Unterweisung und Information der Arbeitnehmer:innen

Allgemeine Grundsätze

Die Arbeitnehmer:innen sind über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ausreichend zu informieren und über Sicherheit und Gesundheitsschutz ausreichend zu unterweisen.

Dies gilt ganz allgemein nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). Ergänzungen dieser allgemeinen Inhalte finden sich auch in den Verordnungen zum ASchG (z.B. Arbeitsmittelverordnung)

Die Information soll allgemeines Wissen über die Gefahrenverhütung bieten und sich auf die gesamte Arbeitsstätte beziehen. Sie soll die Weiterentwicklung des Arbeitsschutzes auf betrieblicher Ebene fördern.

§ 12 ASchG

Die Unterweisung ist als Schulung zu sehen und bezieht sich im Gegensatz zur Information auf den konkreten Arbeitsplatz und Aufgabenbereich der einzelnen Arbeitnehmer:innen.

§ 14 ASchG

Unterweisung

Eine ausreichende und verständliche Unterweisung stellt eine wesentliche Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar. Die Unterweisung hat sich sowohl auf die allgemeinen Unternehmensbereiche als auch auf den konkreten Arbeitsplatz und Aufgabenbereich aus Arbeitssschutzsicht zu beziehen.

Im Gegensatz zur Information kann die Unterweisung nicht stellvertretend (Sicherheitsvertrauensperson, Betriebsrat) durchgeführt werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Unterweisung auf den Arbeitsplatz und die Erfahrung und den Wissensstand der Arbeitnehmer:innen angepasst sein muss.

Es sind alle Arbeitnehmer:innen zu unterweisen, nicht nur die Arbeitnehmervertreter! Die Unterweisung muss alle relevanten Fragen der Sicherheit und Gesundheitsschutzes für die betroffenen Arbeitnehmer:innen abdecken.

 Umfang und Inhalt der Unterweisung hängen einerseits von den bestehenden Gefahren und andererseits von der Ausbildung und Erfahrung der Arbeitnehmer:innen ab. 

Tipps zur wirkungsorientierten Unterweisung

Um eine sachgemäße, wirkungsvolle Umsetzung der unterwiesenen Inhalte bestmöglich zu unterstützen, kann es auch sinnvoll sein, die Unterweisung interdisziplinär im Team zu organisieren und/oder durchzuführen. Durch Zusammenarbeit der Präventivdienste mit den Zielgruppen können Themenkomplexe aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet und zielgruppengerecht unterwiesen werden. Weitere Tipps zur Umsetzungsoptimierung unterwiesener Inhalte im Dokument „Arbeitspsychologie und Unterweisung – interdisziplinäres Fachwissen und arbeitspsychologische Themen (PDF, 0.1 MB).

Für jede Unterweisung gilt

  • Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit und vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen 
  • Die Unterweisung muss nachweislich durchgeführt werden (Aufzeichnungen führen, z.B. Protokolle über eine Instruktion samt Liste der Teilnehmenden) und kann mündlich oder schriftlich erfolgen
  • Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und Aufgabenbereich ausgerichtet und an den Erfahrungsstand der Arbeitnehmer:innen angepasst sein und
  • in verständlicher Form, eventuell in  der Muttersprache, erfolgen.  

Die Unterweisung kann durch die Arbeitgeber:innen erfolgen, wenn sie die notwendigen Kenntnisse haben, oder durch geeignete Arbeitnehmer:innen oder geeignete externe Personen. 

Arbeitgeber:innen müssen sich vergewissern, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben. Durch gezieltes Hinterfragen lässt sich überprüfen, ob der:die Unterwiesene die Unterweisung richtig und zur Gänze verstanden hat (z.B. Gruppen- oder Einzelarbeiten, Testfragen). Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmer:innen  schriftliche Betriebsanweisungen (z.B. entsprechend der Arbeitsmittelverordnung) und sonstige Anweisungen (wenn notwendig in der Muttersprache oder in einer für den/die Beschäftigten sonst verständlichen Sprache) zur Verfügung zu stellen (§ 14 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 ASchG).

Bei der Evaluierung ist auch zu klären, für welche Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge schriftliche Anweisungen erforderlich sind.

Durchführung der Unterweisung

Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen

  • vor Aufnahme der Tätigkeit, 
  • bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches
  • bei Einführung oder Änderung von Maschinen
  • bei Einführung neuer Arbeitsstoffe
  • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
  • nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, (sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint).

Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen (z.B. entsprechend der Festlegung in der Evaluierung oder wenn dies in einer Verordnung zum ASchG gefordert wird).

Eine zumindest jährliche Unterweisung ist jedenfalls durchzuführen

  • bei der Beschäftigung von Jugendlichen (§ 24 Abs. 3 KJBG) bei Unterweisungen mit Beiziehung Jugendvertrauensrat
  • bei der Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandten Verfahren (§ 26 Abs. 4 AM-VO),
  • über die Vermeidung von Verletzungsgefahren, wenn eine Sicherung der Gefahrenstellen auch nicht mit Schutzeinrichtungen möglich ist (§ 43 Abs. 6 AM-VO)
  • bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten (§ 29 Abs. 1 AM-VO)
  • für Arbeitnehmer:innen in explosionsgefährdeten Bereichen (§ 6 Abs. 2 Vexat)
  • bei Entfall der Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sowie bei Entfall der Kennzeichnung von Arbeitsstoffen (§ 1a Abs. 5 und Abs. 6 KennV) falls keine andere geeignete, im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegte Maßnahme umgesetzt wird
  • im Rahmen von Sicherheitsübungen für Arbeitnehmer:innen, denen Aufgaben für den Notfall zugewiesen sind (§ 6 Abs. 3 TAV)
  • bei der Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen im Tagbau (§ 17 Abs. 3 TAV)
  • für Arbeitnehmer:innen, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen (§ 7 Abs. 1 PSA-VO)
  • bei der Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen für Bauarbeiten (§ 154 Abs. 7 BauV)
  • bei Sprenggehilfinnen und Sprenggehilfen über die sichere Durchführung bei bestimmten Tätigkeiten (§ 4 Abs. 1 Z 5 SprengV).

Bei Bohrarbeiten im Rahmen von Sicherheitsübungen sind Arbeitnehmeri:nnen, denen Aufgaben für den Notfall zugewiesen wurden, im Abstand von längstens einem Monat zu unterweisen.  

Bei der Organisation der Unterweisung und der Erstellung von Betriebsanweisungen sind die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner:innen  zu beteiligen.

Hier finden Sie die Voraussetzungen einer Elektronische Unterweisung

Bei der Planung und Organisation der Unterweisung sind der Betriebsrat und die Sicherheitsvertrauenspersonen zu beteiligen. Wenn keine solchen Arbeitnehmervertreter bestehen, sind alle Arbeitnehmer:innen zu beteiligen!
Die Unterweisung kann auch unter Heranziehung geeigneter Fachleute erfolgen. Jedenfalls hat der:die Arbeitgeber:in sich zu vergewissern, dass die Unterweisung von den Arbeitnehmer:innen verstanden wurde.

Die Unterweisung muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Dabei müssen auch zu treffende Maßnahmen beispielsweise bei absehbaren Betriebsstörungen, Wartung oder Reinigung sowie das Verhalten im Brandfall umfasst sein.

Besondere Unterweisungspflichten bestehen zu folgenden Bereichen

  • Zugang zu Gefahrenbereichen
  • Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
  • Handhabung von Lasten, Persönliche Schutzausrüstung, Bildschirmarbeit
  • Bauarbeiten
  • explosionsfähige Atmosphäre
  • Lärm und Vibrationen.

§ 7 KennV, § 5 AM-VO, § 12 VbA, § 25a GKV, § 13 BS-V, § 6 VEXAT, § 8 VOLV, §§ 60 Abs. 6 und 154 BauV, § 6 VOPST, § 4 Abs. 1 Z 5 u. Abs. 2 SprengV (Sprengbefugte), § 5 u. § 9 Abs. 2 BohrarbV

Praxisfragen zur Unterweisung und Klarstellung 

 AUVA Merkblatt M 070 "Unterweisung"

Information

Arbeitnehmer:innen sind über die Gefahen für Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu informieren.

Die Information zielt darauf, dass sich Arbeitnehmer:innen der bestehenden Gefahren bewusst werden. Durch die Information kennen die Beschäftigten die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, die Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und sind sich auch über deren Notwendigkeit bewusst. Der Information der Arbeitnehmer:innen kommt daher eine zentrale Bedeutung zu.

Die Information

  • hat während der Arbeitszeit,
  • vor Aufnahme der Tätigkeit und
  • in verständlicher Form, eventuell in Muttersprache, zu erfolgen.

Die Information ist regelmäßig zu wiederholen, insbesondere

  • bei Änderung der betrieblichen Gegebenheiten,
  • bei Änderung maßgeblicher Arbeitsschutzvorschriften und
  • bei neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.

Auf manchen Gebieten reicht eine mündliche Information nicht aus oder ist nicht zweckmäßig. Anstelle einer mündlichen Information oder zusätzlich können den Arbeitnehmer:innen auch geeignete Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Den betroffenen Arbeitnehmer:innen sind jedenfalls Bedienungsanleitungen betreffend Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter für Arbeitsstoffe zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind, wenn notwendig, am Arbeitsplatz auszuhängen.

Die Arbeitgeber:innen haben sich zu vergewissern, dass die Information von den Arbeitnehmer:innen verstanden wurde.

Durch entsprechend aufbereitete Unterlagen können auch Verständigungsschwierigkeiten verringert werden.
Bei entsprechender Gefährdungssituation ist eine Information der einzelnen Arbeitnehmer:innen  durch die Arbeitgeber:innen und erforderlich.  

Die Information von Arbeitnehmer:innen kann entfallen, wenn

  • Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder
  • ein Betriebsrat eingerichtet ist und diese ausreichend informiert werden (dies gilt für Bereiche mit geringer Gefährdung). 

Sollte eine Situation eintreten, die unmittelbar zu einer Gesundheitsgefahr von Arbeitnehmer:innen führen kann, so sind die betroffenen Arbeitnehmer:innen unverzüglich über diese Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren. Eine Information der Sicherheitsvertrauenspersonen bzw. des Betriebsrates reicht in diesem Falle nicht aus.

Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch ein Betriebsrat eingerichtet, so sind alle Arbeitnehmer:innen durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu informieren (z.B. über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Vorschreibungen der Behörde die den Arbeitsschutz betreffen usw.)

Besondere Informationspflichten bestehen zu folgenden Bereichen:

  • Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
  • Gesundheitsüberwachung
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
  • Arbeitsstoffe und Grenzwerte (MAK, TRK
  • explosionsfähige Atmosphären
  • Arbeitsstätten
  • Arbeitsmittel
  • Bildschirmarbeit, Lärm und Vibrationen, Handhabung von Lasten, Persönliche Schutzausrüstung und Sprengarbeiten
  • Präventivdienste
Die Verpflichtung zur Information ergibt sich auch bei Tätigkeiten von Arbeitnehmer:innen von Fremdunternehmen und bei überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Leiharbeit).

Letzte Änderung am: 01.04.2026