Arbeitsschutz - Allgemeines

Die Rechtsvorschriften des Arbeitsschutzes sollen den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit gewährleisten. Durch menschengerechte Arbeitsbedingungen und einen hohen Sicherheitsstandard in den Betrieben werden die volkswirtschaftlichen und betrieblichen Folgekosten von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen gesenkt.

Einleitung

Der Gesetzgeber legt Pflichten - d.h. Gebote oder Verbote - fest, für deren Umsetzung bzw. Einhaltung der/die Verantwortliche (im Allgemeinen die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber) zu sorgen hat.

Vorschriften zum Schutz von arbeitenden Menschen regeln z.B.

  • den Einsatz gefährlicher Maschinen und Werkzeuge,
  • den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen wie z.B. giftigen oder entzündlichen Chemikalien,
  • Belastungen durch Arbeitsvorgänge und andere Einwirkungen wie z.B. Lärm,
  • Einrichtungen zur Gefahrenverhütung,
  • die Unterweisung und Untersuchungen,
  • die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsräumen und sanitären Anlagen,
  • die Arbeitsbedingungen von Jugendlichen und Schwangeren,
  • Arbeitszeit und Arbeitsruhe.

Das grundlegende Ziel des modernen Arbeitsschutzes ist die „Prävention", also z.B. nicht erst handeln, wenn der Unfall geschehen ist, sondern vorher die Maßnahmen zu setzen, die die Eintritts-Wahrscheinlichkeit eines Unfalles minimieren. In diesem Sinne verpflichtet § 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes die Arbeitgeberin und der Arbeitgeber (AG), in Bezug auf alle Aspekte, die die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AN) betreffen, für deren Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Damit diese Bemühungen effektive und nachhaltige Wirkungen zeigen, hat der/die AG eine geeignete Arbeitsschutz–Organisation bereitzustellen.

Geltung - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) samt Verordnungen gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind.

Unter diesen weitgehenden ArbeitnehmerInnen-Begriff des ASchG fallen außerdem nicht nur überlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sondern auch sogenannte freie DienstnehmerInnen im Sinne des § 4 Absatz 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bundes-, Landes- und Gemeindedienststellen, von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, in privaten Haushalten und für Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gelten andere gesetzliche Bestimmungen.

§ 1 ASchG

Einsatz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Folgendes beachten:

  • Qualifikation, Konstitution, Alter, Geschlecht, Behinderung
  • körperliche Schwächen oder Gebrechen (z.B. Beeinträchtigung des Hör- oder Sehvermögens, Krämpfe, Anfallsleiden)
  • Vermeidung von Bedingungen, die infolge ihrer Art für Frauen eine besondere Gefahr bewirken können.
  • Rücksicht auf behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 6 ASchG

Organisation des Arbeitsschutzes

Betriebliche Kernprozesse erfordern eine planmäßige, zielorientierte und systematische Bearbeitung. Voraussetzung dafür ist auch in Kleinbetrieben eine geeignete Organisation von Zuständigkeiten und Abläufen.

Präventiver betrieblicher Sicherheits- und Gesundheitsschutz ist insbesondere dann gewährleistet, wenn der Arbeitsschutz in die betriebliche Organisation integriert, d.h. ein Arbeitsschutzsystem etabliert worden ist.

Diese Arbeitsschutz-Organisation kann je nach Betriebsgröße, Branche und vorhandener betrieblicher Organisationsform sehr unterschiedlich gestaltet werden. Fixpunkte der Aufbau-Organisation sind jedenfalls die gesetzlich vorgesehenen Funktionsträger, wie Sicherheitsvertrauens – Personen und Präventivfachkräfte.

Der Rahmen reicht vom rudimentären Arbeitsschutzsystem für Kleinbetriebe, das einige wichtige Arbeitsschutzprozesse regelt bis zum voll entwickelten Arbeitsschutzsystem für Großbetriebe, das z.B. in das betriebliche Management-System integriert ist.

Die AG haben bei der Gestaltung des betrieblichen Arbeitsschutzes die Grundsätze der Gefahrenverhütung zu beachten.

Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht regelt die in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehenden Rechtsfragen.

Primärer Zweck des Arbeitsrechts ist es, das ökonomische und soziale Ungleichgewicht zwischen AN und AG auszugleichen. Deshalb ist das Arbeitsrecht wesentlicher Bestandteil der Sozialpolitik.

Arbeitsrecht ist das Sonderrecht der unselbständig Erwerbstätigen (AN) und besteht aus dem

  • Arbeitsvertragsrecht,
  • Arbeitsverfassungsrecht und
  • Arbeitsschutz

Anknüpfungspunkt ist das Arbeitsverhältnis, d.h. die Beziehung zwischen AN und AG.

Arbeitsvertragsrecht
sind jene Rechtsvorschriften, die die individuelle Rechtsbeziehung zwischen AN und AG regeln.

Arbeitsverfassungsrecht (Kollektivarbeitsrecht)
sind jene Rechtsvorschriften, die die Struktur, Funktion und Organisation der überbetrieblichen (Berufsverfassungsrecht) und betrieblichen Interessenvertretung (Betriebsverfassungsrecht) regeln.

Die Arbeitsinspektion ist nur für die Kontrolle der Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zuständig.

Für Auskünfte zu arbeitsrechtlichen Fragen wenden Sie sich am besten an Ihre Arbeiterkammer.

Letzte Änderung am: 03.07.2023