Bäckerinnen und Bäcker

Das BäckereiarbeiterInnengesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Betrieben arbeiten, in denen Brot oder sonstige Backwaren erzeugt werden, und die überwiegend bei der Erzeugung von Backwaren verwendet werden.

Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für die Erzeugung von Backwaren in Gastgewerbebetrieben. Wenn in Betrieben oder Betriebsteilen ohne räumliche oder organisatorische Trennung neben dem Bäckerinnen- und Bäcker- oder Konditorinnen- und Konditorengewerbe gleichzeitig auch das Gastgewerbe ausgeübt wird, gilt dieses Gesetz für den gesamten Betrieb bzw. Betriebsteil nicht.

Das BäckAG gilt auch nicht für die Erzeugung von Backwaren in Betrieben oder Betriebsteilen, in denen ohne räumliche und organisatorische Trennung Nebenrechte der Konditorinnen und Konditoren (Verabreichung von Speisen und Getränken) ausgeübt werden.

§ 1 BäckAG

Informationen zur richtigen Arbeitsweise und zu technischen Maßnahmen bei der Errichtung und dem Betrieb von Bäckereien:

Letzte Änderung am: 09.12.2022