Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz

Seit 1. Mai 2018 gilt ein umfassendes Rauchverbot in Arbeitsstätten in Gebäuden! Nähere Regelungen dazu finden Sie in der Information " Nichtraucherinnenschutz/Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz, Neuregelung des § 30 ASchG mit 1.11.2019 (PDF, 0,1 MB) ".

Ab dem 1.5.2018 gilt:

Rauchverbot besteht,

  • in Arbeitsstätten in Gebäuden für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern Nichtraucherinnen oder Nichtraucher in der Arbeitsstätte beschäftigt werden, und
  • in Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräumen.
Nichtraucher

Allgemein gilt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass nicht rauchende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.

§ 30 ASchG

Raucherräume

Ist eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist ("Raucherräume"), sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherräume eingerichtet werden.

Aufstellung von Kabinen für Raucherinnen und Raucher (Spezialfall von Raucherräumen)

Kabinen für Raucherinnen und Raucher sind zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Raucherkabinen können bei korrekter Aufstellung, Betrieb und Wartung (Herstellerangaben) somit als "Raucherräume" angesehen werden.

Entscheidend ist die Funktion dieser Kabinen, die durch entsprechende Luftführung der Absaugung und Filtersysteme gewährleisten, dass Nichtraucherinnen- und Nichtraucher vor Tabakrauch geschützt werden (Schutz vor Passivrauchen). Nähere Informationen zu Anforderungen an Raucherkabinen enthält der Erlass des ZAI „ NichtraucherInnenschutz (§ 30 ASchG): Aufstellung von Kabinen für Raucherinnen und Raucher (Spezialfall von Raucherräumen) (PDF, 0,1 MB)


Letzte Änderung am: 19.02.2026