, ist zwischen fest- und schwachgebundenem Asbest zu unterscheiden. Schwachgebundener Asbest gibt die Asbestfasern mitunter leicht ab und darf nur von Spezialfirmen gehandhabt werden! Ein hoher Schutzstandard ist erforderlich, als Stand der Technik kann z.B. die TRGS 519 herangezogen werden.
Typische schwachgebundene Asbestprodukte
- asbesthaltiger Mörtel zur Rohrisolation
- Beschichtung aus Spritzasbest (Brandschutz)
- Dichtungsschnüre aus reinem Asbest in Brenn- und Ofenkammern
- asbesthaltige Kesselisolierung (abgedeckt)
- Cushion-Vinyl-Bodenbeläge
Typische festgebundene Asbestprodukte (sofern die Materialien keine Beschädigung aufweisen)
- Dach- und Fassadenplatten
- Lüftungskanäle und Rohrleitungen
- Fensterbänke und Arbeitsplatten
- Formstücke, wie Blumenkästen und -tröge
- Chemikalienbehälter
Auch andere europäische Länder informieren intensiv über das Thema Asbest. So wurde in Großbritannien von der britischen Arbeitnehmerschutzbehörde HSE eine App entwickelt, die Arbeitnehmenden, die mit Asbest am Arbeitsplatz zu tun haben, ausführliche Informationen zur Verfügung stellt.
Gesetzliche Grundlagen
In Österreich gelten im Hinblick auf Asbestarbeiten zunächst die allgemeinen Vorschriften des ASchG, des Weiteren für die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), die PSA-V und im Hinblick auf Grenzwerte und spezielle Regelungen für Asbest die GKV. Die VGÜ sieht Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei Asbestexposition vor. Die KennV legt fest, wie Asbest am Arbeitsplatz zu kennzeichnen ist.
Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der arbeitenden Menschen in Österreich gelten speziell für Asbestarbeiten noch besondere Vorschriften.
Für die Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen, zu denen Asbestfasern gehören, ist gemäß § 14 GKV geeignete Arbeits- oder Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Regelungen dazu finden sich in der Verordnung persönliche Schutzausrüstung (PSA-V).
Befugte Unternehmen für Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten
Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dürfen seit 31.12.2025 nur noch von ermächtigten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern durchgeführt werden. Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber gelten als ermächtigt, wenn sie in der untenstehenden Liste eingetragen sind.
Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber dürfen derzeit Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten auch ohne Eintrag in der Liste durchführen, wenn sie bis spätestens 31.3.2026 die Unterlagen zur Eintragung in die Liste übermitteln.
Liste der Ermächtigten Einrichtungen (PDF, 0,1 MB)
Zur Aufnahme in die Liste der Ermächtigten Unternehmen haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber acht Wochen vor dem erstmaligen Beginn der Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten einen Nachweis für die Einhaltung geeigneter Maßnahmen zur Minimierung der Exposition von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 26 Abs. 2 Grenzwerteverordnung 2025 (GKV) vorzulegen.
Dieser Nachweis ist schriftlich an die Adresse: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, Abteilung II/A/1 - Bau und Bergwesen, Administration, Stubenring 1, 1010 Wien oder per E-Mail an die Adresse: viiia1@sozialministerium.gv.at zu richten.
Als Hilfestellung steht den Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern hierbei folgendes Infoblatt zur Verfügung:
Infoblatt - Ermächtigung zur Durchführung von Abbruch- bzw. Asbestsanierungsarbeiten (PDF, 0,1 MB)
Maßnahmen bei Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten
§ 27 GKV sieht vor, dass vor der Durchführung von Abbruch-, Instandhaltungs- oder Renovierungsarbeiten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber entsprechende Informationen bei den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern der betroffenen Räumlichkeiten, von anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern oder über andere Quellen wie einschlägigen Verzeichnisse einholen müssen und geeignete Vorkehrungen treffen, um vermutlich asbesthaltige Materialien zu ermitteln. Sind derartige Informationen nicht verfügbar, haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber zu veranlassen, dass eine fachkundige Person prüft, ob asbesthaltiges Material vorhanden ist, und vor Beginn der Arbeiten das Ergebnis dieser Prüfung einzuholen.
Für den Fall, dass Grenzwertüberschreitungen trotz Ausschöpfens aller Maßnahmen nicht vermeidbar sind, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen sowie Bereichskennzeichnungen zu setzen. Bei der Planung der Schutzmaßnahmen ist deren hierarchisches Verhältnis (technisch – organisatorisch – persönlich; TOP-Prinzip) zwingend zu berücksichtigen.
Arbeitsplan
Vor Beginn von Abbrucharbeiten mit Asbest oder der Entfernung asbesthaltiger Materialien ist immer ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen, der dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen ist.
Meldung
Arbeitgebende haben vor Beginn von Asbestarbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden:
- Name und Anschrift der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
- Lage der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle und Angaben zum konkreten Arbeitsbereich, in denen die Arbeiten durchgeführt werden
- Beginn und Dauer der Arbeiten
- verwendete Asbestarten und Asbestmengen
- Art der Arbeitsvorgänge unter Berücksichtigung der Schutz– und Dekontaminierungsmaßnahmen von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, die Art der Abfallentsorgung und bei Arbeiten in geschlossenen Räumen der Luftaustausch
- Zahl der beteiligten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern
- eine Liste der voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern und die individuellen Unterweisungsnachweise gemäß § 25a Abs. 4 GKV
- das Datum der letzten Eignungs- oder Folgeuntersuchung, und
- die beabsichtigten Maßnahmen zur Minimierung der Exposition einschließlich einer Übersicht über die zu verwendende Ausrüstung
Die Meldung hat über das Baustellenmeldungsportal der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskassa (BUAK) zu erfolgen:
Eine Ausnahme von der Asbest-Meldepflicht ist vorgesehen, wenn es sich um gelegentliche Arbeiten mit geringer Exposition (höchstens 10.000 F/m3 ) folgender Art handelt:
- Kurze Wartungsarbeiten an nicht brüchigen Materialien
- Zerstörungsfreie Entfernung intakter Materialien, in denen Asbestfasern in einer festen Matrix eingebunden sind
- Einkapselung/Einhüllung unbeschädigter asbesthaltiger Materialien
- Durchführung von Luftmessungen und Probenahmen zum Nachweis von Asbest
Information
§ 25 GKV verpflichtet Arbeitgebende, die Arbeitnehmenden allgemein über die Gefahren von Asbest sowie über geeignete Schutzmaßnahmen zu informieren
Unterweisung
Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub asbesthaltiger Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen über die sichere Durchführung von Asbestarbeiten nach § 14 ASchG zu unterweisen. Darüber hinaus hat eine Unterweisung zu erfolgen, wenn ein zusätzlicher Schulungsbedarf festgestellt wird. Die Dauer der Unterweisung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer stehen. Die Unterweisung ist von einer geeigneten Person durchzuführen.
Geeignet ist eine Person, die eine Expertise auf dem Gebiet des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz als auch ausreichendes bautechnisches oder chemisches Verständnis im Hinblick auf die Verwendung von Asbest aufweist. Diese Person hat in der Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der Unterweisung gemäß § 25a Abs. 4 GKV auch ihre Qualifikation anzugeben. Die fachlichen Voraussetzungen der Ausbilderinnen bzw. Ausbildner sind erfüllt bei
- HTL-Ingenieuren, Meister:innen (zB Baumeister:innen; Holzbau-Meister:innen, Dachdeckermeister:innen, Spenglermeister:innen, Werkmeister:innen (Poliere)) oder
- Absolventinnen bzw. Absolventen eines Hochschulstudiums die mindestens drei Jahre Praxis besitzen, oder die Ausbildner erfüllen die Berechtigung zur Anmeldung einer der oben genannten Gewerbe (Baumeister; Holzbau-Meister, Dachdeckermeister, Spenglermeister), und
- dem Nachweis der Berufserfahrung durch Leitung von mindestens fünf Asbestbaustellen (Referenzasbestbaustellen) als Projektleiter (Bauverantwortlicher) oder Aufsichtsperson gemäß § 4 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) erbringen.
Die Unterweisung gemäß § 25a Abs. 1 GKV hat durch theoretische und praktische Übungen zu erfolgen und Folgendes zu umfassen:
1. Arbeitnehmerschutzvorschriften, sonstige Rechtsvorschriften oder Richtlinien zur sicheren Durchführung von Asbestarbeiten,
2. Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens,
3. Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können,
4. Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann, und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung,
5. sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstungen,
6. Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtige Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung unter Berücksichtigung von Atemschutzausrüstungen,
7. Vorgehensweise in Notfällen, bei Dekontaminationsverfahren und der Abfallbeseitigung
8. Anforderungen an Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der jeweils gültigen Fassung.
Messungen
Im Rahmen der Evaluierung ist auch festzustellen, ob es sich um gelegentliche Arbeiten mit geringfügiger Exposition gegenüber Asbest handelt oder ob höhere Expositionen, vielleicht sogar Grenzwertüberschreitungen, wie im Fall von Sanierungsarbeiten, zu erwarten sind.
§ 24 GKV regelt Details zu Messungen der Asbestkonzentration. Für Messungen allgemein gilt der 5. Abschnitt der GKV. Der gültige TRK-Wert für Asbest (Chrysotil, Amphibolasbeste: Aktinolith, Amosit, Anthophyllit, Krokydolith, Tremolit) beträgt 10.000 Fasern/m³.
Die Messung kann mittels Elektronenmikroskopie (EM) oder mit einem anderen Verfahren, das zumindest zu gleichwertigen oder repräsentativeren Ergebnissen führt, durchgeführt werden. Bis zum 20. Dezember 2029 kann die Faserzählung noch durch Phasenkontrastmikroskopie (PCM) nach der 1997 von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Methode oder nach einem anderen Verfahren durchgeführt werden, das zu gleichwertigen oder genaueren Ergebnissen führt.
Minimierung der Exposition
§ 22a GKV verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei Asbestarbeiten sämtliche Maßnahmen getroffen werden, um die Exposition mit Asbest am Arbeitsplatz so gering wie möglich zu halten. Da es sich bei Asbestfasern um einen eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoff handelt, gilt ein strenges Minimierungsgebot (§43 ASchG) und Arbeitgebende haben geeignete Maßnahmen zu setzen, um geltende Grenzwerte stets so weit wie möglich zu unterschreiten.
Folgende Maßnahmen sind umzusetzen:
1. Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht. Ist dies nicht möglich, ist die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft durch nach dem Stand der Technik zu treffende Schutzmaßnahmen zu vermeiden.
2. Alle Arbeitsbereiche, Arbeitsmittel und sonstige Ausrüstungen sind regelmäßig, möglichst mit saugenden Verfahren, zu reinigen und zu warten.
3. Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, die mit Asbest in Berührung gekommen sind, sowie Asbest, Asbeststaub freisetzendes oder asbesthaltiges Material und asbesthaltige Abfälle sind so rasch wie möglich in geeigneten geschlossenen Behältnissen, deren Kennzeichnung auf Asbest als Inhalt hinweist, aufzubewahren und ohne Staubentwicklung abzutransportieren. Behältnisse, in denen asbesthaltige Abfälle gesammelt werden, sind mit einem Hinweis auf ihren Inhalt zu kennzeichnen. Z 3 gilt nicht für asbesthaltige Abfälle aus bergbaulichen Tätigkeiten.
4. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sind nach dem Stand der Technik geeigneten Dekontaminierungsverfahren zu unterziehen.
5. Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen ist für eine ausreichende Sauerstoffzufuhr in der Atemluft zu sorgen.
6. Bauteile aus Asbestzement müssen möglichst zerstörungsfrei im Ganzen demontiert werden.
7. Materialien, in denen Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, dürfen nur mit Handgeräten oder mit geeigneten, langsam laufenden, die Entstehung von Asbeststaub möglichst vermeidenden Arbeitsmitteln, die mit geeigneten filternden Absaugungen versehen sind, oder mit Arbeitsmitteln, die im Nassverfahren arbeiten, bearbeitet werden.
8. Das Schneiden mittels Trennscheibe ist verboten.
Wird der Grenzwert überschritten oder gibt es Grund zur Annahme, dass asbesthaltige Materialien, die vor den Arbeiten nicht ermittelt wurden, freigesetzt worden sind und dabei Staub entstanden ist, so sind die Arbeiten sofort einzustellen. Die Arbeiten in dem betroffenen Bereich sind erst fortzusetzen, nachdem für die betroffenen Arbeitnehmer geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind. Die Ursachen der Grenzwertüberschreitung sind zu ermitteln und so bald wie möglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen ist eine Grenzwert-Vergleichsmessung gemäß § 28 Abs. 3 GKV durchzuführen.
Gesundheitsgefahren
Auf Grund ihrer besonderen Gestalt können die Asbestfasern in sehr tiefe Bereiche der Lunge vordringen, wo sie als Folge ihrer extremen Beständigkeit nicht mehr abgebaut werden können. Lokale entzündliche Reaktionen können zu einer speziellen Form der Lungenfibrose führen. Asbestfasern können auch bis zum Lungen- und Rippenfell und weiter bis in die Bauchhöhle vordringen, wo sie wiederum bindegewebsbildende Prozesse hervorrufen können. In Folge dieser Veränderungen können sich auch noch viele Jahrzehnte nach erfolgter Exposition verschiedene Krebserkrankungen entwickeln.
Berufliche Exposition gegenüber Asbest kann eine Berufskrankheit hervorrufen. Berufskrankheiten sind Schädigungen der Gesundheit durch eine berufliche Tätigkeit. Sie sind in einer Liste als Anhang (Anlage 1) zum ASVG angeführt.
Asbestbezogene Berufskrankheiten sind die BK 1.3 (Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)), die BK 7.1.1 (bösartige Neubildungen des Rippenfells, des Herzbeutels und des Bauchfells durch Asbest), die BK 7.1.2 (bösartige Neubildungen der Lunge durch Asbest) sowie die BK 7.5.2 (bösartige Neubildungen des Kehlkopfes durch Asbest).
Die Anzahl der anerkannten asbestbezogenen BK steigt seit Ende der 1990er Jahre stark an. Mit ca. 130 anerkannten BK-Fällen pro Jahr ist der Umkehrpunkt derzeit noch nicht erreicht.
Literatur, Informationen und Beratung zum Thema Asbest
- Arbeitsinspektion
- Österreichische Staub-(Silikose-)Bekämpfungsstelle (ÖSBS)
Die ÖSBS ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein mit sechzigjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Staubminderung und Staubbekämpfung. Sie beschäftigt sich heute mit den Auswirkungen der Stäube auf die Gesundheit und dem Schutz der Beschäftigten in gefährdeten Branchen und führt dabei Messungen zur Asbeststaub-Belastung durch. - Die Stadt Wien bietet umfangreiche Informationen zum Thema der fachgerechten Entsorgung von Asbestabfällen.
- Ein grundlegender Artikel zur Asbestdiskussion, "Asbest - eine tödliche Gefahr wurde über Jahrzehnte ignoriert" erschien im Sicherheitsingenieur 3/2013 S. 24 - 31.
- Eine weitere lesenswerte kritische Auseinandersetzung mit dem Thema Asbest bietet der Artikel "Geschichte des Asbest-Problems" (erschienen in sicher ist sicher 11/2015, S. 558 - 562).
Letzte Änderung am: 12.01.2026