Lagerung von Gasflaschen

Bestimmungen wie Gasflaschen zu lagern sind, und Anforderungen an Gaselager finden sich in der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV).

Schutzmaßnahmen

  • Gasflaschen dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden.
  • Gasflaschen sind auch im entleerten Zustand gegen Umfallen zu sichern.
  • Volle Gasflaschen sind vor gefahrbringender Erwärmung oder starkem Frost zu schützen.
  • Bei Feuerarbeiten sind Gasflaschen außerhalb des Feuerbereichs aufzubewahren.

§ 65 AAV

Schutzmaßnahmen für Gaselager

  • Anforderungen an Lageräume für Behälter, die giftige, ätzende explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dieser Art oder nicht atembare Gase enthalten:
  • Lageräume sind so anlegen, dass Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege, Stiegen, Gänge oder Verkehrswege nicht unbenützbar werden -  eventuell sind Pufferraum vorzusehen.
  • Wenn die gelagerten Gase schwerer als Luft sind, darf der Lagerraum nicht tiefer als angrenzendes Gelände liegen.
    Eine Kennzeichnung des Lagers ist notwendig.
  • Das Lager muss gegen unbefugten Zutritt gesichert sein.
  • Es herrscht Ess-, Trink- und Rauchverbot.

§ 65 AAV

Letzte Änderung am: 12.02.2020