Zeitgrenzen für sonstige Fahrzeuge

Zeitgrenzen für sonstige Fahrzeuge

Sonstige Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die

  • der Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, oder
  • der Personenbeförderung dienen und für die Beförderung von weniger als neun Personen einschließlich der Lenkerin oder des Lenkers konstruiert und dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, oder
  • Kraftfahrzeuge, die gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 von dieser ausgenommen sind (z.B. regionaler Kraftfahrlinienverkehr bis 50 km, Kraftfahrzeuge für Notfälle oder Rettungsmaßnahmen).

Zur Klärung der Frage, ob ein sonstiges Fahrzeug vorliegt oder nicht, wird auf das „Prüfschema-sonstige Fahrzeuge – VO Fahrzeuge“ verwiesen. 

Welche Zeitgrenzen sind zu beachten? ("Woche" ist der Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr)

Tägliche Lenkzeit

  • grundsätzlich 8 Stunden
  • Verlängerung auf 9 Stunden, zweimal wöchentlich auf 10 Stunden durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich

§ 14a Abs. 1 AZG

Wöchentliche Lenkzeit

  • innerhalb einer Woche grundsätzlich 48 Stunden
  • Verlängerung auf bis zu 56 Stunden durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich

§ 14a Abs. 2 AZG

Lenkzeit in zwei aufeinander folgenden Wochen

  • Höchstens 90 Stunden

§ 14a Abs. 2 AZG

 Lenkpause/Lenkzeitunterbrechung

  • nach spätestens 4 Stunden mindestens 30 Minuten
  • mit Kollektivvertrag nach spätestens 4 1/2 Stunden mindestens 45 Minuten
    • Teilungsmöglichkeit in 2 Abschnitte
      • 1. Teil mindestens 15 Minuten
      • 2. Teil mindestens 30 Minuten (der 30-Minuten-Teil muss nach spätestens 4 1/2 Stunden eingehalten werden!)

§ 15 AZG

  • Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke bis zu 50 km
    • nach spätestens 4 ½ Stunden mindestens 45 Minuten
    • andere Verteilung durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich
      • mehrere Lenkpausen von mindestens je 15 Minuten
      • ein Teil mindestens 15 Minuten und zweiter mindestens 30 Minuten
      • mehrere Teile von mindestens 10 Minuten, wenn die Gesamtdauer der Lenkpausen mindestens ein Sechstel der fahrplanmäßigen Lenkzeit beträgt
      • eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens 4 ½ Stunden

§ 15a Abs.4 AZG

Ruhepausen

  • bei Tagesarbeitszeit zwischen sechs und neun Stunden mindestens 30 Minuten Ruhepause
  • bei Tagesarbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten Ruhepause
  • eine Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten
  • Teilung der Ruhepause in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten möglich, der erste Teil ist nach spätestens 6 Stunden einzuhalten

§ 13c Abs. 1 und 2 AZG

  • Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km
    • Teilung der Ruhepause in einen Teil von mindestens 20 Minuten und einen bzw. mehrere Teile von mindestens zehn Minuten durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich
    • Der erste Teil ist nach spätestens sechs Stunden einzuhalten

§ 13c Abs. 3 AZG

Tägliche Ruhezeit

  • mindestens 11 Stunden

§ 12 Abs. 1 AZG

  • Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km
    • Teilung in 2 oder 3 Abschnitte
      • ein Teil beträgt mindestens 8 Stunden am Ende der täglichen Arbeitszeit
      • die übrigen Teile jeweils mindestens 1 Stunde
      • Gesamtdauer mindestens 12 Stunden
    • Verkürzung auf 9 Stunden 3 x pro Woche möglich (bis zum Ende der folgenden Woche muss ein entsprechender Ausgleich erfolgen zusammen mit einer mindestens 8-stündigen Ruhezeit)

§ 15a Abs. 2 und 3 AZG

Wöchentliche Ruhezeit

  • eine Wochenendruhe von mindestens 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat

§ 3 Abs. 1 ARG

  • die Wochenendruhe beginnt spätestens Samstag um 13 Uhr

§ 3 Abs. 2 ARG

  • wird während der Wochenendruhe gearbeitet, ist eine Wochenruhe von mindestens 36 ununterbrochenen Stunden zu gewähren (die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen)

§ 4 ARG

  • bei Schichtarbeit kann die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden, in einem Durchrechnungszeitraum von 4 Wochen muss jedoch die durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit 36 Stunden betragen

§ 5 Abs. 1 und 2 ARG

  • Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km
    • wenn durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der täglichen Lenkzeit auf mehr als zweimal wöchentlich 9 Stunden oder eine Verlängerung der wöchentlichen Lenkzeit zugelassen wird, ist § 22b ARG anzuwenden

§ 22a Abs. 2 ARG

    • mindestens 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit
    • Verkürzung auf 36 Stunden möglich am Standort oder Heimatort der Lenkerinnen und Lenker
    • Verkürzung auf 24 Stunden möglich außerhalb des Standortes oder Heimatortes der Lenkerinnen und Lenker, bei Verkürzung muss in der darauffolgenden 3. Woche ein entsprechender Ausgleich erfolgen
    • Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten dürfen nur 6 Arbeitstage liegen, beim grenzüberschreitenden Personenverkehr 12 Arbeitstage

§ 22b ARG

Einsatzzeit

  • grundsätzlich 12 Stunden
  • Verlängerung auf bis zu 14 Stunden durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich

§ 16 Abs. 2 und 4 AZG

Nachtarbeit

  • Nachtarbeit jede Tätigkeit, die im Zeitraum von 0.00 Uhr bis 04.00 Uhr ausgeübt wird
  • Tagesarbeitszeit darf an Tagen, an denen Nachtarbeit geleistet wird, zehn Stunden nicht überschreiten
  • ein Ausgleich ist durch Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit binnen 14 Tagen zu gewährleisten

§ 14 AZG

Letzte Änderung am: 08.03.2024