Türen, Tore, Fenster und Glasdächer

Türen und Tore

Anforderungen an Türen und Tore

  • ausreichend stabil und widerstandsfähig
  • beim Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr
  • gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausschwingen oder Zufallen gesichert
  • Schwingtüren:
    • Durchsicht in Augenhöhe
  • durchsichtige Türen und Tore:
    • in Augenhöhe gekennzeichnet
  • aus Sicherheitsmaterial oder gegen Eindrücken geschützt
  • Selbstschließmechanismen von Brandschutztüren nicht entfernen und regelmäßig kontrollieren
  • bei Torblattflächen von mehr als 10 m², eigene Türe für Fußgänger im Torblatt oder in der Nähe

§ 7 AStV

Drahtglasscheiben sind, oberhalb bestimmter Parameter, nicht ohne weiteres als Sicherheitsmaterial im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 7 AStV anzusehen.

Typische Beispiele für solche Glasflächen sind:

  • Türfüllungen (insbesondere von Brandschutztüren)
  • Teile von Stiegengeländern
  • Glaswände

Drahtglasscheiben stellen dann eine Gefahr dar, wenn sie im Bereich von Verkehrswegen oder Arbeitsplätzen unterhalb einer Höhe von 2 m über dem Fußboden angebracht sind.

Die Erfahrung zeigt überdies eine Zunahme von Verletzungsrisiko und Unfallgefahr durch folgende Faktoren:

  • Mit zunehmendem Drahtabstand steigt die Splittergröße und somit auch das Verletzungsrisiko, welches durch die Gefahr des Drehens der Glassplitter um den Draht noch verstärkt wird.
  • Ein erhöhtes Verletzungsrisiko besteht bei Scheiben, die auf Grund ihrer Größe und Art der Verankerung das Risiko einer Durchschlagung durch unwillkürliche direkte Körpereinwirkung in sich bergen.

Weitere Informationen siehe "Sonderfälle".

Fenster und Glasdächer

Anforderungen an Fenster und Glasdächer

  • ausreichend stabil
  • gefahrlos zu reinigen
  • leicht von einem festen Standplatz aus zu betätigen
  • beim Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr
  • Einrichtungen zum Schutz gegen direkte Sonneneinstrahlung
  • Glasdächer und Lichtkuppeln:
    • im Brandfall nicht tropfend und keine toxischen Gase freisetzend
  • gesichert gegen herabfallende Gegenstände

§ 8 AStV

Letzte Änderung am: 06.02.2020