Elektromagnetische Felder
Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF)
Die Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF), die die Richtlinie 2013/35/EU in nationales Recht umsetzt, ist am 1. August 2016 in Kraft getreten (BGBl. II Nr. 179/2016).
Zeitgleich wurden die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 hinsichtlich sonstiger besonderer Untersuchungen bei Einwirkung elektromagnetischer Felder (§ 5 Abs. 1 Z 5 VGÜ 2014) sowie die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (Beschäftigungsverbot § 4 Abs. 2 Z 1 KJBG-VO) novelliert.
Die Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) wurde beim Rat Beschäftigung und Soziales am 20. Juni 2013 angenommen. Mit dieser Richtlinie wird auch die bislang bestehende EMF-Richtlinie 2004/40/EG aufgehoben. Zuvor erfolgte am 11. Juni 2013 die offizielle Annahme durch das Europäische Parlament.
Richtlinie 2013/35/EU Elektromagnetische Felder
Einführungserlass
Ergänzende Informationen zur VEMF und damit zur aktuellen rechtlichen Situation betreffend EMF am Arbeitsplatz enthält der Einführungserlass zur VEMF (PDF, 0,1 MB) .
Büroarbeitsplätze
Zur Beurteilung von Büroarbeitsplätzen kann das kostenlose Softwaretool EMES verwendet werden, mit dem auf einfache Weise entschieden werden kann, ob eine Grenzwertüberschreitung auszuschließen ist. Dazu sind lediglich folgende Daten erforderlich:
- Art und Bezeichnung der im Büro verwendeten Elektrogeräte
- Angaben über die Elektroinstallation
- in der Nähe befindliche Strahlungsquellen, wie WLAN-Hotspots oder Antennen von Mobiltelefon-Basisstationen und
- die Abstände der Strahlungsquellen zum Arbeitsplatz
Zum Thema EMF-Belastung an Büroarbeitsplätzen wurde im Auftrag des ZAI eine Studie durchgeführt, in der sowohl exakte Messungen, als auch eine Abschätzung der Belastung mittels EMES erfolgten. Die Ergebnisse der Studie sind im Merkblatt Elektromagnetische Felder (PDF, 0,2 MB) nachzulesen.
Weiterführende Informationen
Die Broschüre "Elektromagnetische Felder" ist als Merkblatt M 470 der AUVA im Internet verfügbar.
Das Informationsblatt "Elektromagnetische Felder im Bau- und Baunebengewerbe" (PDF) enthält u. a. Ausführungen über das richtige Verhalten beim Elektroschweißen, um die EMF-Belastung möglichst gering zu halten. Detaillierte Auskünfte über EMF beim Elektroschweißen gibt das AUVA-Merkblatt M.plus
Richtlinie 2013/35/EU
In der Richtlinie 2013/35/EU werden Mindestvorschriften zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern (EMF) am Arbeitsplatz im Frequenzbereich zwischen 0 Hz und 300 GHz festgelegt.
Für zeitvariable, elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder mit Frequenzen von 0 bis 300 GHz sind Expositionsgrenzwerte festgelegt. Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht elektromagnetischen Feldern ausgesetzt werden, die diese Grenzwerte überschreiten.
Die im Richtlinienvorschlag festgelegten Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte beruhen hauptsächlich auf Empfehlungen der internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP).
Die Richtlinie 2013/35/EU sieht eine Gefahrenbeurteilung (Evaluierung) vor, auf deren Grundlage Präventivmaßnahmen zu setzen sind. Erforderlichenfalls ist ein Aktionsplan auszuarbeiten. Weiters werden Regelungen zur Information, Unterweisung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zur Gesundheitsüberwachung getroffen.
Im Auftrag der Europäischen Kommission wurde ein unverbindlicher Leitfaden zur EMF-Richtlinie erstellt, der zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch elektromagnetischer Felder am Arbeitsplatz herangezogen werden kann. Der Leitfaden besteht aus drei Teilen, wobei der Hauptteil (Praktischer Leitfaden) durch einen Teil mit Fallstudien ergänzt wird; ein weiterer Teil soll insbesondere KMU als Unterstützung bei der Feststellung dienen, ob Gefährdungen durch EMF vorliegen können:
Praktischer Leitfaden (Band 1)
Biologische Effekte
In der Richtlinien wird zwischen zwei Arten von direkten biologischen Effekten unterschieden, die durch Einwirkung von elektromagnetischen Feldern auf den menschlichen Körper hervorgerufen werden:
- Effekte, die durch Nervenreizung entstehen. Sie treten im Niederfrequenzbereich zwischen 0 Hz und 10 MHz auf.
- Thermische Effekte aufgrund der Erwärmung von menschlichem Gewebe in einem Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz.
Indirekte Effekte
Weiters sind folgende indirekte Effekte zu beachten:
- Störung aktiver medizinischer Implantate
- Erwärmung passiver Implantate
- Funkenentladung
- Kontaktströme
- Projektilwirkung
Anhänge der Richtlinie
In Anhang I sind die Definitionen der physikalischen Größen angeführt, die zur Festlegung der Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte herangezogen werden.
Die Anhänge II und III enthalten die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz, wobei Anhang II die Effekte durch Nervenreizung und Anhang III die thermischen Effekte behandelt.
Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte
Die Expositionsgrenzwerte sind jene elektrischen Feldwerte im Gewebe, ab denen es zu gesundheits- oder sicherheitsgefährdenden Effekten kommen kann. Sie sind nicht messbar, können aber mit Hilfe aufwendiger Methoden berechnet werden.
Die Auslösewerte sind jene Feldwerte am Arbeitsplatz, deren Einhaltung auch die Einhaltung der Expositionsgrenze gewährleistet. Sie können gemessen bzw. relativ einfach bestimmt werden.
Ausnahmen
Im Unterschied zur EMF-RL 2004/40/EG werden nunmehr in Artikel 9a folgende Ausnahmen festgelegt:
- Ausnahme im Bereich der Magnetresonanztomographie; Unter bestimmten Bedingungen können hier die Expositionsgrenzwerte überschritten werden.
- Ein spezifischeres Schutzsystem kann für das Personal, das in operativen militärischen Einrichtungen beschäftigt ist, angewendet werden.
- Weiters können die Mitgliedstaaten unter hinreichend begründeten Umständen gestatten, dass die Expositionsgrenzwerte in bestimmten Branchen oder für bestimmte Tätigkeiten, zeitweilig überschritten werden dürfen.
Letzte Änderung am: 20.12.2021